VwGH vom 26.05.2009, 2007/06/0288

VwGH vom 26.05.2009, 2007/06/0288

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der K R in S, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10- O83/2007-24, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H F, und 2. I F, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2; 3. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte suchten mit Schreiben vom (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am ) um Genehmigung für drei zusätzliche Abstellplätze auf ihrem im reinen Wohngebiet gelegenen Grundstück Nr. 237/2, KG B., an.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin u.a. eines am P-Weg dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstückes Nr. 238/1. Sie erhob gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen vom (bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt am ). Dabei berief sie sich insbesondere darauf, dass für das auf dem Baugrundstück bestehende Wohnhaus bereits Parkplätze errichtet worden seien. Der nunmehrige Antrag für weitere Parkplätze ziele offenbar darauf ab, eine gewerbliche oder sonstige Tätigkeit auf der Nachbarliegenschaft durchzuführen. Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte verfolgten damit offensichtlich den Zweck, vermehrt für Teilnehmer an den von ihnen seit mehreren Jahren abgehaltenen Seminaren und Veranstaltungen Parkplätze zu schaffen. Dies offensichtlich deshalb, da die Zahl der auswärtigen Besucher ständig zunehme. Schon bisher sei es zu einer starken Zunahme des Pkw-Verkehrs und damit zu unzumutbaren Lärmbelästigungen sowie nicht akzeptablen Belastungen für die Anrainer gekommen. Der Ausbau der Parkplätze signalisiere, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte ihre bisherige mit § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. RaumordnungsG (Stmk. ROG) betreffend reines Wohngebiet im Widerspruch stehende Tätigkeit offensichtlich weiter ausbauen wollten. Durch den Ausbau der Parkplätze sei eine weitere Steigerung des Pkw-Verkehrs und der Lärmbelästigung zu erwarten. Es widerspreche der Widmung des Gebietes als reines Wohngebiet, wenn es durch die von den Bauwerbern vorgenommene Tätigkeit zu einer erhöhten Pkw- und Lärmbelästigung, die das ortsübliche Maß bei weitem überschreite, komme.

Die Bezirkshauptmannschaft G erteilte - wie sich dies aus dem im Akt einliegenden Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom im gewerberechtlichen Verfahren ergibt - mit Bescheid vom dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes und des Gewerbes "Hilfestellung zur Erlangung körperlicher und energetischer Ausgewogenheit" und zur Abhaltung von Seminaren zur "Aktivierung und Harmonisierung der Selbstheilkräfte" einschließlich Bürobetrieb auf dem Standort dem Grundstück Nr. 237/2, KG P., gemäß §§ 359b Abs. 1 und 356b GewO 1994. Aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass die Anlage als Teil des privaten Wohnhauses des Erst- und der Zweitmitbeteiligten verwendet werde, es stünden ein Behandlungsraum und ein Seminarraum für insgesamt maximal zehn Seminarteilnehmer/innen zur Verfügung, maschinelle Einrichtungen - abgesehen von handelsüblichen Büromaschinen - würden nicht verwendet. An Parkplätzen stünden insgesamt fünf entlang der östlichen und einer an der nordöstlichen Gebäudefront zur Verfügung, weitere vier Parkplätze bestünden an der südöstlichen Grundstücksecke. Die Betriebzeiten seien täglich von 7.30 bis 14.00 Uhr bzw. 15.30 bis

19.30 Uhr, an Seminartagen sowie am Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 8.00 bis 19.00 Uhr vorgesehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wies die im gewerberechtlichen Verfahren erhobene Berufung mit Bescheid vom ab. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2005/04/0292, ab.

Mit dem weiteren, am bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Bauansuchen wurde um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Erweiterung des Wintergartens am Wohnhaus des Erst- bzw. der Zweitmitbeteiligten sowie um Änderung der Nutzung des Wintergartens (für gewerbliche Zwecke) auf dem angeführten Grundstück beantragt. In diesem Ansuchen wird weiters mitgeteilt, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte das Ansuchen vom um einen Pkw-Abstellplatz erweitern, sodass insgesamt vier neue Pkw-Abstellplätze beantragt würden.

