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VwGH vom 21.08.2014, 2011/17/0104

VwGH vom 21.08.2014, 2011/17/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. der AG und 2. des Dr. OG, beide in B, beide vertreten durch Mag. Dr. Josef Brunnmayr, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Museumstraße 31, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21101-REM/57/4-2011, betreffend Wasseranschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bürmoos in 5111 Bürmoos, Ignaz Glaser Straße 59), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1 Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft auf dem Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.

1.2 Mit Zahlungsauftrag vom forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beschwerdeführenden Parteien auf, anlässlich ihres Bauvorhabens eine Wasseranschlussgebühr gemäß § 6 Benützungsgebührengesetz (in der Folge: Sbg. BenützungsgebührenG) in der Höhe von EUR 1.474,77 zu entrichten.

1.3 Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom Einspruch.

1.4 In der Folge schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom gemäß § 6 Sbg. BenützungsgebührenG, LGBl. Nr. 31/1963 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Haushaltsbeschluss der Gemeindevertretung eine Wasseranschlussgebühr (einschließlich Umsatzsteuer) in der Höhe von EUR 1.474,77 vor.

Begründend führte der Bürgermeister aus, mit Baubewilligungsbescheid vom sei der Ausbau des Dachgeschoßes und somit eine Erweiterung der Wohnnutzfläche bewilligt worden. Gemäß § 6 Sbg. BenützungsgebührenG sei für den Wasseranschluss eine Gebühr in Form eines Pauschalsatzes zu erheben, bemessen nach der geschätzten Höhe des Wasserverbrauches. Der Schätzung der Höhe seien typische, von der Gemeinde zu bestimmende Merkmale zugrunde zu legen, wie z.B. die Anzahl der Bewohner oder die Größe eines Objektes. In ihrem (jährlich kundgemachten) Haushaltsbeschluss habe die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde beschlossen, dass 20 m2 Wohnnutzfläche bzw. 50 m2 Geschäfts- und Bürofläche einem Anschlusspunkt entsprächen. Der Wert eines Anschlusspunktes habe im Jahr 2007 EUR 410,-- + 10 % MwSt. betragen. Eine Wohnnutzfläche von insgesamt 196,02 m2 (9,80 Punkte) abzüglich des Bestandes von 130,52 m2 (6,53 Punkte) ergebe eine neugeschaffene Fläche im Ausmaß von 3,27 Punkten.

1.5 Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung und brachten dabei im Wesentlichen vor, bei der vorgeschriebenen Wasseranschlussgebühr könne es sich nur um eine besondere Wasseranschlussgebühr im Sinne des § 6 Abs. 2 Sbg. BenützungsgebührenG handeln. Diese sei dann zu entrichten, wenn durch eine bauliche oder betriebliche Änderung in einem an die Anlage angeschlossenen Objekt eine Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage erforderlich werde. Unter "Leistungsvermögen" sei die "Leistungsfähigkeit" einer Anlage zu verstehen. Es sei den beschwerdeführenden Parteien nicht bekannt geworden, dass der von ihnen durchgeführte Dachbodenausbau eine Modifikation bzw. Erweiterung der Anlage erforderlich gemacht hätte. Auch nach dem Dachbodenausbau seien weitere Objekte an die bestehende Anlage angeschlossen worden, ohne dass ein Umbau oder eine Erweiterung notwendig gewesen wäre. Selbst wenn der Begriff "Leistungsvermögen" nicht im Sinne von "Leistungsfähigkeit" interpretiert werde - so die beschwerdeführenden Parteien - wäre die Vorschreibung der besonderen Wasseranschlussgebühr nicht berechtigt. Die Anlage werde durch den Dachbodenausbau nicht vermehrt in Anspruch genommen. Es habe sich weder die Anzahl der Bewohner noch die Anzahl der Haushalte im Haus geändert. Weiters brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, der Haushaltsbeschluss der Gemeindevertretung widerspreche § 6 Abs. 1 Sbg. BenützungsgebührenG, weil bei den Anschlusspunkten starr auf die Flächenmaße abgestellt werde. Aus dem Gesetzeswortlaut gehe aber hervor, dass die jeweiligen Umstände (geschätzter Wasserverbrauch, Länge und Querschnitt des erforderlichen Hauptrohrstranges sowie besonders verteuernde Umstände) zu berücksichtigen seien. Bei der Schätzung des Wasserverbrauchs seien typische Merkmale - z. B. die Anzahl der Bewohner oder die Größe des umbauten Raumes - zugrunde zu legen. Das starre Abstellen auf Flächenmaße und somit auf nur ein Merkmal sehe das Gesetz nicht vor.

