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VwGH vom 26.05.2014, 2011/17/0089

VwGH vom 26.05.2014, 2011/17/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des F H in S, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0278-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wies der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 ("Sonderfall - Neubeginner") wegen "Schaffung künstlicher Voraussetzungen" ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde dort im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer habe in seinem am eingebrachten Antrag auf Anerkennung als Sonderfall Neubeginner angegeben, dass die Bewirtschaftung im Zeitraum bis aufgenommen worden sei, in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung ausgeübt worden sei, die Niederlassungsprämie von Junglandwirtinnen nicht beantragt und nicht gewährt worden sei, die Bewirtschaftung vor Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen worden sei.

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen sei aber auch gemäß Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen worden seien.

Die Verpflichtung zu dieser Prüfung ergebe sich aus der gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 den Mitgliedstaaten zugewiesenen Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch EU-Gelder finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt würden. Dies bedeute, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels auch verpflichtet seien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Begünstigten von EU-Mitteln keine Missbräuche begingen.

Die Feststellung eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei.

Für diese Prüfung seien bei der gegenständlichen Konstellation folgende Elemente besonders zu betrachten:

"Abspaltung vom Betrieb (X)

Der Betrieb (des Beschwerdeführers) wurde im Wesentlichen durch Abspaltung vom Betrieb (R H und J H; Eltern des Beschwerdeführers) geschaffen. Konkret lässt sich der weitaus überwiegende Anteil der Flächen des Betriebs (des Beschwerdeführers) wie folgt rückverfolgen:


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Betrieb (des Beschwerdeführers) MFA 2009
Betrieb (R H und J H; Eltern des Beschwerdeführers) MFA 2008
FS 1
FS 10
FS 2
FS 170
FS 3
FS 324
FS 4
FS 142
FS 5
FS 327
FS 6
FS 178
FS 7
FS 326
FS 8
FS 310
FS 9
FS 328
FS 10
FS 71
FS 11
FS 73
FS 12
FS 74
FS 13
FS 287
FS 14
FS 313
FS 15
FS 48
FS 16
FS 50
FS 17
FS 283
FS 18
FS 49
FS 19
FS 17
FS 20
FS 14
FS 21
FS 294
FS 22
FS 154
FS 23
FS 280
FS 24
FS 238
FS 25
FS 260
FS 26
FS 82
FS 27
FS 57
FS 28
FS 315
FS 29
FS 102
FS 30
FS 236
FS 31
FS 196
FS 32
FS 140
FS 33
FS 217
FS 34
FS 163
FS 35
FS 251
FS 36
FS 219
FS 37
FS 244
FS 38
FS 291
FS 39
FS 123

Bei diesen Flächen handelt es sich um Pachtflächen des Betriebs (des Beschwerdeführers), welche im Antragsjahr 2008 als Pachtflächen des Betriebes (R H und J H; Eltern des Beschwerdeführers) beantragt worden waren.

Lediglich bei den FS 40 und 41 wurden Flächen beantragt, die im MFA 2008 nicht vom Betrieb (R H und J H; Eltern des Beschwerdeführers) beantragt worden waren."

Unter dem Gesichtspunkt "Bewirtschaftungsweise" führte die belangte Behörde begründend aus, im MFA 2009 seien auf beiden Betrieben im Wesentlichen die gleichen Beihilfen bzw. Maßnahmen laut ÖPUL 2007 beantragt worden. Beide Bewirtschafter hätten die EBP und die Ausgleichszulage für das Jahr 2010 beantragt. Betreffend die Umweltförderung seien in beiden MFA 2009 die umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker und Grünlandflächen, Verzicht auf Fungizide auf Getreideflächen, Integrierte Produktion Rüben, die Begrünung von Ackerflächen, Mulch- und Direktsaat sowie vorbeugender Boden- und Gewässerschutz angegeben worden. Hinsichtlich des Betriebs des Beschwerdeführers sei laut MFA 2009 eine Maßnahmenübernahme erfolgt. Lediglich die Maßnahmen "Erosionsschutz Wein" und "Integrierte Produktion Wein" seien ausschließlich vom Betrieb R H und J H beantragt worden. Dies sei daraus erklärbar, dass jene Flächen, die für die letztgenannte Maßnahme in Frage kämen, am Betrieb der R H und J H verblieben seien und nicht an den im Jahr 2009 abgespaltenen Betrieb des Beschwerdeführers weitergegeben worden seien.

Unter dem Gesichtspunkt "Zahlungsansprüche" führte die belangte Behörde aus, der Betrieb R H und J H habe im Antragsjahr 2008 über 173,60 Zahlungsansprüche verfügt, wobei eine Fläche von 208,03 ha beantragt worden sei. Nach Abspaltung des Betriebs des Beschwerdeführers habe der Betrieb R H und J H über 178,58 Zahlungsansprüche verfügt, da mit der Abspaltung keinerlei Zahlungsansprüche weitergegeben worden seien. Der Betrieb R H und J H habe im MFA 2009 eine Fläche von 175,34 ha beantragt, was im Wesentlichen der Anzahl der diesem Betrieb zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche entsprochen habe.

Beide Betriebe hätten die gleiche Bewirtschaftungsweise gehabt, diese entspreche der Bewirtschaftungsweise des Betriebs vor der Aufspaltung. Die tatsächliche Bewirtschaftung erfolge im Familienverband, wobei eine entsprechende Arbeitsvereinbarung mit dem Betrieb R H und J H vorliege. Dies sei durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch bestätigt worden.