Die erstinstanzliche Baubehörde ersuchte in der Folge den im gewerberechtlichen Verfahren herangezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. C.L. um ein schalltechnisches Gutachten. Im Befund dieses Gutachtens vom , der auf den Befund des im gewerberechtlichen Verfahren erstatteten schalltechnischen Gutachtens Bezug nimmt, wird ausgeführt, dass die Betriebszeiten bei Betrieb mit Montag - Freitag 7.30 bis 14.00 Uhr und 15.30 bis 19.30 Uhr projektgemäß, bei Seminarbetrieb und am Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 8.00 bis 19.00 Uhr festgelegt seien. Für die Kunden würden vier Pkw-Stellplätze südseitig und ein Stellplatz nordseitig zur Verfügung gestellt. Bei maximaler Auslastung würden bei Ordinationsbetrieb 12 Fahrbewegungen pro Tag angegeben und bei Seminartagen fünf geblockte Zu- und Abfahrten pro Tag und ein Essenszustelldienst mittags.

Die nächstgelegene Nachbarschaft liege gegenüber dem Reiki-Zentrum. Dies sei im Zufahrtsbereich das Wohnhaus 115 (der Beschwerdeführerin) und gegenüber dem Parkplatzbereich das Wohnhaus 112. Für beide Wohnhäuser werde ein Immissionspunkt an der Hausfassade in 2 m Höhe berechnet (IP 1 = Wohnhaus 115; IP 2 = Wohnhaus 112).

Beide Wohnhäuser lägen laut gültigem Flächenwidmungsplan im reinen Wohngebiet. Als ungünstigste Situation werde die geblockte Zu- und Abfahrt bei Seminarbetrieb angesehen und beurteilt. Diese werde der leisesten Umgebungssituation gegenüber gestellt.

Die leiseste Situation sei am zwischen 18.00 und 19.00 Uhr gemessen worden: LAeq = 41,0 dB, LA 95 = 31,9 dB und LA 0,1 = 55,7 dB. Mit Hilfe eines schalltechnischen Berechnungsprogrammes (Cadna-A 3.4.) wurden mit bestimmten Eingangsparametern (Boden reflektierend, Pkw-Zufahrten in einer halben Stunde, Parkvorgänge beim Wohnhaus 190 des Erst- und der Zweitmitbeteiligten - berechnet nach Bayrischer Parkplatzlärmstudie) am Immissionspunkt 1 40,7 dB und am Immissionspunkt 2 38,4 dB ermittelt. Für die Spitzenpegelbeurteilung wurde der höchste Spitzenpegel aus den Messungen herangezogen. Dieser betrage, erzeugt durch eine Pkw-Vorbeifahrt in 9 m Entfernung zur Straßenachse (LA max) 59 dB.

Ganz allgemein gelte gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 als "Grenze der zumutbaren Störung" für den Beurteilungspegel LA, r eine Erhöhung um 10 dB über dem Grundgeräusch-(Basis)pegel (LA, 95). Der Basispegel LA 95 für den Tag sei mit 31,9 dB messtechnisch bestimmt worden. Unter Zugrundelegung der genannten Richtlinie ergebe sich aus dem Grundgeräuschpegel von 31,9 dB bei Addition von 10 dB die "Grenze der zumutbaren Störung" mit 41,9 dB.

Da bei dieser Beurteilung die ungünstigste Stunde zu beurteilen sei, sei gemäß der angeführten Richtlinie der Grenzwert um 5 dB höher anzusetzen und sei somit 46,9 dB. Als Spitzengrenzwert könne gemäß dieser Richtlinie ein Grenzwert für das reine Wohngebiet von 62 dB festgelegt werden. Eine Gegenüberstellung der gemessenen bzw. berechneten Daten mit den örtlichen Verhältnissen und Grenzwerten ergab in diesem Gutachten, dass die Grenzwerte der angeführten Richtlinie nicht überschritten würden und die Emissionspegel resultierend aus Pkw-Zu- bzw. Abfahrt und dem Parkvorgang im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse lägen. Bei Maximalauslastung (Seminarbetrieb) könne es während der ungünstigsten Stunde zu einer Anhebung des LAeq um maximal 2 dB kommen.

