Suchen Hilfe
VwGH vom 11.05.2017, Ro 2014/08/0021

VwGH vom 11.05.2017, Ro 2014/08/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S GmbH in S, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , BMASK- 428593/0001-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M M in L,

2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4020 Linz, Gruberstraße 77, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Unstrittig ist, dass die Revisionswerberin auf einer (näher bezeichneten) Baustelle Arbeiten ausgeführt hat und dort bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamts am der Erstmitbeteiligte und ein weiterer Arbeiter (im Folgenden: S K) beim Anbringen von Wärmeschutz angetroffen wurden.

2.1. Die Zweitmitbeteiligte sprach mit Bescheid vom aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner für die Revisionswerberin ausgeübten Tätigkeit zumindest im Zeitraum vom 1. September bis zum als deren Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Die Zweitmitbeteiligte führte begründend aus, nach den glaubwürdigen Erstangaben des Erstmitbeteiligten und des S K bei der Kontrolle sei von einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und damit von einem echten Dienstverhältnis mit der Revisionswerberin, nicht jedoch von einem - später vorgetäuschten - Werkvertrag unter Zwischenschaltung der italienischen Firma I T s.n.c. (im Folgenden: I T), auszugehen.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Einspruch mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe den Erstmitbeteiligten im Zeitraum vom 23. März bis zum , nicht jedoch späterhin, als Arbeiter beschäftigt. Sie habe die I T als Subunternehmerin mit Verputzarbeiten beauftragt und sei einzig mit dieser in einem Vertragsverhältnis gestanden, eine Leistungserbringung sei ausschließlich im Rahmen dieses Werkvertrags (vom ) erfolgt. Ob sich die I T weiterer Personen bzw. Unternehmen zur Durchführung der Arbeiten bedient habe, sei nicht bekannt.

2.3. Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann dem Einspruch der Revisionswerberin nicht Folge.

Der Landeshauptmann führte begründend aus, die Revisionswerberin habe nach ihrem eigenen Vorbringen die I T mit Verputzarbeiten beauftragt, eine sonstige Leistung sei nicht erbracht worden. Der Erstmitbeteiligte sei aber unstrittig beim Aufkleben von Wärmeschutz angetroffen worden, worin keine Verputzarbeiten zu erblicken seien. Zwar sei der Erstmitbeteiligte auch Inhaber der Gewerbeberechtigung "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" (gewesen) und habe einen mit datierten (angeblichen) diesbezüglichen Werkvertrag mit der I T geschlossen. Allerdings stelle das Aufkleben von Wärmeschutz auch keine derartige Tätigkeit dar. Der Erstmitbeteiligte habe daher das Anbringen von Wärmeschutz nicht im Auftrag der I T ausgeführt, sondern als Dienstnehmer der Revisionswerberin, was durch die glaubwürdigen Erstangaben bestätigt werde. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrags spreche zudem, dass das Aufkleben von Wärmeschutz als bloße Hilfstätigkeit kein Werk darstelle und das gesamte Material von der Revisionswerberin beigestellt worden sei.

Ausgehend von der tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung - widersprechende Vereinbarungen indizierten das Vorliegen unbeachtlicher Scheinverträge - sei daher von der (näher erörterten) persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten von der Revisionswerberin und damit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung mit dem wesentlichen Vorbringen, sie sei einzig mit der I T in einem Vertragsverhältnis gestanden, ob diese weitere Personen beauftragt habe, sei nicht bekannt. Die Revisionswerberin habe jedenfalls keine vertragliche Beziehung mit dem Erstmitbeteiligten unterhalten, dieser sei im betreffenden Zeitraum nicht ihr Dienstnehmer gewesen. Der Landeshauptmann habe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses getroffen. Ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Die Beweiswürdigung sei unzutreffend.

2.5. In der Folge legte die Revisionswerberin weitere Unterlagen vor, so auch ihr Schreiben an den Erstmitbeteiligten vom , in dem sie diesen wegen unzureichender Leistungen ermahnte. Sie brachte vor, dem Schreiben sei zu entnehmen, dass der Erstmitbeteiligte keineswegs regelmäßige Arbeiten für sie ausgeführt habe. Seine Tätigkeit sei vielmehr im Rahmen von Werkverträgen erfolgt, wobei die Revisionswerberin die Leistungserbringung naturgemäß - wie bei anderen Subunternehmern - überwacht habe.

