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VwGH vom 23.06.2009, 2007/06/0257

VwGH vom 23.06.2009, 2007/06/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der UW in Z, vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT- 326.600/0058-II/ST3/2007, betreffend Enteignung gemäß Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: A-AG, vertreten durch A GmbH, diese vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in der KG H., von dem eine Teilfläche im Ausmaß von 1.274 m2 zum Zwecke der Errichtung der Kremser Schnellstraße (S 33), Bauvorhaben "Donaubrücke Traismauer" benötigt wird bzw. weitere Teilflächen dieses Grundstückes für Baustelleneinrichtungen während der Bauarbeiten vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen.

Das beschwerdegegenständliche Enteignungsverfahren wurde mit dem beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachten Antrag der mitbeteiligten Partei vom eingeleitet. Zur Schließung der Lücke des sogenannten Nordringes um Wien (Regionenringes) zwischen der S 5, Stockerauer Schnellstraße, und der S 33, Kremser Schnellstraße, sei die Errichtung der Donaubrücke Traismauer erforderlich. Diese Verbindungsspange sei im Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2006 im Verzeichnis 2 enthalten und diene insbesondere auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Es sei vom Grundstück der Beschwerdeführerin für die Errichtung der Strombrücke sowie des erforderlichen Zufahrtsweges zur Brücke eine Teilfläche von

1.274 m2 unbedingt erforderlich. Weiters sei es für die Errichtung der Donaubrücke Traismauer zusätzlich erforderlich, 874 m2 dieses Grundstückes vorübergehend für die Dauer von 4 Jahren ab Baubeginn für Manipulationsarbeiten und für die Baustelleneinrichtung zu beanspruchen, da dieses Grundstück im hochwasserabflusssicheren Bereich liege und außerdem im unmittelbaren Nahbereich zur Brücke situiert sei. Es sei zu keiner Einigung mit der Beschwerdeführerin betreffend die Grundeinlöse gekommen.

Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ladungsverständigung vom zur mündlichen Verhandlung am , um 9.00 Uhr, im Rathaus der Stadt X geladen. Es erfolgte auch eine Kundmachung der Anberaumung dieser Verhandlung am in der Tageszeitung Kurier.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Einwendungen (der erstinstanzlichen Behörde mit Telefax vom übermittelt). Sie trug insbesondere vor, dass von einer Notwendigkeit des Vorhabens nicht ausgegangen werden könne, wenn eine für die Umsetzung erforderliche Bewilligung fehle, vor allem, wenn diese Bewilligung - wie im vorliegenden Fall - den Trassenverlauf ändern könnte. Das Verfahren betreffend die Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Zwar sei vom Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie (BMVIT) mittlerweile die Trassenverordnung erlassen worden, allerdings sehe das NVP-Verfahren eine Alternativprüfung vor, die bisher nicht erfolgt sei. Stellten sich im Rahmen dieser Alternativprüfung andere Varianten als günstiger im Sinne des Schutzes der Umwelt dar, so wäre die Genehmigung im NVP-Verfahren zu versagen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne keine Entscheidung über den Enteignungsantrag getroffen werden, so lange das NVP-Verfahren nicht abgeschlossen worden sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/06/0078, sei eine Enteignung im Zusammenhang mit einem UVP- (umweltverträglichkeitsprüfungs-)pflichtigen Projekt gemäß dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur zulässig, wenn - neben den aus Art. 5 StGG direkt abzuleitenden Kriterien - die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, d.h. im Zusammenhang mit einem Projekt, für das gemäß Anhang I i.V.m. Art. 4 der UVP-Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sei, dass die Enteignung auch immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden dürfe, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen worden sei, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G) bewirke. Dies müsse aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie abgeleitet werden. Diese Überlegungen müssten auch für die Enteignungen im Zusammenhang mit Projekten gelten, die nicht nur UVP-pflichtig, sondern auch NVP-pflichtig seien.

Im Übrigen wurden gegen die vorgenommene Bewertung der Grundflächen Bedenken erhoben.

Die Trassenverordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth wurde am , BGBl. II Nr. 390, kundgemacht. Danach beginnt die neu herzustellende Straßentrasse der S 33 Kremser Schnellstraße bei km 21,424 der bestehenden S 33 Kremser Schnellstraße, schwenkt im Bereich des neu zu errichtenden Knotens Hollenburg Richtung Nordosten, quert über ein Brückenbauwerk bei Strom-km 1.991,35 die Donau und knüpft im neu zu errichtenden Knoten Jettsdorf bei km 27,181 an die S 5 Stockerauer Schnellstraße an, die zwischen km 101,910 und km 102,744 umgelegt wird. Im Einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen einschließlich der Rampen der beiden Knoten Hollenburg und Jettsdorf und der Anschlussstelle Traismauer Nord aus dem Verordnungsplan (dieser wird näher bezeichnet) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der mitbeteiligten Partei als Projektwerberin im Jänner 2004 eingereichten und im Zuge des Verfahrens hinsichtlich des Knotens Hollenburg abgeänderten Projektes.

Der genannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zu einem näher angeführten Erlass, der die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, lagen beim BMVIT, Sektion II, Abteilung St 3, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und in den Gemeindeämtern der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth zur öffentlichen Einsicht auf.

In der Beilage 1 zu der angeführten Trassenverordnung wurden die wesentlichen Entscheidungsgründe näher dargelegt. Dem UVP-Verfahren lägen Anträge der Mitbeteiligten vom und vom zu Grunde. Die eingereichte Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und die Projektunterlagen seien u.a. den Standortgemeinden und den mitwirkenden Behörden übermittelt und in der Zeit vom bis in den Standortgemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg, Grafenwörth und im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie öffentlich aufgelegt und die Auflage zuvor ordnungsgemäß kundgemacht worden. Zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde darin ausgeführt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung tragend das Vorhaben von der Mitbeteiligten im Zuge des Verfahrens im Bereich des Knotens Hollenburg gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G abgeändert worden sei. Durch eine kompaktere Ausbildung des Knotens Hollenburg habe eine im Projekt ursprünglich vorgesehene Verlegung eines Oberflächengewässers (Marktwasser) auf einer Länge von ca. 500 m gänzlich vermieden werden können. Der weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung sei in der Folge das Vorhaben in seiner abgeänderten Form zu Grunde gelegt worden.

Das Umweltverträglichkeitsgutachten komme zum Schluss, dass die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und im Einreichprojekt enthaltenen und die von den Sachverständigen zusätzlichen, als unbedingt erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. bei Detailplanung, Errichtung und Erhaltung des Vorhabens durchgeführt werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau gegeben sei.