Zusammenfassend stellte der schalltechnische Amtssachverständige fest, dass es bei projektgemäßem Betrieb zu keiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme. Der durch die Errichtung der baulichen Anlage zu erwartende Beurteilungspegel betrage 40,7 dB, die Betriebszeiten seien nur dem Beurteilungszeitraum Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) zuzuordnen. Eine Überschreitung des Planungsrichtwertes gemäß ÖNORM S 5021 sei somit nicht gegeben. Damit seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen gegeben. Hinsichtlich des von Benützern und Nachbarn wahrgenommenen Schalls sei festzustellen, dass die Grenzwerte für Schallpegelspitzen gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht überschritten würden und eine Veränderung der ortsüblichen Situation (Ist-Situation) nicht zu erwarten sei.

Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen das ergänzte Bauansuchen vom Einwendungen (undatiert und ohne Eingangsstempel, Seite 132-135 im Akt) und machte insbesondere geltend, dass der beabsichtigte Gewerbebetrieb nicht dem Gebietscharakter des vorliegenden reinen Wohngebietes im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. ROG entspreche.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Pkw-Abstellplätzen sowie den Zubau (Erweiterung) eines Wintergartens am Wohnhaus samt Nutzung dieses Wintergartens für gewerbliche Zwecke auf dem Grundstück Nr. 237/2, KG P., unter Auflagen. Er führte zur geltend gemachten Lärm- und Abgasbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin insbesondere aus, aus dem vorliegenden widerspruchsfreien und schlüssigen Lärmgutachten des Amtssachverständigen Ing. C.L. gehe zweifelsfrei hervor, dass durch die geplante Bauführung bzw. die Nutzung des Wintergartens als Seminarraum und den damit verbundenen Zu- und Abfahrten weder eine Überschreitung der Planungsrichtwerte gegeben sei noch eine Änderung der örtlichen Verhältnisse oder eine Überschreitung der Grenzwerte für Schallpegelspitzen zu erwarten sei. Bedenke man, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur in der vorliegenden Kategorie auch etwa ein Tagesespresso nicht mit der Widmung im Widerspruch stehend beurteilt worden sei und auch Beherbergungsbetriebe durchaus für zulässig erklärt worden seien, sei die vorgesehene Nutzung des Wintergartens für "Seminarbetriebe" - insbesondere im Hinblick auf den gewerberechtlich bewilligten geringen "Betriebsumfang" (maximal gleichzeitige Anzahl von Seminarteilnehmern im Wintergarten: zehn) als durchaus vergleichbar bzw. zulässig zu bewerten.

Die Nutzung des Wohnhauses - bzw. eines Teiles des Wohnhauses - für Seminare widerspreche an sich nicht dem Gebietscharakter. Es seien auch keine - wie das Lärmgutachten ergeben habe - Beeinträchtigungen der Nachbarrechte durch Lärmimmissionen zu erwarten. Die durch die Zu- und Abfahrten von Pkws hervorgerufenen Beeinträchtigungen durch die damit verbundene Geräuschentwicklung liege - wie das Gutachten ergeben habe - innerhalb des zulässigen und damit auch von den Nachbarn zu tolerierenden Bereiches. Liege der mit diesen An- und Abfahrten verbundene Lärm innerhalb des zulässigen Ausmaßes, ergebe sich für die Behörde, dass in diesem Zusammenhang auch keine unzumutbaren bzw. unzulässigen Beeinträchtigungen durch Abgasimmissionen entstehen könnten. Auf Grund der eindeutigen Ergebnisse des vorliegenden Sachverständigengutachtens und dem damit erbrachten Nachweis, dass keine Überschreitung der Grenzwerte bzw. auch keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten sei, erübrige es sich, gesonderte Gutachten hinsichtlich der mit der Nutzung verbundenen Abgasemissionen bzw. auch eine medizinische Sachverständigenbeurteilung einzuholen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Auch seiner Ansicht nach widerspreche die geplante Nutzung des Wohnhauses nicht dem Gebietscharakter des vorliegenden reinen Wohngebietes. Aus dem Berufungsbescheid ergibt sich, dass der Beschluss vom Gemeinderat am gefasst wurde. Der Berufungsbescheid ist für den Gemeinderat vom Bürgermeister A.S. gefertigt.

Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die bloße Unterfertigung eines auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ergangenen Berufungsbescheides durch den Bürgermeister keine Befangenheit darstelle, da dabei ein Mitwirken nicht vorliege. Nicht nachvollziehbar sei für die belangte Behörde, warum der Bürgermeister befangen sein solle und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin interveniert haben solle. Auch bezüglich des Gemeinderates sei keine Befangenheit bei der gegenständlichen Entscheidung zu erkennen. Der Umstand, dass dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin durch den Bürgermeister bzw. durch den Gemeinderat nicht Folge gegeben worden sei, ergebe nicht automatisch, dass diese Organe der Gemeinde befangen seien.

Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich die Berufungsbehörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinander gesetzt. Da bei der ursprünglichen Verhandlung kein lärmtechnisches Gutachten vorgelegen sei, sei die Erteilung einer Baubewilligung in diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Nunmehr lägen aber die weiteren Ermittlungsergebnisse vor und es habe daher die Bewilligung erteilt werden können, ohne dass ein Widerspruch zur ursprünglichen Bauverhandlung gegeben wäre.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das lärmtechnische Gutachten nicht mehr zeitgemäß, da es seit der Erstellung des Gutachtens Anfang 2005, der die Messungen aus dem Sommer 2004 zu Grunde gelegen seien, zu einer massiven Zunahme der An- und Abfahrtsbewegungen zur Liegenschaft des Erst- bzw. der Zweitmitbeteiligten gekommen sei.

Dem sei entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige Ing. C.L. in seiner Stellungnahme vom seine ursprüngliche (im gewerberechtlichen Verfahren abgegebene) Stellungnahme als fachlich weiterhin richtig und nachvollziehbar erklärt habe. Dies vor allem deshalb, da er im Gutachten die vom Bewilligungsobjekt ausgehenden Spitzenbelastungen rechnerisch ermittelt habe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zumutbaren Lärmbelästigung sei Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insoferne, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten dürfe. Als zumutbar müssten Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen überstiegen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes hielten. Andererseits sei Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreite, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), das der medizinische Sachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgebe. Absolute Grenze der Immissionsbelastung sei daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, werde dieses nicht überschritten, sei relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen überstiegen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig sei, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert werde und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde. Demzufolge sei die Berechnung der Lärmbelastung in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrekt erfolgt. Ein weiteres lärmtechnisches Gutachten sei daher dem Verfahren nicht zu Grunde zu legen.

Auf Grund der eindeutigen Ergebnisse des lärmtechnischen Sachverständigen sei im baurechtlichen Verfahren ein medizinisches Gutachten nicht eingeholt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid beträfen das im gewerbebehördlichen Verfahren eingeholte medizinische Gutachten, das jedoch für das baubehördliche Verfahren nicht von Bedeutung sei, da es lediglich zur Untermauerung des Standpunktes der Gemeinde herangezogen worden sei.

Da nach dem lärmtechnischen Gutachten durch die Errichtung der gegenständlichen Anlage eine Überschreitung der Planungsrichtlinie gemäß der ÖNORM S 5021 durch das Summenmaß (Istmaß) plus dem Beurteilungsmaß der baulichen Anlage nicht zu erwarten sei, und dementsprechend zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen gegeben seien und die Grenzwerte der Schallpegelspitzen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht überschritten würden, weiters eine Veränderung der ortsüblichen Situation (Ist-Situation) nicht zu erwarten sei, habe von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden können.

Die Gemeinde sei auf Grund der Bauübertragungsverordnung in der vorliegenden Angelegenheit zuständig, weil die gewerbliche Tätigkeit beim verfahrensgegenständlichen Objekt nicht überwiege.

Da eine Rechtsverletzung hinsichtlich der Immissionsbelastung bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, sei ein weiteres Eingehen auf ihr Vorbringen betreffend die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung nicht erforderlich. Die belangte Behörde teile diesbezüglich die Ansicht der Berufungsbehörde. Was die auch geltend gemachten Abgasbelästigungen betreffe, werde ausgeführt, dass eine öffentliche Straße am Grundstück der Beschwerdeführerin vorbeiführe und daher die zusätzliche Schadstoffbelastung, die durch die Benützung der Parkplätze möglich sei, nicht relevant sei, zumal in diesem Bereich keine außergewöhnlich hohen Fahrbewegungen, wie sich dies aus den gutachterlichen Feststellungen ergebe, gegeben seien. Abschließend werde angemerkt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei und nur der eingereichte Antrag maßgebend sei, unabhängig davon, ob die beantragte bauliche Anlage in der Natur bereits errichtet worden sei oder nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1228/07-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin mit dem weiteren Beschluss vom , B 1228/07-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie der Erst- bzw. die Zweitmitbeteiligte gemeinsam - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 119d Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, ist im vorliegenden Beschwerdefall, da das ursprüngliche Bauansuchen vom stammt, das Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG) in der Fassung vor der angeführten Novelle anzuwenden.

