VwGH vom 26.05.2009, 2007/06/0279
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des RS in W, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13 B, vom , Zl. FA13B-12.10-W143/2007-2, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. EG in W;
2. Gemeinde W, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom (ohne Eingangsvermerk) beantragte der Erstmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau des alten Musikheimes und eine Nutzungsänderung zu einem Rinderstall auf dem Grundstück Nr. 772/1, KG W. In der Baubeschreibung ist ausgeführt, dass der Erstmitbeteiligte beabsichtige, den Probenraum des ehemaligen Musikheimes für Stall- und Garagenzwecke umzubauen. Es sei vorgesehen, einen Jungviehumlaufstall mit 79 m2 und eine Traktorgarage mit 49,50 m2 zu errichten. An baulichen Maßnahmen sei die Abtrennung von Garage und Jungviehstall mit einer 25 cm starken Ziegelwand, die Errichtung eines ca. 40 cm erhöhten Futtertisches im Jungviehstall sowie der Einbau von drei Toren an Stelle der Fenster an der Südseite des Gebäudes vorgesehen. Die nordseitige Eingangstüre werde zugemauert.
Die Kundmachung und Ladung zur Verhandlung am ist mit datiert und enthält den Hinweis, dass nur die Nachbarn Parteistellung behielten und deren Einwendungen Berücksichtigung finden könnten, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Baubehörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben hätten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in der Verhandlung geltend, dass die Mindestabstände durch das Vorhaben unterschritten würden, die durch das Vorhaben zu erwartenden Schall- und Geruchsimmissionen das ortsübliche Ausmaß überschritten und es dadurch zu einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn komme. Er beantrage die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Feststellung der durch die Lärm- und Geruchsimmissionen entstehenden Gesundheitsgefährdung, die Einholung eines Lärmmessungsgutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder Amtssachverständigen und die Einholung der Stellungnahme des Landes Steiermark, Fachabteilung für Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit zur Überprüfung einer Gefährdung der Nachbarn durch die Verletzung hygienischer Vorschriften, da beim gegenständlichen Bauwerk bzw. durch die erfolgte Nutzungsänderung eine solche zu befürchten stehe, da der Erstmitbeteiligte nicht bereit sei, anzugeben, in welchen regelmäßigen Abständen es zu einer gänzlichen Entmistung des Stalles kommen werde.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte dem angeführten Vorhaben mit Bescheid vom die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die Behörde führte insbesondere aus, dass der Bauplatz im Dorfgebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. RaumordnungsG (ROG) liege. Dementsprechend sei der Umbau für die beantragte Nutzungsänderung als Stallgebäude widmungskonform. Dem Einwand, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben in schalltechnischer Hinsicht als auch durch Geruchsbelästigungen zu Immissionen komme, die das ortsübliche Ausmaß überschritten und zu einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn führten, komme daher aus dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung keine Beachtung zu. Unabhängig von dieser Widmungsfrage stehe dem Nachbarn das Nachbarrecht nach § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG auf Vorschreibung größerer Abstände zu. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne jedoch ein allgemeines Vorbringen betreffend eine unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigung nicht als Begehren auf Festsetzung größerer Abstände gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG gedeutet werden. Eine solche Einwendung sei jedoch nicht erhoben worden. Die Abstandsbestimmungen kämen im Falle von Zu- und Umbauten als auch bei Verwendungszweckänderungen nur soweit zur Anwendung, als tatsächlich abstandsrelevante Baumaßnahmen gesetzt werden sollten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab. Er teilte zur Gänze die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde.