1.6 Mit Bescheid vom wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die mitbeteiligte Gemeinde habe zur Einhebung der Wasseranschlussgebühr als typisches Merkmal die Größe der Wohnnutzfläche bzw. der Geschäfts- und Bürofläche beschlossen. Hätte der Gesetzgeber nicht gewollt, dass man auf starre Gegebenheiten zurückgreife, hätte er als Beispiel nicht den umbauten Raum im Gesetz angeführt, welcher ebenfalls als starr zu betrachten sei. Durch den Beschluss der Gemeindevertretung, den Anschluss anhand der Wohnnutzfläche bzw. Büro- und Geschäftsfläche zu schätzen bzw. zu berechnen und nicht anhand von z.B. der Anzahl der Personen, gehe die mitbeteiligte Gemeinde davon aus, dass eine bauliche Veränderung, die eine Erhöhung der Wohnnutzfläche mit sich bringe, eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Anlage erforderlich mache und somit eine besondere Wasseranschlussgebühr zu entrichten sei.

1.7 Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung, in welcher sie ihr Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholten. Zusätzlich machten die beschwerdeführenden Parteien geltend, die Berufungsbehörde habe ihren Bescheid nicht gesetzmäßig erlassen, da er nicht - wie in § 41 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 vorgesehen - vom Bürgermeister, sondern vom Vizebürgermeister unterfertigt und damit durchgeführt worden sei.

1.8 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die mitbeteiligte Gemeinde habe den beschwerdeführenden Parteien in rechtlich einwandfreier Weise eine zusätzliche Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben. Da die zusätzliche Wasseranschlussgebühr, wie die Wasseranschlussgebühr, anlässlich des Anschlusses des Objektes an die Wasserversorgungsanlage bzw. bei Fertigstellung des Erweiterungsvorhabens zur Vorschreibung gelange, könne die Frage, ob es durch die bauliche Änderung in einem an die Anlage angeschlossenen Objekt zu einer Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage kommen werde, nur mit einer verallgemeinernden Betrachtungsweise beantwortet werden. Da es in der Regel durch den Einbau einer zusätzlichen Wasser- bzw. WC-Einheit zu einer Erhöhung des Leistungsvermögens bzw. der Ergiebigkeit einer Anlage komme, da mehr Wasser entnommen werden könne, sei damit auch eine Erhöhung des Leistungsvermögens bzw. der Ergiebigkeit der Anlage verbunden. Die Kosten für die Erweiterung einer Ortsanlage seien im Gegensatz dazu nicht durch eine zusätzliche Wasseranschlussgebühr, sondern durch eine allfällige Erhöhung der laufenden Wasserbenützungsgebühr abzudecken.

1.9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

1.10 Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Gesetzes vom über die Erhebung von Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Sbg. BenützungsgebührenG), LGBl. Nr. 31/1963 (§ 1 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 49/1998, § 1 Abs. 2 idF LGBl. Nr. 70/1965 und § 3 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 109/1970) lauten:

" I. Allgemeine Bestimmungen

Gebührenerhebung

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, soweit die Gemeinden durch eine aufgrund des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassene bundesgesetzliche Vorschrift ermächtigt sind. Als Gemeindeeinrichtung gilt auch eine im Eigentum eines anderen Rechtsträgers stehende Anlage, wenn die Gemeinde über ihre Mitgliedschaft zu diesem zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat.

(2) Die Erhebung der Gebühren fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

...

Gebührenpflichtige Benützer

§ 3

(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind.

...

II. Wasserbenützungsgebühren

Erhebungsart

§ 5

(1) Die Gebühren für die Benützung von

Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserbenützungsgebühren) werden

erhoben als

a) Wasseranschlußgebühr;

b) laufende Wasserbenützungsgebühr.

(2) Die Wasseranschlußgebühr ist einmalig anläßlich des Anschlusses des Grundstückes (Objektes) an die Trinkwasserversorgungsanlage zu entrichten.

(3) Die laufende Wasserbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Trinkwasserversorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.

Wasseranschlußgebühr

§ 6

(1) Die Wasseranschlußgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. a) wird in einem Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der geschätzten Höhe des Wasserverbrauches sowie der Länge und des Querschnittes des zum Anschluß des Grundstückes (Objektes) erforderlichen Hauptrohrstranges einschließlich allfälliger, die Verlegung des Hauptrohrstranges besonders verteuernder Umstände (wie besondere Boden- oder Geländebeschaffenheit) festzusetzen ist. Der Schätzung der Höhe des Wasserverbrauches sind typische Merkmale (wie Anzahl der Bewohner oder Größe des umbauten Raumes eines Wohnhauses, Umfang eines gewerblichen oder industriellen Betriebes unter Berücksichtigung der Betriebsarten und saisonbedingter Schwankungen, Größe des Viehbestandes eines landwirtschaftlichen Betriebes) zugrunde zu legen. Der erforderliche Querschnitt des Hauptrohrstranges ist unter Abschätzung des gegenwärtigen und des zu erwartenden Versorgungserfordernisses von der Gemeinde zu bestimmen.

