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VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0098

VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der H T N S H OHG in S, vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-481-492/2010-1, betreffend Festsetzung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Stubenberg in 8223 Stubenberg am See 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde vom wurde unter Spruchpunkt I die beschwerdeführende Partei verpflichtet, die anfallenden Schmutz- und Fäkalwässer für das Objekt G-Museum auf einem näher bezeichneten Grundstück auf eigene Kosten in den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde einzuleiten.

Mit Spruchpunkt II des erwähnten Bescheides vom schrieb der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von EUR 30.397,94 (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vor.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung erklärte die beschwerdeführende Partei ausdrücklich den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom nur in seinem Spruchpunkt II, also hinsichtlich der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr für das genannte G-Museum seien die Flächen des Erdgeschoßes im Ausmaß von 690,48 m2, die Hälfte der Fläche des Dachgeschoßes im Ausmaß von 812,85 m2 und des ersten Stockes im Ausmaß von 548 m2, in Summe 1.644,91 m2, herangezogen worden. Aus dem Baubewilligungsbescheid und dem Benützungsbewilligungsbescheid ergebe sich jedoch, dass das gegenständliche Objekt aus dem Umbau eines Tennengebäudes für Ausstellungsräumlichkeiten und Zubau einer Ausstellungshalle entstanden sei. Tatsächlich handle es sich bei dem Objekt G-Museum um Ausstellungsräumlichkeiten für Werke des Künstlers B. G.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 (in der Folge: KanalAbgG 1955) bestimme sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes. Dabei werde bei Wirtschaftsgebäuden, die keine Betriebsstätte enthielten, die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl berechnet.

Da das gegenständliche Objekt eine Ausstellungsräumlichkeit sei und in dem Gebäude keine Betriebsstätte enthalten sei, hätte für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr nur die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes im Ausmaß von 690,48 m2 zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr herangezogen werden dürfen; richtigerweise hätte sich daher unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von EUR 16,80 pro m2 eine Kanalanschlussgebühr von brutto EUR 12.760,07 errechnet.

