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VwGH vom 23.06.2010, 2007/06/0218

VwGH vom 23.06.2010, 2007/06/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. HT in I, vertreten durch Rechtsanwälte Tramposch Partner in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom , Zl. VS 1869/97, betreffend Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom war der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten in einem beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Strafverfahren bestellt worden.

Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Leistungsaufstellung den Ersatz von seiner Kanzlei aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 1,042.027,06 (EUR 75.727,06), abzüglich eines von der Rechtsanwaltskammer erhaltenen Vorschusses von S 444.000,--. Mit Schreiben vom bezifferte der Beschwerdeführer die Höhe seiner Forderungen mit S 1,494.067,39 (EUR 108.578,11), abzüglich des Vorschusses von S 444.000,--.

Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom wurde über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 4 RAO ein Honorar von S 453.037,45 (EUR 32.923,52) einschließlich Umsatzsteuer als ihm zu leistende Vergütung festgesetzt. Es ergebe sich ein restlicher Auszahlungsbetrag von S 9.037,45 (EUR 656,78). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab der

50. Verhandlungsstunde eine gesamte Hauptverhandlungszeit von 108/2 Stunden geleistet. Dafür errechne sich nach den Bestimmungen der Autonomen Honorarrichtlinien eine Vergütung von S 211.140,-- ohne Zuschläge und Erfolgszuschlag. Zusätzlich zu den verzeichneten Hauptverhandlungen habe der Beschwerdeführer weitere Leistungen erbracht, die sich aus der integrierenden Kostenaufstellung, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilde, ergäben (Anmerkung: In dieser Aufstellung sind Termine ab dem aufgelistet). Die Errechnung der angemessenen Vergütung ergebe sich ebenfalls aus der angeschlossenen Beilage, wobei der Zuspruch des Einheitssatzes in Höhe von 50 % auf Grund der tariflichen Bestimmungen angemessen sei. Gemäß § 4 AHR gebühre für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich überstiegen, ein angemessener Zuschlag zu den Honoraransätzen. Im vorliegenden Fall habe es sich um ein Großverfahren gehandelt, wobei es sich um einen umfangreichen, vielbändigen Akt handle, zahlreiche Privatbeteiligtenanschlüsse erfolgt seien und die Hauptverhandlung einen immensen Vorbereitungsaufwand mit sich gebracht habe. Gemäß § 12 AHR sei ein Erfolgszuschlag von weiteren 20 % zuzuerkennen, weil der vom Beschwerdeführer vertretene Angeklagte größtenteils freigesprochen worden sei. Von der Vergütung weiterer Zuschläge auf Grund erfolgter Privatbeteiligungen sei jedoch Abstand genommen worden, auf Grund des Freispruches seien mit der "Abwehr" von Privatbeteiligtenanschlüssen allein keine entsprechenden Mehraufwendungen verbunden gewesen.

Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung hätten nicht vergütet ("zugesprochen") werden können, "da gemäß hier anzuwendendem Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) das Gesetz hiefür keinen Spielraum läßt".

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben (neben hier nicht interessierenden Richtigstellungen). Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Begriff "Verhandlungsstunde" und "Verhandlungstag" in § 16 Abs. 4 RAO i. d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 nur so verstanden werden könne, dass dabei Stunden und Tage der Hauptverhandlung gemeint seien. Für Leistungen, die der Beschwerdeführer als beigegebener Verteidiger im Rahmen eines Aufenthaltes in der Dominikanischen Republik erbracht habe, ebenso wie für kontradiktorische Vernehmungen (§ 162a StPO) vor der Hauptverhandlung stehe dem Beschwerdeführer aber keine Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu, dabei handle es sich nämlich nicht um eine Hauptverhandlung.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer zeigt im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2002/06/0083, und vom selben Tage, Zl. 2002/06/0211, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargelegt, dass durch die Festsetzung des 'Schwellenwertes' in § 16 Abs. 4 RAO (u.a.) zum Ausdruck kommt, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - 'Normalmaß' hinausgehen. Soweit es um die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehenden ('Neben'-)Leistungen des Verteidigers geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht 'überlangen' Verfahren anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in § 16 Abs. 4 RAO zum Ausdruck kommt - einen 'vergütungsfreien' Teil der in 'überlangen' Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den Schwellenwert nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0050).