Die Zweitmitbeteiligte entgegnete, die Revisionswerberin habe einen Vertrag über Verputzarbeiten mit der I T abgeschlossen, das Anbringen von Wärmeschutz durch den Erstmitbeteiligten sei nicht darunter gefallen. Aus dem Schreiben vom sei abzuleiten, dass die Revisionswerberin die I T beauftragt und parallel dazu den Erstmitbeteiligten beschäftigt habe. Andernfalls hätte sie nicht diesen, sondern die I T wegen unzulänglicher Leistungen ermahnt; auch habe sie wiederholt vorgebracht, die Subunternehmer der I T nicht zu kennen, was für die unmittelbare Beschäftigung des Erstmitbeteiligten spreche.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

3.1. Die belangte Behörde ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die Revisionswerberin habe auf der Baustelle Arbeiten durchgeführt. Dabei sei am der Erstmitbeteiligte beim Aufkleben von Wärmeschutz angetroffen worden.

Der Erstmitbeteiligte sei für die Revisionswerberin jedenfalls vom 1. September bis zum tätig gewesen. Zuvor sei er bis zum bei der Revisionswerberin angemeldet gewesen. Ende Mai sei er auf Urlaub gegangen, wobei danach die Idee einer selbständigen Tätigkeit aufgekommen sei. Der Erstmitbeteiligte besitze eine Gewerbeberechtigung als "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" und sei seit dem auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig Erwerbstätiger gemeldet.

Zwischen der Revisionswerberin und der I T sei ein Werkvertrag über Verputzarbeiten abgeschlossen worden. Auch zwischen der I T und dem Erstmitbeteiligten "existiere" ein mit datierter Werkvertrag über Isolier- und Abdichtarbeiten. Im Zeitpunkt der Kontrolle seien die erwähnten Werkverträge noch nicht vorhanden gewesen. Zwischen dem Geschäftsführer der Revisionswerberin und dem Erstmitbeteiligten sei nur (mündlich) vereinbart worden, dass dieser "in Zukunft selbständig tätig" sein sollte. Im Zeitpunkt der Kontrolle sei der Erstmitbeteiligte nur bei der Revisionswerberin tätig gewesen, weitere Auftraggeber habe es noch nicht gegeben. Er sei bis dahin auch nur mit den Arbeitern der Revisionswerberin zu den Baustellen unterwegs gewesen.

Der Erstmitbeteiligte habe werktags von 7.00 bis zirka 17.00 Uhr und pro Woche zirka 40 Stunden gearbeitet, er habe dafür monatlich EUR 1.600,-- netto erhalten. Über eine Vertretungsbefugnis sei nicht gesprochen worden, der Erstmitbeteiligte und S K hätten darüber nicht Bescheid gewusst. Die beiden hätten nur das kleine Werkzeug (Messer, Rollmeter, Schere, Kelle etc.) besessen, alles Weitere, vor allem die großen Maschinen, seien von der Revisionswerberin bereitgestellt worden. Als es im Rahmen der Arbeitserbringung durch den Erstmitbeteiligten zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, habe ihn die Revisionswerberin zumindest einmal schriftlich ermahnt und ihm auch die Anlastung von Folgekosten in Aussicht gestellt.

3.2. In der rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Erstmitbeteiligte sei für die Revisionswerberin nicht im Rahmen eines Werkvertrags selbständig tätig gewesen. Nach den Feststellungen sei bei Ausübung der Arbeiten ein Werkvertrag (noch) nicht vorgelegen, der Geschäftsführer der Revisionswerberin habe einen solchen bloß zugesichert. Aber selbst wenn der Erstmitbeteiligte als Subunternehmer der I T tätig geworden wäre, stelle das Anbringen von Wärmeschutz keine Verputzarbeiten dar, mit denen die I T einzig beauftragt gewesen sei. Folglich habe der Erstmitbeteiligte Arbeiten ausgeführt, die von keinem der behaupteten Werkverträge umfasst (gewesen) seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er über eine Gewerbeberechtigung "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" verfüge, falle doch das Aufkleben von Wärmeschutz nicht unter diese Berechtigung.

