VwGH vom 11.11.2011, 2009/09/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des EM in H, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Elisabeth-Straße 13, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/50-9/08, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer erlitt im Jänner 1967 während der Ableistung des Präsenzdienstes durch einen Sturz beim Dienstschilauf Verletzungen, die mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wie folgt als Dienstbeschädigungen gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 (HVG), anerkannt wurden:
"1. Reaktionslose Operationsnarbe nach Bandscheibenoperation im Bereiche der LWS - Kausaler Anteil: 1/1
2. Neuralgie im linken Bein nach Operation eines Bandscheibenprolapses - Kausaler Anteil: 1/1"
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wurde "jedoch gemäß § 21 Abs. 1 HVG abgewiesen".
In dieser Angelegenheit erging eine Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, so zwar vom , Zl. 84/09/0103, vom , Zl. 86/09/0066, vom , Zl. 97/09/0193, und vom , Zl. 2005/09/0079. Auf diese Erkenntnisse, insbesondere auf das zuletzt genannte Erkenntnis vom , wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Das zuletzt genannte Erkenntnis vom hatte den Antrag des Beschwerdeführers vom zum Gegenstand, die darin näher genannten, "auf das schädigende Ereignis (den Absturzunfall vom Jänner 1967) zurückgehenden unfallgenetisch bedingten posttraumatischen Veränderungen (Chondrose zerrissener und sequestierter Bandscheiben) als unfallkausale Folgeschäden der Dienstbeschädigung anzuerkennen und die davon abgeleitete Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf einen Durchschnittswert (Durchschnittswert wegen der episodisch auftretenden Anfallsattacken, siehe Beiblatt zum heute ersichtlichen Zustandsbild) auf einen Durchschnittswert der MdE von 70 v.H. richtig zu stellen".
Auf Grund dieses Antrages wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom die Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers wie folgt umschrieben:
"1. Höhergradige degenerative Wirbelsäulenveränderung bei Zustand nach Wirbelsäulentrauma 1967 und Zustand nach wiederholten Bandscheibenoperationen. 2. Reaktionslose Operationsnarbe nach Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule". Darüber hinaus wurden im Spruch dieses Bescheides noch die Beträge, die dem Beschwerdeführer ab (mit jährlichen Anpassungen) monatlich zustünden, angeführt. Hinsichtlich der "führenden Dienstbeschädigung" wurde die Richtsatzposition I/f/191 angeführt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG ab mit 50 v.H. und ab mit 60 v.H. angegeben.
Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0079, hinsichtlich der Bezeichnung der anerkannten Dienstbeschädigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der Bemessung der Beschädigtenrente wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Diese Aufhebung begründete der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis im Wesentlichen wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"2. Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung unter näher genannten Voraussetzungen als Dienstbeschädigung anzuerkennen. Auch ohne Anerkennung eines zusätzlichen Leidens als Dienstbeschädigung (die ein entsprechend deutbares Begehren in erster Instanz voraussetzt, vgl. dazu etwa das zum Kriegsopferversorgungsgesetz - KOVG ergangene Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6474/A) ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, die anerkannte Dienstbeschädigung neu zu bezeichnen (vgl. etwa das - ebenfalls zum KOVG ergangene - Erkenntnis vom , Zl. 09/0130/80). Die belangte Behörde hat den Spruchteil, in dem sie dem Wortlaut nach wohl in dem zuletzt genannten Sinn die Konsequenzen aus den Ergebnissen ihres ergänzenden Ermittlungsverfahrens ziehen wollte, in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber mit keinem Wort gegenüber den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom gerechtfertigt und nicht dargelegt, weshalb die gewählte neue Bezeichnung - entgegen den näher begründeten Behauptungen des Beschwerdeführers - den Ergebnissen der Begutachtung ausreichend Rechnung trage. Dass dies der Fall sei, wäre etwa im Hinblick auf den Entfall der in der Bezeichnung zuvor noch enthaltenen Bezugnahme auf neurologische Ausfälle (Abschnitt IV der Richtsätze) auch ohne die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht offenkundig. In diesem Punkt war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren - teilweise in Verbindung mit Argumenten zur berufskundlichen Beurteilung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, zum Teil aber ausdrücklich auf die Bemessungsgrundlage bezogen - u.a. die ausbildungsverzögernde Wirkung des Dienstunfalls geltend gemacht. Gemäß § 24 Abs. 8 HVG kann dies, wozu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG etwa auf die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom , Zl. 84/09/0103, und vom , Zl. 86/09/0066, zu verweisen ist, für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung sein. Die Annahme, eine ausbildungsverzögernde Wirkung sei nicht eingetreten, weil "die kausale Schädigung der anerkannten DB mit ihrer geringgradigen richtsatzmäßigen MdE (20 v.H.) nicht imstande" gewesen sei, "den Studienablauf irgendwie zu beeinflussen oder zu verlängern", beruhte im Bescheid vom auf der darin auch vertretenen Auffassung, beim Beschwerdeführer liege ein durch den Dienstunfall (im Wesentlichen) bloß vorübergehend verschlimmertes Anlageleiden vor und die spätere Verschlechterung seines Zustandes könne "medizinischerseits in keiner Weise auf das schädigende Ereignis im Jahre 1967 bezogen werden". Von dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im vorliegenden Bescheid (bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) nicht mehr ausgegangen.