Die belangte Behörde behob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom den Berufungsbescheid vom . Sie führte im Wesentlichen aus, dass durch die fehlende Auseinandersetzung mit der zulässigen Einwendung einer Rechtsverletzung gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG nicht auszuschließen sei, dass Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe kein allgemeines Vorbringen hinsichtlich einer unzulässigen Immissionsbelastung vorgebracht. Vielmehr sei der Hinweis auf eine Immissionsbelastung, die das ortsübliche Ausmaß überschreite und zu einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn führe, kombiniert mit der Geltendmachung einer Abstandsverletzung zweifelsohne als Einwendung gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu werten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Einwendung, die die gleiche Formulierung wie § 13 Abs. 12 Stmk. BauG aufweise (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/06/0295). Es wäre erforderlich gewesen, sich mit dieser Einwendung näher auseinander zu setzen. Diesbezüglich hätte die Berufungsbehörde näher prüfen müssen, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der sich hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen im Rahmen der im betreffenden Gebiet ortsüblichen Immissionsbelastung halte. Dazu wäre jedenfalls die Erhebung erforderlich gewesen, ob im betreffenden Gebiet vergleichbare landwirtschaftliche Betriebe bestünden, sodass sich daraus auf die Ortsüblichkeit schließen ließe. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/06/0165, verwiesen, aus dem sich ergebe, dass ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb (in diesem Fall handelte es sich um einen solchen mit 18 Rindern) grundsätzlich einen Verwendungszweck (gemeint offensichtlich "keinen Verwendungszweck") darstelle, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lasse. In diesem konkreten Fall habe es der Verwaltungsgerichtshof nicht als erforderlich erachtet, immissionstechnische Gutachten einzuholen.
Im fortgesetzten Verfahren holte die Berufungsbehörde ein lärmtechnisches, ein immissionstechnisches sowie ein medizinisches Gutachten ein.
Im Immissionsgutachten des Ing. Mag. W.H. vom wird nach Darstellung des bestehenden Stall- und Wirtschaftsgebäudes mit 19 Standplätzen für Milchkühe, für 17 Stück Jungvieh und maximal 11 Kälbern insbesondere ausgeführt, dass in dem verfahrensgegenständlichen Laufstall die Haltung von maximal 14 Rindern (Mastrinder) zulässig sei. Die Haltung erfolge auf Einstreu und die Entmistung periodisch. Die Lüftung finde durch die offene südliche Stallseite statt. Zur Objektivierung der Geruchsbelastung liege seit Dezember 1995 die vom Bundesministerium für Umwelt herausgegebene "vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" vor. Diese Richtlinie führe zur Beurteilung die Geruchszahl G für Vergleichszwecke ein. Die Geruchszahl G sei eine dimensionslose Maßzahl, die sich durch Multiplikation der Tierzahl, des tierspezifischen Faktors (fT) und des landtechnischen Faktors (fLT) ergebe (G = Z x fT x fLT). Der landtechnische Faktor ergebe sich aus den Summen der Faktoren für Lüftung (fL), Entmistung (fE) und Fütterung (fF).
Im Dorfgebiet seien nach dem Stmk. RaumordnungsG ebenso wie im Freiland widmungsgemäß Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen und somit ortsübliche Immissionen zulässig, soweit diese nicht unerträglich, das ortsübliche Ausmaß übersteigend bzw. gesundheitsgefährdend seien (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/06/0081). Bestünden auf einer Hofstelle mehrere Stallgebäude eines Bauwerbers, so seien diese grundsätzlich als eine Emissionseinheit anzusehen, wenn aus dem Naheverhältnis der Stallgebäude mit einer Überlagerung bzw. Kumulation der Emissionen aus den einzelnen Gebäuden zu rechnen sei. Für den geplanten Stall ergebe sich bei entsprechender Geruchszahlberechnung bei maximaler Belegung eine Geruchszahl von 8,01. Das bisher genehmigte Stallgebäude auf der Hofstelle habe eine Geruchszahl von 6,14. Nachdem der Emissionswert nach Durchführung der eingereichten Baumaßnahmen, wenn auch nur geringfügig, über dem bisher genehmigten Wert liege, sei eine Beurteilung der Ortsüblichkeit erforderlich.
Zur Beurteilung der Ortsüblichkeit dieses errechneten Immissionswertes könnten Stallgebäude bzw. Emissionseinheiten von Stallgebäuden in der Gemeinde herangezogen werden. Nach den Erhebungen der Gemeinde bestehe neben dem Betrieb des Erstmitbeteiligten kein weiterer aktiver tierhaltender Betrieb im Dorfgebiet der mitbeteiligten Gemeinde.
