VwGH vom 26.05.2014, Ro 2014/08/0027
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision des SH in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 37, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-002126, betreffend Höhe der Notstandshilfe bzw. des Pensionsvorschusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Revisionswerber ab dem Notstandshilfe bzw. ein Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 27,10, ab dem von täglich EUR 27,42, ab dem von täglich EUR 28,13 und ab dem von täglich EUR 28,89 zuerkannt.
Der Revisionswerber habe im Mai 2005 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Sein letztes Dienstverhältnis bei der G. GmbH habe vom bis zum gedauert. Ab dem sei ihm Arbeitslosengeld mit einer Bezugsdauer von 140 Tagen zuerkannt worden. Nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld mit habe er im Wesentlichen vom bis zum mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe ohne Anrechnung eines PartnerInneneinkommens bezogen.
Nach einer längeren Unterbrechung vom bis zum habe der Revisionswerber erneut ab bis laufend (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe mit Anrechnung eines PartnerInneneinkommens bezogen (2010: keine Anrechnung;
2011: Anrechnung von monatlich EUR 235,--, 2012: Anrechnung von monatlich EUR 214,-- bis , danach EUR 84,--;
2013: Anrechnung von monatlich EUR 84,-- bis , danach EUR 21,--).
Auf Grund von Urgenzen des Revisionswerbers sei die monatliche Bemessungsgrundlage für die Tagsatzhöhe am nachträglich auf EUR 3.270,-- korrigiert worden. Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger scheine für das Jahr 2003 statt EUR 1.106,64 nunmehr eine Beitragsgrundlage von EUR 3.522,22 auf. Für die Berechnung der Tagsatzhöhe sei die für das Jahr 2002 relevante Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.270,-- herangezogen worden.
Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG sei der Leistungsbezug des Revisionswerbers auf Grund dieser geänderten Bemessungsgrundlage jedoch erst ab korrigiert worden, weil Nachzahlungen für Zeiträume unzulässig seien, die länger als fünf Jahre zurücklägen. Da die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) erst im Oktober 2013 von der geänderten Beitragsgrundlage erfahren habe, sei fünf Jahre zurück zu gehen. Im Oktober 2007 sei allerdings kein Leistungsbezug vorgelegen. Dieser bestehe erst wieder ab .
Der Revisionswerber habe eine Ehefrau, die ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze beziehe, und eine Tochter. Ein Familienzuschlag stehe nur für die Tochter zu.
Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 3.270,-- ergebe sich für die Neuberechnung der Notstandshilfe (vor Anrechnung und Deckelung) folgendes Bild:
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Grundbetrag des Arbeitslosengeldes: | EUR 38,49 |
davon 92 %: | EUR 35,41 |
täglicher Anspruch ohne Familienzuschlag und vor Deckelung: | EUR 35,41 |
täglicher Anspruch mit Familienzuschlag und vor Deckelung | EUR 36,38. |
Weil die Notstandshilfe des Revisionswerbers an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen anschließe, dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden (§ 36 Abs. 6 AlVG).
Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld sei § 36 Abs. 6 AlVG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folge, anzuwenden. Dieser Tag sei im Fall des Revisionswerbers der gewesen.
Der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum sei daher ausgehend von einem Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2010 mit monatlich EUR 783,99 bzw. täglich EUR 26,13 zu deckeln. Der Notstandshilfetagsatz des Revisionswerbers sei auf diesen Betrag gekürzt und der Familienzuschlag in der Höhe von EUR 0,97 hinzugerechnet worden, womit sich für 2010 eine Tagsatzhöhe von EUR 27,10 ergebe. Entsprechend sei für die Zeiträume 2011 (Tagsatzhöhe von EUR 27,10), 2012 (Tagsatzhöhe von EUR 28,13) und 2013 (Tagsatzhöhe von EUR 28,13) vorgegangen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes erfolge mit dem Stichtag der Geltendmachung und werde bei späteren Folgeanträgen nicht mehr geändert, außer es komme - wie im vorliegenden Fall - zu einer nachträglichen Korrektur der Bemessungsgrundlage. Der Revisionswerber habe ab dem einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Es sei daher prinzipiell das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres, sohin des Jahres 2003 heranzuziehen. Im Fall des Revisionswerbers sei die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2002 für die Berechnung heranzuziehen gewesen.
Die Ausführungen über die Notstandshilfe würden gemäß § 23 Abs. 1 AlVG auch für den Pensionsvorschuss auf Basis der Grundleistung der Notstandshilfe gelten.
Weil die Höhe der täglichen Anrechnung des Einkommens der Partnerin laut Aktenlage geringer ausfalle als die Einkürzung (Deckelung) auf den Ausgleichszulagenrichtsatz, erübrige es sich, auf die Berechnung der Anrechnung (samt Freigrenzenerhöhungen) des Einkommens der Ehefrau des Revisionswerbers näher einzugehen, weil diese Be- bzw. Anrechnung faktisch wirkungslos bleibe. Die Anrechnung würde erst wirksam werden, wenn der tägliche Anrechnungsbetrag höher wäre als die durch § 36 Abs. 6 AlVG verursachte Einkürzung, was laut Aktenlage nicht der Fall sei.