Mit anderen Worten: In § 16 Abs. 4 RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt 'für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung' zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs. 4 RAO übersteigen.

Das Gesetz enthält aber insofern keine Einschränkung darauf, dass mit § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären.

§ 16 Abs. 4 RAO spricht von 'angemessener Vergütung'. 'Angemessen' ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. 12.638 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient. Den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 4 RAO (1380 BlgNR XVII GP) ist zu entnehmen, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß § 47 Abs. 5 RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs. 3 Z. 3) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten

Gesetzesstelle ist davon die Rede, 'die Vergütung ... der

Entlohnung anzunähern die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird' (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/10/0050, und vom , Zl. 2002/06/0159, und die bereits angeführten hg. Erkenntnisse vom , auf die im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.).

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde mit ihrer Auffassung die Rechtslage verkannt, dass für vor der Hauptverhandlung erbrachte Leistungen auch dann keine Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zustehe, wenn außergewöhnliche - im Rahmen eines 'überlangen' Verfahrens oder durch überdurchschnittlich aufwändigen Verteidigeraufwand erforderliche - Leistungen erbracht wurden. Sie hätte vielmehr beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen solchen Aufwand zu tätigen hatte und ob dieser gegebenenfalls durch die von der belangten Behörde zuerkannten Zuschläge bereits abgegolten war oder ob dem Beschwerdeführer im Sinne der dargelegten 'Annäherung' an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung noch ein zusätzliches Entgelt zuzusprechen war."