1.3. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt ging die Berufungsbehörde rechtlich davon aus, dass eine Betriebsstätte im Sinne des § 27 der (damals noch anzuwendenden) Steiermärkischen Landesabgabenordnung in dem als Wirtschaftsgebäude gesehenen G-Museum vorliege. Das gegenständliche Gebäude diene primär als Museum für Werke des Künstlers B. G. und für Ausstellungen anderer Künstler und sei - zu vorgegebenen Besuchszeiten gegen bestimmte Entgelte - für jedermann zugänglich. Darüber hinaus werde das Gebäude auch von den Betreibern entgeltlich zur Anmietung für Veranstaltungen angeboten, sodass zweifelsfrei auch ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 26 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung vorliege. Es handle sich - so die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom weiter - bei der anschlusspflichtigen Baulichkeit um ein Wirtschaftsgebäude, das eine Betriebsstätte enthalte und es sei der einmalige Kanalisationsbeitrag nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 erster Fall KanalAbgG 1955 zu ermitteln gewesen.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, wie bereits in der Berufung ausgeführt, ergebe sich aus dem Baubewilligungsbescheid bzw. aus dem Benützungsbewilligungsbescheid, dass das gegenständliche Objekt aus dem Umbau eines Tennengebäudes für Ausstellungsräumlichkeiten und dem Zubau einer Ausstellungshalle entstanden sei. Die Auslegung der Berufungsbehörde, dass auf Grund der Bestimmungen der Steiermärkischen Landesabgabenordnung das gegenständliche Museum eine Betriebsstätte enthalte, sei rechtlich unrichtig, weil die Definition der Betriebsstätte gemäß § 27 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung für den gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung zu gelangen habe. Der Begriff der Betriebsstätte nach dem erwähnten Gesetz diene - ebenso wie jener nach § 29 BAO - in erster Linie der örtlichen Abgrenzung und Zuweisung von Einkünften und Umsätzen sowohl im Inland als auch im multinationalen Bereich. Der Begriff der Betriebsstätte aus steuerlicher Sicht diene somit dazu, steuerliche Leistungen eines Unternehmens bezüglich eigener Steuerleistungen und abzuführender Steuern der örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzuweisen. Davon völlig zu unterscheiden sei der Begriff der "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 1 KanalAbgG 1955. Aus den Bestimmungen dieses Gesetzes folge - wie näher dargestellt wird - dass der Zweck der Einhebung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages darin liege, die Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage für die Gemeinde zu decken. Ausschlaggebend dabei sei nach dem Inhalt des Gesetzes eindeutig, in welchem Ausmaß die Kanalanlage durch das anzuschließende Objekt belastet werde. Insbesondere die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 KanalAbgG 1955 formulierten Ausnahmetatbestände ergäben, dass es dem Gesetzgeber offensichtlich darum gegangen sei, den einmaligen Kanalisationsbeitrag entsprechend der tatsächlichen Belastung der Kanalanlage vorzuschreiben. Vor diesem Hintergrund sei auch der Begriff der "Betriebsstätte" in § 4 Abs. 1 leg. cit. auszulegen. Keinesfalls könne dazu der Betriebsstättenbegriff nach der BAO oder der Steiermärkischen Landesabgabenordnung herangezogen werden. Durch die Benützung des Museums zur Ausstellung von Werken entstehe eine äußerst geringe tatsächliche Belastung der Kanalanlage, weshalb im gegenständlichen Objekt keinerlei "betriebliche" Tätigkeiten anzunehmen wären.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens führte die Vorstellungsbehörde unter Hinweis auf § 198 Abs. 2 BAO aus, Abgabenbescheide hätten im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung zu enthalten. Der Spruch des Abgabenbescheides habe den mit einer Festsetzung verbundenen Abgabenfall dadurch zu individualisieren und konkretisieren, dass der einem bestimmten Abgabepflichtigen zuzurechnende Sachverhalt umschrieben und durch die Nennung des Abgabepflichtigen, der Besteuerungsgrundlagen und des Gegenstandes der Abgabe, für den die Abgabe festgesetzt werde, bezeichnet werde. Dieser streng auszulegenden Vorschrift werde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom nicht gerecht; die Berechnungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag sei im Spruch des Festsetzungsbescheides nicht dargestellt. Auch in der Begründung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides finde sich keine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlage. Der nunmehr angefochtene Gemeinderatsbescheid lasse in seinem Spruch ebenfalls die Bemessungsgrundlagen, aus denen schließlich die Abgabe berechnet worden sei, nicht erkennen. Erst in der Begründung des Bescheides würden die Berechnungsgrundlagen dargestellt. Da weder im Bescheid der ersten noch im Bescheid der zweiten Instanz Angaben über die Bemessungsgrundlage im Spruch der Abgabenbescheide aufgenommen worden seien, erweise sich der vor der Vorstellungsbehörde bekämpfte letztinstanzliche Abgabenbescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz es unterlassen habe, diese Rechtswidrigkeit zum Anlass der Aufhebung des Abgabenbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz zu nehmen.

Des Weiteren führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom "aus verfahrensökonomischen Gründen" weiter aus, es gelte im gegenständlichen Fall zu klären, ob es sich bei dem in Rede stehenden Objekt um ein Wirtschaftsgebäude handle, das keine Betriebsstätte enthalte. Der Begriff "Wirtschaftsgebäude" sei im KanalAbgG 1955 nicht näher definiert, auch in § 4 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 fände sich keine diesbezügliche Begriffserklärung. Es sei im gegenständlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung, ob sich in dem in Rede stehenden Projekt eine Betriebsstätte befinde oder nicht. Auch hiezu enthalte das KanalAbgG 1955 keine Definition dieses Begriffes, sehr wohl jedoch die in Abgabenverfahren (nunmehr) anzuwendende verfahrensrechtliche Vorschrift, nämlich die BAO. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde könne sehr wohl die Begriffsdefinition in § 29 dieses Gesetzes für die Definition des Begriffes "Betriebsstätte" in § 4 Abs. 1 KanalAbgG 1955 herangezogen werden, da die Regelungen der BAO auf Abgabenverfahren generell anzuwenden seien. Wenn daher ein auslegungsbedürftiger Begriff im Materiengesetz selbst keine Erklärung finde, sei auf die Definition des Begriffes im Verfahrensrecht zurückzugreifen. Vom Betriebsstättenbegriff der BAO ausgehend gelangte schließlich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom dazu, dass im fortzuführenden Verfahren von den Abgabenbehörden insbesondere zu prüfen sein werde, ob man im gegenständlichen Fall vom Vorhandensein eines (tätigen) Betriebes ausgehen könne, ob eine feste örtliche Anlage vorhanden sei und ob diese feste örtliche Anlage dem Betrieb diene. Der in der Vorstellung vertretenen Ansicht, dass für die Festsetzung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ausschlaggebend sei, in welchem Ausmaß die Kanalanlage durch das angeschlossene Objekt belastet werde, werde zu entgegnen sein, dass ein einmaliger Kanalisationsbeitrag nach dem Gesetz für alle Liegenschaften des Gemeindegebietes zu leisten sei, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz bestehe, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen seien oder nicht.

