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VwGH vom 24.02.2016, Ro 2014/08/0018

VwGH vom 24.02.2016, Ro 2014/08/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde des Dr. P P in K, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Buchengasse 47/19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , 6-SO-N5161/5-2012, betreffend Beitragsgrundlagen nach § 76 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

I) Am stellte der Beschwerdeführer in einem mit dem Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 16 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 51e und § 51b Abs. 1 erster Satz ASVG aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung Folge gegeben werde. Ein Anspruch auf Kassenleistung entstehe nach Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Spruchpunkt I). Der monatlich zu entrichtende Beitrag betrage EUR 220,98 (Spruchpunkt II). Begründend führte die Gebietskrankenkasse aus, die Berufsunfähigkeitsrente 2011 betrage monatlich EUR 2.508,77 brutto, vierzehnmal jährlich, nach den Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV) betrage der durchschnittlich auf den Kalendermonat entfallende Teil EUR 2.926,90. Lege man dieser Grundlage den Beitragssatz in Höhe von 7,55 % zugrunde, ergebe dies einen monatlichen Beitrag von EUR 220,98.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte aus, dass bei Rechtsanwälten die Berufsunfähigkeitspension gleich der Alterspension zu behandeln sei. Die Basisrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A betrage EUR 2.210 brutto. Nur dieser Teil des Einkommens sei als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Unterscheidung zwischen Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B erfolge nicht sinnlos. Weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dies negiere oder übersehe, erfolge zwangsläufig eine unrichtige Beitragsfestsetzung. Der Versorgungsteil B sei nicht nur steuerprivilegiert, sondern auch endbesteuert und habe so nicht als weitere Basis für die Bemessung für die Krankenversicherung zu fungieren. Da der Beschwerdeführer eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension beziehe, die gleich wie die Alterspension behandelt werde, ergäbe sich, dass lediglich 5,1 % als Krankenversicherung einzubehalten seien. Er zähle definitiv nicht zum Personenkreis, welcher in § 51 Abs. 1 Z 1 ASVG angeführt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend führte sie nach der Wiedergabe der wesentlichen Inhalte des Erstbescheides und des Einspruchs aus, dass - unter Heranziehung der entsprechenden Bestimmungen der RBGKV - keine Unterscheidung zwischen zustehenden Basisrenten und allfälligen Zusatzrenten getroffen werde. Als Bemessungsgrundlage würden Bruttobeträge herangezogen, allfällige steuerliche Privilegien blieben außer Betracht.

Zu der vom Beschwerdeführer monierten Berechnung führte die belangte Behörde aus, dass der von ihm geforderte Beitragssatz von 5,1 % für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG gelte. Der Beschwerdeführer beziehe eine solche nicht. Die für die Berechnung des monatlichen Beitrages aufgrund einer freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG anzuwendenden Prozentsätze ergäben sich aus den §§ 77 Abs. 1 iVm 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 51b Abs. 1 erster Satz und 51e ASVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 567/2013-10, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

II) Über die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erwogen:

1. Vorliegend hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung am , somit vor Ablauf des , die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, waren daher auf dieses Verfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2. Nach § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.

Für Selbstversicherte nach § 16 Abs. 1 ASVG sind nach § 76 Abs. 2 ASVG unbeschadet Abs. 3 u.a. auf Antrag des Versicherten die Beiträge von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.

Gemäß § 77 ASVG ist in der Krankenversicherung für Selbstversicherte als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu entrichten. Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden.

Die - eine Rechtsverordnung darstellenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/08/0028) - Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß § 31 Abs. 5 Z 9 ASVG in der hier maßgebenden Fassung der Wiederverlautbarung 2010 (RBGKV) lauten auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.

...

Antrag

§ 2. (1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG).

(2) Jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist zu begründen. Die geltend gemachten Umstände sind zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werden die Nachweise für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist (im Regelfall mindestens 14 Tage) nach Antragstellung beigebracht, gilt die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folgt.

(3) Der Krankenversicherungsträger hat unter Berücksichtigung der Angaben im Antrag und der vorgelegten Nachweise zu entscheiden, ob und wie weit dem Antrag stattzugeben ist.

Wirtschaftliche Verhältnisse

§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind


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-
sein Einkommen nach Abs. 2 und
-
Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5
zu berücksichtigen.

(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:

1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3.
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4.
sonstige Einkünfte (z.B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.
...
Beitragsgrundlage

§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.

..."

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension Pensionist und wie ein "ASVG Pensionist" zu behandeln sei. Das würde dazu führen, dass ihm statt 7,55 % lediglich 5 % von der Bemessungsgrundlage als Prämie zur Krankenversicherung vorzuschreiben wären. Die tatsächliche Vorschreibung von 7,55 % sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung.

Diesem Standpunkt ist zu entgegnen, dass es für die vom Beschwerdeführer angestrebte "Gleichbehandlung mit einem ASVG Pensionisten" keine gesetzliche Grundlage und demzufolge auch keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 5 % (richtig 5,1 %) gibt. Der von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte Beitragssatz von 7,55 % - resultierend aus der Bestimmung des § 77 ASVG, also 6,95 % nach § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, zuzüglich 0,1 % nach § 51e sowie 0,5 % nach § 51b Abs. 1 erster Satz - war daher nicht zu beanstanden, zumal der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt hat.

3.2. Auch seine Ausführungen zur rechtswidrigen Heranziehung des Teiles B der Pension als Bemessungsgrundlage führen den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg.

Die belangte Behörde orientierte sich zutreffend an der zitierten Richtlinie des Hauptverbandes (RBGKV), wonach - zusammengefasst - als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen ist, der dem durchschnittlich auf den Monat fallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht (§ 4 Abs. 1). Als Einkommen sind fallbezogen die "sonstigen Einkünfte" im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 4 leg. cit., nämlich Pensionszahlungen, in Anschlag zu bringen. Die dort normierte Ausnahmebestimmung, wonach die in § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge nicht heranzuziehen sind, kommt hier nicht zum Tragen.

Schon die Formulierung in § 3 Abs. 2 RBGKV, wonach das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten ist, lässt für eine Splittung von Einkommensanteilen im Sinne der Beschwerdeausführungen keinen Raum.

Auf den Verweis des Beschwerdeführers auf § 14b GSVG war mangels vergleichbarer Rechtslage nicht einzugehen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0216).

Wien, am