Ein (echtes) Dienstverhältnis liege vor, wenn Arbeiten gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht würden. Vorliegend sei Entgeltlichkeit gegeben, da der Erstmitbeteiligte monatlich EUR 1.600,-- netto von der Revisionswerberin erhalten habe. Weiters sei von einem Überwiegen der (näher erörterten) Merkmale persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Zwar komme der Bindung an den Arbeitsort keine Unterscheidungskraft zu, weil sich diese aus der Natur der Sache ergebe. Jedoch sei eine Bindung an Vorschriften über die Arbeitszeit - infolge der Vorgabe der täglichen (7.00 bis 17.00 Uhr) und der wöchentlichen Arbeitszeit (40 Stunden) und einer notwendigen Absprache von Änderungen (etwa bei Arbeiten am Samstag) - sowie eine Bindung an Vorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten - infolge der Vorgabe einer einfachen manuellen Tätigkeit und des Fehlens eines besonderen Gestaltungsspielraums für den Erstmitbeteiligten - zu bejahen. Die Revisionswerberin habe auch Weisungs- und Kontrollrechte ausgeübt, indem sie die Arbeiten inspiziert und bei mangelhafter Ausführung Verbesserungen aufgetragen habe sowie beispielsweise mit Schreiben vom die rasche Arbeitsaufnahme eingemahnt und die Anlastung von Folgekosten angedroht habe. Den Erstmitbeteiligten habe eine persönliche Arbeitspflicht getroffen, habe er doch (wie S K) von einer generellen Vertretungsbefugnis nichts gewusst und auch bei Krankheit und Urlaub Bescheid geben müssen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit liege ebenso vor, weil der Erstmitbeteiligte lediglich über das kleine Werkzeug verfügt habe, das auch Privatpersonen häufig besitzen und daher nicht wesentlich sei, wohingegen die Revisionswerberin das gesamte Material und die großen Maschinen zur Verfügung gestellt habe.

Insgesamt sei daher vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses zwischen der Revisionswerberin und dem Erstmitbeteiligten auszugehen.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten vor und beantragte - unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid und unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift - die Zurück- bzw. Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß.

Die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Revision jedoch ohne Begehren auf Kostenersatz.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Voranzustellen ist, dass nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

6.1. Die Revisionswerberin macht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, die belangte Behörde habe die zeugenschaftliche Einvernahme des Erstmitbeteiligten unterlassen. Auch hätte sie zusätzliche Erhebungen - etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters der I T sowie durch kritische Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden - durchführen müssen, um Unklarheiten betreffend die Frage, wem der Erstmitbeteiligte tatsächlich zuzurechnen sei, zu beseitigen.

6.2. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat der Rechtsmittelwerber konkret darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/17/0582, und den hg. Beschluss vom , Ra 2015/08/0194, mwN).

6.3. Eine im soeben erörterten Sinn ausreichende Relevanzdarstellung ist der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin legt in keiner Weise dar, welche vor dem Hintergrund der zu beantwortenden Rechtsfragen entscheidungswesentlichen tatsächlichen Angaben die genannten Zeugen hätten machen können und inwieweit sich daraus eine für ihren Standpunkt günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können.

6.4. Im Übrigen wurde der Erstmitbeteiligte ohnedies bereits im Zuge der Kontrolle am von den einschreitenden Behördenorganen unter Aufnahme eines Personenblatts und einer förmlichen Niederschrift eingehend befragt und wurden diese Beweisergebnisse im Verfahren berücksichtigt. Eine nochmalige Einvernahme des Erstmitbeteiligten wurde von der Revisionswerberin (auch) nicht beantragt.

Was die vermisste Einvernahme eines Vertreters der I T betrifft, so hat die Revisionswerberin einen solchen Beweisantrag im gesamten Verfahren nicht gestellt. Das Erfordernis einer amtswegigen Beweisaufnahme wurde in der Revision nicht dargetan und hat sich auch nicht ergeben, konnte doch aus den bereits zur Verfügung stehenden Fakten ein Sachverhalt in schlüssiger Weise festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/12/0078).

7.1. Die Revisionswerberin macht als weiteren Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass das Anbringen von Wärmeschutz nicht zu den Verputzarbeiten gehöre und deshalb nicht vom Werkvertrag (mit der I T) umfasst gewesen sei. Zur Beurteilung dieser Frage wäre ein Bausachverständiger beizuziehen gewesen.

7.2. Die Mängelrüge ist einerseits nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Relevanz für den Verfahrensausgang im Sinn der obigen Erörterungen nicht dargetan wird. Die Revisionswerberin verabsäumt es, konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Verfahrensergebnis zu ihren Gunsten beeinflusst hätten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2016/17/0267).

7.3. Andererseits begegnet die Würdigung, wonach zwischen Wärmedämmarbeiten einerseits und Putzarbeiten andererseits zu differenzieren ist und erstere nicht von letzteren umfasst sind, keinen Bedenken. Die Arbeiten gehören nämlich nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) verschiedenen Gruppen und Klassen an. So fallen Wärmedämmarbeiten (CPV-Code 45321000-3) in die Gruppe Bauinstallationsarbeiten bzw. die Klasse Abdichtungs- und Dämmarbeiten, Putzarbeiten (CPV-Code 45410000-4) hingegen in die Gruppe Baufertigstellung (vgl. in dem Sinn auch den Anhang I des BVergG 2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2008).

