VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/07/0108
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Stadt W, vertreten durch Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesbR in 2700 Wiener Neustadt, Herrengasse 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W104 2010407-1/2E, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht für eine Abfallbehandlungsanlage (mitbeteiligte Partei: A AG, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Am Standort W, N.-Straße, betreibt die mitbeteiligte Partei (ua) eine Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage. In der Anlage werden im Wesentlichen Kunststoffabfälle in mehreren Verfahrensschritten zerkleinert, bis ein industriell einsetzbarer Ersatzbrennstoff vorliegt, der vornehmlich in der Zementindustrie abgesetzt wird; in der Anlage wird eine physikalische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen vorgenommen.
2 Für die Anlage bestehen einzelne materiellrechtliche Genehmigungen, nämlich gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen des Bürgermeisters der Stadt W aus den Jahren 1986 und 1993; bewilligt war damals die Behandlung einer Kapazität von 9.990 t/a. Im Jahr 2002 wurde eine Erweiterung der Anlage auf maximal 34.000 t/a abfallwirtschaftsrechtlich bewilligt (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ). Eine Festlegung des Konsenses auf die maximal zu verarbeitenden Tonnen pro Tag (t/d) ist in diesem Bescheid nicht enthalten. Eine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, besteht für diese Anlage nicht.
3 Dieser rechtskräftige Bescheid unterlag am (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. Nr. 87) nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 des UVP-G 2000. Nach dieser Bestimmung konnten materiellrechtliche Genehmigungen für UVP-pflichtige Vorhaben, die statt einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt worden waren, innerhalb einer Frist von drei Jahren für nichtig erklärt (= vernichtet) werden.
4 Der Niederösterreichische Umweltanwalt beantragte mit Schreiben vom , die Niederösterreichische Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, ob die Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der mitbeteiligten Partei am Standort W, N.-Straße, sowohl getrennt oder auch im Zusammenwirken einen Tatbestand nach dem UVP-G 2000 erfüllten und somit eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliege.
5 Mit Bescheid vom stellte die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass ua die Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage am Standort W, N.-Straße, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 unterläge. Dies wurde unter anderem mit der Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 begründet, derzufolge Altanlagen nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 als nach dem UVP-G 2000 genehmigt gälten.
6 Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt W Beschwerde. 7 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision
gezogenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Stadt W als unbegründet ab. Es stellte fest, dass für die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen am genannten Standort keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
8 Das BVwG stellte als entscheidungswesentlichen Sachverhalt - soweit hier wesentlich - fest, dass am betroffenen Standort u. a. eine gewerberechtlich und abfallwirtschaftsrechtlich bewilligte Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage betrieben werde. Zuletzt sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom nach § 29 AWG 1990 die Kapazität der Anlage von 9.990 t/a auf maximal 34.000 t/a erweitert worden. Diese Kapazitätssteigerung habe durch einen Ausbau der bestehenden Linie sowie durch die Errichtung einer weiteren Verarbeitungslinie erreicht werden sollen. Gegenwärtig würden etwa 17.000 bis 21.000 t/a produziert, damit werde die genehmigte Kapazität nicht ausgeschöpft. Dies liege darin begründet, dass die mit diesem Bescheid bewilligte zweite Verarbeitungslinie bisher nicht realisiert worden sei.
9 In der Sache führte das BVwG aus, dass nach § 46 Abs. 3 leg. cit. bis zum erteilte Genehmigungen unberührt blieben und für diese Vorhaben (grundsätzlich) keine UVP durchzuführen sei. Es sei daher von vornherein nur die im Jahr 2002 erfolgte Erweiterung der Anlage in den Blick zu nehmen gewesen. Ob die Erweiterung damals UVP-pflichtig gewesen wäre (so sei zB nicht auszuschließen, dass diese Anlage bei Verwirklichung der Änderung im Jahr 2002 den dort festgelegten Schwellenwert von 100 t/d erreicht habe oder dass auf Grund der Bestimmung des § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen wäre), müsse nicht geprüft werden, weil § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 zum Tragen komme. Demnach gelte ein "Vorhaben, dessen Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 leg. cit. unterliegt, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt".