(2) Wird durch bauliche oder betriebliche Änderungen in einem an die Anlage angeschlossenen Objekt eine Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage erforderlich, so ist hiefür eine besondere Wasseranschlußgebühr zu entrichten. Für ihre Erhebung gilt Abs. 1 sinngemäß."

2.2 Zunächst rügen die beschwerdeführenden Parteien, der Bescheid der Gemeindevorstehung vom sei an Stelle des Bürgermeisters vom Vizebürgermeister und daher nicht gesetzmäßig unterfertigt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem dieselben beschwerdeführenden Parteien betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0019, ausgeführt hat, kann die Berufungsentscheidung bei der auch im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen Konstellation der Gemeindevorstehung und damit dem zuständigen Organ zugerechnet werden. Auf die im genannten Erkenntnis näher dargelegten Gründe kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

2.3 In der Folge vertreten die beschwerdeführenden Parteien auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Erhebung der besonderen Wasseranschlussgebühr nach § 6 Abs. 2 Sbg. BenützungsgebührenG setze voraus, dass die Kapazität der bestehenden Wasserversorgungsanlage infolge des konkreten Bauvorhabens nicht mehr ausreiche und daher erweitert werden müsse. Die belangte Behörde habe aber keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Kapazität der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Dachbodenausbaus durch die beschwerdeführenden Parteien erschöpft gewesen sei und daher eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderlich geworden wäre. Eine solche Feststellung wäre aber für die Vorschreibung einer besonderen Wasseranschlussgebühr nach § 6 Abs. 2 Sbg. BenützungsgebührenG unerlässlich gewesen.

Die Auslegung des § 6 Abs. 2 Sbg. BenützungsgebührenG durch die Abgabenbehörden und die Vorstellungsbehörde kann im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Erweiterung des Wohnraums (etwa wie im Beschwerdefall durch den Ausbau des Dachbodens) ist regelmäßig geeignet, zu einer Erhöhung des Wasserverbrauches und damit zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage zu führen. In einem solchen Fall ist es aber jedenfalls sachgerecht, alle Benützer von in dieser Weise umgebauten Objekten zur Leistung einer besonderen Wasseranschlussgebühr iSd § 6 Abs. 2 Sbg. BenützungsgebührenG heranzuziehen.

Nach § 6 Abs. 1 Sbg. BenützungsgebührenG ist die (besondere) Wasseranschlussgebühr pauschaliert unter Berücksichtigung der geschätzten Höhe des (zusätzlichen) Wasserverbrauchs zu erheben. Dieser Schätzung müssen nach dieser Bestimmung typische Merkmale zugrunde gelegt werden, wie etwa die Größe des umbauten Raumes eines Wohnhauses. Dass dabei mehrere der beispielhaft aufgezählten typischen Merkmale herangezogen werden müssen, kann der genannten Bestimmung aber nicht entnommen werden. Wenn die mitbeteiligte Gemeinde im Beschwerdefall ausschließlich auf die (neu geschaffene) Wohnnutzfläche abgestellt hat, entspricht dies dem Wortlaut der genannten Bestimmung.

Wie sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten, ist es dem Abgabengesetzgeber auch unbenommen, die Berechnungsgrundlagen insoweit typisierend zu umschreiben, als das getroffene Abgrenzungskriterium in sachlicher Weise den jeweiligen Anschlussnutzen, den die Abgabepflichtigen aus der Anlage, für deren Errichtung die Beiträge zu leisten sind, ziehen, berücksichtigt. Auch in diesem Sinne ist das Abstellen auf die "Wohnnutzfläche" an sich unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0105). Auch das Beschwerdevorbringen vermag keine diesbezüglichen Bedenken zu erwecken.

Da die mitbeteiligte Gemeinde zur Schätzung des zu erwartenden Wassermehrverbrauches alleine auf die (zusätzliche) Wohnnutzfläche des Objektes abstellen durfte, konnte sie auch von der Einvernahme der zum tatsächlichen Wasserverbrauch namhaft gemachten Zeugin Abstand nehmen.

2.4 Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am