Das Umweltverträglichkeitsgutachten (bestehend aus Bericht, Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten und einer Prüfung des Vorhabens gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Flora-Fauna-Habitat- (FFH)-Richtlinie im Rahmen der UVP) sei in der Zeit vom bis einschließlich in den Standortgemeinden und beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden. Die öffentliche Erörterung gemäß § 24 f UVP-G 2000 habe vom 1. bis in Traismauer stattgefunden. Die von den Gutachtern im Umweltverträglichkeitsgutachten geforderten Maßnahmen seien mit geringfügigen Änderungen der mitbeteiligten Partei vom BMVIT mittels Dienstanweisung überbunden worden (siehe Beilage 2).

In der in der Beilage 2 zur Trassenverordnung enthaltenen Dienstanweisung des BMVIT wird die Mitbeteiligte, sofern und soweit nicht von den in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden in deren Wirkungsbereich anders entschieden und insbesondere andere Maßnahmen und Auflagen vorgeschrieben werden, angewiesen, die nachfolgend genannten, unbedingt erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen oder in Abänderung der Maßnahmen, die schon Teil des Projektes seien, durchzuführen. Die Durchführung der übrigen nachstehenden Maßnahmen werde empfohlen. Die Verpflichtungen der Mitbeteiligten, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt stünden, seien gegebenenfalls auf einen Rechtsnachfolger zu überbinden. Die Verpflichtungen gälten - sofern keine anderen zeitlichen Begrenzungen genannt worden seien - auf Bestandsdauer. Diese Dienstanweisung enthält insbesondere auch Maßnahmen im Bereich Naturschutz - Ökologie: Zoologie, Botanik und Landschaftsbild.

Der Bürgermeister der Stadt K stellte mit Bescheid vom als Naturschutzbehörde erster Instanz im Einvernehmen mit den Bezirkshauptmannschaften K, S und T fest, dass das Vorhaben "S 33 Kremser Schnellstraße - Donaubrücke Traismauer" im Straßenverlauf der S 33 Kremser Schnellstraße und der S 5 Stockerauer Schnellstraße entsprechend der Verordnung des BMVIT betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth, BGBl. II Nr. 390/2006, weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen, LGBl. 5500/6-0, führe (Spruchpunkt I.).

Der Bürgermeister führte dazu insbesondere aus, dass sich das Projektsgebiet der S 33 Kremser Schnellstraße - Donaubrücke Traismauer nahezu zur Gänze innerhalb des Natura 2000-Gebietes "Tullnerfelder Donau-Auen" befinde und in seinem westlichsten Teil liege. Lediglich der Bereich südwestlich der bestehenden S 33 Kremser Schnellstraße sowie die nordwestlichsten und nordöstlichsten Bereiche des Projektsgebietes lägen außerhalb des gegenständlichen Europaschutzgebietes. Im nordwestlichen Nahbereich des Vorhabens grenze das Natura 2000-Gebiet "Krems- und Kamptal" direkt an das Natura 2000-Gebiet "Tullnerfelder Donau-Auen" an. Die Abgrenzung bilde die bestehende Schnellstraße S 5 Stockerauer Schnellstraße im Bereich der Kampquerung.

Das Natura 2000-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen sei sowohl ein besonderes (Vogel-)Schutzgebiet (SPA) als auch ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI). Das Natura 2000-Gebiet Kamp- und Kremstal sei ein besonderes (Vogel-)Schutzgebiet (SPA), das ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalte.

Das geplante Vorhaben wirke sich auf Anhang I-Lebensräume der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und auf Anhang I-Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie (VS-Richtlinie) im Natura 2000 FFH- und VS-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen durch Flächenverlust und Störwirkung aus. Anhang II-Pflanzenarten der FFH-Richtlinie seien nicht betroffen. Allgemeine Erhaltungsziele würden auf lokaler Ebene beeinflusst.

Die Fachgutachten (Gutachten Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft des Dipl. Ing. G.T., NÖ Gebietsbauamt St. Pölten, vom ; Gutachten: Naturschutz-Ökologie:

Zoologie des Dr. M.P., Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Anlagentechnik - Naturschutz, vom und Gutachten: Fachbereiche Vegetation, Vögel, Amphibien und Reptilien des Mag. Dr. A. T., vom ; wurden im Bescheid großteils wiedergegeben) stellten aber übereinstimmend fest, dass für die Schutzgüter eine erhebliche Auswirkung hinsichtlich der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden könne. Die Beeinträchtigung werde als vernachlässigbar bzw. gering eingestuft. Die Kohärenz des Natura 2000-Netzwerkes bleibe gewahrt. Begründet werde diese gutachterliche Schlussfolgerung auch damit, dass das Projekt nahe am westlichen Ende des gegenständlichen Natura 2000-Gebietes liege und dass die betroffenen Lebensräume und Arten im Zentralraum des Gebietes einen wesentlich besseren Erhaltungszustand aufwiesen. Trotz Beeinträchtigung werde der Schwellenwert der Maßgeblichkeit des Eingriffes auf das Gesamtgebiet, und nur dieses sei als Referenzraum heranzuziehen ("Gebiet als solches"), für kein einziges Schutzgut überschritten. Aus sachverständiger Sicht sei daher die "Natura 2000-Verträglichkeit" des Projektes gegeben.

Die Naturschutzbehörde halte somit auf Grund der fundierten, nachvollziehbaren und schlüssigen Fachgutachten fest, dass das Projekt "S 33 Kremser Schnellstraße - Donaubrücke Traismauer" weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne.

Weiters erteilte der Bürgermeister der Stadt K der Mitbeteiligten in diesem Bescheid in Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Bewilligung für das genannte Vorhaben. Diese Bewilligung wurde mit den in Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt. In der Begründung wird dazu insbesondere ausgeführt, angesichts der im Spruch des Bescheides vorgeschriebenen Auflagen und der im Projekt vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könne davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen hinreichend kompensiert würden, sodass die Interessen des Naturschutzes auch in ausreichender Form gewahrt würden. Projektsbedingt negative Auswirkungen und die Naturausstattung des gesamten Projektsgebietes könnten, wie der Amtssachverständige Dr. P. in seinem Gutachten festgehalten habe, durch die vorgesehenen vorgeschriebenen Maßnahmen mittelfristig sogar erheblich verbessert werden. Die Ergebnisse des UVP-Verfahrens, die Trassenverordnung sowie die dazu ergangene Dienstanweisung des BMVIT seien berücksichtigt worden und stünden im Einklang mit der Entscheidung bzw. den im Spruch erteilten Auflagen.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich enteignete die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom im Hinblick auf eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 996/6, KG H., im Ausmaß von 1.274 m2 zum Zwecke der Errichtung der Kremser Schnellstraße (S 33), Bauvorhaben "Donaubrücke Traismauer" und sprach weiters die vorübergehende Inanspruchnahme einer 874 m2 großen Teilfläche des angeführten Grundstückes der Beschwerdeführerin aus (Spruchpunkt I.). Weiters setzte der Landeshauptmann von Niederösterreich in Spruchpunkt II. den jeweiligen Entschädigungsbetrag fest.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie einer gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die Berufung gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt (Spruchpunkt I).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, sie habe unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/06/0078, die Mitbeteiligte als Enteignungswerberin aufgefordert, zu folgenden Fragen eine Stellungnahme zu übermitteln:

