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VwGH vom 15.03.2016, Ra 2014/01/0045

VwGH vom 15.03.2016, Ra 2014/01/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-378/4/2014, betreffend eine Personenstandsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M M in V, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KG in 1010 Wien, Plankengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der Revisionswerberin wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom stattgegeben und "dem Antrag auf Berichtigung der Beurkundungen in den Österreichischen Personenstandsbüchern, die sich auf W M, geboren am tt.mm.jjjj beziehen, insoferne gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz Folge gegeben, als dessen Name ‚W E M C H von M' zu lauten" habe (Spruchpunkt I.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

2 Begründend gab das Verwaltungsgericht unter dem Titel "Sachverhalt" zunächst den Verfahrensgang wieder und hielt sodann fest, es gehe "von obigem Sachverhalt, wie er sich aus dem vorgelegten Gesamtakt sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, aus". Im Konkreten sei festzuhalten, dass M C H von M der Sohn des in der Urkunde vom 4. Juli 1889 erwähnten M H von M und Vater des verfahrensgegenständlichen W E M C H von M gewesen sei.

3 Unter dem Titel "rechtliche Beurteilung" führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung vom würden Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und dürften nicht mehr verliehen werden. Es ergebe sich unzweifelhaft aus dem Akt, dass der Vater des Mitbeteiligten am tt.mm.1900 als W E M C von M in S als Kind des M C H von M und der L B M, geborene F, geboren worden sei. M C H von M sei der Sohn des M H von M, dem mit Urkunde vom 4. Juli 1889 die Führung des Namens "H von M" und die "Wiederaufnahme des Adels" gestattet worden sei.

4 § 1 des Gesetzes vom über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 (AdelsaufhebungsG), bestimme, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge aufgehoben werden. Nach dessen § 2 sei die Führung dieser Adelsbezeichnungen untersagt. Nach § 2 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 237/1919 (Vollzugsanweisung), sei das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" aufgehoben. Der bürgerliche Name des Vaters des Mitbeteiligten, der im Jahr 1919 "offenkundig reichsdeutscher Staatsangehöriger" gewesen sei, habe demnach "H von M" gelautet. Mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1949 sei eine Änderung des bürgerlichen Namens nicht verbunden gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Vater des Mitbeteiligten in der "Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft" vom als "W M" angeführt worden sei. Das AdelsaufhebungsG und die Vollzugsanweisung hätten auf den Vater des Mitbeteiligten als zum damaligen Zeitpunkt nicht österreichischen Staatsangehörigen keine Anwendung finden können, weil sein Name im Zeitpunkt der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Adelsbezeichnung mehr getragen habe. Der Umstand, dass das Wort "von" vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung eine Adelsbezeichnung gewesen sei, ändere an der Tatsache nichts, dass dieses Wort nach Inkrafttreten dieser Verfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens geworden sei und "demnach auch nicht mehr als Adelszeichen im Sinn des § 2 der Vollzugsanweisung anzusehen" sei.

5 Eintragungen in Personenstandbüchern hätten nur eine beurkundende aber keine rechtsbegründende Wirkung. Das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens sei nicht Folge einer Eintragung in den Personenstandsbüchern, sondern finde seinen Rechtsgrund in dem vom Gesetz über den Erwerb des Namens anerkannten Tatbestand, wie insbesondere der Abstammung. Auch einer berichtigten Eintragung in einem Personenstandsbuch komme keine größere Beweiskraft als einer gewöhnlichen Eintragung zu. Der Eintragung als solcher komme niemals Rechtskraftwirkung zu. Gegenständlich sei festzuhalten, dass das Recht zur Führung des Namens "H von M" aus der Urkunde vom 4. Juli 1889 abzuleiten sei und somit dieser Ernennungsurkunde rechtsbegründende Wirkung zukomme. Somit hätten die in diversen Urkunden angeführten Namensbezeichnungen "von M" sowie "M" lediglich beurkundende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Wort "von" lediglich ein Bestandteil des Namens bedeute und trotz der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Mitbeteiligten eine Änderung des bürgerlichen Namens nicht erfolgt sei. Nach § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 sei eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei.

6 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen fehle. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revision macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht zitiere in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses lediglich die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen, es erfolge jedoch kein Verweis auf die aktuelle ständige Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Es sei offensichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Rechtsprechung befasst habe (Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 557/03). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/17/0114, und vom , Zl. 2010/17/0278) werde deutlich, dass österreichische Staatsbürger gemäß AdelsaufhebungsG keine Adelsbezeichnungen (wie etwa "von") führen dürften. Das Verwaltungsgericht weiche von dieser Rechtsprechung ab.