Gemäß § 4 Z. 61 Stmk. BauG ist ein Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.

Gemäß § 19 Z. 3 Stmk. BauG ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt. Die Abstellflächen betreffenden Regelungen in § 20 Z. 2 lit. a und § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG in der im vorliegenden Fall relevanten Stammfassung sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar im Hinblick auf die die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, eine subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung erheben. Der Nachbar kann weiters gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG die Einhaltung der Bestimmungen über den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5) als Nachbarrecht geltend machen.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. RaumordnungsG 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1985 sind reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen, u.dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass es ihr nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, ob der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde an der Berufungsentscheidung des Gemeinderates beteiligt gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführerin hätte in die diesbezüglichen Verwaltungsakten Einsicht gewährt werden müssen.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Aus dem übermittelten, vom Bürgermeister unterschriebenen Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom , in der über die verfahrensgegenständliche Berufungsangelegenheit entschieden wurde, ergibt sich, dass der Bürgermeister A.S. die Angelegenheit vorgetragen hat und er als Mitglied des Gemeinderates in der Folge über die Abweisung der Berufung, die einstimmig beschlossen wurde, mit entschieden hat. Es lag somit eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1991 in der Stammfassung vor. Der Beschluss des Gemeinderates erweist sich insofern als rechtswidrig.

Es stellte weiters eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Vorwurf keine Einsicht in die diesbezüglichen Aktenteile, aus denen sich ergeben hätte, wer an der Entscheidung über die Berufung in der vorliegenden Angelegenheit teilgenommen hat, gewährt wurde.

Auch wenn es zutrifft, dass der verfahrensgegenständliche Zubau und die zusätzlichen vier Parkplätze bereits im Jahre 2000 ohne Bewilligung errichtet worden seien, kann jedoch daraus eine Befangenheit der Gemeindeorgane (nämlich des Bürgermeisters und des Gemeinderates) nicht abgeleitet werden. Für das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren war das eingereichte Projekt allein maßgeblich, unabhängig davon, dass es ohne Vorliegen einer Bewilligung bereits errichtet worden war. Wenn die belangte Behörde auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen ist, ergab sich daraus kein wesentlicher Verfahrensmangel.

Weiters ist klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, wie dies in den Entscheidungen der Gemeindebehörden auch entsprechend zum Ausdruck kam, der Zubau eines Wintergartens war. Wenn die Gemeindebehörden in diesem Zusammenhang vom Zubau (Erweiterung) eines Wintergartens gesprochen haben, ergibt sich daraus nichts anderes.

Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass das Bauvorhaben in der Verhandlung am als nicht bewilligungsfähig angesehen worden sei, während es nunmehr - in unveränderter Form - bewilligungsfähig sein solle.

Dazu ist festzustellen, dass Gegenstand der bezogenen Verhandlung das ursprüngliche Bauvorhaben (betreffend die Errichtung von 3 Pkw-Abstellplätzen) war und dass in dieser Bauverhandlung festgestellt wurde, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte im Hinblick auf die erhöhte Emission und Immission vor Erlassung eines Bescheides in der vorliegenden Angelegenheit ein Gutachten eines dafür zuständigen Sachverständigen vorzulegen hätten. Im Hinblick darauf findet sich im Verhandlungsprotokoll die Feststellung, dass auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung das Bauvorhaben nicht als bewilligungsfähig beurteilt worden sei. In der Folge ist - wie eingangs dargestellt - ein lärmtechnisches Gutachten zu den geltend gemachten Lärmimmissionen eingeholt worden.