I. Entspreche das Projekt, das der Enteignung einer 1.274 m2 großen Teilfläche des Grundstücks der Beschwerdeführerin sowie der vorübergehenden Inanspruchnahme einer 874 m2 großen Teilfläche desselben Grundstückes zu Grunde liege, jenem Projekt, welches der Trassenverordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UVP-Gesetzes für den gegenständlichen Straßenabschnitt der S 33 zu Grunde gelegen habe, unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem UVP-Verfahren vorgesehenen Bedingungen und Auflagen? Um eine detaillierte Aufgliederung werde ersucht.

II. Sei das dem UVP-Verfahren für die S 33 Abschnitt Donaubrücke Traismauer zu Grunde gelegene Projekt im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in irgendwelchen Punkten nach Erlassung der Trassenverordnung abgeändert worden oder werde im Zuge der Bauarbeiten im Bereich dieser Liegenschaft eine solche Abänderung beabsichtigt?

III. Sei es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen?

Die Mitbeteiligte habe die Frage I. bejaht (mit näheren Ausführungen, die wiedergegeben werden; insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass das Projekt dem der Trassenverordnung zu Grunde gelegenen entspreche, dass bei dem Projekt sämtliche in dem UVP-Verfahren vorgesehenen Bedingungen und Auflagen berücksichtigt worden seien; die im Umweltverträglichkeitsgutachten geforderten Maßnahmen seien der Mitbeteiligten mit geringfügigen Änderungen vom BMVIT mittels Dienstanweisung überbunden worden; auch dem naturschutzrechtlichen Verfahren sei ein Projekt zu Grunde gelegt worden, das die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung statuierten und in der Dienstanweisung festgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bereits als Projektbestandteil berücksichtigte).

Die Frage II. sei verneint worden.

Zur Frage III. habe die Mitbeteiligte ausgeführt, es sei technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt nicht möglich, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen als im Enteignungsantrag vorgesehen sei. Das gegenständliche Grundstück liege zwischen dem D-Gerinne und dem T-Weg und werde einerseits für die Errichtung des Trennpfeilers (V-Brücke - S-Brücke) und andererseits als hochwassersichere Baustelleneinrichtungsfläche für die Strombrücke dringend benötigt. Die Errichtung des Trennpfeilers auf dem gegenständlichen Grundstück stelle aus planerischer Sicht die beste Lösung dar. Eine Vergrößerung der bereits enormen Spannweite der Brücke sei auf Grund von wesentlichen Mehrkosten sowie technischen Schwierigkeiten nicht vertretbar. Die Konfiguration der S-Brücke und der V-Brücken habe umfangreiche Abstimmungsprozesse unter Berücksichtigung von Naturschutz- und Landschaftsbild durchlaufen und stelle den einzig möglichen Kompromiss dar. Der Zufahrtsweg zur D-Brücke, welcher für die Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sei, sei an der vorgesehenen Stelle gewählt, da nur dadurch eine möglichst kurze Anbindung an den Wartungsweg unter der V-Brücke Süd gewährleistet sei und dadurch der Eingriff in die Natur möglichst gering gehalten werden könne. Eine geringere Flächeninanspruchnahme für den Zufahrtsweg sei nicht möglich, da eine Zufahrt auch mit größeren Lkws und dem Brückeninspektionsgerät gewährleistet werden müsse und somit eine schleppkurvengerechte Ausbildung mit einer maximal zulässigen Längsneigung eingehalten werden müsse.

Sodann gab die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. O.R. wieder. Zur Frage I. habe der Sachverständige dargelegt, dass das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt grundsätzlich jenem der Trassenverordnung entspreche und es seien sämtliche Auflagen und Bedingungen bzw. deren Umsetzungen sichergestellt. Nach eingehender Prüfung habe festgestellt werden können, dass die Mitbeteiligte die Auflagen aus dem UVP-Verfahren auch über die nachfolgenden Materienverfahren weiter verfolgt habe. Die Angaben seien mit den Originalauflagen der UVP-Behörde im Trassenverordnungsakt des BMVIT verglichen worden und dabei habe festgestellt werden können, dass die Aussagen der Mitbeteiligten in ihrem Schreiben vom zu diesem Punkt als zutreffend zu werten seien.

Die Frage, ob das dem UVP-Verfahren zu Grunde gelegte Projekt im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in irgendwelchen Punkten nach Erlassung der Trassenverordnung abgeändert worden sei, oder ob im Zuge der Bauarbeiten im Bereich dieser Liegenschaft eine solche Abänderung beabsichtigt sei, sei nach Ansicht des Amtssachverständigen zu verneinen. Es sei nur im Bereich des zu enteignenden Grundstückes die Wartungszufahrt durch die Mitbeteiligte geändert worden und zwar auf Grund einer Auflage im UVP-Verfahren. Die Begründung für die Notwendigkeit der Änderung sei im folgenden Punkt dargestellt.

Zur Frage III., ob es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich sei, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen, stelle der Amtssachverständige fest, das dem UVP-Verfahren zu Grunde gelegene Projekt sei dem Enteignungsverfahren so zu Grunde gelegt worden, dass es den Ergebnissen in der UVP, insbesondere den Auflagen der UVP-Gutachten vor Erlassung der Trassenverordnung, entspreche. Änderungen nach Erlassung der Trassenverordnung oder Änderungen, die nicht Ergebnis der UVP gewesen seien, seien im Bereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht vorgenommen worden. Zufolge der Auflage zur Errichtung eines Radweges über die D-Brücke (unbedingt erforderliche Maßnahme 1.2.) samt zugehöriger Anbindung an den T-Weg sei jedoch zwangsläufig eine Adaptierung der Wartungszufahrt notwendig, die in den Enteignungsunterlagen berücksichtigt worden sei. Auf Grund dieser Auflage hätten sich folgende Veränderungen hinsichtlich des Grundverbrauches auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ergeben:

Wartungszufahrt 403 m2 (Einreichprojekt) - 428 m2 (adaptiertes Projekt)

Brückenpfeiler 762 m2 (Einreichprojekt) - 846 m2 (adaptiertes Projekt)

Enteignungsfläche 1.165 m2 (Einreichprojekt) - 1.274 m2 (adaptiertes Projekt).

