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VwGH vom 23.06.2010, 2007/06/0290

VwGH vom 23.06.2010, 2007/06/0290

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des OR in G, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom , Zl. Vk 24/07-5, betreffend Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Meldung vom berichtete der Justizwachebeamte W. über die Nichtbefolgung einer Anordnung durch den Beschwerdeführer. Am um 13.10 Uhr habe W. dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er verlegt werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er den Haftraum nicht freiwillig verlasse und dafür 20 Beamte nötig wären. In der Folge seien fünf Wachebeamte als Verstärkung entsandt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin keinerlei Widerstand geleistet, und die Verlegung habe ohne weitere Zwischenfälle durchgeführt werden können.

Mit Meldung vom zeigte der Justizwachebeamte N. eine "versuchte unerlaubte Briefübergabe" durch den Beschwerdeführer an. Am habe der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer um 7.50 Uhr im Bereich der Zwischenmauer zwischen den Spazierhöfen mit dem Untersuchungshäftling H. durch Zuruf Kontakt aufgenommen. Es sei zwischen den beiden Insassen zu keinem Gespräch gekommen, jedoch habe der Beschwerdeführer einen zusammengefalteten Brief über die Mauer Richtung H. geworfen. Dieser liege der Meldung bei.

Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am an, der Meldungsinhalt betreffend den Vorfall vom sei zwar richtig, jedoch nicht vollständig. Anlässlich der Mitteilung der bevorstehenden Verlegung habe er auf seine mehrmalige Rückfrage nach dem Grund der Verlegung und dem künftigen Haftraum damals keine Auskunft erhalten. Er habe auf die in der Meldung beschriebene Weise seinen Protest gegen diese Vorgangsweise kundgetan. Auch der Meldungsinhalt betreffend den entspreche den Tatsachen. Es stimme, dass er einen Brief über die Trennmauer des Spazierhofes geworfen habe, der für den Insassen H. bestimmt gewesen sei. Der Anstaltsleiter sei selbst schuld, wenn er sie zusammen lege. Die dazwischenliegende Mauer sei ja nicht wirklich ein Hindernis.

Der Justizwachebeamte W. gab am als Zeuge zu Protokoll, er habe den Beschwerdeführer sehr wohl darüber informiert, dass die Verlegung vom Justizwachekommando angeordnet und aus administrativen Gründen notwendig gewesen sei.

Am gab der Beschwerdeführer zur Protokoll, administrative Gründe sowie die Anordnung durch das Justizwachekommando seien für ihn keine ausreichende Begründung. Der kontrollierende Wachebeamte im Hof sei im Übrigen bei der Kontaktaufnahme von farbigen Haftinsassen nicht eingeschritten. Für den Beschwerdeführer müsse daher das Gleiche gelten.

Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt X vom wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er

1. am einer Verlegungsanordnung des Bezirksinspektors W. keine Folge geleistet und

2. am vom Spazierhof G 1 aus einen Kassiber seinem im gegenüberliegenden Hof G 2 befindlichen Komplizen H. über die Trennmauer zugeworfen habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Ordnungswidrigkeiten nach