Zur Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser errechneten Immissionswerte seien die Hofstellen P. und L. des selben Gemeindegebietes als Vergleichsbetriebe mit Geruchszahlen von 8,73 und 8,34 herangezogen worden. Zur Ausweisung dieser beiden Betriebe im Flächenwidmungsplan als Freiland sei Folgendes festzuhalten:
Der Betrieb P. stelle nahezu eine Punktausweisung dar, sei fast vollständig von Dorfgebiet im Westen und von allgemeinem Wohngebiet im Norden und Osten eingeschlossen und liege in einer Entfernung von ca. 100 m von den Stallgebäuden des Erstmitbeteiligten entfernt. Der Abstand dieser Hofstelle zum allgemeinen Wohngebiet sei wesentlich geringer, da es direkt an die Bauparzelle angrenze. Der Betrieb L. liege etwa 180 m südöstlich von den Stallgebäuden des Erstmitbeteiligten und grenze ebenfalls direkt an ein in östlicher Richtung angrenzendes allgemeines Wohngebiet an.
Nachdem nach dem Stmk. ROG das Dorfgebiet "vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung" bestimmt sei, sei grundsätzlich von einem Vorhandensein von Ställen im Dorfgebiet auszugehen. Auf Basis der vergleichenden Standortbeurteilung der beiden obigen Vergleichsbetriebe müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung insbesondere des Betriebes P. mit der selben Berechtigung als Dorfgebiet erfolgen könnte. Die Lage des Betriebes L. beeinflusse das angrenzende allgemeine Wohngebiet wesentlich "widmungsunverträglicher" als der Betrieb des Erstmitbeteiligten das Dorfgebiet. Ziehe man zum Vergleich der Ortsüblichkeit andere Dorfgebiete des näheren und weiteren Ennstales heran, so könne jedenfalls festgehalten werden, dass sich Betriebe dieser Größenordnung üblicherweise in diesen befänden. Auf Basis dieser Fakten könne festgehalten werden, dass sich die Immissionswerte aus den Stallgebäuden der Hofstelle nach Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens im ortsüblichen Ausmaß bewegten.
Zur Veranschaulichung der Ausbreitung von Gerüchen könne die Geruchsschwelle ermittelt werden. Es handle sich dabei um die Entfernung, in der Gerüche von dem betrachteten Emittenten in der Regel gerade noch wahrgenommen würden. Bei geländeklimatologischer Beurteilung des Standortes ergebe sich eine Geruchsschwelle von 70 m. Unter Einbeziehung der meteorologischen Faktoren könne sich dieser Wert noch um einen Faktor von 0,6 bis 0,8 verringern. Diese Entfernungen seien von der Umhüllenden der Luftaustrittsöffnungen (Fenster bzw. Abluftkamine) bzw. vom Schwerpunkt der selben zu messen. Unter Schutzabstand verstehe man jene richtungsabhängige Entfernung, bei der für Baulandwidmungen (Raumordnung) ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung zu erwarten sei. Diese Geruchsschwelle werde um den Raumordnungsfaktor ergänzt und ergebe somit einen für die entsprechende Widmungskategorie gewünschten Abstand vom Emittenten. Der Schutzabstand beinhalte einen hinreichend großen Abstand von der Emissionsquelle zum Schutz vor Geruchs- und Staubimmissionen. Der Raumordnungsfaktor für das "allgemeine Wohngebiet" betrage 0,7. Es errechne sich somit ein Schutzabstand vom Wohngebiet von 49 m. Nachdem innerhalb dieser Entfernung kein Wohngebiet zu liegen komme, sei somit sichergestellt, dass bestehende Siedlungsgebiete der Widmungskategorie Wohngebiet nicht ungebührlich von Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Stallobjektes beeinträchtigt würden.
Das eingeholte schalltechnische Gutachten der Dr. Pfeiler GmbH vom kam zu dem Ergebnis, dass durch das Bauvorhaben die Planungsrichtwerte für Dorfgebiet eingehalten würden und die ortsüblichen Verhältnisse durch den künftigen Betrieb nicht überschritten würden. Die Richtwerte für die Zumutbarkeit tagsüber, abends und nachts würden gleichfalls eingehalten. Die geringfügige Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse tagsüber betrage +1 dB und liege in der erzielbaren Prognosetoleranz. Auch die Planungskriterien für Schallpegelspitzen, insbesondere bei der Manipulation mit dem Traktor im Freien, würden eingehalten.