1.6. Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass mit dem durch die Berufung bekämpften Spruchpunkt II ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Höhe von EUR 30.379,94 vorgeschrieben werde, wobei dieser Spruchpunkt nunmehr Bemessungsgrundlagen enthielt.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte in ihrem Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens aus, mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom sei der beschwerdeführenden Partei die Baubewilligung für den Umbau eines Tennengebäudes für Ausstellungsräumlichkeiten und den Zubau einer Ausstellungshalle erteilt worden. Eine Abwasserbeseitigungsanlage für das vormalige Tennengebäude habe nicht bestanden. Hinsichtlich der Hausabwässer sei im Rahmen der Baubewilligung ursprünglich die Ableitung in eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigungsanlage vorgesehen gewesen. Im Zuge des Ausbaus des öffentlichen Kanals sei im Jahre 2009 das Areal näher erschlossen worden. Das gegenständliche Gebäude liege innerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches. Durch die beschwerdeführende Partei als Grundeigentümerin sei im Weiteren - ohne vorhergehende Verständigung der Gemeinde - im Zuge der Kanalisationsarbeiten das Gebäude im Jahre 2009 an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden und würden seitdem die anfallenden Abwässer auch über das öffentliche Kanalsystem abgeleitet werden. Die Gemeinde sei vom erfolgten Anschluss erstmalig am in Kenntnis gesetzt worden.

Rechtlich ging die Abgabenbehörde zweiter Instanz davon aus, dass unter einem Wirtschaftsgebäude nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Gebäude zu verstehen sei, welches nicht Wohnzwecken diene und einem Betriebsvermögen angehöre. Bei dem hier gegenständlichen Museum handle es sich um ein Wirtschaftsgebäude in diesem Sinne. Dieses enthalte auch eine Betriebsstätte im Sinne der BAO. Das gegenständliche Gebäude diene primär als Museum für Werke des Künstlers B. G. und für Ausstellungen anderer Künstler und sei zu vorgegebenen Besuchszeiten gegen bestimmtes Entgelt für jedermann zugänglich. Darüber hinaus werde es von den Betreibern entgeltlich auch zur Anmietung von Veranstaltungen angeboten. Im Museum befänden sich neben den Präsentationsräumen auch eine Kaffeebar sowie ein Museumsshop. Neben der Abhaltung von "außermusealen" Veranstaltungen durch die beschwerdeführende Partei selbst, wie etwa ein näher bezeichnetes "Genussfestival 2010", würden die Ausstellungsräume von der beschwerdeführenden Partei auch für Feste, Seminare und Hochzeiten angeboten, weshalb "zweifelsfrei" ein Gewerbebetrieb bzw. eine Betriebsstätte vorliege. Es handle sich bei der anschlusspflichtigen Baulichkeit somit um ein Wirtschaftsgebäude, das eine Betriebsstätte enthalte, weshalb der einmalige Kanalisationsbeitrag - wie dies bereits im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt sei - nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 erster Fall KanalAbgG 1955 zu ermitteln und vorzuschreiben gewesen sei. Durch die bauliche Ausgestaltung des Gebäudes habe jedoch das obere Geschoß des Altbestandes noch als "Dachgeschoß" und nicht als "Obergeschoß" qualifiziert werden können, es sei daher nur mit 50 % der Bruttogeschoßfläche bei der Abgabenermittlung heranzuziehen gewesen. Von der Berücksichtigung der "eingezogenen" Galerie als zusätzliches Zwischengeschoß sei "ebenfalls" abgesehen worden.