10 Sinn der Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 sei es gewesen, die UVP-Genehmigung von Vorhaben, deren materiellrechtliche Genehmigungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle 2009 am nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterlägen, "zu fingieren", damit die Durchführung von UVP-Verfahren für Vorhaben, bei denen sich erst lange im Nachhinein eine UVP-Pflicht herausstelle, vermieden werde. Dies betreffe jedoch nur Vorhaben, deren gesamte Genehmigung, also alle nach den Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen, ausgenommen UVP-G 2000, am seit mehr als drei Jahren rechtskräftig gewesen sei.
11 Die rechtskräftige Genehmigung der Anlage nach dem AWG 1990 liege weit vor dem und es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 daher erfüllt.
12 Bedenken seien beim BVwG jedoch zur unionsrechtlichen Zulässigkeit und in weiterer Folge zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung entstanden, verlange doch der Effektivitätsgrundsatz eine effektive Umsetzung des EU-Rechtes, dem eine pauschale Heilung von Mängeln bei der Durchführung von UVP entgegenstehen könnte. Nach Darstellung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den Rechtssachen C-201/02, Delena-Wells, vom , und C-215/06, Kommission gegen Irland, vom , sowie C-453/00, Kühne & Heitz, vom , vertrat das BVwG die Ansicht, das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Dies sei nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall (diese werden unter Hinweis auf das letztgenannte Urteil näher ausgeführt), die hier nicht vorlägen. Im Licht dieser Rechtsprechung scheine die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 nicht unionsrechtswidrig zu sein.
13 Zum einen gelte ausschließlich die Genehmigung von Vorhaben als nach UVP-G 2000 erteilt, die bereits vor mehr als drei Jahren vor dem Stichtag rechtskräftig erteilt worden sei. Das bedeute, dass Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätten, eine fehlende UVP im Rechtsweg durchzusetzen bzw. einzuklagen; hätten sie dies nicht getan, so werde die Entscheidung drei Jahre später "immunisiert".
14 Zum anderen lade die Bestimmung auch kaum zur Umgehung der UVP ein. Sie sei einmalig erlassen worden, eine regelmäßige Erlassung derartiger "Amnestien" für nicht durchgeführte UVP-Verfahren finde (bislang) nicht statt, wodurch - im Gegensatz zu der im Verfahren C-215/06 vom Gerichtshof kritisierten irischen (Dauer-)Regelung - kein Projektwerber darauf vertrauen könne, dass sein Vorhaben trotz rechtswidrig unterlassenem UVP-Verfahren im Nachhinein legalisiert werde. Eine Verleitung der Projektwerber dazu, ihrer Pflicht nicht nachzukommen, finde nicht statt. Auch wahre die Regelung das Äquivalenzprinzip, weil für gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen nichts anderes gelte als für Verpflichtungen nach innerstaatlichem Recht.
15 Insgesamt dürfte der österreichische Gesetzgeber damit die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht übermäßig erschwert oder gar verunmöglicht haben. Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 verstoße daher nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Es komme daher nicht in Betracht, sie unangewendet zu lassen.
16 Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Zur Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Entscheidung hänge somit von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Revisionswerberin stellt den Umstand in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen Argumentation, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 gemeinschaftsrechtswidrig sei, was insbesondere aus dem C- 128/09, Boxus ua, hervorgehe. Für den Ausschluss eines Projekts vom Geltungsbereich der UVP-Richtlinie müssten noch zwei Voraussetzungen vorliegen, die im Gegenstand nicht erfüllt seien.
Das Projekt müsse im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden und die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen müssten im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor.
18 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich der Argumentation des BVwG anschlossen und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragten.
