VwGH vom 18.02.2014, Ro 2014/08/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision der M M in Wien, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Garelligasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-520473/0001-II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Revision und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass mit diesem festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin im Jahr 2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.
Die Revisionswerberin sei im Jahr 2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Versicherungsagent" gewesen. Bis zum sei sie im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe" gewesen. Am habe sie rückwirkend ab die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt. Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom sei sie darüber informiert worden, dass sie rückwirkend ab dem vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen sei.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 weise für die Revisionswerberin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 32.408,50 aus. Einem im Verwaltungsakt befindlichen Kaufvertrag zufolge habe sie ihr Einzelhandelsunternehmen (Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel) mit Stichtag an ihren Ehemann C. M. gegen einen bis zum zu entrichtenden Kaufpreis in Höhe von EUR 43.000,-- übergeben. Nach der ursprünglichen Argumentation der Revisionswerberin (laut Schreiben vom ) wäre der Veräußerungsgewinn "natürlich" dem Anlagevermögen ihres Ehemannes als Betriebsnachfolger zugeführt worden. Unterlagen dafür, dass dieser Veräußerungsgewinn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wieder in einen Betrieb der Beschwerdeführerin zurückgeführt worden sei, seien nicht vorgelegt worden. Eine "(Rück-)überweisung in das Anlagevermögen der (Revisionswerberin) in Höhe von genau 28.408,50 Euro (also des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich 4.000,-- Euro)" bzw. eine "Gutschrift zum Sachanlagevermögen 'Versicherungsagent' der (Revisionswerberin)" sei laut Kontoauszug am erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Revisionswerberin unterliege auf Grund ihrer im Jahr 2010 aufrechten Gewerbeberechtigung "Versicherungsagent" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 (richtig: Z 1) GSVG. Die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 würden einen Veräußerungsgewinn enthalten, bei dessen Abzug gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die Grenze für die sogenannte "Kleinunternehmerausnahme" nicht überschritten sein würde. Die Voraussetzung für die Minderung der Beitragsgrundlage wäre aber, dass der Veräußerungsgewinn dem Sachanlagevermögen der Revisionswerberin zugeführt worden wäre. Dies sei nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision, in der ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid am zugestellt wurde. Da somit die Beschwerdefrist am noch offen war, konnte gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 bis zum Ablauf des Revision erhoben werden. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die Revision bringt vor, dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zufolge sei "eine Rücküberweisung in das Anlagevermögen der Revisionswerberin letztlich erfolgt". Somit sei die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes der Versicherten weiterhin sichergestellt. Daher hätte der Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 28.408,50 ungeachtet der steuerlichen Relevanz bei der Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht gelassen und vor Ermittlung der Beitragsgrundlage von den Einkünften in Abzug gebracht werden müssen.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Revisionswerberin darin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ihren Ehemann als "den ursprünglich Begünstigten aus der Zuführung des Veräußerungsgewinnes" ergänzend zu befragen. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, "ob die Zuführung zum Sachanlagevermögen im März 2013 nicht beispielsweise auf Grund eines Darlehens oder einer Stundung erst zum genannten Zeitpunkt erfolgt ist".
1.2. Die Revision zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 25 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 lautet auszugsweise:
"§ 25. (1) ...
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) ..."
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG kann ein Veräußerungsgewinn die Beitragsgrundlage - abgesehen von weiteren, hier nicht strittigen Voraussetzungen - nur so weit mindern, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25 % beteiligt ist, zugeführt worden ist.
Die Revisionswerberin hat ihren eigenen Behauptungen zu Folge den ihr entrichteten Kaufpreis nicht dem Sachanlagevermögen ihres Betriebes zugeführt, sondern ihrem Ehemann überlassen. Dieser hat nach den weiteren Feststellungen des angefochtenen Bescheides am EUR 28.408,50 an die Revisionswerberin rücküberwiesen.
Auch dies stellt keine Zuführung zu einem Sachanlagevermögen eines Betriebes dar. Es kann dahinstehen, ob eine Überführung des Veräußerungsgewinnes in ein konkretes Sachanlagevermögen eines Betriebs der Revisionswerberin nach Ablauf des hier gegenständlichen Zeitraumes der Pflichtversicherung die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG hätten erfüllen können.
Da sohin die Voraussetzungen für eine Verminderung der Beitragsgrundlage iSd § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht vorliegen, hat die belangte Behörde in Anbetracht der im genannten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte zu Recht das Bestehen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Jahr 2010 (bzw. den Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung iSd § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG) festgestellt.
2. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am