1.7. In der dagegen erhobenen Vorstellung verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid vom datiere, weshalb es "denkunmöglich" sei, dass die Gemeinde vom erfolgten Kanalanschluss erstmalig am in Kenntnis gesetzt worden sei. Um die Erschließung des Areals im Zuge des Ausbaues des öffentlichen Kanals im Jahre 2009 überhaupt zu ermöglichen, sei ein Anschlusskanal vom Areal zum öffentlichen Kanalnetz der Gemeinde notwendig gewesen. Dieser Anschlusskanal führe zum Großteil über Grundstücke, die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stünden und sei diesbezüglich ein Dienstbarkeitsvertrag bereits am durch den Bürgermeister unterfertigt worden. Bereits in diesem Dienstbarkeitsvertrag sei die Aufteilung der Kanalbenützungsgebühren zwischen der beschwerdeführenden Partei und einer näher genannten GmbH geregelt worden. Eine diesbezügliche Besprechung habe in Gegenwart des Amtsleiters der mitbeteiligten Gemeinde bereits am stattgefunden. Von einem eigenmächtigen Anschluss des Objektes an das öffentliche Kanalsystem ohne vorhergehende Verständigung der Gemeinde bzw. einer erstmaligen Kenntnisnahme der Gemeinde am könne daher nicht die Rede sein.

Auch den Ausführungen der Berufungsbehörde hinsichtlich der Nutzung des gegenständlichen Museums werde entgegengetreten; so sei der Gemeinde bekannt, dass anlässlich des "Genussfestivals" das Museum überhaupt nicht genutzt worden sei. In der Folge führte die beschwerdeführende Partei näher aus, für welche Veranstaltungen in den Jahren 2008 bis 2010 das Museum genützt worden sei. Überdies existiere seit November 2009 im Objekt kein Kaffeehausbetrieb mehr und sei das Museum Anfang November bis Ende März auf Grund der jährlichen Winterpause geschlossen. Es sei daher - so das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst - nicht vom Vorliegen einer "Betriebsstätte" im Sinne der BAO auszugehen.

Des Weiteren führte die beschwerdeführende Partei in ihrer Vorstellung näher aus, warum ihrer Ansicht nach auch ein "Wirtschaftsgebäude" im Sinne des § 4 Abs. 1 KanalAbgG 1955 bei den aus dem Umbau eines Tennengebäudes für Ausstellungsräumlichkeiten und dem Zubau einer Ausstellungshalle entstandenen Museum nicht vorliege; es handle sich bei dem Objekt um Ausstellungsräumlichkeiten für die Werke des Künstlers B. G.. Ausstellungsräumlichkeiten für Werke eines bildenden Künstlers, welche auf Grund der Größe eben auch eine entsprechende Ausstellungsfläche benötigten, könnten keinesfalls als "Wirtschaftsgebäude" angesehen werden.

Im Übrigen legte die beschwerdeführende Partei ihre Rechtsansicht näher dar, wonach der Kanalisationsbeitrag nach Maßgabe der Kanalbenützung und der damit verbundenen Belastung des Kanals vorzuschreiben sei und berief sich darauf, dass das gesamte Objekt einen jährlichen Wasserverbrauch entsprechend einem Einpersonenhaushalt habe. Es wäre daher für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages nur die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl heranzuziehen und richtigerweise ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von EUR 12.760,06 zu berechnen gewesen.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme vom wies die mitbeteiligte Gemeinde darauf hin, dass die Häufigkeit und Art der Nutzung eines Objektes bei der Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages unerheblich sei. Mit dem Erteilen der Baubewilligung bzw. Benützungsbewilligung sei eine Änderung des Verwendungszweckes für das Tennengebäude in Ausstellungsräumlichkeiten verbunden gewesen, weshalb auch kein Wirtschaftsgebäude mehr vorliege.