Die Situierung der D-Brücke, des Trennpfeilers und der Wartungszufahrt entspreche grundsätzlich den eingereichten UVP-Unterlagen. Jene Teilfläche (418 m2), die die Radwegrampe betreffe, sei zufolge einer Auflage im Zuge des UVP-G erforderlich. Eine andere Ausbildung sei auf Grund der Rahmenbedingungen (bestehender T-Weg, möglichst geringer Platzbedarf, Begleitgerinne) nicht vertretbar. Zufolge des Erfordernisses der Radwegrampe um den Trennpfeiler sei auf einen Ast der Anbindung der Wartungszufahrt verzichtet worden. Die Anbindung des Wartungsweges habe daher senkrecht (jetzt "Sförmige" Anbindung) zum T-Weg erfolgen müssen. Dadurch habe sich auch eine Teilflächenveränderung (25 m2) ergeben. Diese beiden Änderungen lägen dem Enteignungsverfahren zu Grunde. Weitere nachträgliche Projektsänderungen seien nicht erkennbar (auch Verschiebungen des Trennpfeilers würden den Grundbedarf nicht verringern - wird näher ausgeführt).

Zur Art der Bauausführung sei festzustellen, dass zwar technisch auch andere Bauausführungen möglich wären, diese aber mit einem erheblich höheren wirtschaftlichen Aufwand für die Mitbeteiligte verbunden wären und auch bezüglich der Umweltverträglichkeit eine Diskrepanz dadurch entstehen würde, dass die Sachverständigen im UVP-Verfahren von den vorhandenen Projektsunterlagen ausgegangen seien. Unter Berücksichtigung der Auflagen aus dem UVP-Verfahren sei es bei der gewählten Art der Bauausführung technisch und wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt nicht möglich, weniger Grund in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin habe dazu eine weitere Stellungnahme vom abgegeben und ausgeführt, es sei unrichtig, dass sich das Vorhaben von der Einreichung über die Umweltverträglichkeit bis letztlich zum gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht verändert habe. So sei beispielsweise von der Verlegung des Marktwassers abgesehen worden. Darüber hinaus sei der Durchlass auf der Nordseite des Hochwasserschutzdammes verkleinert worden, weiters solle das Baulager Süd auf dem zu enteignenden Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet werden. Unklar bleibe auch, was mit dem Begriff "grundsätzlich" gemeint sei, weil sowohl die Mitbeteiligte als auch der Amtssachverständige davon ausgingen, dass das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt "grundsätzlich jenem der Trassenverordnung entspreche". Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die in der Trassenverordnung nur unverbindlich vorgeschriebenen Auflagen in dem gegenständlichen Verfahren bescheid-/auflagenmäßig an die Mitbeteiligte überbunden werden müssten - natürlich nur insoweit sie in die entsprechende Kognitionsbefugnis der Behörde fielen.

Dazu habe wiederum die Mitbeteiligte mit Stellungnahme vom Folgendes geäußert:

Der Verzicht der Verlegung des Marktwassers sei seitens der Mitbeteiligten noch während des UVP-Verfahrens in einer Projektsänderung dokumentiert worden (Mappe Projektsänderung Knoten Hollenburg gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000; Einlage Nr. 01.1. sowie Einlagen 02.1. bis 02.28.). Die Trassenverordnung habe somit auch keine Verlegung des Marktwassers beinhaltet. Weiters hätten im Zuge der Genehmigungsverfahren keine Verkleinerungen von Durchlässen stattgefunden. Vielmehr seien die beiden innerhalb des Polders liegenden Flutöffnungen von 25 m auf jeweils 30 m lichte Weite vergrößert worden. Diese vergrößerten Durchlässe seien bereits in der Trassenverordnung enthalten, die die Grundlage des gegenständlichen Enteignungsverfahrens darstelle. Die Errichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche u.a. auf dem zu enteignenden Grundstück sei bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) dokumentiert und damit bereits im UVP-Verfahren Projektsbestandteil gewesen. Die gegenständliche Baustelleneinrichtungsfläche sei in der Mappe 5 (Baukonzept) der UVE sowohl im Bericht (Einlage 5.1.1.) angeführt als auch im Plan (Einlage 5.2.1.) verortet. Was den verwendeten Begriff "grundsätzlich" betreffe, habe der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme zu Punkt III. ausführlich dargelegt, worin die geringfügigen Änderungen nach Erlassung der Trassenverordnung bestanden hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst zur gerügten unterlassenen Prüfung der Naturverträglichkeit als Vorfrage aus, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/06/0038, das Vorliegen einer anderen materienrechtlichen Bewilligung keine Voraussetzung für ein Enteignungsverfahren sein könne. In diesem Erkenntnis vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, das Gesetz sehe nicht vor, dass eine Enteignung etwa erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung erfolgen dürfe, geschweige denn, dass das Enteignungsverfahren gemäß § 38 AVG zu unterbrechen sei. Es sei daher für die belangte Behörde nicht von Relevanz, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege oder nicht.

Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/06/0078, sei nicht ableitbar, dass für eine Enteignung sämtliche materienrechtlichen Verfahren abgeschlossen sein müssten. Weiters gingen die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch schon deshalb ins Leere, da bereits sämtliche naturschutzrechtlichen Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien und damit die naturschutzrechtlichen Bewilligungen vollständig vorlägen (werden im Folgenden im Einzelnen zitiert).

Die Behörde sei in einem Enteignungsverfahren nach dem BundesstraßenG 1971 (BStG) an eine mit Verordnung festgelegte Trassenführung gebunden (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 476/76 und u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/17/0174). Mit Verordnung vom , BGBl. II Nr. 390, habe der BMVIT den Straßenverlauf der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, gemäß § 4 Abs. 1 BStG bestimmt.

Zu den Berufungsausführungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens werde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis vom von der belangten Behörde Dipl. Ing. O.R. zum Amtssachverständigen bestellt worden sei. Die Fragestellungen an den Amtssachverständigen sowie seine Ausführungen seien wiedergegeben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom könne den gutachterlichen Ausführungen nicht entgegentreten. Die gutachterlichen Ausführungen seien verständlich, nachvollziehbar, plausibel und in sich schlüssig. Auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dipl. Ing. O.R. werde zusammenfassend ausgeführt, dass die vorgesehenen Enteignungsmaßnahmen mit dem Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens (UVP-Verfahren) im Einklang stünden und es unter Berücksichtigung der Auflagen aus diesem UVP-Verfahren nicht möglich sei, weniger Grund in Anspruch zu nehmen. Es sei somit das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt ein solches, das im Lichte der bereits stattgefundenen Überprüfung der Umweltverträglichkeit als umweltverträglich zu beurteilen sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte und somit sei das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes gegeben.