Dem Berufungsvorbringen des Revisionswerbers, wonach die Einkürzung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz bei ihm nicht anzuwenden sei, sei entgegenzuhalten, dass sich der Satz "Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen." im § 36 Abs. 6 AlVG auf eine erstmalige Antragstellung von Notstandshilfe nach einem zur Gänze konsumierten Arbeitslosengeldbezug beziehe. Die Aussage dieses Satzes sei mit der einleitenden Passage (des § 36 Abs. 6 AlVG) zu verbinden. Dem Revisionswerber sei zuletzt am für 140 Tage (20 Wochen) Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Im Anschluss daran sei ihm ab dem Notstandshilfe zuerkannt worden. Seitdem habe er keine neue Anwartschaft erworben. Da der Revisionswerber am das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, sei die genannte Regelung zum damaligen Zeitpunkt nicht anzuwenden gewesen.
Somit sei irrelevant, ob der Revisionswerber 1988 bis 1989 bzw. 1990 bis 1991 einen Arbeitslosengeldbezug mit einer Bezugsdauer von über 30 Wochen gehabt habe. Eine solche Bezugsdauer sei im Übrigen anzuzweifeln, weil er damals noch keine 40 Jahre alt gewesen sei und eine Bezugsdauer von mehr als 30 Wochen mit dieser Altersgrenze verbunden sei, sofern kein Stiftungsbesuch vorliege.
Die vom Revisionswerber als relevant erachtete Gesetzesstelle käme nur dann zum Tragen, wenn er nach Vollendung des 45. Lebensjahres einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und im Anschluss daran einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hätte. Dies treffe nicht zu.
Der vom Revisionswerber in Beschwerde gezogene Bescheid wurde vor Ablauf des erlassen. Die Beschwerdefrist lief mit Ende des noch. Die nach dem erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG eine in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage erwogen:
1. Der Revisionswerber bringt vor, er habe laut Versicherungsdatenauszug im Zeitraum vom bis und ab dem jeweils mehr als 30 Wochen lang Arbeitslosengeld bezogen. Da er am sein
45. Lebensjahr vollendet habe, hätten ab August 2012 die Notstandshilfe bzw. der Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO mit dem Existenzminimum bemessen werden müssen. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der letzte Satz des § 36 Abs. 6 AlVG gelte nur für eine erstmalige Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe, sei vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Die belangte Behörde hätte den Grundbetrag der Notstandshilfe für die Monate August bis Dezember 2012 mit täglich EUR 31,67 und für das Jahr 2013 mit täglich EUR 32,57 bemessen müssen.
2. § 36 Abs. 6 AlVG lautet:
"(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzurlaubsgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen."
§ 18 Abs. 1 bis 3 AlVG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 lautet:
"(1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
c) auf 209 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 780 Wochen nachgewiesen werden, der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz in einer Region hat, für die eine Feststellung nach Abs. 4 erfolgt ist. Im Falle der Änderung des Wohnsitzes bleibt der erworbene Anspruch gewahrt.
(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen."
§ 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 - SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101, eingefügt. Gemäß § 79 Abs. 58 AlVG trat diese Bestimmung mit in Kraft. Die Materialien (AB 254 BlgNR 21. GP) begründen diese Bestimmung wie folgt:
"Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehenden Lohnklassenschutz für den Fall, dass ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden, ein Absinken der Notstandshilfe durch die nach sechs Monaten wirksam werdende Deckelung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 20 Wochen) oder des Existenzminimums (nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 30 Wochen) verhindert werden. Dadurch soll die Motivation zur Arbeitsaufnahme und die Schulungsbereitschaft erhöht und eine - als ungerechtfertigte soziale Härte empfundene - Benachteiligung gegenüber jenen Arbeitslosen, die im Leistungsbezug verbleiben, vermieden werden."
§ 36 Abs. 6 AlVG sieht bei kurzen Bezugsdauern von Arbeitslosengeld - in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung betreffend die Höhe der Notstandshilfe nach Abs. 1 leg. cit. - eine abgestufte Deckelung der Notstandshilfe vor. Diese Minderung des Ausmaßes der Notstandshilfe tritt allerdings bei "erstmaligen Anträgen" erst nach sechs Monaten des tatsächlichen Bezuges dieser Leistung gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Zuerkennung von Notstandshilfe ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0222).
Strittig ist, ob § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG im Fall des Revisionswerbers Anwendung findet. Dieser bestreitet nicht, dass ihm zuletzt am für 140 Tage (20 Wochen) Arbeitslosengeld und im Anschluss daran ab dem Notstandshilfe zuerkannt wurde. Seither und insbesondere nach Vollendung seines 45. Lebensjahres am hat er keine neue Anwartschaft erworben. § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG soll Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, einen Anreiz bieten, nicht im Leistungsbezug zu verbleiben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, nachteilige Folgen iSd § 36 Abs. 6 AlVG aus einer nach der Erreichung der genannten Altersgrenze erworbenen neue Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer zu neutralisieren. Die genannte Bestimmung ist in diesem Sinne auszulegen und nicht etwa dahin, dass für alle Notstandshilfebezieher ab der Erreichung des 45. Lebensjahres eine Ausnahme von der "Deckelung" bestünde, wenn sie jemals eine die Sätze des § 36 Abs. 6 AlVG überschreitende zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen haben.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2003 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am