Weiters vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass gemäß der Bau-Übertragungsverordnung die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als zuständige Gewerbebehörde zur Entscheidung über die Baubewilligung berufen gewesen wäre. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, nämlich der Wintergartenanbau sowie die weiteren vier Parkplätze, würde nämlich ausschließlich gewerblich genutzt.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß der Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 58/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 152/2006, wird die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend gewerbliche Betriebsanlagen u.a. in der mitbeteiligten Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung übertragen. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung umfasst diese Übertragung u.a. die Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung. Die Übertragung gilt gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nur für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist. Bei einer Mischnutzung gilt gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung die Übertragung nur, wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist an Hand der beabsichtigten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächen an Hand der Kubaturen, zu beurteilen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeindebehörden und die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass unter der "erfassten baulichen Anlage" im Sinne des § 2 Abs. 3 der angeführten Bau-Übertragungsverordnung im vorliegenden Fall nicht nur der verfahrensgegenständliche Zubau und die verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Parkplätze auf dem Baugrundstück zu verstehen sind, sondern auch das mit dem Wintergarten in einem untrennbaren Zusammenhang stehende, auf dem Baugrundstück befindliche, bewilligte Wohnhaus, dessen Änderung das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zum Gegenstand hat, damit gemeint ist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid klar gestellt, dass im baurechtlichen Verfahren kein medizinisches Gutachten eingeholt worden sei. Eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör in dieser Hinsicht kommt daher diesbezüglich nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die belangte Behörde übersehe, dass der Befund des Amtssachverständigen Ing. C.L. nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Das gewerberechtliche Gutachten werde von diesem Amtssachverständigen in den gegenständlichen Befund übernommen. Daraus ergebe sich, dass vom Amtssachverständigen kein tauglicher Befund erstellt worden sei. Für die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens sei jedoch ein ordnungsgemäßer Befund unerlässlich. Insbesondere bleibe dabei außer Betracht, dass von den Baubehörden ein Gewerbebetrieb im reinen Wohngebiet in § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. ROG genehmigt worden sei, der weder der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes diene, noch dem Gebietscharakter entspreche. Es fehle jegliche Feststellung, welcher Gebietscharakter im zu beurteilenden Ortsteil der mitbeteiligten Gemeinde gegeben sei.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Maßgebliche Frage war im vorliegenden Baubewilligungsverfahren, ob die verfahrensgegenständliche gewerbliche Tätigkeit auf dem Nachbargrundstück samt den dafür vorgesehenen Abstellplätzen mit dem Gebietscharakter des vorliegenden reinen Wohngebietes im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. ROG im Einklang steht oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des Begriffes "Gebietscharakter" im hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 13.536A, grundlegend ausgesprochen, dass dieser Begriff in dem Sinne zu verstehen sei, wie er auch im § 51 Abs. 4 ROG 1974 verwendet werde, nämlich als der Ausdruck der tatsächlich vorhandenen (rechtmäßigen) Nutzung (im Gegensatz zur "gesollten" oder "geplanten" Nutzung). Die Ausnahmeregelung solle jedoch nicht widmungswidrigen Nutzungen Vorschub leisten: Es komme vielmehr darauf an, ob sich das Projekt - abgesehen davon, dass von ihm keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen ausgehen dürften - in die in der engeren räumlichen Umgebung tatsächlich vorkommenden Nutzungen einfüge. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage sei die Einholung eines entsprechenden ortsplanerischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Das von der belangten Behörde in diesem Fall eingeholte lärmschutztechnische Sachverständigengutachten und die darauf gegründete Feststellung, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des geplanten Zu- und Umbaues keine das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Belästigungen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten seien, treffe diese Thematik nicht, weil über die vorhandenen Nutzungen nichts ausgesagt werde.

Es kommt somit bei der Beurteilung, ob ein Widerspruch zum Gebietscharakter im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, auf die konkrete engere räumliche Umgebung dieses Gebietes an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 15.236A. Wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt angeführten Erkenntnis vom ausgesprochen hat, setzt die Beantwortung dieser Frage eine Bestandsaufnahme betreffend den konkreten Gebietscharakter voraus. Eine Unzulässigkeit eines Betriebes in einem reinen Wohngebiet kann sich - so vertrat es der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - dann ergeben, wenn durch den Betrieb im Hinblick auf die zu erwartende Frequentierung auch von Kunden von außerhalb des Wohngebietes eine Veränderung des Gebietscharakters hervorgerufen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn allein die zu erwartende Kundenfrequenz im Hinblick darauf, dass das Gebiet ansonsten keinen Kfz- und Passantenverkehr aufweise, als Änderung des Gebietscharakters zu werten wäre. Es ist aber immer auch das Bestehen rechtmäßiger sonstiger Nutzungen in der Umgebung des geplanten Vorhabens für die Beurteilung des Gebietscharakters von Bedeutung (vgl. das angeführte Erkenntnis vom ).

