VwGH vom 03.03.2016, Ro 2014/08/0010

VwGH vom 03.03.2016, Ro 2014/08/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des E W in H, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , LGS NÖ/RAG/05661/2013 betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stellte am und erfolgreich Folgeanträge auf Notstandshilfe bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice B. (in der Folge: AMS B.), worauf ihm ab in näher gefassten Zeiträumen Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen wurde.

2 Bei den Verwaltungsakten der belangten Behörde befindet sich ein Ausdruck (vom ) eines internen, im elektronischen Bearbeitungsprogramm AMS B. am erstellten Aktenvermerks, der folgender Maßen lautet (Wiedergabe des Originals, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Nach tel. Rücksprache mit Finanzamt Fr. W. ist Eink.Steuerbescheid 2010 rechtskr. - es wurde keine Berufung eingebracht. Hr. W. (Revisionswerber) hat auch nicht beim Finanzamt vorgesprochen, obwohl Kunde bei Vorsprache am angab, d. er sofort zum Finanzamt gehen wird."

3 Weiters findet sich bei den Verwaltungsakten der belangten Behörde folgende, mit dem Revisionswerber am beim AMS B. aufgenommene Niederschrift (Wiedergabe des Originals, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich, E.W., erkläre, dass ich darüber informiert wurde, dass seitens der gewerblichen Sozialversicherung für den Zeitraum - eine Pflichtversicherung festgestellt wurde.

Hierzu erkläre ich Folgendes: Das ist mir rätselhaft, ich war weder Selbständig noch habe ich eine Einkommenssteuererklärung abgegeben. Ich kann nicht sagen, ob ich eine Vorschreibung der SVA erhalten habe. Ich werde die Sache mit der SV klären und dort gegebenenfalls gegen eine eventuell vorhandene Vorschreibung Berufung einlegen. Ich gebe dem AMS bis spätestens Bescheid, welche Schritte ich eingeleitet habe. ..."

4 Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS B. vom wurde der Notstandshilfebezug des Revisionswerbers für die Zeit von 1. Jänner bis ,

6. bis , 17. bis , 30. April bis , 6. bis und 13. Mai bis gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe iHv EUR 13.008,85 rückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe.

5 In seiner gegen den Bescheid des AMS gerichteten Berufung vom führte der Revisionswerber - soweit hier von Bedeutung - Folgendes aus (Wiedergabe im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Am Mittwoch, den wurde mir in ihrer Geschäftsstelle persönlich ein Bescheid übergeben. Dieser Bescheid wurde bereits am ausgestellt. Da er mir damals nicht zugestellt werden konnte - ich befand mich zu diesem Zeitpunkt in der JVA W. in Untersuchungshaft - betrachte ich diesen Bescheid als mit Datum als zugestellt und erhebe daher Berufung in offener Frist und begründe diese wie folgt:

Ich habe im besagten Jahr 2010 weder ein Einkommen aus selbstständiger noch ein Zusatzeinkommen irgendeiner Art bezogen, das sie zu einer Kürzung der Notstandshilfe in Höhe von 13.008,85 Euro für dieses Jahr berechtigt. Ich habe im Jahre 2010 auch keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Ich fordere sie daher auf, umgebend den bis dato abgezogenen Betrag an mich zurückzubezahlen, sowie die jetzt beantragte Notstandshilfe ab in voller Höhe auszubezahlen. ..."

6 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Revisionswerber sei zuletzt von 1. März bis als Angestellter bei der Firma I. vollversichert beschäftigt gewesen und habe vom 2. bis eine Urlaubsentschädigung und vom 23. bis Krankengeld erhalten. Vom bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am habe er Arbeitslosengeld bezogen. Seit stehe er mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug.

Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Revisionswerber am und bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle B. erfolgreich Folgeanträge auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Da die Pflichtversicherung aus selbständiger Erwerbstätigkeit per geendet habe, sei ihm gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Notstandshilfe ab wiederum zuerkannt und angewiesen worden. In den Notstandshilfeanträgen vom und habe er sowohl die Frage nach einem eigenen Einkommen als auch die Frage, ob er selbständig erwerbstätig sei, verneint. Ihm sei daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch für die Zeit vom 1. Jänner bis (89 Tage), vom 6. bis (10 Tage), vom 17. bis (12 Tage), vom 30. April bis (5 Tage), vom 6. bis (5 Tage) und vom 13. Mai bis (90 Tage) Notstandshilfe mit einem Tagsatz iHv EUR 37,14 zuerkannt und angewiesen worden. Vom 11. August bis (143 Tage) habe er Notstandshilfe mit einem Tagsatz iHv EUR 36,17 lukriert.

Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom habe die regionale Geschäftsstelle B. davon Kenntnis erlangt, dass der Revisionswerber im gesamten Jahr 2010 einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Qualifikation F3) nachgegangen sei.

In der Folge habe das Finanzamt B. am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erlassen. Laut diesem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid habe der Revisionswerber im Jahr 2010 EUR 15.000,-- an Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt. Weiters sei unter dem Punkt Sonderausgaben für "Pauschbetrag für Sonderausgaben" ein Betrag von EUR 60,-- ausgewiesen und die Einkommensteuer mit EUR 5.982,28 festgesetzt worden. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamtes im Schätzungswege ermittelt worden.

Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom gehe hervor, dass der Revisionswerber vom bis durchgehend GSVG-pflichtversichert (Qualifikation F3) gewesen sei.