11 Die Revision ist zulässig und begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in der Revision zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0114, u. a. Folgendes ausgeführt:

"Der Argumentation des Beschwerdeführers, sein Wahlvater habe den Nachnamen ‚Graf von X und Y' rechtmäßig im Wege der Adoption von dessen Großmutter erworben, und führe diesen Namen auf Grund der deutschen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) als seinen bürgerlichen Nachnamen, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits im Wege der Adoption den unzertrennbaren bürgerlichen Namen seines Wahlvaters, nicht aber eine Adelsbezeichnung angenommen habe, ist zunächst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 557/03, entgegen zu halten. Darin führt der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin aus:

‚... Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es ‚Prinzessin' oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, ‚Prinz' - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen (vgl. Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, AdelsaufhG §§1, 4, Rz. 8, mwH). ...'

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht, welche gleichermaßen auf die Führung des in § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung genannten Adelsprädikats ‚Graf' sowie des in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführten Adelszeichens ‚von' Anwendung findet. Dass derartige Adelsprädikate bzw. Adelszeichen in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um (ehemalige) Adelsprädikate handelt, deren Führung nach der österreichischen Rechtslage - seien diese Prädikate nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs - auf Grund des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der betreffenden Vollzugsanweisung verboten ist."

12 Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Ansicht, dass das Adelszeichen "von" nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens geworden sei und "demnach auch nicht mehr als Adelszeichen im Sinn des § 2 der Vollzugsanweisung" anzusehen sei, steht mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.

13 Soweit der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung - in der das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2008/17/0114 nicht erwähnt wird - den Standpunkt einnimmt, die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen beträfen ausschließlich Fälle, in denen ein Namenserwerb durch Adoption stattgefunden habe, in jenen Fällen, in denen kein neuer Name erworben worden, sondern ein Wechsel der Staatsbürgerschaft erfolgt sei, bestehe eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg. 3476 A, vom , Zl. 2261/56, vom , Zl. 1645/57, und vom , Zl. 960/58), so ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis Zl. 2008/17/0114 - insofern der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend - die in der älteren Judikatur vertretene Annahme, dass nach der österreichischen Rechtslage die Führung von in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführten Adelsprädikaten bzw. Adelszeichen auf Grund des AdelsaufhebungsG sowie der betreffenden Vollzugsanweisung nicht verboten sei, nicht aufrecht erhalten hat.

14 Der Verwaltungsgerichtshof teilt demnach die im Erkenntnis vom , B 212/2014-17, B 213-215/2014-14, wie folgt zusammengefasste Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes:

"1. Gemäß § 1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG wird ‚(d)er Adel (...) österreichischer Staatsbürger (...) aufgehoben'. § 1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, ‚und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt', trifft. Der Zusatz ‚von' stellt ein gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar.

In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof - anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte - ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG unzulässig ist, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe ). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl. Kolonovits , in:

Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Vorbemerkungen zum AdelsaufhebungsG, Rz 8) auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Normprogramm des AdelsaufhebungsG, die in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Das AdelsaufhebungsG schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder - zusätzen, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSlg 17.060/2003).

2.1. Der Landeshauptmann von Wien ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu B 214/2014 mit der Eheschließung und die Beschwerdeführerinnen zu B 212/2014 und B 215/2014 durch Abstammung den Namen ‚W', also den Namen ihres Mannes bzw. ihres Vaters, ohne das Adelszeichen ‚von' erworben haben. Dass es sich bei diesem Zusatz im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu B 213/2014 um einen im Sinne des Art 109 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung - der in Deutschland nach wie vor als einfaches Bundesrecht in Geltung steht (vgl. Ellenberger , in: Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch73, 2014, § 12 BGB, Rz 6) - gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil seines Namens handelt, ändert nichts daran, dass für die Beschwerdeführerinnen zu B 212/2014, B 214/2014 und B 215/2014 als österreichische Staatsbürgerinnen dieser Zusatz nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt, die auf die Beschwerdeführerinnen im Lichte des AdelsaufhebungsG verfassungskonform durch die jeweils zum Zeitpunkt des Namenserwerbs anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 92 AGBG idF BGBl 122/1967, § 146 ABGB idF BGBl 122/1967 bzw. idF BGBl 108/1973) nicht weitergegeben werden konnte. Dies gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu B 213/2014.

2.2. Der Landeshauptmann von Wien ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Familienname des Beschwerdeführers zu B 213/2014 im Ehebuch als ‚W' einzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Berichtigung der den Beschwerdeführer zu B 213/2014 betreffenden Eintragung im österreichischen Ehebuch war das Personalstatut des Beschwerdeführers zu B 213/2014, der zu diesem Zeitpunkt sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, gemäß § 9 IPRG das österreichische. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war der Beschwerdeführer zu B 213/2014 hingegen ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und erwarb seinen Namen nach deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen durch Abstammung. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte nun für den Beschwerdeführer zu B 213/2014 das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen ‚von' im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt ‚W'. Der Landeshauptmann von Wien hat daher die insoweit unrichtige Eintragung im Ehebuch - dazu, dass die Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung haben, VfSlg 9729/1983 - zu Recht und in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG berichtigt."

15 Das auf einer gegenteiligen Rechtsansicht beruhende angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z l VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 16 Das Kostenbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG im Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG die Revisionswerberin keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat.

Wien, am