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VwGH vom 22.03.2012, 2009/09/0047

VwGH vom 22.03.2012, 2009/09/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des FF in E, vertreten durch Mag. Wulf Sieder, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Stadlgasse 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom , Zl. 9-DOKS/01, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als "NUO" bei der Heeresunteroffiziersakademie in E (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig. Zur Vorgeschichte wird gemäß §§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im Beschwerdefall bereits ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/09/0354, vom , Zl. 2001/09/0234, und vom , Zl. 2004/09/0209, verwiesen. Die vorliegende Beschwerde hat die Bemessung der Disziplinarstrafe für die unerlaubte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst am zum Gegenstand.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 50 Z. 3 des Heeresdisziplinargesetzes (HDG 2002) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- verhängt und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 60,-- auferlegt. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften hinsichtlich der allein noch zu beurteilenden Strafbemessung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe gegen den Grundsatz der Befolgung von Befehlen und Weisungen, dem im Bereich der Landesverteidigung große Bedeutung zukomme, verstoßen, seine Arbeitszeit nicht eingehalten und sei vom Arbeitsplatz abwesend gewesen. Derartige Eigenmächtigkeiten führten zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas, der Beschwerdeführer habe sich als Vorbild für die in seiner Dienststelle auszubildenden Kadersoldaten disqualifiziert. Als Nettomonatsgehalt werde der Betrag von EUR 2.924,27 der Bestrafung zu Grunde gelegt, sowie die Sorgepflicht für eine Ehegattin. Trotz Vorliegens zahlreicher Milderungsgründe hätte in Ansehung der Schwere der Pflichtverletzung keine geringere Strafe verhängt werden können, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleicher oder ähnlich gelagerter Pflichtverletzungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten, abzuhalten. Die Art der Begehung sei kein Kavaliersdelikt, sondern ein nicht zu tolerierendes, systemwidriges und -schädigendes Verhalten, welches in einer anderen Begehungsform durchaus zu einer Entlassung führen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil die wegen der Disziplinarangelegenheit im Grunde des § 3 HDG verjährt sei. § 3 Abs. 2 HDG 2002 darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2001/09/0234, und vom , Zl. 2004/09/0209, ausgeführt, dass der Beginn dieser Verjährungsfrist im vorliegenden Fall mit dem anzunehmen ist. Angesichts der Hemmung der Verjährungsfrist durch die vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren (des Beschwerdeverfahrens zur Zl. 97/09/0354 vom bis zum , des Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2001/09/0234 vom bis zum und des Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2004/09/0209 vom bis zum ) war die dreijährige Frist des § 3 Abs. 2 HDG 2002 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht verstrichen. Die dreijährige Frist des § 3 Abs. 2 HDG 2002 wäre im Übrigen auch dann nicht verstrichen, wenn man - wie offensichtlich entgegen der bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführer meint - ihren Beginn mit der am erfolgten Mitteilung eines Vorgesetzten an den Beschwerdeführer annähme, es werde gemäß § 60 Abs. 1 das Kommandantenverfahren gegen ihn eingeleitet.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil ihm die belangte Behörde im nunmehrigen Rechtsgang entgegen § 72 Abs. 2 HDG 2002 nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt habe, ein Mitglied der Disziplinaroberkommission abzulehnen, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zutreffend verweist die belangte Behörde nämlich darauf, dass das Recht, ein Mitglied der Disziplinaroberkommission abzulehnen, gemäß § 77 Abs. 1 HDG 2002 nur im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ausdrücklich einzuräumen ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch ihr Disziplinarerkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen, und dies war im Grunde des § 77 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt und keine Partei ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, auch gerechtfertigt.

Auch die Bemessung der Disziplinarstrafe begegnet im vorliegenden Fall - ungeachtet der langen Gesamtdauer des Verfahrens - im Ergebnis keinen Bedenken, weil die belangte Behörde zutreffend auf die spezial- und generalpräventiven Aspekte hinweist, die zu ihrer Verhängung geführt haben. Der belangten Behörde ist daher bei der Festsetzung dieser Disziplinarstrafe kein Ermessensfehler unterlaufen.

Nach dem Gesagten liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in Rechten sohin nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-90624