VwGH vom 29.01.2014, Ro 2014/08/0004

VwGH vom 29.01.2014, Ro 2014/08/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als Revision geltende Beschwerde des C K in F, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 16/V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 6-SO-N4550/28-20103, betreffend Beitragszuschlag nach ASVG (mitbeteiligte Partei:

Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,-- vorgeschrieben, weil im Zuge einer am in R von Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes durchgeführten Kontrolle der Dienstnehmer S bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass sowohl der Dienstnehmer S als auch der Dienstnehmer Sch ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein, für den Beschwerdeführer tätig seien.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom teilweise Folge, indem der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 1.300,-- reduziert wurde.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Einspruchsbehörde mit Bescheid vom einem Einspruch des Beschwerdeführers Folge gegeben und festgestellt habe, dass S rückwirkend für einen Zeitraum im Jahr 2008 nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen werde. Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei fristgerecht Berufung eingebracht; der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz habe der Berufung Folge gegeben und festgestellt, dass S im verfahrensrelevanten Zeitraum sehr wohl der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei die belangte Behörde an diesen Bescheid auch dann gebunden, wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Davon ausgehend sei die Beitragszuschlagsvorschreibung gemäß ASVG zu Recht erfolgt. Die Abänderung des beeinspruchten Bescheides ergebe sich dadurch, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages für den Dienstnehmer Sch zu Unrecht erfolgt sei, da dieser nicht anlässlich einer Kontrolle arbeitend angetroffen somit nicht unmittelbar betreten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid am zugestellt wurde. Da somit die Beschwerdefrist am noch offen war, gilt die vorliegende Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 als Revision. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision wendet sich nicht gegen die Höhe des festgesetzten Beitragszuschlags. Sie bestreitet aber das Vorliegen eines Dienstverhältnisses betreffend S und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die wider den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von Seiten der BH J jeweils mit Bescheid vom eingestellt worden seien. Die BH gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht der Arbeitgeber von S sei. Diese von der BH J als zuständige Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellung über das Vorliegen einer Dienstgebereigenschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers bilde eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG. Auf Grund der Bindungswirkung dieser getroffenen Feststellung für das gegenständliche Beitragszuschlagsverfahrens bzw. der Akzessorietät des Beitragszuschlagsverfahrens zum Verwaltungsstrafverfahren hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom die Pflichtversicherung des Dienstnehmers S nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt hat.

Für die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit auch für jene zur Entrichtung eines Beitragszuschlages, um den es im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich geht, ist die Frage, ob der betreffende Dienstnehmer im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt und demgemäß nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vollversichert gewesen ist, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0263, mwN). Die belangte Behörde war daher an die (rechtskräftige) Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über diese Vorfrage gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0124). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nicht gehalten, zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch die BH J eingestellt worden ist. Die Verwaltungsstrafbehörden hatten das Bestehen der Pflichtversicherung ihrerseits nur als Vorfrage zu beurteilen. Die belangte Behörde ist aber an ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft, indem die Pflichtversicherung vorfrageweise beurteilt wurde, nicht gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/08/0124, sowie vom , Zl. 2012/08/0059, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am