Im Übrigen sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die zur S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, durchgeführte UVP sowohl gemeinschaftsrechtskonform als auch dem UVP-G 2000 entsprechend gewesen sei bzw. sei. Was konkret bei der Umsetzung der UVP-Ergebnisse im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren nach dem BStG 1971 zu beachten sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis vom dargelegt, was nach Ansicht der belangten Behörde auch den Rahmen abstecke, inwieweit die UVP Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei.

Danach sei eine Enteignung im Zusammenhang mit einem UVPpflichtigen Projekt gemäß dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums in Art. 5 StGG immer nur zulässig, wenn - neben den aus Art. 5 StGG direkt abzuleitenden Kriterien - die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, d.h. im Zusammenhang mit einem Projekt, für das gemäß Anhang I. i.V.m. Art. 4 der UVP-RL (Richtlinie des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie des Rates 97/11/EG) die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sei, dass die Enteignung auch immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden dürfe, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen worden sei, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL bewirke. Dies müsse aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL abgeleitet werden.

Weiters ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 UVP-RL für die Enteignungsbehörde die Verpflichtung zu prüfen, ob das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt ein solches sei, das im Lichte der bereits stattgefundenen Überprüfung der Umweltverträglichkeit als unweltverträglich zu beurteilen sei. Das bedeute konkret, dass die Enteignungsbehörde prüfen müsse, ob das ihr vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne.

Nach der Prüfung der Umweltverträglichkeit (grundsätzlich des gesamten Vorhabens) habe die Behörde als Behörde gemäß § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 im Rahmen ihrer Entscheidung über die Enteignung auszusprechen, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des ihr vorliegenden, in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projektes erfolge, was nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 sowie jene des § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 gegeben seien.

Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die zur S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, durchgeführte UVP sowohl gemeinschaftsrechtskonform als auch dem UVP-G 2000 entsprechend gewesen sei bzw. sei und dass das Vorhaben als umweltverträglich einzustufen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten daher die Enteignungsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286 in der Fassung BGBl. Nr. 95/2004 (siehe dazu die Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. I Nr. 154/2004 und I Nr. 58/2006), anzuwenden. Die Bestimmungen über die Enteignung und das Enteignungsverfahren sind in den §§ 17 bis 20 BStG 1971 enthalten. Zentrale Grundlage für die für die Bestimmung des Straßenverlaufes u.a. einer neuen Bundesstraße maßgeblichen Trassenverordnung ist § 4 BStG 1971.

§ 4 Abs. 1, § 17 und § 20 Abs. 1 BStG 1971 lauten wie folgt:

"§ 4. Bestimmung des Straßenverlaufes,

Ausbau und Auflassung von Straßenteilen

(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Verordnung zu bestimmen."

"Enteignung

§ 17. Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden."

"Enteignungsverfahren

§ 20. (1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Eisenbahnbehörde vorzugehen."

Für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin ist allein maßgeblich, ob sie Grundeigentümerin der mit dem angefochtenen Bescheid vorgesehenen Enteignung ist. Der Umstand, wann sie das in Frage stehende Grundstück erworben hat, spielt keine Rolle.

Von der vorliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem von der belangten Behörde mehrfach bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, Slg. 16207/A, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau einer Schnellstraße. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne.

Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen (auf die Begründung jener Erkenntnisse wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen), die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , V 52/07-12, stehen.

Die Behörden dieses Verwaltungsverfahrens hatten im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob, wie zuvor dargelegt, das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund deren die Behörden das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt - gegen die Ansicht der Beschwerdeführerin - die Auffassung der belangten Behörde, dass die Sicherstellung dieser begleitenden Maßnahmen, die in der Trassenverordnung nicht normativ festgeschrieben werden (können), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber durch eine entsprechende Überbindung erfüllt werden kann (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.567/2002, auf das auch in seinem Erkenntnis vom , V 52/07, Bezug genommen wird). Eine entsprechende, auf § 7 Abs. 2 BStG 1971 (wonach der BMVIT "die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen" erlässt) gegründete, als "Dienstanweisung" bezeichnete Anordnung der belangten Behörde an die ASFINAG (auf die auch in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei Bezug genommen wird) befindet sich in den vorgelegten Verordnungsakten, sie ist in der in BGBl. II Nr. 390/2006 ausdrücklich genannten Beilage 2 zum dort näher bezeichneten Erlass der belangten Behörde enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie ist verpflichtet, die Einhaltung der begleitenden Maßnahmen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln des öffentlichen und privaten Rechtes sicherzustellen. Einer Umsetzung der im Anhang 2 der genannten Trassenverordnung angeführten Maßnahmen im Enteignungsbescheid selbst bedarf es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht. Die belangte Behörde muss daher auch nicht Erhebungen durchführen, inwiefern in der Dienstanweisung angeführte Maßnahmen in den verschiedenen Verwaltungsverfahren umgesetzt worden seien.

Die belangte Behörde hatte sich demnach im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren mit der Frage der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu befassen. Davon ausgehend, dass die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Straßenbauvorhabens bereits im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung geprüft und bejaht worden war, hatte sie nur die Sicherstellung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu prüfen, sowie auch, ob sich allenfalls auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin wie auch (darauf zielt die Frage II ab) durch Projektänderungen neue Aspekte ergeben hatten, und, wenn Letzteres zu bejahen wäre, ob solche Änderungen rechtserheblich im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0224), und hat hiezu, wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Vorhaben nicht jenem entspreche, das Grundlage des UVP-Trassenverordnungsverfahrens gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom ausdrücklich jene Punkte dargestellt, die nicht dem UVP-Verfahren entsprächen. Die belangte Behörde hätte davon ausgehend zu prüfen gehabt, ob einerseits die Notwendigkeit zur Enteignung nach wie vor gegeben sei und andererseits jenes Kalkül, das im UVP-Verfahren getroffen worden sei, auch noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zutreffe. Dies habe die belangte Behörde unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zu Unrecht unterlassen. Die belangte Behörde hätte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an den Amtssachverständigen weiterzuleiten gehabt. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig. Die dazu erfolgte Stellungnahme der Mitbeteiligten vom könne diesen Verfahrensmangel nicht sanieren.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme vom zu dem Projekt des Enteignungsverfahrens geltend gemacht, dass von der Verlegung des Marktwassers abgesehen worden sei, darüber hinaus der Durchlass auf der Nordseite des Hochwasserschutzdammes verkleinert worden sei und weiters das Baulager Süd auf dem zu enteignenden Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet werden solle. Der Amtssachverständige habe daher zu Unrecht festgestellt, dass sich das Vorhaben von der Einreichung über die Umweltverträglichkeit bis letztendlich zu dem gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht verändert habe.