8.1. Die Revisionswerberin bekämpft ferner die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/09/0259).

8.2. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen auf Basis des Inhalts der Verwaltungsakten, insbesondere der aufgenommenen Niederschriften und der vorgelegten Urkunden getroffen und dabei eine eingehende und schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Dem vermag die Revisionswerberin nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

8.3. Die belangte Behörde ist - im Hinblick auf die aus nachvollziehbaren Erwägungen als eher glaubwürdig erachteten Erstangaben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0147) des Erstmitbeteiligten und des S K - schlüssig und überzeugend zum Ergebnis gelangt, dass bei der Kontrolle am kein Werkvertrag zwischen der Revisionswerberin bzw. der I T und dem Erstmitbeteiligten vorgelegen ist, andernfalls wäre ein solcher (angeblich bereits am geschlossener) Vertrag in den Niederschriften erwähnt worden. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrags (zwischen dem Erstmitbeteiligten und der I T) spricht zudem, dass die Revisionswerberin nach ihren eigenen Angaben die I T lediglich mit Verputzarbeiten beauftragt hat. Diese umfassten aber nicht das Anbringen von Wärmeschutz, sodass eine Beauftragung des Erstmitbeteiligten durch die I T ausgeschlossen erscheint.

Soweit die belangte Behörde festhält, zwischen dem Erstmitbeteiligten und der I T "existiere" ein mit datierter Werkvertrag über Isolier- und Abdichtarbeiten, ist diese Aussage - wie sich aus dem Zusammenhalt mit den sonstigen Ausführungen ergibt - dahingehend zu verstehen, dass eine mit datierte (angebliche) Vertragsurkunde vorliege, nicht jedoch, dass ein Werkvertrag tatsächlich zu dem Zeitpunkt geschlossen worden wäre.

8.4. Die belangte Behörde hat sich auch mit den vorgelegten Urkunden hinreichend auseinandergesetzt und insbesondere das Schreiben der Revisionswerberin an den Erstmitbeteiligten vom in ihre Erwägungen einbezogen, wurde doch darauf in den Feststellungen und in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich Bezug genommen. Wie die Revisionswerberin verkennt, ergibt sich aus dem Schreiben keineswegs zwingend, dass der Erstmitbeteiligte nicht regelmäßig für sie gearbeitet bzw. seine Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags erbracht habe. Im Übrigen wurde das Schreiben auch erst nach dem Ende des hier relevanten Zeitraums verfasst, sodass die Aussagekraft beschränkt ist.

Aus der von der Revisionswerberin im Februar 2011 an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlung für die I T ist für die Position der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil diese keine Gründe aufzeigt, dass die Abgabenabfuhr nicht etwa im (späteren) Werkvertrag zwischen der Revisionswerberin und der I T über Verputzarbeiten (oder in einem allfälligen sonstigen Auftrag) begründet sein könnte.

9.1. Was schließlich die Rechtsrüge betrifft, so ist auf Grundlage der - als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer fehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen auch die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden.

Die belangte Behörde ist unter eingehender Würdigung in nicht zu beanstandender Weise zur Auffassung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung, von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit vom Vorliegen eines (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden kann.

9.2. Die belangte Behörde hat auch hinreichende Feststellungen - obzwar diese mit der rechtlichen Würdigung (und umgekehrt) vermengt wurden - getroffen, um das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des Erstmitbeteiligten mit der Revisionswerberin beurteilen zu können. Die Revisionswerberin zeigt nicht konkret auf, inwiefern weitere Feststellungen aus welchen rechtlichen Erwägungen zu treffen gewesen wären. Ein Feststellungsmangel ist daher nicht gegeben.

9.3. Soweit die Revisionswerberin argumentiert, der Erstmitbeteiligte habe das Anbringen von Wärmeschutz auf Grund eines bereits am abgeschlossenen Werkvertrags erbracht, setzt sie sich über die getroffenen Feststellungen hinweg. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.

9.4. Die Revisionswerberin stellt ferner das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit in Abrede, übersieht dabei jedoch, dass diese nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/08/0045) bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist und ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel - vorliegend insbesondere die von der Revisionswerberin beigestellten großen Maschinen - findet. Folglich wurde auch die wirtschaftliche Abhängigkeit ohne Rechtsirrtum bejaht.

10. Insgesamt war daher die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, die gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlagworte:
"zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Beweiswürdigung

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
YAAAE-90653