VwGH vom 19.02.2014, Ro 2014/08/0011

VwGH vom 19.02.2014, Ro 2014/08/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Dr. Alexander Knotek und Mag. Florian Knotek, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Pergerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-421888/0005-II/A/3/2013, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Beitragsangelegenheit nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom abgeschlossenen Verfahrens (betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht von Mai bis August 2008 nach dem GSVG) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.

Der Revisionswerber habe seinen Antrag damit begründet, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe ihm mit Kontoauszug vom eine Beitragsnachzahlung für das Jahr 2008 vorgeschrieben. Eine "rechtskräftige Verpflichtung" zur Zahlung von Beiträgen für das Jahr 2008 sei ihm "nicht zugestellt worden". Daher seien die Beiträge gemäß § 40 GSVG verjährt. Diese Verjährung habe im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht vorgebracht werden können, "weil diese noch nicht eingetreten gewesen sei".

Die Frage der Verjährung - so die belangte Behörde weiter - sei eine Rechtsfrage, keine Tatsachenfrage und auch kein Beweismittel. Diese Frage sei in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt werde, geprüft und verneint worden. Der Revisionswerber habe offensichtlich eine neue Entscheidung der Behörde wegen eines neu entstandenen Sachverhaltes, der zum Eintritt der Verjährung führen würde, im Auge. Selbst bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wäre für die Durchsetzung des Begehrens das Instrument der Wiederaufnahme nicht geeignet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte (als Beschwerde bezeichnete) Revision. Die - im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG verlängerte - Frist zur Erhebung der Beschwerde endete nach dem . Gegen den angefochtenen Bescheid konnte daher gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 bis zum Ablauf des Revision erhoben werden. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Der Revisionswerber bringt vor, mit Bescheid der belangten Behörde vom seien die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 1. Jänner bis zum und die monatliche Beitragspflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum festgestellt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Beiträge für den Zeitraum Mai 2008 bis August 2008 in der Höhe von EUR 4.264,88 verpflichtet worden.

Der Revisionswerber habe mit Stichtag einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension gestellt, die ihm mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom zuerkannt worden sei. Gemäß § 118 GSVG seien Beiträge, die nach dem Stichtag für einen anderen Zeitraum als für das letzte vor dem Stichtag vorangehende Quartal und das Quartal, in das der Stichtag falle, für die (Pensions )Leistung unwirksam. Der Umstand der Pensionierung sei eine Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.

1.2. Die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Pension bzw. die Zuerkennung derselben hat indes auf das Bestehen einer Pflichtversicherung (gemäß § 2 Abs. 1 GSVG), auf die Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge keinen Einfluss. Der Revisonswerber hat auch sonst keine Tatsachen geltend gemacht, die - wären sie bereits im Beitragsfeststellungsverfahren vorgebracht worden - im wiederaufzunehmenden Verfahren zum Ergebnis führen könnten, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt wäre (§ 40 Abs. 1 GSVG). Schon deswegen ist die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags zu Recht erfolgt.

2. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am