Aus dem weiteren zur vorliegenden Problematik ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0269, ergibt sich aber auch, dass nach der gemäß § 23 Abs. 5 lit. a letzter Halbsatz Stmk. ROG erforderlichen Überprüfung nicht von vorneherein zu prüfen sei, ob sich das Vorhaben in das Gebiet "einfügt", sondern eben ob es dem Gebietscharakter nicht widerspreche. Dies sei auch keine Divergenz zu den hg. Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 13536/A, und vom , Zl. 95/06/0256, weil in diesen der Verwaltungsgerichtshof Sachverhalte zu beurteilen hatte, bei denen die in Aussicht genommene Nutzung (Erweiterung eines Heurigenlokales) nicht von vorneherein als mit dem Gebietscharakter schlechthin vereinbar qualifiziert werden habe können, sodass ergänzend auf die bereits konkret vorhandenen (konsentierten) Nutzungen abgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof konstatierte in diesem Fall abschließend, dass sich aufgrund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses nicht feststellen lasse, inwiefern durch die Nutzung eines bisher als Einfamilienhaus bewilligten Gebäudes als Planungs- und Zeichenbüro ein Widerspruch zum Gebietscharakter gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zu einem Architektenbüro (das in drei Büroräumen mit einer bestimmten Anzahl von Nebenräumen untergebracht war) auch unter Bedachtnahme auf die damit zusammenhängenden Fahrbewegungen vertreten, dass nach allgemeiner Erfahrung weder bei typologischer Betrachtung noch bei Betrachtung des konkreten Vorhabens Immissionen zu erwarten seien, die im Widerspruch zur Flächenwidmung reines Wohngebiet stünden. Besondere Gründe, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen, seien für ihn nicht erkennbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0159).

Die verfahrensgegenständliche gewerbliche Nutzung kann nicht von vorneherein als mit der Widmung reines Wohngebiet unvereinbar angesehen werden. Über die Einhaltung des Gebietscharakters bedarf es aber entsprechender Feststellungen. Bei der Beurteilung des Gebietscharakters spielt - wie dargelegt - auch die in einem reinen Wohngebiet gegebene Frequenz von Pkw-Zu- und Abfahrten eine Rolle. Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die angegebenen Betriebszeiten nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Aspekt von Bedeutung ist. Der lärmtechnische Sachverständige hat sich in seinem lärmtechnischen Gutachten mit der spezifischen Frage der Einhaltung des im vorliegenden reinen Wohngebiet sich ergebenden Gebietscharakters nicht auseinander gesetzt. Die lärmtechnische Feststellung, dass mit dieser Nutzung die in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aufgestellten Grenzwerte also das Widmungsmaß für reines Wohngebiet eingehalten würden, dass es also durch die gewerbliche Tätigkeit zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn komme, betrifft nicht die Frage der Einhaltung des Gebietscharakters des in Frage stehenden reinen Wohngebietes in dem dargelegten Sinne.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in dieser Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde die diesbezügliche Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Bauverfahrens nicht aufgegriffen hat.

Die Beschwerdeführerin rügt aber auch zu Recht, dass sich die belangte Behörde mit der zusätzlichen Schadstoffbelastung, die durch die Benützung der projektgegenständlichen Parkplätze für die antragsgegenständliche gewerbliche Nutzung möglich ist, nicht entsprechend auseinander gesetzt hat. Auch bei der Beurteilung der zulässigen Schadstoffbelastung im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. ROG betreffend eine sonstige, nicht Wohnzwecken dienenden Nutzung, die mit dem Gebietscharakter des reinen Wohngebietes nicht im Widerspruch stehen darf, ist jene Schadstoffbelastung maßgeblich, die dem Gebietscharakter entspricht. Bei der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße, die für jedermann zugänglich ist, handelt es sich allerdings - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - um eine öffentliche Verkehrsfläche.

Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am