1.8. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Sie ging dabei rechtlich davon aus, dass ein Wirtschaftsgebäude mit einer Betriebsstätte vorliege; es sei "unbestritten" von einem tätigen Betrieb auszugehen, der über eine feste örtliche Anlage verfüge. Die örtlich gebundenen Einrichtungen dienten auch unmittelbar dem Betrieb, nämlich dem Durchführen von Ausstellungen, weshalb auch der funktionale Bezug zu bejahen sei. Dies bedeute im Ergebnis, dass den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie nicht nur die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes, sondern die gesamten Bruttogeschoßflächen in die Berechnung des einmaligen Kanalisationsbeitrages einbezogen hätten.

Der in der Vorstellung vertretenen Ansicht, dass für die Festsetzung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ausschlaggebend sei, in welchem Ausmaß die Kanalanlage durch das angeschlossene Objekt belastet werde, sei zu entgegnen, dass gemäß § 2 Abs. 1 KanalAbgG 1955 der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften des Gemeindegebietes zu leisten sei, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz bestehe, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen seien oder nicht. Für die Ermächtigung der Abgabenbehörden zur Festsetzung des einmaligen Kanalisationsbeitrages komme es somit nicht auf den tatsächlichen Anschluss oder die Intensität der Benützung der öffentlichen Kanalanlage an, sondern ausschließlich auf die Lage der Liegenschaft im anschlusspflichtigen Bereich. Die Intensität der Benützung der öffentlichen Kanalanlage könne somit unter Umständen im Hinblick auf das Kriterium der Verursachergerechtigkeit bei der Festsetzung der laufenden Kanalbenützungsgebühren von Bedeutung sein, sei jedoch für die Bemessung eines Interessentenbeitrages nicht von Relevanz.

1.9. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde hat sich nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der hier gegenständliche Kanalisationsbeitrag ist näher geregelt im Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2005.

Nach dessen § 1 sind die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Nach § 2 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist der einmalige Kanalisationsbeitrag bei Neulegung öffentlicher Kanäle für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten.

Die Abs. 1, 3 und 5 des § 4 KanalAbgG 1955 lauten wie folgt:

"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes. Dabei sind Keller und Dachgeschoß zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Für Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage darf höchstens in Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

...

(3) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt. Ausschließlich Lagerzwecken dienende Gebäude eines Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetriebes mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage sind lediglich mit der Bruttogeschoßfläche der Erdgeschoße in Anrechnung zu bringen.

...

(5) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlagen zu gewärtigen, so erhöht sich über Beschluss des Gemeinderates der Kanalisationsbeitrag noch um die Kosten der hiedurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der Kanalanlage (Sondergebühr). Diese Erhöhung darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so ist die Erhöhung des Kanalisationsbeitrages verhältnismäßig aufzuteilen."

Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. in der Regel der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft verpflichtet.

2.2. Die beschwerdeführende Partei legt ihre bereits vor den Verwaltungsbehörden vertretene Rechtsansicht auch vor dem Verwaltungsgerichtshof näher dar, wonach sich insbesondere aus den Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 5 des § 4 KanalAbgG 1955 der Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse, den Kanalisationsbeitrag entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage zu entrichten. Die beschwerdeführende Partei wendet sich weiters gegen die Annahme des Vorliegens einer "Betriebsstätte" im Sinne der bereits erwähnten abgabenrechtlichen Vorschriften; das Museum sei - wie näher dargelegt wird - nicht dem Betriff der "Betriebsstätte" etwa gemäß § 29 BAO zu unterstellen.

Die beschwerdeführende Partei verweist vor dem Verwaltungsgerichtshof aber auch darauf, dass ihrer Ansicht nach gar kein "Wirtschaftsgebäude" im Sinne des § 4 Abs. 1 KanalAbgG 1955 vorliege.

2.3. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen ebenso wie die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass dem KanalAbgG 1955 weder eine Definition des Begriffes "Wirtschaftsgebäude" noch eine solche des Begriffes "Betriebsstätte" zu entnehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0093, ausgesprochen hat, ist der hier verwendete Begriff des "Wirtschaftsgebäudes" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen und bedeutet demnach das meist zu einem Kloster, Schloss, Gut gehörende Gebäude wie Küche, Stall, Scheune, Brauhaus, Schmiede oder ähnliches (in der Nähe des Wohngebäudes). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht die Ansicht der Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom zu teilen, wonach unter einem "Wirtschaftsgebäude" ein (jedes) Gebäude, welches nicht zu Wohnzwecken diene und einem Betriebsvermögen angehöre, zu verstehen sei.