7 In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, eine der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG. Aufgrund der Verfahrensunterlagen habe sie davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Jahr 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit durchgehend ausgeübt habe. Dies werde durch die Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stand vom bestätigt. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass für den Revisionswerber während des Leistungsbezuges keine Speicherung einer Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgezeichnet gewesen sei. Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom gehe hervor, dass er das gesamte Jahr 2010 (vom 1. Jänner bis ) GSVG-pflichtversichert (Qualifikation F3) gewesen sei. Diese Versicherungspflicht beinhalte auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Das heiße, er sei auch für die entscheidungsrelevanten Zeiträume des Jahres 2010 rückwirkend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit unterlegen, weshalb die primäre Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliege.

Es habe sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe im Jahr 2010 gemäß § 12 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen sei, sodass die Leistung für diesen Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 A1VG zu widerrufen gewesen sei.

Nach Darstellung der Berechnung des Übergenusses an unberechtigt empfangener Notstandshilfe legte die belangte Behörde dar, dass das auf Basis des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2010 ermittelte, monatliche Einkommen des Revisionswerbers iHv EUR 1.245,-- die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2010 iHv EUR 366,33 übersteige. Es sei daher ersichtlich, dass Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe im gesamten Jahr 2010 nicht gegeben gewesen sei, weshalb der Leistungsbezug für die maßgeblichen Zeiträume des Jahres 2010 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG zu widerrufen gewesen sei.

Der Revisionswerber habe den Beginn bzw. die Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit per der regionalen Geschäftsstelle B. nicht gemeldet. Er habe daher die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss an Notstandshilfe für das Jahr 2010 sei daher in voller Höhe, dies sei zum ein Betrag iHv EUR 13.008,85, zum Rückersatz vorzuschreiben.

Zusammenfassend sei es so, dass im Hauptverband für das gesamte Jahr 2010 eine Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit gespeichert sei und der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweise, der Arbeitslosigkeit ausschließe. Dies seien Vorfragen, die von anderen Behörden rechtskräftig festgestellt und entschieden seien.

Die belangte Behörde sei daher an diese rechtskräftigen Erledigungen gebunden und könne nicht, abweichend davon, anders entscheiden. Es liege am Revisionswerber, Entscheidungen des Finanzamtes und Speicherungen der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, die seiner Meinung nach nicht korrekt seien, entsprechend abändern zu lassen.

8 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk ÜG erhobene Revision mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9 Das gemäß § 9 VwGbk ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber noch im Dezember 2013 zugestellt. Für die Behandlung der Revision gelten daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

12 Der Revisionswerber rügt, die belangte Behörde stütze ihren Bescheid ausschließlich auf den Umstand, dass er im Jahre 2010 GSVG-pflichtversichert gewesen wäre, also einer Tätigkeit nachgegangen wäre, womit die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliege. Diese Vorfrage leite die belangte Behörde ausschließlich aus dem von ihr als rechtskräftig qualifizierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B. vom ab. Dieser Bescheid sei allerdings nicht rechtskräftig. Voraussetzung für die Rechtskraft wäre eine Zustellung an den Bescheidadressaten. Diese sei in concreto jedoch nicht erfolgt. Angeleitet durch die Behörde habe der Revisionswerber daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht. Abgesehen davon wäre im Fall einer nicht erfolgten Zustellung der Bescheid als nicht erlassen zu betrachten. Der bloße Verweis auf den vermeintlich rechtskräftigen Bescheid vermöge nicht darüber hinwegzutäuschen, dass diese Vorfrage tatsächlich offen sei. Das Verfahren sei daher in diesem Punkt mangelhaft geblieben.

13 Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

14 Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

15 Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

16 Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

17 Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen iSd AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich Hinzurechnungen und Pauschalierungsausgleich. Gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach dem AlVG bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.

18 Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

19 Die belangte Behörde gründete den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf den Umstand, dass der Revisionswerber den Beginn bzw. die Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per dem AMS nicht gemeldet habe. Dass der Revisionswerber im maßgebenden Zeitraum selbständig erwerbstätig gewesen sei, leitet sie "aus den Verfahrensunterlagen" ab, womit sie auf die - lediglich in der internen Datenbank des AMS gespeicherte - Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom , den Auszug des Hauptverbandes vom und den ihrer Ansicht nach rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 Bezug nimmt.

20 Der belangten Behörde ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass sie bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0030, mwN). Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (somit auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) ist überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/08/0210, Punkt 3. der Entscheidungsgründe, mwN).

21 Allein daraus, dass ein Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für einen Zeitraum ein Einkommen (bzw. Umsätze) ausweist, kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitslose in diesem (ganzen) Zeitraum selbständig erwerbstätig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0145, mwN). Auch aus der Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach der Revisionswerber jedenfalls im Jahr 2010 pflichtversichert gewesen sei, kann eine - auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende - selbständige Erwerbstätigkeit im gegenständlichen Zeitraum nicht ohne weitere Feststellungen abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0321).

22 Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie vermeint, dass eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten besteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0136) und auch lediglich daraus ableitet, dass der Revisionswerber im Jahr 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit durchgehend ausgeübt habe bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Sie hätte vielmehr das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. b AlVG bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iSd § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit selbst beurteilen müssen.

23 Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

24 Auf den Einwand in der Revision, der Einkommensteuerbescheid sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, war damit nicht mehr einzugehen.

25 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am