VwGH vom 22.12.2016, Ro 2014/07/0103
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des GH in F, vertreten durch Dr. Hans-Peter Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr.11/4.Stock, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0279-I/6/2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen, der den hg. Erkenntnissen vom , Ro 2014/07/0101, und vom heutigen Tage, Ro 2014/07/0102, zu Grunde lag, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
2 Aus den dort dargelegten Gründen war auch die hier vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-90579