Der Distriktsarzt Dr. R.S. stellte in seiner sachverständigen Stellungnahme vom nach Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes des Immissionsgutachtens und des schalltechnischen Gutachtens fest, dass sich angesichts dieser Gutachten "mit überragender Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsgefährdung" ergebe.
In der ergänzenden lärmtechnischen Stellungnahme der Dr. Pfeiler GmbH vom wurde insbesondere ausgeführt, dass bei der Messung teilweise Bauarbeiten in der Umgebung stattgefunden hätten. Als ortsübliche Schallimmission sei ein Wert ohne Baubetrieb (um 3 dB verringert als der gemessene Wert von LAeq 55,4 dB) angenommen worden (nämlich LAeq 52 dB), wie er in den Pausen und am Nachmittag gegeben gewesen sei.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom neuerlich keine Folge. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Widmungskategorie Dorfgebiet wie auch die Widmung Freiland dazu prädestiniert seien, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu beherbergen. Im ergänzten Berufungsverfahren habe festgestellt werden können, dass die Ortsüblichkeit des Betriebes gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei den Beweisergebnissen durch die Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Aus der bloßen Tatsache, dass im Dorfgebiet einer Gemeinde (aus Zufall) kein (anderer) aktiv tierhaltender Betrieb zum Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens situiert sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass in dieser Baugebietskategorie, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorherbestimmt sei, nunmehr gar keine solchen Betriebe mehr errichtet werden dürften. Das liefe der Flächenwidmung zuwider. In diesem Fall habe vielmehr - wie dies der Sachverständige Ing. Mag. W.H. getan habe - ein Vergleich mit Vergleichsbetrieben etwa im Freiland, die sich im Gemeindegebiet befänden, zu erfolgen. Dies treffe für die vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsbetriebe zu.
Ferner sei es nach Ansicht der Berufungsbehörde zulässig, dass der Sachverständige über das Gemeindegebiet hinaus die ortsüblichen Verhältnisse in der Region seiner Beurteilung hilfsweise zu Grunde gelegt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auch die Mistlagerung in die Beurteilung des Sachverständigen eingeflossen. In dem landtechnischen Faktor seien die Faktoren für Lüftung, Entmistung und Fütterung enthalten. Die Geruchsschwellenberechnung sei im Gutachten beschrieben. Dies, obwohl in der einschlägigen Richtlinie - jeweils ohne entsprechendes Widmungsmaß für Gerüche - die Berechnung einer solchen Schwelle oder etwa gar der Belästigungsgrenze gar nicht notwendig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0013, ausgeführt, dass für ein Wohngebäude auf einem als Dorfgebiet gewidmeten Grundstück eine Freihaltung des Grundstückes innerhalb der vom Sachverständigen ermittelten Belästigungsgrenze in Bezug auf Geruch nicht in Betracht komme. In diesem Sinne sei im Gutachten des umwelthygienischen Sachverständigen ausgeführt worden, dass nach der Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen innerhalb der Widmungskategorie Dorfgebiet keine Schutzabstände berechnet würden und diese auch nicht zur Anwendung kämen. In diesem Fall sehe die Richtlinie eine vergleichende Standortbewertung vor.
Weiters verkenne der Beschwerdeführer, dass der schalltechnische Gutachter mit seiner Abstraktion der Immissionen aus dem zufällig zeitgleichen Baubetrieb einer Nachbarin eine repräsentative Berechnung vorgenommen habe, indem er das Istmaß der vorherrschenden Immissionen ohne diesen Baubetrieb bemessen habe. Es bestreite auch der Beschwerdeführer nicht, dass Geräusche aus einem Baubetrieb langfristig nicht repräsentativ sein könnten. Der Gemeinderat finde daran nichts zu beanstanden.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe im betreffenden Dorfgebiet entscheidungswesentlich seien, sondern auch die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorliegenden Widmung. Es gehe demnach nicht an, dass in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestünden, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen gemessen würden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/06/0081).