In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer freigestellt, im Hinblick auf das genannte hg. Erkenntnis vom ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei nunmehr zu beurteilen, inwieweit ein über dem Durchschnitt erforderlicher Verteidigungsaufwand zu entlohnen sei. Unter Berücksichtigung des sich bereits im Akt befindlichen Kostenverzeichnisses des Beschwerdeführers werde davon ausgegangen, dass die ab dem erbrachten Vertretungsleistungen dem Grunde nach auch von Seiten der belangten Behörde als gerechtfertigt angesehen würden. Zu beurteilen bleibe, inwieweit der vor dem erbrachte Verhandlungsaufwand (es handle sich hiebei im Wesentlichen um die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer bei der kontradiktorischen Vernehmung in der Dominikanischen Republik) als notwendig anzusehen sei. Eine Anwesenheit des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer bei der kontradiktorischen Vernehmung in der Dominikanischen Republik sowie bei durchgeführten Lokalaugenscheinen sei unumgänglich zur Wahrung der Verteidigerrechte gewesen. Nur die Anwesenheit des Rechtsvertreters habe dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet, sein Recht in diesem Verfahrensstadium zu wahren. Auch die Vorgehensweise der Behörde bringe schlüssig zum Ausdruck, dass die Anreise des Beschwerdeführers in die Dominikanische Republik jedenfalls notwendig gewesen sei, zumal sämtliche angefallenen Barauslagen ersetzt worden seien. Der überdurchschnittliche Aufwand der durch den Verfahrenshelfer erbrachten Leistungen spiegele sich auch darin, dass der Beschwerdeführer für den gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes in der Dominikanischen Republik ortsabwesend gewesen sei und damit naturgemäß entsprechende kanzleiorganisatorische Maßnahmen zu setzen gewesen seien, um die Ortsabwesenheit zu kompensieren. Die in der Dominikanischen Republik erbrachten Leistungen seien jedenfalls als "Verhandlungsaufwand" zu verstehen und daher einer Entlohnung zuzuführen bzw. sei der Zeitaufwand bei der Berücksichtigung der ersten 50 Verhandlungsstunden zu berücksichtigen. Ein gewisser Abzug zu den bereits begehrten Aufwandsvergütungen scheine nur dahingehend gerechtfertigt, als die Leistungen vom sowie nach TP 2 RATG sowie unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von EUR 17.440,-- zu veranschlagen seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde, abgesehen von hier nicht relevanten Änderungen, der Vorstellung des Beschwerdeführers erneut keine Folge gegeben und der Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, nach Ansicht der belangten Behörde übersteige die Teilnahme an einer mit dem Gericht zur Verhandlungsvorbereitung unternommenen Reise in die Dominikanische Republik jenen Leistungsumfang, den ein Verfahrenshelfer typischerweise außerhalb der Hauptverhandlung in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren habe, jedoch könnten diese Leistungen keine Abänderung des zuerkannten Vergütungsanspruches bewirken. Einerseits vertrete die belangte Behörde nach wie vor die Auffassung, dass die von einem gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt vor der ersten Hauptverhandlung erbrachten Leistungen ebenso wie die bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden erbrachten Leistungen durch die allgemeine Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt würden. Der Wortlaut des § 16 Abs. 4 RAO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 könne nur so verstanden werden, dass Kosten für derartige Leistungen, mögen sie noch so umfangreich gewesen sein, gegen das Legalitätsprinzip verstießen. Der Beschwerdeführer übersehe weiters, dass derartige Neben- und Mehrleistungen durch den Einheitssatz gemäß § 11 AHR in Verbindung mit § 23 RATG jedenfalls zu einem gewissen Teil abgegolten würden, der dem Beschwerdeführer in gesetzlicher Höhe zuerkannt worden sei. Entscheidungswesentlich sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des im vorliegenden Fall bestehenden atypischen erheblichen Mehraufwandes ein Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß § 4 AHR zuerkannt worden sei, wodurch diesem Mehraufwand nach Auffassung der belangten Behörde im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden sei. Der 20 %-ige Zuschlag gemäß § 4 AHR in der Höhe von netto S 69.913,20 entspreche fast zur Gänze den hiefür vom Beschwerdeführer veranschlagten Kommissionsgebühren TP 7/2 im Ausmaß von S 73.920,--. Im Übrigen habe es der Beschwerdeführer in seinem gesamten bisherigen Vorbringen unterlassen darzulegen, inwiefern der von ihm behauptete atypische erhebliche Mehraufwand (insbesondere im behaupteten Ausmaß) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, zumal auch die übrigen Verfahrenshelfer der Mitgeklagten im Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck, mit Ausnahme des Rechtsanwaltes Dr. W., eine derartige Teilnahme nicht für erforderlich erachtet hätten, ohne dass dies für die Vertretenen zu einer ersichtlichen Benachteiligung im Strafverfahren geführt hätte. Es sei also, soweit der vom Beschwerdeführer verzeichnete atypische erhebliche Mehraufwand tatsächlich erforderlich gewesen sei, diesem im Rahmen der Zuerkennung eines Zuschlages im Ausmaß von 20 % gemäß § 4 AHR ausreichend Rechnung getragen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Teilnahme an einer mit dem Gericht zur Verhandlungsvorbereitung unternommenen Reise in die Dominikanische Republik jenen Leistungsumfang übersteigt, den ein Verfahrenshelfer typischerweise außerhalb der Hauptverhandlung in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren hat. Ausgehend davon hatte die belangte Behörde, die an das hg. Vorerkenntnis vom gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden war, zu beurteilen, ob der entsprechende Aufwand durch die von ihr zuerkannten Zuschläge bereits abgegolten oder ob dem Beschwerdeführer im Sinne der im hg. Vorerkenntnis dargelegten "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung noch ein zusätzliches Entgelt zuzusprechen war.

Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen dar, dass er mit Mitteilung des Landesgerichtes Innsbruck vom über die im Rahmen der Voruntersuchung durchzuführende Dienstreise in die Dominikanische Republik in Kenntnis gesetzt worden sei. Es seien ihm dabei folgende beabsichtigte Tätigkeiten zur Kenntnis gebracht worden: Vornahme eines Ortsaugenscheines samt Aufnahme eines Befundes durch einen österreichischen Bausachverständigen in einer Ferienanlage, Vernehmung des Notars Dr. L. als Zeugen gemäß § 162a StPO, Vernehmung des H. als Beschuldigten, Ermittlungen beim zuständigen Grundbuch, beim zuständigen Firmenbuch sowie bei den zuständigen Baubehörden. Weiters sei bekannt gegeben worden, dass die Vernehmungen als kontradiktorische Vernehmungen gemäß § 162a StPO stattfänden, weshalb Gelegenheit gegeben werde, an den Vernehmungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Vorbringen vom dargetan, dass eine Anwesenheit des Verfahrenshelfers bei der kontradiktorischen Vernehmung sowie bei den durchgeführten Lokalaugenscheinen unumgänglich zur Wahrung der Verteidigerrechte gewesen sei. Im Vorfeld einer Beweisaufnahme sei natürlich nicht abzuklären, welchen Verlauf der Gang des Verfahrens nehme. Wenn andere Verfahrenshelfer, aus welchen Gründen auch immer, eine Teilnahme an den Gerichtsterminen nicht für notwendig erachtet hätten, könne dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Mit dem Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom sei dem Beschwerdeführer ein Zuschlag gemäß § 4 AHR zugebilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die belangte Behörde jedoch noch die Meinung vertreten, dass jene Leistungen, die vor dem durch den Beschwerdeführer erbracht worden seien, gemäß § 16 Abs. 4 RAO nicht zu entlohnen seien. Der zuerkannte Zuschlag könne sich demnach nur auf die ab dem erbrachten Leistungen beziehen, zumal nach der damaligen Rechtsansicht der belangten Behörde vorhergehende Leistungen nicht entlohnungsfähig gewesen seien. Die belangte Behörde, die einerseits davon ausgehe, dass Leistungen vor dem nicht zugesprochen werden könnten, widerspreche sich dahingehend, als sie nunmehr annehme, der Mehraufwand (Verhandlungen sowie Lokalaugenscheine vor dem ) seien vom 20 %igen Zuschlag umfasst. Seinerzeit sei mit dem Zuspruch des Zuschlages von 20 % lediglich die Mehrleistung hinsichtlich der im Zeitraum vom bis erbrachten Leistungen entlohnt worden. Für die Leistungen im Zeitraum vom bis sei ein weiterer Zuschlag zuzusprechen.

Einerseits anerkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall außergewöhnliche Leistungen erbracht hat. Ausgehend davon kann es aber nicht mehr darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer näher hätte darlegen müssen, dass die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Es ist damit in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von Relevanz, dass einige (nicht alle) anderen Verfahrenshelfer der Mitangeklagten eine Teilnahme nicht für erforderlich erachtet haben. Es kann aber auch im Übrigen keinem Zweifel unterliegen, dass eine kontradiktorische Vernehmung und die Durchführung von Lokalaugenscheinen, worauf der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom hingewiesen hat, jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Strafverfahren notwendig sind.

Andererseits ist die Bescheidbegründung insofern nicht nachvollziehbar, als die belangte Behörde darauf verweist, dass die außergewöhnlichen Leistungen durch den Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß § 4 AHR abgegolten seien. Diesbezüglich ist nämlich einerseits festzustellen, dass sich dieser Zuschlag, wie sich aus der Begründung des Bescheides des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom und der diesem Bescheid als integrierendem Bestandteil angeschlossenen Honoraraufstellung ergibt, lediglich auf Leistungen ab dem bezogen hat. Die belangte Behörde hat es nicht unternommen, die Bescheidbegründung des Bescheides erster Instanz in dieser Hinsicht in Frage zu stellen und eine eigene Bescheidbegründung dafür zu liefern, weshalb und inwieweit entgegen der Auffassung der Behörde erster Instanz der 20 %ige Zuschlag gemäß § 4 AHR auch Leistungen vor dem (Beginn der Hauptverhandlung) enthalten solle. Im Gegenteil hat die belangte Behörde auch im nunmehr angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass sie nach wie vor der Auffassung sei, dass vor der ersten Hauptverhandlung erbrachte Leistungen durch die allgemeine Pauschalvergütung berücksichtigt würden. Dies widerspricht aber der Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom geäußert hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
RAAAE-90544