19 Der Verwaltungsgerichtshof legte mit hg. Beschluss vom , EU 2015/0004-1, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
"Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl. L 26 vom (Richtlinie 2011/92/EU), insbesondere deren Art. 1 Abs. 4, bzw. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom (Richtlinie 85/337/EWG), insbesondere deren Art. 1 Abs. 5, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der Vorhaben, die UVP-pflichtig waren, aber keine Genehmigung nach dem nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), sondern nur über Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen (zB. Abfallwirtschaftsgesetz) verfügten, die am (Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2009) wegen Verstreichens einer im nationalen Recht (§ 3 Abs. 6 UVP-G 2000) vorgesehenen Dreijahresfrist nicht mehr nichtig erklärt werden konnten, als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gelten, oder entspricht eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?"
20 Mit Urteil vom , C-348/15, erkannte der EuGH zu Recht, dass
"Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom geänderten Fassung dahin auszulegen (ist), dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt."
21 Dies wurde folgendermaßen begründet (Rz 26-49):
"26 Zum ersten Aspekt der Vorlagefrage ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 den Ausschluss eines Projekts vom Geltungsbereich der Richtlinie von zwei Voraussetzungen abhängig macht. Erstens muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden. Zweitens müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom , WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 57, und vom , Boxus u. a., C- 128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 37).
27 Die erste Voraussetzung impliziert, dass der Gesetzgebungsakt die gleichen Merkmale wie eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 aufweist. Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen und wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 58 und 59, sowie vom , Boxus u. a., C-28/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 38 und 39). Der Gesetzgebungsakt muss dabei erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (Urteil vom , Boxus u. a., C-128/09 bis C-1/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Dies ist nicht der Fall, wenn der Gesetzgebungsakt nicht die zur Prüfung der Auswirkungen der Genehmigung des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 62, und vom , Boxus u. a., C- 128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 40).
29 Die zweite Voraussetzung impliziert, dass die Ziele der Richtlinie 85/337 im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ist nämlich zu entnehmen, dass ihr wesentliches Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ‚vor Erteilung der Genehmigung' einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Folglich muss der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über ausreichende Angaben verfügen. Dabei umfassen die Angaben, die der Projektträger mindestens vorzulegen hat, eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C- 134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43).
31 Es ist zwar Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom , Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 47), doch genügt eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 diesen Anforderungen wohl nicht.
32 Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ist nämlich zu entnehmen, dass diese Vorschrift für die von ihr erfassten Vorhaben nicht die gleichen Merkmale wie eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 aufweist.
33 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ziele der Richtlinie im Wege des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 erreicht werden könnten, da der nationale Gesetzgeber, als er diese Vorschrift erließ, nicht über Angaben zu den Umweltauswirkungen der Vorhaben, die sie betreffen kann, verfügte und da die Vorschrift jedenfalls auf bereits durchgeführte Vorhaben Anwendung finden soll.
34 Folglich erfüllt eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 anscheinend nicht die in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Voraussetzungen, so dass sie nicht zum Ausschluss der von ihr erfassten Vorgänge vom Geltungsbereich der Richtlinie führen konnte. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diese Vorschrift anhand sämtlicher Merkmale des nationalen Rechts und der genauen Tragweite, die ihr beizumessen ist, zu prüfen.
35 Der zweite, die Möglichkeit, eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche unionsrechtlich mittels der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu rechtfertigen, betreffende Aspekt der Vorlagefrage bedarf folgender Erläuterungen.
36 Das Unionsrecht steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen. Eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteil vom , Kommission/Irland, C- 215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57).
37 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechtsvorschriften, die einer Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleiht wie einer Baugenehmigung, gegen die Anforderungen der Richtlinie 85/337 verstößt. Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, müssen nämlich nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt und vor Erteilung der Genehmigung - und somit notwendigerweise vor ihrer Durchführung - einem Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden (Urteil vom , Kommission/Irland, C- 215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61).
38 Dasselbe gilt für eine gesetzgeberische Maßnahme wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000, die, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, zuzulassen scheint - ohne eine spätere Prüfung vorzuschreiben und unabhängig vom Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände -, dass bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätte unterzogen werden müssen, eine solche Prüfung als durchgeführt gilt.