Nach dem unbestrittenen, dem hier zu entscheidenden Beschwerdefall zugrunde zu legenden Sachverhalt entstand das gegenständliche Museum aus dem Umbau eines Tennengebäudes für Ausstellungsräumlichkeiten und dem Zubau einer Ausstellungshalle. Mag allenfalls das ursprüngliche Tennengebäude noch ein "Wirtschaftsgebäude" im oben dargelegten Sinne gewesen sein, so entstand doch durch die dargelegten Baumaßnahmen ein Gebäude, das - wie die Beschwerde zutreffend anmerkt - nicht (mehr) als "Wirtschaftsgebäude" angesehen werden kann. Insofern kann der Verwaltungsgerichtshof auch die von der belangten Behörde erstmals in ihrer aufhebenden Vorstellungsentscheidung vom geäußerte Ansicht, es liege ein "Wirtschaftsgebäude" (allenfalls mit einer "Betriebsstätte" im Sinne des § 29 BAO) vor, nicht teilen. Diese Ansicht der belangten Behörde war im Übrigen - wie oben (Punkt 2.5.) dargestellt - kein die aufhebende Entscheidung tragender Entscheidungsgrund, sodass der Verwaltungsgerichtshof hieran nicht gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0017, mwN).

Liegt aber nach dem eben Gesagten infolge des Um- und Neubaues kein Wirtschaftsgebäude vor (auch ein "Nebengebäude" im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Satz KanalAbgG 1955 ist nicht gegeben, da dieses gleichfalls eine hier nicht ersichtliche Zuordnung zu einem Hauptgebäude verlangt), bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob eine "Betriebsstätte" vorliegt.

Die beschwerdeführende Partei vermeint nun, ausgehend von ihrem Vorbringen, dass für die Höhe des Kanalisationsbeitrages die Inanspruchnahme des Kanalsystems durch die Abwässer entscheidend wäre (und das hier gegenständliche Museum kaum Abwässer verursache), dass das gegenständliche Gebäude einem Wirtschaftsgebäude ohne Betriebsstätte oder Wohnung gleichzuhalten und daher die Höhe des Kanalisationsbeitrages nur nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl zu berechnen wäre. Zutreffend dabei ist, dass das KanalAbgG 1955 keine gesonderte Regelung für Museumsgebäude (oder Ausstellungsgebäude) vorsieht. Zu dem von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ergebnis käme man demnach nur auf Grund einer Analogie. Voraussetzung für eine solche ist jedoch das Vorliegen einer durch diese zu füllenden (Gesetzes )Lücke. Eine solche ist jedoch im Falle eines Grundtatbestandes mit einem als taxativ zu verstehenden Ausnahmekatalog von der Regel des § 4 Abs. 1 erster Satz einschließlich des ersten Halbsatzes des zweiten Satzes nicht anzunehmen. Der Gesetzgeber hat in typischer Betrachtungsweise Fälle von der grundlegenden Berechnungsweise des Kanalisationsbeitrages ausgenommen, bei denen - offenbar auf Grund der geringeren Inanspruchnahme der Kanalisationsanlagen - die Anwendung der grundlegenden Berechnungsweise seiner Ansicht nach zu unerwünschten Ergebnissen führen würde; Museums- oder Ausstellungsräumlichkeiten hat der Gesetzgeber hier allerdings nicht erwähnt. Der in der Beschwerde behauptete Umstand, dass das beschwerdegegenständliche Museumsgebäude die Kanalisationsanlage nur gering belaste, vermag im Hinblick auf die typische Betrachtungsweise des Gesetzgebers im Ausnahmekatalog selbst bei Zutreffen der Tatsachenbehauptungen das Vorliegen einer Gesetzeslücke nicht aufzuzeigen. Aus diesen Erwägungen kommt auch die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Analogie nicht in Betracht.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-90641