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
§ 107 Abs. 1 Z. 10 iVm § 26 Abs. 1 StVG
2.
§ 107 Abs. 1 Z. 2 iVm § 26 Abs. 2 StVG
begangen und werde hiefür gemäß §
109 Z. 5 und § 114 Abs. 3 Z. 1 StVG mit der Ordnungsstrafe des
1.
strengen Hausarrestes in der Dauer von einer Woche mit Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung um eine Stunde täglich,
2.
strengen Hausarrestes in der Dauer von einer Woche mit Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung um eine Stunde täglich
bestraft.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Untersuchungsgefangener, habe 1.
am einer Verlegungsanordnung des Bezirksinspektors W. keine Folge geleistet und 2. am vom Spazierhof 1 aus einen Kassiber seinem im gegenüberliegenden Hof 2 befindlichen Komplizen H. über die Trennmauer zugeworfen. Bei der Strafzumessung seien als erschwerend die besondere Hartnäckigkeit des Verhaltens, wodurch eine deutliche Weigerung an der Mitwirkung zur Erreichung der Vollzugsziele erkennbar werde, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal zuvor wegen gleichgearteter Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt worden sei, als mildernd kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsaktes und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Anordnungen im Zusammenhang mit Verlegungen von Insassen (Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen) seien eindeutig der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten im Sinne des §
184 StPO zuzurechnen. Aus dem Akt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und der Untersuchungshäftling H. seit als Komplizen geführt würden. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme liege keine konkrete Erlaubnis der zuständigen Untersuchungsrichterin vor. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in einer Äußerung vom ausgeführt worden sei, ein vom Untersuchungsrichter genehmigter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und H. stattgefunden hätte, liege im konkreten Fall des über die Trennmauer geworfenen Briefes keine Genehmigung vor. Schlussendlich lasse die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen und somit auf eine Gefährdung der Haftzwecke schließen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten zwei verschiedene Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten verwirklicht, nämlich nach
1.
§ 107 Abs. 1 Z. 10 iVm § 26 Abs. 1 StVG und § 183 Abs. 1 StPO,
2
§ 107 Abs. 2 Z. 2 iVm § 26 Abs. 2, § 21 StVG und § 183 Abs. 1 StPO.
In Anbetracht der überwiegenden Erschwerungsgründe, nämlich der Begehung zweier gleichgearteter Ordnungswidrigkeiten im Vorfeld, wobei es zu einem raschen Rückfall gekommen sei (letztes Straferkenntnis vom 5.
März 2007), der mangelnden Einsicht sowie des Fehlens von Milderungsgründen erschienen die festgesetzten Strafen schuld- und tatangemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber ausdrücklich Abstand genommen und keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 22.
März 2007 habe er, nachdem er sich vergeblich um eine Erklärung für die Verlegung bemüht habe, die Anordnungen befolgt und es sei demgemäß beim Versuch geblieben. Betreffend die Ordnungswidrigkeit vom würden die Justizwacheorgane die Maßnahmen in unterschiedlichem Ausmaß unter Anwendung eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Ermessens ausüben, sodass es ihm als Untersuchungshäftling unmöglich gemacht werde, zu erkennen, wann er überhaupt eine Ordnungswidrigkeit begehe. Dies deshalb, da ihm ein mündlicher Kontrakt zu H. bei anderen Gelegenheiten ermöglicht worden sei, der auch im Übrigen Ausländern uneingeschränkt gewährt zu werden scheine. Mangels tatsächlich erfolgter Kontaktaufnahme sei es auch hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom beim Versuch geblieben. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, wäre auch als mildernd zu werten gewesen, während als erschwerend nichts hätte berücksichtigt werden dürfen. Von einem Untersuchungshäftling könne keine Mitwirkung zur Erreichung von Vollzugszielen verlangt werden. Gleichgeartete Ordnungswidrigkeiten habe der Beschwerdeführer nicht begangen. In Verkennung des eingeräumten Ermessens sei eine zu strenge Bestrafung ausgesprochen worden, die in keinem Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten stehe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den Sachverhalt amtswegig entsprechend zu erheben und vollständig zu ermitteln. Sie hätte insbesondere ermitteln müssen, inwieweit der Beschwerdeführer am tatsächlich vorgehabt habe, sich den Anordnungen zu widersetzen, zumal er nur den Grund für seine Verlegung habe wissen wollen, welcher ihm nicht bekannt gegeben worden sei. In der Verlegung habe er eine reine Schikane erblickt. Es hätte sich diese Verlegung aber auch tatsächlich als reine Schikane und Provokation seiner Person dargestellt, sodass ihm nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, da die Verlegung rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde hätte auch ermitteln müssen, ob die Nichtbefolgung der Verlegungsanordnung bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers über das Stadium des Versuchs überhaupt hinausgegangen sei. Obwohl der Beschwerdeführer sich ferner damit gerechtfertigt habe, dass ihm seitens des Gerichtes der Briefverkehr gestattet worden sei und auch laufend Briefverkehr mit dem Mithäftling H., hinsichtlich dessen Person sich im Übrigen zwischenzeitig zufolge Freispruchs im gerichtlichen Verfahren herausgestellt habe, dass es sich um keinen Komplizen gehandelt habe, gegeben habe, seien diesbezüglich keinerlei Ermittlungen geführt geschweige denn Beweise aufgenommen worden. Dazu, dass gleichgelagerte, vom Beschwerdeführer begangene Ordnungswidrigkeiten nicht vorlägen, verweise er auf seine beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden, die allein Vorfälle beträfen, bei denen er, was ihm durch sein Verteidigungsrecht eingeräumt sei und wofür keine Verpflichtung für ihn bestehe, die Mitwirkung im gerichtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn verweigert habe. Die Annahme einer verbotenen Kontaktaufnahme sei falsch, denn seit bis jetzt seien im Wege des Untersuchungsrichters elf Briefe befördert worden, ebenso habe der Anstaltsleiter den Beschwerdeführer vom ersten Stock in das Parterre verlegen lassen, um ihm den Kontakt mit H. zu ermöglichen. Außerdem habe der Anstaltsleiter keine Einwände gegen den Kontakt gehabt, wenn ihnen beim Telefonieren, bei Vorführungen zum Richter und zum Rechtsanwalt und bei sonstigen Wegen der Kontakt möglich gewesen sei und sie ungestört hätten reden und Schriftstücke wechseln können. Das Verfahren sei nur eine Racheaktion des Wacheorganes N.
Gemäß §
183 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 138/2000 sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, dass in dieser Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist.
Gemäß §
184 StPO soll die Anhaltung in Untersuchungshaft den in § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen.
Gemäß §
187 Abs. 1 StPO idF BGBl. Nr. 762/1996 dürfen Untersuchungshäftlinge unbeschadet des § 45 dieses Bundesgesetzes und §§ 85, 90b und 96a des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen.
Gemäß §
188 Abs. 1 StPO idF BGBl. Nr. 762/1996 stehen die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Briefverkehrs und der Telefongespräche darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist.
Gemäß §
26 Abs. 1 StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
Gemäß Abs.
2 dieser Bestimmung haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
Gemäß §
107 Abs. 1 StVG idF BGBl. I Nr. 138/2000 begeht der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
"...
2.
mit einer Person außerhalb der Anstalt, ... oder mit einem
anderen Strafgefangenen verkehrt;
...
10.
sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt."
Gemäß §
107 Abs. 4 zweiter Satz StVG ist der Versuch von Ordnungswidrigkeiten strafbar.
Als eine Strafe für Ordnungswidrigkeiten ist gemäß §
109 Z. 5 StVG idF BGBl. Nr. 799/1993 der Hausarrest vorgesehen.
Gemäß §
114 Abs. 1 StVG idF BGBl. Nr. 799/1993 darf die Strafe eines einfachen oder strengen Hausarrestes nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.
Gemäß Abs.
3 dieser Bestimmung ist, wenn strenger Hausarrest verhängt wird, im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
"1.
Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;