Die Feststellung, ob ein Missbrauch vorliege, setze weiters ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen worden seien.

Die Abspaltung (ohne Weitergabe von Zahlungsansprüchen) habe im Familienkreis stattgefunden. Auch wenn der bisherige Bewirtschafter nicht verpflichtet werden könne, Zahlungsansprüche weiterzugeben, sei bei den gegenständlichen Geschäftsvorgängen von einer bewussten, akkordierten Vorgangsweise auszugehen.

Unter Zugrundelegung des Verhaltens eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers, der seine Geschäfte unter Beachtung der einschlägigen Rechtsregeln und entsprechend den im betreffenden Sektor bestehenden wirtschaftlichen und kaufmännischen Gepflogenheiten führe, könne in der hier nicht erfolgten Weitergabe von Zahlungsansprüchen keine rationelle wirtschaftliche Begründung erkannt werden. Vielmehr lasse der Vergleich der Ausstattung der Zahlungsansprüche des Betriebs R H und J H vor und nach der Abspaltung des Betriebs des Beschwerdeführers erkennen, dass vor der Abspaltung bei einer Flächenausstattung von rund 208 ha lediglich rund 173 Zahlungsansprüche vorhanden gewesen seien, nach der Abspaltung (ohne Zahlungsansprüche-Weitergabe) hingegen eine Anpassung an die verbliebene Fläche erzielt worden sei. Über den Umweg der Antragstellung auf Anerkennung als Neubeginner durch den Beschwerdeführer habe offensichtlich erreicht werden sollen, dass auch für die abgespaltenen Flächen kostenfrei Zahlungsansprüche zugeteilt würden, um damit zusätzliche Prämienzahlungen in Anspruch zu nehmen. Das subjektive Element sei somit ebenfalls erfüllt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. Nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 030 vom , Seite 16 (die gemäß ihrem Art. 149 mit in Kraft getreten ist), können die Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) lauten (auszugsweise):

"Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

i) (...),

ii) Niederlassung von Junglandwirten,

iii) (...)

Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,


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b)
über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,
c)
einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.

(2) Die Unterstützung wird bis zu dem im Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt."

Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben mit begonnen, den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen. Es kommt daher § 8 Abs. 2 Z 10 des Marktordnungsgesetzes 2007 (in der Folge: MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2008 (vgl. § 32 Abs. 6 MOG 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009) mit der Maßgabe zur Anwendung, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.

Nach § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 in der angeführten Fassung werden in den Antragsjahren 2008 und 2009 Betriebsinhabern Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen, wenn sie

a) seit dem begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr L 277 vom , Seite 1, erfüllen.

Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

Gemäß Art. 30 der am in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ("Anti-Umgehungsklausel"; eine inhaltlich idente Regelung fand sich bereits in Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) erhalten Betriebsinhaber - unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen - keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Erwägungsgrund 25 zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lautet:

"Die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten."

2.3.1. Die belangte Behörde führt entscheidungswesentlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass zwar die in § 8 Abs. 2 Z 10 MOG genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als "Sonderfall Neubeginner" gegeben seien, die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen jedoch künstlich geschaffen worden seien.

2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof war bereits verschiedentlich mit Beschwerdefällen befasst, in denen die Frage zu beurteilen war, ob eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen für den Bezug von Zahlungen im Sinne der oben dargestellten Rechtsvorschriften vorgelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei beispielsweise im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0013, der Beurteilung der belangten Behörde, es liege eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen im Sinne des auch im Beschwerdefall anzuwendenden Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor, beigepflichtet, da in jenem Fall sämtliche für den Beschwerdefall maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge im familiären Umfeld abgewickelt worden waren. Auch in jenem Fall war die Betriebsinhaberin des neu geschaffenen Betriebes im Zeitpunkt seiner Schaffung minderjährig.

Ein mit dem im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0032 (in dem es zur Aufhebung des abweisenden Bescheids wegen fehlender Feststellungen zu den nicht von den Eltern des dortigen Beschwerdeführers übernommenen Flächen gekommen ist), zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt liegt im Beschwerdefall hingegen insofern nicht vor, als praktisch sämtliche der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angegebenen Flächen solche sind, die ursprünglich von seinen Eltern bewirtschaftet wurden. Darüber hinaus ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Betriebsgründung am minderjährig war.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde handelte es sich nämlich bei 39 von 41 vom Beschwerdeführer im MFA 2009 beantragten Feldstücken um Pachtflächen, welche im Antragsjahr 2008 als Pachtflächen des Betriebes der Eltern des Beschwerdeführers beantragt worden waren. Lediglich die Feldstücke 40 und 41 waren nicht vom Betrieb der Eltern des Beschwerdeführers im MFA 2008 beantragt worden.

Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der künstlichen Schaffung von Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgegangen ist, stellen doch die nicht von den Eltern übernommenen Flächen mit 1,58 ha im Vergleich zu den insgesamt bewirtschafteten Flächen von 51,48 ha einen nur untergeordneten Teil des neu geschaffenen Betriebs dar. Da der Betrieb zudem durch (bzw. für) einen noch in Ausbildung befindlichen Jugendlichen geschaffen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine übliche Betriebsgründung gehandelt habe.

Es erübrigten sich im Beschwerdefall somit auch Feststellungen, ob und inwieweit das Einschreiten eines nach § 271 ABGB bestellten Kollisionskurators bei der Unterzeichnung der die verfahrensgegenständlichen Flächen betreffenden Pachtverträge erforderlich gewesen wäre, wie es im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0013, für den Fall des Abschlusses von Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern angesprochen wurde.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am