Die belangte Behörde hat aber gemeint, an einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Bemessungsgrundlage durch die Rechtskraft des Bescheides vom (richtig:) gehindert zu sein. Die Annahme einer solchen Bindung an frühere Bemessungsgrundlagen bei der Neubemessung einer Rente gemäß § 56 Abs. 2 HVG hat jedoch keine Grundlage im Gesetz (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 9547/A, vom , Zl. 2490/77, und vom , Zl. 85/09/0008). Die belangte Behörde hat in diesem Punkt die Rechtslage verkannt."
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein "Aktengutachten" vom mit folgendem Wortlaut ein:
"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten
Anamnese:
Nach einem Sturz auf die Lendenwirbelsäule bei der ersten Heeresschiübung im 01/1967 traten bei dem BW ischialgiforme Schmerzen im Bereich des linken Beines auf. Anfänglich konservative Therapie, bei Resistenz der Beschwerden erfolgte eine Laminektomie L5 im 04/1967.
In einem Status vom 02/1967 (Abl.13 werden ein positiver Lasegue, paravertebrale Verspannungen und ein abgeschwächter ASR links angeführt.
06/1967 (Abl.27) normaler Tonus und Kraft, PSR stgl auslösbar, ASR links kaum auslösbar, Lasegue links bei 70 Grad positiv. Im 06/1968 wurde eine Neuralgie im linken Bein nach Operation eines Bandscheibenprolaps mit 20% GdB eingestuft.
Damals Kraft, Tonus, Beweglichkeit, Reflexe, Trophik und Sensibilität oB; keine neurolog. Gangstörung, nur mäßig positiver Lasegue links.
In einem neurochirurgischen Gutachten von 12/2003 (Abl.295/848- 887) werden im Status die Kraft, der Tonus und der Reflexstatus als unauffällig beschrieben. Lasegue bei 40 Grad bds. positiv, Gefühlsstörung L5/S1 links.
Der Zustand wurde als 'höhergradige degenerative Wirbelsäulenveränderung bei Zustand nach Wirbelsäulentrauma 1967 und Zustand nach wiederholten Bandscheibenoperatiionen' bezeichnet.
1). Lumboischialgie nach Wirbelsäulentrauma ohne radikulärem
Defizit
Da sich in den vorliegenden Gutachten (aus 1967 sowie 2003) kein sensomotorisches Defizit nachweisen läßt, die nervenfachärztliche Einstufung nach rein funktionellen Defiziten orientiert ist es für den GdB ein radikuläres Defizit maßgeblich.
2). Beschwerden seit dem Wirbelsäulentrauma 01/1967 bestehend. Operative Eingriffe erfolgten im 04/1967, in weiterer Folge 1980 und 1982. Laut eigenen Angaben (Abl.295/852-Absatz 4) nach dem ersten operativen Eingriff relative Beschwerdefreiheit. Den Studienablauf in der angeführten Zeit (1967/68-1975) somit nur im Operationsjahr 1967 (Beginn des Studiums wahrscheinlich erst im WS 1967) beeinflussend.
Gezeichnet Dr. M.
Zugestimmt Dr. W.F.
Chefarzt"
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer an seine Adresse in H. gesendet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben. Dieses Schreiben wurde für den Beschwerdeführer am postamtlich hinterlegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom definierte die belangte Behörde die Dienstbeschädigungen des Beschwerdeführers wie folgt:
"Die Dienstbeschädigung lautet wie folgt:
1.) Lumboischialgie nach Wirbelsäulentrauma ohne
radikulärem Defizit
2) Reaktionslose Operationsnarbe nach
Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule"
Des Weiteren wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Beschädigtenrente mit ab und fortlaufend jährlich näher angeführten Beträgen festgesetzt. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften wie folgt:
"Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/09/0079-15, wurde der Sachverhalt bezüglich Bezeichnung der anerkannten Dienstbeschädigung (unter laufender Nummer 1) und Bemessung der Beschädigtenrente neuerlich überprüft.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom Berufungswerber unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art des Leidens ausführlich eingegangen. Die getroffene Bezeichnung des Leidenszustandes an der Wirbelsäule entspricht den festgestellten funktionellen und neurologischen Einschränkungen.