Es ist zutreffend, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt hat. Dieser Verfahrensmangel stellt sich aber aus folgenden Gründen nicht als wesentlich dar. Die Mitbeteiligte hat in ihrer gleichfalls im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme vom darauf verwiesen, dass das Absehen von der Verlegung des Marktwassers Gegenstand einer Projektänderung im Rahmen des UVP-Verfahrens gewesen sei. Dies entspricht den vorgelegten Akten (Mappe Projektänderung Knoten Hollenburg gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000; Einlage Nr. 01.1.). Die Trassenverordnung hat somit keine Verlegung des Marktwassers beinhaltet und es war das Straßenprojekt ohne diese Verlegung des Marktwassers Gegenstand der vorgenommenen UVP-Prüfung (siehe auch die angeführte Einlage Nr. 01.1.). Zutreffend verweist die Mitbeteiligte auch darauf, dass die Baustelleneinrichtungsfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bereits in der Mappe 5 (Baukonzept) der UVE sowohl im Bericht (Einlage 5.1.1.) angeführt als auch im Plan (Einlage 5.2.1.) verortet gewesen sei (das Grundstück der Beschwerdeführerin ist im Bereich des am Südufer der Donau vorgesehenen Brückenpfeilers gelegen). Weiters hat die Mitbeteiligte der Behauptung der Beschwerdeführerin, auf der Nordseite des Hochwasserschutzdammes sei es zu einer Verkleinerung des Durchlasses gekommen, entgegengehalten, dass es zu keiner derartigen Verkleinerung gekommen sei. Es seien vielmehr die beiden innerhalb des Polders liegenden Flutöffnungen von 25 m auf 30 m lichte Weite vergrößert worden. Die vergrößerten Auslässe seien bereits Gegenstand der Trassenverordnung und damit auch der durchgeführten UVP gewesen. Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Beschwerde nichts aus. Das Beschwerdevorbringen gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, anzunehmen, dass es nach der UVP-Prüfung des Straßenprojektes zu einer Verkleinerung eines Durchlasses im Hochwasserschutzdamm gekommen wäre.

Weiters meint die Beschwerdeführerin, dass das Naturverträglichkeitsprüfungs-(NVP)-Verfahren wie die UVP im Trassenverordnungsverfahren eine Vorfrage des Enteignungsverfahrens darstelle. Die NVP könne richtigerweise nur am Beginn der Genehmigungsverfahren stattfinden, weil es sinnwidrig wäre, ein bereits nach allen Materienverfahren genehmigtes Vorhaben im Nachhinein auf Naturverträglichkeit zu überprüfen, zumal die nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere (Flora-Fauna-Habitat-RL - FFH-RL), geändert durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG, gebotene Alternativenprüfung eine Ergebnisoffenheit verlange und man dabei nicht bereits von einem genehmigten Projekt ausgehen könne. Die Ergebnisoffenheit und die Verpflichtung zur allfälligen Prüfung der Alternativen müsse abstrakt und ex ante gewährleistet sein. Eine solche Gewährleistung liege nicht vor, wenn die Behörde schon von einer ganz bestimmten Variante ausgehe. Weiters müsse die Mitbeteiligte den Zweck der Enteignung erfüllen, andernfalls sei das Grundstück gemäß § 20a BStG rückzuwidmen. Daraus ergebe sich, dass der Enteignungswerber das enteignete Grundstück für die im Rahmen des BStG eingeräumten, über dem Grundrecht auf Eigentum stehenden Interessen nützen müsse. Daraus ergebe sich bereits eine Verschlechterung des Naturschutzgebietes dem Grunde nach, weshalb eine Naturverträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durchzuführen sei. Die belangte Behörde hätte daher - in analoger Anwendung des Erkenntnisses vom , Zl. 2003/06/0078 - zu prüfen gehabt, ob sich das Vorhaben im Lichte der durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung als naturverträglich darstelle. Diese Frage wäre bereits deshalb zu verneinen gewesen, weil eine Alternativenprüfung nicht stattgefunden habe. Auch im Bescheidverfahren betreffend die Naturverträglichkeitsprüfung sei eine Alternativenprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und habe im Übrigen auch nicht durchgeführt werden können, weil die Trasse zum Zeitpunkt des bescheidmäßigen Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens bereits verordnet gewesen sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Enteignungsbescheides waren die bereits wiedergegebenen §§ 17 und 20 BStG. Weiters war die Behörde im Enteignungsverfahren gemäß BStG in der angeführten Fassung an die mit Verordnung festgelegte Trasse gebunden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0174).

Die bereits näher zitierte FFH-RL sieht u.a. Folgendes vor:

Gemäß Art. 1 lit. a FFH-RL bedeutet

"a) Erhaltung: alle Maßnahmen, die erforderlich sind,

um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen."

Gemäß lit. e) dieses Artikels bedeutet "Erhaltungszustand

eines natürlichen Lebensraumes" die Gesamtheit der Einwirkungen,

die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden

charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf

seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen

sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in

Art. 2 genannten Gebiet auswirken können. Der "Erhaltungszustand"

eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig" erachtet, wenn

"- sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die

Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder

sich ausdehnen und

- die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige

Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und absehbarer

Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und

- der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen

Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist."

In lit. i dieses Artikels wird der Erhaltungszustand einer Art näher bestimmt.

Ein besonderes Schutzgebiet ist gemäß lit. l dieses Artikels ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 FFH-RL hat diese Richtlinie zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

Gemäß Abs. 2 dieses Artikels zielen die auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung tragen die auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 FFH-RL wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten auf Grund der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

Gemäß Abs. 2 dieses Artikels trägt jeder Staat im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen, in Abs. 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diesem Zweck weist er nach den Bestimmungen des Art. 4 Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Abs. 1 genannten Zielen Rechnung trägt.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL legt jeder Mitgliedstaat an Hand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. In dieser Bestimmung ist u. a. weiters vorgesehen, dass binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet wird.

Gemäß Abs. 2 dieses Artikels erstellt die Kommission unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 festgelegt.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung unterliegt ein Gebiet den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4, sobald ein Gebiet in die Liste des Abs. 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist.

Art. 6 Abs. 1 bis 4 FFH-L sieht für besondere Schutzgebiete Folgendes vor:

"(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte der in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

In Niederösterreich wurden die Richtlinienbestimmungen zum Schutzgebietssystem Natura 2000 im Nö NaturschutzG 2000 (Nö NSchG), LGBl. 5500-6, umgesetzt (vgl. Ennöckl, Natura 2000, 107). Das Herzstück dieser Umsetzung stellen die Regelungen der §§ 9 und 10 Nö NSchG dar. Diese darin vorgesehenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen, womit weitgehend auf den Begriff der "Erhaltung" im Sinne des Art. 1 lit. a FFH-RL sowie auf die Zielbestimmung des Art. 2 FFH-RL zurückgegriffen wurde (vgl. Ennöckl, Natura 2000, S 107).

