VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0024

VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des SA in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , GZ. 3/08114/293 8708, betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft im Bereich Präsentationen und Autohandel nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 3 Z. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitgebererklärung vom für den Aufgabenbereich Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau mit Yoruba-Sprachkenntnissen und Auslandskontakten bei einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100,-- beschäftigt hätte werden sollen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er tatsächlich deutlich mehr als EUR 2.358,-- verdienen werde. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er bereits im Besitz einer Schlüsselkraftbewilligung gewesen sei, weil er auf Grund seiner früheren beruflichen Position in seinem Heimatland wichtige Kontakte zu den maßgeblichen Behörden besitze. Ohne diese Kontakte sei es schwierig bis unmöglich, die notwendigen Bewilligungen für die Einfuhr von Autos nach Nigeria zu bekommen.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschäftigung jedoch keine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt, trage nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei und habe keinen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge. Der Beschwerdeführer übe hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs Motorenaus- und -einbau und Maschinenbau auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens aus und verfüge über keinen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonderen anerkannten Ausbildung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG für die Qualifikation des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft seien daher nicht erfüllt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 11 iVm § 12 Abs. 1 Z. 1 AuslBG dürfe zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft ein Ausländer nur zugelassen werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Versicherungszeiten sei der Beschwerdeführer jedoch seit dem bis laufend bei dem Unternehmen im Bereich Präsentationen und Autohandel als Angestellter beschäftigt, bei welchem er nun als Schlüsselkraft tätig werden solle. Durch diese nicht genehmigte Beschäftigung stehe § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG der Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft ebenfalls zwingend entgegen.

Zudem sei die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Bezahlung in der Höhe eines monatlichen Bruttolohns von EUR 2.358,-

- durch den zukünftigen Arbeitgeber keinesfalls garantiert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005 (AuslBG), werden Ausländer,

die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, zu einer

Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn

1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3

(mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen,

2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die

Niederlassung bestehen und

3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene

Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.

Nach der in § 12 Abs. 1 Z. 1 verwiesenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Z. 11 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer unwidersprochen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei jenem Unternehmen, bei welchem er dem Antrag zufolge als Schlüsselkraft tätig werden soll, bereits seit dem , somit vor der Stellung seines Antrages vom , beschäftigt ist. Bei dieser Sachlage kann die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG nicht als rechtswidrig erachtet werden und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auch die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG verneint und die Bezahlung eines monatlichen Bruttolohns von mindestens EUR 2.358,-- nach derselben Bestimmung als nicht gewährleistet erachtet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am