Der immissionstechnische Sachverständige habe das gegenständliche Projekt unter Zugrundelegung der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung vom Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen beurteilt. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur liefere diese Richtlinie für alle Anwendungsfälle ein objektiv nachvollziehbares Kriterium zur quantitativen oder qualitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes der Immissionen. Der beigezogene Sachverständige gelange letztlich zur Schlussfolgerung, dass der bisher genehmigte Stall eine Geruchszahl von 6,14 aufgewiesen habe und unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsänderung bei maximaler Belegung von einer Geruchszahl von 8,01 auszugehen sei.
Zur Beurteilung der ortsüblichen Geruchsbelastung habe der immissionstechnische Sachverständige zwei Hofstellen im Gemeindegebiet als Vergleichsbetriebe herangezogen, die Geruchszahlen von 8,73 bzw. 8,34 aufwiesen. Er habe dabei auf Betriebe im Freiland zurückgegriffen, da das betreffende Dorfgebiet keinen aktiven tierhaltenden Betrieb mehr aufweise. Gemessen an diesen Vergleichsbetrieben gelange er letztlich zur Schlussfolgerung, dass sich die Immissionswerte aus den Stallgebäuden der Hofstelle nach Durchführung der Baumaßnahmen im ortsüblichen Ausmaß bewegten. Der immissionstechnische Sachverständige habe in schlüssiger Art und Weise dargelegt, dass gerade die ausgewählten Betriebe mit der gegenständlichen Situation vergleichbar seien, zumal zumindest im Fall der Hofstelle P., die offenbar vollständig vom Dorfgebiet und allgemeinen Wohngebiet umschlossen sei, jedenfalls von einer Vergleichbarkeit auszugehen sei. Diese Hofstelle befinde sich ca. 100 m vom gegenständlichen Objekt entfernt. Abgesehen davon sei das allgemeine Wohngebiet zu dieser Hofstelle wesentlich näher gelegen als im vorliegenden Fall. In Entsprechung der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen sei es jedenfalls zulässig, eine Abschätzung der Immissionen durch eine vergleichende Standortbewertung vorzunehmen und nicht etwa durch die Berechnung eines richtungsabhängigen Schutzabstandes, bei dem auch geländeklimatologische und meteorologische Faktoren zu berücksichtigen gewesen wären. Nach der angesprochenen Richtlinie sei nämlich dann, wenn der Emittent und/oder der Nachbar innerhalb einer Landwirtschaftszone liege, die Feststellung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes nicht gerechtfertigt. In diesem Fall erfolge eine qualitative Beurteilung durch die vergleichende Standortbewertung. Genau diese Beurteilung habe aber der immissionstechnische Sachverständige vorgenommen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der lärmtechnische Sachverständige habe am Tag einen energieäquivalenten Dauerschallpegel angenommen, wie er in den Pausen und am Nachmittag vorgeherrscht habe und habe ihn somit ohne die im Umgebungsbereich zur Zeit der Messungen am stattgefundenen Bauarbeiten ermittelt. Daraus ergebe sich weder eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides noch eine Befangenheit des Sachverständigen. Dieser Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die Planungsrichtwerte für die Widmungskategorie Dorfgebiet eingehalten würden und die ortsüblichen Verhältnisse durch den zukünftigen Betrieb nicht überschritten würden. Durch die geplanten Baumaßnahmen komme es lediglich zu einer geringfügigen Anhebung der spezifischen Schallimmissionen um 1 dB tagsüber bzw. zu keiner Anhebung für die Zeiträume Abend und Nacht. Eine voraussichtliche Erhöhung der Ist-Situation im Bereich von 1 dB sei eine solche, die im Bereich der Mess- und Prognosegenauigkeit liege, sodass die Einschätzung des lärmtechnischen Sachverständigen hinsichtlich der Zumutbarkeit dieser geringfügigen Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse jedenfalls zulässig sei.