In den §§ 9 und 10 Nö NSchG ist - soweit es im vorliegenden

Zusammenhang relevant ist - Folgendes vorgesehen:

"§ 9 Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom , S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.


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2.
Vogelschutz-Richtlinie: ...
3.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.
4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
8.
Erhaltungszustand einer Art: ...
9.
Erhaltungsziele: ...

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung "Europaschutzgebiete" zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhal-tungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) ...

§ 10 Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,


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-
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung ).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt


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-
bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
-
ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung ).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten."

Gemäß § 9 Abs. 3 und 4 Nö NSchG hat die Nö Landesregierung am die Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0, erlassen. § 2 dieser Verordnung betrifft das Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen.

Weiters hat die Nö Landesregierung am gestützt auf § 38 Abs. 6 Nö NSchG 2000 die Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erlassen (LGBl. 5500/5- 0). In § 2 Abs. 16 sind als Gebiet 16 die Tullnerfelder Donau-Auen genannt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind die in § 2 angeführten Gebiete der Europäischen Kommission zur Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL gemeldet worden. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung dienen die Gebiete der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für die jeweils angeführten natürlichen Lebensräume nach Anhang I sowie Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II FFH-RL.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte FFH-RL ist somit im Bereich Niederösterreich durch das angeführte Nö NSchG und die angeführten Verordnungen umgesetzt worden. Die Mitbeteiligte hat in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Straßenprojekt naturschutzrechtliche Verfahren gemäß § 7 Nö NSchG beantragt, die Nö Umweltanwaltschaft hat bei den genannten Behörden jeweils den Antrag gestellt, das im gemeldeten Natura 2000-Gebiet "Tullnerfelder Donauauen" geplante Vorhaben "S 33 - Donaubrücke Traismauer" gemäß § 10 Nö NSchG einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Bürgermeister der Stadt K erklärte mit dem bereits angeführten Bescheid vom im Einvernehmen mit den Bezirkshauptmannschaften K, S und T, dass das Vorhaben "S 33 Kremser Schnellstraße - Donaubrücke Traismauer" im Straßenverlauf der S 33 Kremser Schnellstraße und der S 5 Stockerauer Schnellstraße entsprechend der Trassenverordnung BGBl. II Nr. 390/2006, weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen, LGBl. 5500/6-0, führe (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. dieses Bescheides erteilte der Magistrat der Stadt K - wie bereits erwähnt - dem verfahrensgegenständlichen Straßenprojekt S 33 Kremser Schnellstraße - Donaubrücke Traismauer im Straßenverlauf der S 33 (Abschnitt Donaubrücke Traismauer) und der S 5 Stockerauer Schnellstraße (Knoten Jettsdorf) entsprechend der Trassenverordnung BGBl. II Nr. 390/2006 die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 NSchG unter Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen. Gleichartige naturschutzrechtliche Bescheide ergingen von den Bezirkshauptmannschaften K, T und S. Die Nö Landesregierung wies die dagegen erhobenen Berufungen (betreffend die erteilte Bewilligung gemäß § 7 Nö NSchG) u.a. der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom ab. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die naturschutzbehördlichen Verfahren unbestritten rechtskräftig entschieden.

Die von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL geforderte Genehmigung eines Projektes im Sinne dieser Bestimmung ist somit in diesen naturschutzbehördlichen Verfahren gemäß § 10 NSchG erfolgt. Die besonderen Gründe, die im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, auf Grund der unmittelbar wirksamen Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie dazu geführt haben, dass die Enteignungsbehörde die Umweltverträglichkeit des in Frage stehenden, mit Trassenverordnung bestimmten Straßenprojektes im Einzelnen bzw. konkret zu prüfen habe, liegen im Hinblick auf die Frage der Naturverträglichkeit nicht vor. Auch aus der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage der §§ 17 und 20 BStG betreffend die Voraussetzungen für eine Enteignung i.V.m. der angeführten Trassenverordnung, an die die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren gebunden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0091), ergibt sich das Erfordernis der NVP nicht.

Die Beschwerdeführerin regt weiters an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 10 Nö NSchG 2000, LGBl. 5500 in der Fassung der 6. Novelle 69/07 zu stellen. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Enteignungsverfahren diese Bestimmung nicht anzuwenden war und daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht präjudiziell ist.

Weiters regt die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der angeführten Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 390/2006, zu stellen. Als Bedenken gegen diese Verordnung führt die Beschwerdeführerin zunächst ins Treffen, dass der BMVIT im Rahmen des UVP-Verfahrens eine NVP durchgeführt habe und die Ergebnisse dieser Prüfung in das UV-Gutachten eingeflossen seien. Die verordnungserlassende Behörde habe jedoch keine Zuständigkeit zur Prüfung der Naturverträglichkeit. Eine unmittelbare Anwendung der FFH-Richtlinie scheide aus, weil Art. 6 FFH-RL gemeinschaftsrechtskonform durch § 10 Nö NSchG umgesetzt worden sei und das Gemeinschaftsrecht andererseits nicht in die nationalen Zuständigkeiten eingreife. Die verordnungserlassende Behörde müsse daher das Nö NSchG angewendet haben. Auch eine bloße Mitberücksichtigung der Naturverträglichkeit sei im BStG nicht vorgesehen. Die verordnungserlassende Behörde habe über die Naturverträglichkeit mit einem generellen Rechtsakt, anstatt mit einem individuell konkreten Rechtsakt abgesprochen. Eine Verordnungsermächtigung als Genehmigung einer NVP existiere nicht.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Die Trassenverordnung BGBl. II Nr. 390/2006 war, da sie - wie dargelegt - für die Enteignungsentscheidung eine maßgebliche Voraussetzung war, im verfahrensgegenständlichen Enteignungsverfahren präjudiziell. Die Bundesstraßenbehörde hatte gemäß § 4 BStG in der angeführten Fassung vor Erlassung der Trassenverordnung u.a. die Umweltverträglichkeit des Projektes zu prüfen. Für die Erlassung der am in Kraft getretenen Trassenverordnung (kundgemacht am ) war der dritte Abschnitt (§§ 23a bis 24h) des UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004 maßgeblich (die Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 war im Hinblick darauf, dass die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 UVP-G vor dem erfolgt war, nicht anzuwenden; die weiteren Novellen des UVP-G BGBl. I Nr. 14/2005 und BGBl. I Nr. 149/2006, betrafen nicht den dritten Abschnitt).