39 Zwar erfasst die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift nur ‚Vorhaben, deren Genehmigung ... nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung ... unterliegt', weil die in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 vorgesehene Frist von drei Jahren für die Geltendmachung der Nichtigkeit verstrichen ist.
40 Allein dieser Umstand kann jedoch an dem vorstehenden Ergebnis nichts ändern. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu bestimmen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden auf das innerstaatliche Recht gestützten Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).
41 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Insbesondere sieht er solche Fristen nicht als geeignet an, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und vom , Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, Rn. 29).
42 Daher hindert das Unionsrecht, das keine Regeln hinsichtlich der Fristen für die Anfechtung von Genehmigungen vorsieht, die unter Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurden, grundsätzlich - vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes - den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, eine dreijährige Anfechtungsfrist festzulegen, wie sie in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 vorgesehen ist, auf den § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 verweist.
43 Nicht mit der Richtlinie vereinbar wäre hingegen eine nationale Vorschrift, aus der sich ergäbe - was das vorlegende Gericht zu prüfen hat -, dass Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten.
44 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 42 bis 44 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, steht bereits die Richtlinie 85/337 als solche einer derartigen Vorschrift entgegen, und sei es nur, weil ihre rechtliche Wirkung darin besteht, die zuständigen Behörden von der Pflicht zur Berücksichtigung des Umstands zu befreien, dass ein Projekt im Sinne der Richtlinie ohne Umweltverträglichkeitsprüfung verwirklicht wurde, und dafür zu sorgen, dass eine derartige Prüfung durchgeführt wird, wenn Arbeiten oder materielle Eingriffe im Zusammenhang mit diesem Projekt später eine Genehmigung erfordern sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 37).
45 Zudem sind nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schäden zu ersetzen (Urteil vom , Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66).
46 Zu diesem Zweck müssen die zuständigen nationalen Behörden alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (Urteil vom , Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 68).
47 Dem ist hinzuzufügen, dass für die Voraussetzungen einer solchen Schadenersatzklage, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob jede Rechtswidrigkeit als schuldhaft anzusehen ist und wann ein Kausalzusammenhang besteht, zwar mangels unionsrechtlicher Vorschriften das nationale Recht maßgebend ist und dass für die Erhebung einer solchen Klage nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs - vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes - eine bestimmte Frist vorgesehen werden kann, doch muss diese Klage nach dem Effektivitätsgrundsatz unter angemessenen Bedingungen erhoben werden können.
48 Nach alledem wäre eine nationale Vorschrift, wenn sie nach Ablauf einer bestimmten Frist jede Klage auf Ersatz des durch die Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schadens verhindert, obwohl die im nationalen Recht für die Erhebung einer Schadenersatzklage vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist, auch aus diesem Grund mit dem Unionsrecht unvereinbar.
49 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
22 1. Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 hatte folgenden
Wortlaut:
"Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) ...
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden."
23 Das österreichische UVP-G 2000 in der (im Beschwerdefall anwendbaren) Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) ...
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
§ 46. (1) ...
(20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. ...
4. Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr
der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt, gelten als
gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.
5. ..."
24 § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 wurde als Teil der Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 87/2009, Bestandteil der Rechtsordnung.
25 Aus den parlamentarischen Materialien zu dieser Novelle ergibt sich, dass diese Bestimmung im ursprünglichen Antrag des Nationalrates vom (271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXIV. GP, S. 7) noch nicht enthalten war.
26 Diese Bestimmung war Bestandteil eines kurzfristig im Plenum eingebrachten Abänderungsantrags vom . Nach dem Stenographischen Protokoll der 29. Sitzung des Nationalrates vom , S. 243 f, wurde dieser Abänderungsantrag um
18.58 Uhr eingebracht; die Beschlussfassung durch den Nationalrat erfolgte am gleichen Tag um 20:18 Uhr. In der zwischen diesen Zeitpunkten liegenden Diskussion des Nationalrates fand diese Bestimmung keine Erwähnung.