Das Sachverständigengutachten Dris. M. wird somit in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Vorbringen vom , die medizinische Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei entsprechend den klinischen Ausfällen nach Abschnitt IV der Richtsatzverordnung (Nervenkrankheiten) auf achtzig (80) vH anzuheben, konnte nicht objektiviert werden. Es wurde kein radikuläres Defizit festgestellt, daher die Bezeichnung der Dienstbeschädigung unter der laufenden Nummer 1 mit 'Lumboischialgie nach Wirbelsäulentrauma ohne radikulärem Defizit'.
Eine ausbildungsverzögernde Wirkung in Hinblick auf eine eventuelle Berechnung der Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 8 HVG durch das schädigende Ereignis vom Jänner 1967 und dessen Folgen tritt durch den seit damals bestehenden Leidenszustand an der Wirbelsäule aus nachstehenden Gründen nicht ein.
Der erste operative Eingriff nach dem Dienstunfall wurde am noch während des Präsenzdienstes durchgeführt. Der Berufungswerber ist am krankheitshalber vorzeitig aus dem einjährig-freiwilligen Grundwehrdienst ausgeschieden. Der frühestmögliche Termin für die Aufnahme eines Studiums wäre unter Berücksichtigung der am abgelegten Reifeprüfung das Wintersemester 1967 gewesen, welcher auch der tatsächliche Beginn des Studiums des Berufungswerbers war. Nach eigenen Angaben des Berufungswerbers bestand nach diesem ersten operativen Eingriff relative Beschwerdefreiheit. Eine medizinische Beeinträchtigung im Studienablauf lag nicht vor.
Auf Grund des medizinischen und beruflichen Beweisergebnisses war die Beschädigtenrente auf folgende Weise neu zu bemessen:
Ausgehend von der ab gültigen Bemessungsgrundlage (Bescheid vom ) im Betrage von ATS 7.991,00, errechnen sich eine Vollrente von ATS 5.327,33 (2/3 der Bemessungsgrundlage) und eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 vH im Betrage von monatlich ATS 6.393,00 (Vollrente inklusive Erhöhungsbetrag, gerundet gemäߧ 70 Abs. 1 HVG), die rückwirkend ab auf folgende Weise anzupassen ist:"
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, welcher der Beschwerdeführer replizierte, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde, ähnlich wie in dem mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0079, aufgehobenen Bescheid, nicht dargelegt, weshalb sie die von ihr gewählte Bezeichnung der von ihr anerkannten Dienstbeschädigung anders als im Antrag vom bezeichnet hat. Aus der aus Aktenstücken hergeleiteten Feststellung, ein "radikuläres Defizit" oder ein "sensomotorisches Defizit" lägen nicht vor, ohne diesbezüglichen nachvollziehbaren Befund oder Gutachten ist diese Feststellung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte die Anerkennung von "unfallgenetisch bedingten posttraumatischen Veränderungen (Chondrose zerrissener und sequestierter Bandscheiben) als unfallkausale Folgeschäden der Dienstbeschädigung … und die davon abgeleitete Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf einen Durchschnittswert … wegen episodisch auftretender Anfallsattacken … auf einen Durchschnittswert von 70 v.H. richtig zu stellen" beantragt.
Demgegenüber hat die belangte Behörde "in freier Beweiswürdigung" ihre Entscheidung vom auf ein "Aktengutachten" gestützt, dessen rezenteste sachverhaltsmäßige Grundlage aus dem Jahr 2003 stammt. Weder das Gutachten noch die belangte Behörde gehen auf im Antrag vom geltend gemachte posttraumatische Veränderungen (Chondrose zerrissener und sekrestierter Bandscheiben) und eine davon abgeleitete Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Durchschnittswert von 70 v.H. … wegen episodisch auftretender Anfallsattacken ein. Dem Gutachten von Dr. M., dem der Chefarzt Dr. W.F. zugestimmt hat, ist eine ausreichende sachverständige Basis für das im angefochtenen Bescheid erzielte Ergebnis daher nicht zu entnehmen. Daher war im vorliegenden Fall auch nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine ausreichende Möglichkeit eingeräumt wurde, zum "Aktengutachten" vom Stellung zu nehmen.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auf schlüssige und nachvollziehbare Weise mit dem konkreten Antragsvorbringen auseinander zu setzen und die im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0079, enthaltenen Erwägungen zu berücksichtigen haben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der vom Beschwerdeführer - mit Rücksicht auf die Gebührenbefreiung nach § 68 Abs. 2 HVG - ohne Notwendigkeit entrichtete Betrag von EUR 180,-- für eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG kann ihm gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht im Wege der Zuerkennung von Aufwandersatz, sondern allenfalls auf Grund eines von ihm gesondert zu stellenden Begehrens zurückerstattet werden.
Wien, am