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es gemäß § 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Übereinstimmung mit Art. 3 UVP-RL die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat gemäß § 24c Abs. 5 Z 1 UVP-G 2000 die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h darzulegen (Z. 1). Eine Trassenverordnung darf gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind (u.a.):

"1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die


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a)
...
b)
erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, .. .".
Die FFH-RL richtet sich auf die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Das Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" besteht gemäß Art. 3 Abs. 1 FFH-RL aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I sowie die Habitate der Arten des Anhanges II umfassen. Es muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Prüfungsprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-RL und der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-RL ist wohl unterschiedlich (vgl. Gellermann, Natura 2000, S 82 f). Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes "Natura 2000" im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat (vgl. Gellermann, Natura 20002, S 83). Trotz der aufgezeigten unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, im Rahmen einer UVP eines Projektes darauf Rücksicht nehmen zu dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 10.292), dass es in einem Natura 2000-Gebiet geplant ist. Die Erheblichkeit der zu beurteilenden Auswirkungen auf die Umwelt wird in einem Natura 2000-Gebiet im Hinblick auf die besonderen Schutzobjekte nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes und den sich daraus ergebenden besonderen Erhaltungszielen für das Gebiet zutreffend beurteilt werden können. Für diese Auslegung spricht auch, dass - wie dargelegt - gemäß § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 die UVP in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau zu erfolgen hat. Unabhängig davon hatte die Naturschutzbehörde die Naturverträglichkeit des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes gemäß § 10 Nö NSchG zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Weiters macht die Beschwerdeführerin als Bedenken gegen die Trassenverordnung geltend, im Rahmen der nach der FFH-Richtlinie gebotenen Alternativenprüfung reiche es nicht aus, bloß auf die Alternativenprüfung in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verweisen. Die Alternativenprüfung der NVP-Richtlinie müsse vor der Genehmigung eines konkreten Projektes erfolgen.
Dazu ist auszuführen, dass eine Alternativlösung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann geboten ist, wenn eine Verträglichkeitsprüfung eines Projektes zu einem negativen Ergebnis gelangt. Aus den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgeschlossenen naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend die Prüfung der Naturverträglichkeit des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes ergibt sich, dass dieses als naturverträglich beurteilt wurde. Es bedarf daher keines weiteren Eingehens darauf, ob die im UVP-Verfahren angestellten Überlegungen (insbesondere der belangten Behörde) betreffend andere Alternativen aus der Sicht einer Naturverträglichkeitsprüfung ausreichend gewesen sind.
Angemerkt wird, dass sich die belangte Behörde neben den vom Projektwerber erwogenen Alternativen mit weiteren Alternativen (nämlich einer Tunnelvariante und der Verlängerung der Vorlandbrücke Süd bis zum Marktwasser) auseinander gesetzt hat. Wie dem Ordner "Projektgeschichte und Alternativen", S 37 ff, insb. 61, zu entnehmen ist, ist vom Projektwerber auch der Ausbau des Bestandes als eine Alternative geprüft worden. Dazu wurde abschließend festgestellt, dass diese Variante im Hinblick auf die übergeordneten Planungsziele der Schaffung einer hochrangigen und leistungsfähigen durchgehenden Verbindung der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Norden und der S 33 Kremser Schnellstraße im Süden und der Verkehrsverlagerung aus dem Großraum Wien bzw. der B 19 Tullner Straße auf die geplante Trasse nicht empfohlen werden könne. Die angestrebten Verkehrsverlagerungseffekte könnten dabei nur in geringem Maße erfüllt werden, weiters könne der vorgegebene Ausbaustandard für die Schnellstraße nicht eingehalten werden. Ein differenzierter Variantenvergleich, den der Projektwerber vorgelegt hat und bei dem auch die Komponente "Naturraum und Ökologie" berücksichtigt wurde, bewertete das der Trassenverordnung zu Grunde liegende Projekt 3A als beste Variante. Auch die weiters geprüfte Variante West führte im Vergleich zu den anderen Varianten (außer der Variante betreffend den Bestandsausbau) zu einer geringen Entlastung des Verkehrs auf der B 19 Tullner Straße. Dies gilt bei dieser Variante auch für die zu erwartende Verkehrsverlagerung von der B 19 aus dem Großraum Wien und der B 3 in Richtung Melk. Wie in der Literatur zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu Recht vertreten wird (Erbguth, Naturschutz und Europarecht, Wie weit reicht die Pflicht zur Alternativenprüfung gem. Art. Abs. 4 der Habitatrichtlinie?, S. 590), wohnt dem Begriff der Vergleichbarkeit ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet.
Weiters moniert die Beschwerdeführerin, dass eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 4 erster Absatz FFH-Richtlinie in der vorliegenden Trassenverordnung nicht stattgefunden habe.
Dazu ist auszuführen, dass § 10 Abs. 6 NSchG in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dann eine Interessenabwägung vorsieht, wenn die Naturverträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis geführt hat und keine Alternativlösung vorhanden ist. Die naturschutzbehördliche Prüfung der Naturverträglichkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes hat - wie dies in dem angeführten Bescheid des Bürgermeisters von K vom ausgeführt wurde - ergeben, dass für die Schutzgüter (Anhang I - Lebensräume der FFH-RL und Anhang I Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie) im Natura 2000 - Gebiet "Tullnerfelder Donau-Auen" hinsichtlich der Erhaltungsziele eine erhebliche Auswirkung ausgeschlossen werden könne. Die Beeinträchtigung werde als vernachlässigbar bzw. gering eingestuft. Die Kohärenz des Natura 2000-Netzwerkes bleibe gewahrt. Begründet werde dies damit, dass das Projekt nahe am westlichen Ende des gegenständlichen Natura 2000-Gebietes liege und dass die betroffenen Lebensräume und Arten im Zentralraum des Gebietes einen wesentlich besseren Erhaltungszustand aufwiesen. Trotz Beeinträchtigung werde der Schwellenwert der Maßgeblichkeit des Eingriffes auf das Gesamtgebiet, und nur dieses sei als Referenzraum heranzuziehen ("Gebiet als solches"), für kein einziges Schutzgut überschritten. Die Frage der angesprochenen Interessenabwägung stellte sich somit in dem dazu vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verfahren nicht und kann sich daher umso weniger für die vorliegende Trassenverordnung stellen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters grundsätzlich meint, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung nur vor dem Projektgenehmigungsverfahren stattfinden könne, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass dies weder aus dem Art. 6 FFH-RL noch aus den nationalen Regelungen (BStG, UVP-G und Nö NSchG) abgeleitet werden kann. Aus dem anzuwendenden § 24 Abs. 9 UVP-G ergab sich vielmehr, dass vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung u. a. für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a UVP-G (wie vorliegend der Ausbau einer Schnellstraße) unterliegen, die Trassenverordnung nicht erlassen und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, die angewendete Trassenverordnung beim Verfassungsgerichtshof in Prüfung zu ziehen, da seiner Ansicht nach gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung keine Bedenken bestehen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am