Auch das vorliegende medizinische Gutachten müsse als ausreichend betrachtet werden. Dies insbesondere deshalb, weil einerseits nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur bei einer festgestellten voraussichtlichen Erhöhung der Ist-Situation im Bereich von 1 dB von der Einholung eines medizinischen Gutachtens überhaupt Abstand genommen werden könne und andererseits ein für das betreffende Gebiet durchschnittlicher landwirtschaftlicher Rinderhaltungsbetrieb, der mit nahe gelegenen Betrieben vergleichbar sei, vorliege. Eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung sei daher nicht anzunehmen.
Wenn das medizinische Gutachten nur auf eine Gesundheitsgefährdung Bezug nehme, nicht aber darauf, ob auch zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt seien, sei auszuführen, dass es nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG dabei auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß ankomme. Es sei dabei nicht auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen. So lange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte, sei davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt seien. Der lärmtechnische Sachverständige habe klar festgestellt, dass das Widmungsmaß für Dorfgebiet jedenfalls eingehalten werde.
Betreffend die Bestimmungen in Bezug auf das Ortsbild stehe dem Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zu.
Dazu, dass kein Amtssachverständiger beigezogen worden sei, werde Folgendes ausgeführt:
Eine Aufhebung durch die belangte Behörde komme nur dann in Betracht, wenn subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt würden. Dies bedeute, dass nur dann die Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Aufhebung führen könne, wenn eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten damit verbunden sei. Im vorliegenden Fall liege keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vor. Aus diesem Grund könne auch eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides führen. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zwar schalltechnische und auch immissionstechnische Sachverständige beschäftige, auf Grund der Personalknappheit jedoch grundsätzlich solche Amtssachverständige den Gemeindebehörden nicht zur Verfügung stünden. Wenn der Beschwerdeführer auch rüge, dass die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG verstoßen habe, da die beiden beigezogenen Sachverständigen in der Liste der nicht amtlichen Sachverständigen nicht aufschienen, sei festzustellen, dass eine - rechtlich verbindliche - Liste der nicht amtlichen Sachverständigen nicht existiere.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1575/07-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die durch einen Rechtsanwalt vertretene zweitmitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, anzuwenden.
Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG sind u.a. Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.
Gemäß § 4 Z. 56 Stmk. BauG ist ein Umbau die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz.
§ 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG bestimmen den gebotenen Abstand zwischen Gebäuden bzw. von Gebäuden zur Grundgrenze.
Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG liegen die Bestimmungen über die Abstände (§ 13) auch im Interesse der Nachbarn und es können in dieser Hinsicht subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen von den Nachbarn erhoben werden.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
Der Beschwerdeführer meint, dass das Kriterium der Ortsüblichkeit im § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ausschließlich unter Berücksichtigung der im Dorfgebiet vorhandenen baulichen Anlagen zu prüfen sei. Im Dorfgebiet sei im vorliegenden Fall keine einzige Hofstelle vorhanden. Zu Unrecht habe die Baubehörde Hofstellen zur Beurteilung der Ortsüblichkeit herangezogen, die sich im Freiland befänden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären für die Behörde allein die ortsüblichen Immissionswerte maßgeblich gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausdrücklich ausgesprochen (vgl. das von der belangten Behörde zu Recht angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0081), dass es nicht anginge, in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestünden, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe (im vorliegenden Fall des einen noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes) an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen zu messen. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen ist die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich. Bei diesem "ortsüblichen Ausmaß" ist das gemessen an dieser Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend. Sollten im Gegensatz zur vorgesehenen Widmung überwiegend Wohnbauten in einem Dorfgebiet bestehen (wie im vorliegenden Fall), so ist von einem Gutachter die Frage zu beantworten, von welchem zumutbaren Ausmaß an Geruchsimmissionen bei den von der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. ROG angeführten zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in verdichteter Form auszugehen sei. Der immissionstechnische Sachverständige hat im vorliegenden Fall zu Recht darauf abgestellt, dass innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen nach der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung zu erfolgen hat. Anhand der widmungsbedingten typischen und üblichen Auswirkungen der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen werden - so wird es in dieser Richtlinie erläutert - mit Hilfe dieses qualitativen Kriteriums die zu erwartenden Immissionen beurteilt.