27 2. Das BVwG ging davon aus, dass die UVP-Pflicht im vorliegenden Fall wegen der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 jedenfalls entfalle.
28 Ob ohne Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall eine UVP-Pflicht gegeben wäre, ließ das BVwG ausdrücklich offen; wörtlich heißt es (S. 9 des angefochtenen Erkenntnisses), dass es nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass diese Anlage bei Verwirklichung der Änderung im Jahr 2002 den dort festgelegten Schwellenwert von 100 t/d erreicht habe (dazu fehlten Feststellungen im Bescheid) und auf Grund der Bestimmung des § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen wäre. Auch sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Anlage nach Verwirklichung der Änderung gemeinsam mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang den Schwellenwert erreicht habe und auf Grund der Anwendung der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung für diese Änderung durchzuführen gewesen wäre.
29 Das BVwG traf - angesichts der von ihm vertretenen Rechtsansicht der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 - daher keine konkreten Feststellungen im Zusammenhang mit den angesprochenen Möglichkeiten des Vorliegens einer UVP-Pflicht und prüfte diese auch nicht näher; auch die aufgezeigten notwendigen Ermittlungen (zB in Bezug auf den Tagesschwellenwert) wurden nicht durchgeführt. Daher war auch die Frage des Verständnisses des § 3 Abs. 6 letzter Satz UVP-G 2000, dessen Anwendung das Bestehen einer UVP-Pflicht voraussetzt, nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses.
Das BVwG legte seiner Entscheidung vielmehr allein die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 zu Grunde.
30 3. Zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht erging das oben wiedergegebene (die in weiterer Folge zitierten Rz beziehen sich auf dieses Urteil).
31 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Voraussetzungen, die in diesem Urteil (Rz 26ff) zur Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 5 der RL 85/337 näher dargestellt werden, bei der Schaffung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 nicht vorlagen.
32 Unter Berücksichtigung sowohl des Inhaltes des Gesetzgebungsaktes als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens (kurzfristig dem Nationalrat vorgelegter Änderungsantrag, kein Begutachtungsverfahren, keine parlamentarischen Debatten) ist nur der Schluss zulässig, dass eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 den Anforderungen des Art. 1 Abs. 5 der RL 85/337 nicht genügt (vgl. dazu die Rz 31ff).
Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 führt daher nicht zum Ausschluss der von ihr erfassten Vorgänge vom Geltungsbereich der RL.
33 3.2. Der EuGH hat in weiterer Folge geprüft, ob die Vorschrift des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 allenfalls durch Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sein könnte. In Rz 43 heißt es, dass eine nationale Vorschrift, wonach ein Vorhaben, dessen Genehmigung nicht mehr anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer UVP rechtmäßig genehmigt gelten, nicht mit der Richtlinie vereinbar wäre.
34 Um eine solche Vorschrift handelt es sich im vorliegenden Fall.
35 Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 fingiert das Bestehen einer Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für den Fall, in dem trotz bestanden habender UVP-Pflicht keine vorherige Genehmigung eingeholt wurde und eine stattdessen erteilte materiellrechtliche Genehmigung (hier: nach dem AWG 1990) wegen Zeitablaufs von drei Jahren nicht mehr durch die Behörde vernichtet (für nichtig erklärt) werden kann, ohne Weiteres, dh ohne weitere inhaltliche Kriterien aufzustellen.
36 3.3. Die in Frage stehende Rechtsvorschrift des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 sieht eine Bewilligungsfiktion vor, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine notwendige, der Genehmigung vorhergehende Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt und die Anlage als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gilt.
37 Einer solchen Vorschrift steht das Unionsrecht entgegen (vgl. Rz 49 des Urteils). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar ist.
38 4. In diesem Umfang leidet das angefochtene Erkenntnis daher - als Folge der unrichtigen rechtlichen Annahme der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 - an einem Begründungsmangel.
39 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
40 5. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
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Schlagworte: | Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 |
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