2. Entzug der Arbeit."

Der zehnte Unterabschnitt betreffend Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG ist auf Untersuchungshäfltinge (nur ergänzt um die in § 188 Abs. 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich sinngemäß anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0209, mwN).

§ 184 StPO sieht weiters für Untersuchungshäftlinge vor, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften diesen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen.

Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die ihm erteilte Anordnung nicht befolgt zu haben. Dass er diese Anordnung aus einem der Gründe des § 26 Abs. 1 StVG hätte ablehnen dürfen, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine bloße Verlegung überhaupt eine Beschränkung im Sinne des § 184 StPO darstellt. Jedenfalls ist auf Grund der Gegebenheiten in einer Justizanstalt davon auszugehen, dass Verlegungen grundsätzlich auch der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung in der Anstalt dienen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/20/0291, und vom , Zl. 2007/06/0128, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom lediglich ein Versuch vorgelegen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die Befolgung der Anordnung der Verlegung nach dem von ihm selbst zugestandenen Verhalten abgelehnt. Damit war aber der Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 10 iVm § 26 Abs. 1 StVG bereits erfüllt. Dass der Beschwerdeführer in der Folge, nachdem fünf Justizwachebeamte zum Vollzug der Anordnung erschienen sind, diese doch noch befolgt hat, ändert nichts daran, dass das Versuchsstadium durch seine Weigerung bereits überschritten war.

Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, hinsichtlich des im konkreten Fall über die Trennmauer geworfenen Briefes keine Genehmigung des Untersuchungsrichters vorgelegen ist. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen und somit auf eine Gefährdung der Haftzwecke schließen lasse. Das Werfen von Gegenständen über Mauern ist aber jedenfalls als ein Verhalten anzusehen, das die Sicherheit und die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte. Ein derartiges Verhalten ist daher auch dem § 26 Abs. 2 StVG zu unterstellen. Dies hat offenbar auch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides vor Augen gehabt, wenn sie darauf abgestellt hat, dass im konkreten Fall die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen schließen lässt. Auch aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom , der von der belangten Behörde bestätigt wurde, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer angelastet wurde, H. einen Brief über die Trennmauer zugeworfen zu haben. Da der Beschwerdeführer aber den Brief über die Mauer geworfen hat, scheidet es auch insofern aus, von einem bloßen Versuch auszugehen.

Angesichts dessen, dass § 107 Abs. 1 Z. 2 und Z. 10 StVG das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten beide untersagen und dafür dieselbe Sanktion vorsehen, erübrigt es sich im vorliegenden Fall darauf einzugehen, ob jedenfalls auch der Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG dadurch erfüllt war. Der Beschwerdeführer konnte nämlich durch eine allfällige rechtsirrtümliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen des § 107 Abs. 1 StVG nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/20/0809).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keine gleichgearteten Ordnungswidrigkeiten begangen habe, steht diesem Vorbringen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Bestrafung wegen bereits zweimal zuvor begangener, gleichgearteter Ordnungswidrigkeiten nicht in Frage gestellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am