Wenn es im verfahrensgegenständlichen Dorfgebiet nur mehr einen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich den Betrieb des Erstmitbeteiligten gibt, war es im Sinne der angeführten Richtlinie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, die nächstgelegenen landwirtschaftlichen Betriebe zum Vergleich heranzuziehen, auch wenn diese beiden Betriebe in der Widmungskategorie Freiland liegen. Die Ortsüblichkeit von Immissionen ist nach der hg. Judikatur (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom ) auch schon dann zu bejahen, wenn (nicht bloß in unmittelbarer Nähe des Grundstückes des Bauwerbers) auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem hier relevanten Blickwinkel des Schutzes der Interessen von Nachbarn vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht. Insbesondere bei dem herangezogenen Betrieb P., der 100 m vom Betrieb des Erstmitbeteiligten entfernt gelegen ist, wurde zur Vergleichbarkeit zu Recht ins Treffen geführt, dass dieser Betrieb weitgehend vom Dorfgebiet bzw. allgemeinen Wohngebiet unmittelbar umschlossen ist. Auch gemessen an den bisher von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erstmitbeteiligten verursachten Geruchsimmissionen im Ausmaß einer Geruchszahl von 6,14 kann die durch die beabsichtigte Veränderung eintretende Erhöhung der Geruchszahl auf 8,01 als ortsüblich beurteilt werden.
Klarzustellen ist auch, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück und auch die umliegenden Grundstücke, auf denen sich Wohnhäuser befinden (wie das Grundstück des Beschwerdeführers), als Dorfgebiet gewidmet sind; die angeordnete Widmung eines Grundstückes ist für die baurechtliche Beurteilung allein maßgeblich. Völlig zu Unrecht wird daher in der Beschwerde bei dem vorliegenden Gebiet auf Grund des überwiegenden Bestandes an Wohnhäusern von einem Kernwohngebiet gesprochen.
Auch wenn im Zusammenhang mit dem lärmtechnischen Gutachten der Vorwurf erhoben wird, es sei bei den Messungen zum Nachteil des Beschwerdeführers ein vorhandener Baulärm berücksichtigt worden, ist im Sinne der dazu erstatteten Ergänzung des Gutachtens vom darauf hinzuweisen, dass der gemessene energieäquivalente Dauerschallpegel mit Baubetrieb bis zu 55,4 dB betragen habe. Als ortsübliche Schallimmission ist aber vom Sachverständigen ein Wert ohne den Baubetrieb in Höhe von 52 dB für die Beurteilung herangezogen worden, wie er in den Pausen und am Nachmittag zeitweise vorgeherrscht habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen das lärmtechnische Gutachten neue Bedenken (es wären meteorologische Bedingungen und der Wechsel der Jahreszeiten zu berücksichtigen gewesen und es liege keine punktförmige Immissionsquelle vor) erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Mit seinem diesbezüglichen, nunmehrigen Vorbringen in der Beschwerde kann er die Schlüssigkeit dieses Gutachtens für den Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage stellen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass entgegen der Vorschrift des § 52 Abs. 1 AVG kein Amtssachverständiger herangezogen worden sei. Im bekämpften Bescheid werde lapidar darauf hingewiesen, dass auf Grund der Personalknappheit kein Amtssachverständiger herangezogen worden sei. Wäre kein Amtssachverständiger verfügbar gewesen, so wäre dies im Akt der Baubehörde zu dokumentieren gewesen. Dies ergebe sich aus dem Akt nicht. Dies bedeute nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0158) eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dem genügt es im Sinne des vom Beschwerdeführer selbst zitierten Erkenntnisses entgegenzuhalten, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aber immer nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn die Behörde bei Einhaltung der Verfahrenvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dass dies der Fall ist, hat die beschwerdeführende Partei darzutun. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen gegen die herangezogenen Gutachten der herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen - wie dargelegt - keine Bedenken. Dies gilt auch für das medizinische Gutachten, in dem ausgehend von den maßgeblichen schall- und immissionstechnischen Feststellungen der beiden anderen Sachverständigen in unbedenklicher, wenn auch in knappster Weise das Nichtvorliegen einer Gesundheitsgefährdung konstatiert wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am