VwGH vom 25.09.2014, Ro 2014/07/0074
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/07/0075
Ro 2014/07/0078
Ro 2014/07/0077
Ro 2014/07/0076
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die als Revisionen anzusehenden Beschwerden 1. des P M, 2. der A M, 3. des B F, 4. des P L, 5. der E L, 6. des D S und 7. des J H, alle in N, alle vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 104, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung 1.) vom , Zl. 2-GI-G4680/1-2012, 2.) vom , Zl. 2-GI-G4681/1- 2012, 3.) vom , Zl. 2-GI-G4682/1-2012, 4.) vom , Zl. 2-GI-G4677/1-2012, 5.) vom , Zl. 2-GI-G4679/1-2012, jeweils betreffend Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung (jeweils mitbeteiligte Partei: Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland in Eisenstadt, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Dr. Martin Fischer, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden des Obmanns des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (WLV) jeweils vom wurde festgestellt, dass für näher genannte Grundstücke im Eigentum der Revisionswerber gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes vom über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (WLV-G), LGBl. Nr. 73/2007, die Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung dieses Verbandes bestehe.
Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber Berufungen, in denen sie auf den Ausnahmetatbestand des § 20 dieses Gesetzes verwiesen.
Der mitbeteiligte Verband holte im Berufungsverfahren ein Gutachten eines Sachverständigen vom ein. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Herstellung eines Wasserleitungs-Hausanschlusses in der Regel zum einen Erd- und Baumeisterarbeiten (Aufbruch der befestigten Oberfläche, Aushub, Bettung, Versetzen des Wasserzählerschachtes, Mauerdurchführung, Wiederverfüllen und Wiederherstellung der befestigten Oberfläche) und zum anderen Installationsarbeiten (Rohrleitungsbau Hausanschlussleitung, Anschluss an Ortsnetzleitung, Versetzen des Hausanschlussschiebers und Installation des Wasserzählers) umfasste. Das Gutachten beurteilte die vom Verband verrechneten Preise für die Herstellung eines Hausanschlusses als der derzeitigen Marktpreissituation entsprechend und preisangemessen. Die Standardherstellungskosten der Hausanschlüsse der Revisionswerber wurden beziffert und dem Mittelpreis der Standardherstellungskosten in der Gemeinde gegenübergestellt.
Die Revisionswerber nahmen zu diesem Gutachten Stellung.
Mit Bescheiden jeweils vom gab der Vorstand des mitbeteiligten Verbandes den Berufungen der Revisionswerber gemäß § 21 Abs. 1 WLV-G keine Folge und stellte fest, dass für die Grundstücke der Revisionswerber Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung bestehe.
Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit den nunmehr angefochtenen, inhaltlich gleichlautenden Bescheiden vom , vom und vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der Revisionswerber gemäß § 36 WLV-G iVm § 84 Abs. 5 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 keine Folge.
Eingangs ihrer Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides habe, ohne an das Parteivorbringen gebunden zu sein. Ihr komme aber nur eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle zu. Sie sei nicht befugt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid abzuändern. Sie könne aber auch eigene Ermittlungen dazu anstellen, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in subjektiven Rechten erfolgt sei.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen legte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung dar, es sei unstrittig, dass für die jeweiligen Grundstücke der Revisionswerber gemäß § 19 Abs. 1 WLV-G Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe. Strittig sei hingegen, ob die Kosten für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen der Eigentümer verbunden wären.
Der Vorstand des WLV schließe aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 WLV-G, dass für die angeführten unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers ausschließlich ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Das eingeholte Gutachten stelle deshalb die preisangemessenen mittleren Kosten für Hausanschlüsse den konkreten Kosten des einzelnen Hausanschlusses gegenüber. Die Vorstellungsbehörde teile diese Auffassung.
Vorauszuschicken sei, dass § 20 Abs. 1 WLV-G nicht definiere, was unter den eine Ausnahme von der Anschlusspflicht maßgeblichen "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" zu verstehen sei. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung enthielten keinen Hinweis in Bezug auf das Verständnis dieses Begriffs. Zufolge der Erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs. 1 des Gesetzes vom über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. Nr. 10/1956 (der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 WLV-G), seien Ausnahmen für Gebäude nur vorgesehen, wenn sie im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses schon bestünden, über einwandfreies Trinkwasser verfügten und der Anschluss an die Wasserleitung für den Eigentümer eine unverhältnismäßig schwere Belastung darstelle. Im Vergleich dazu bestimme § 20 Abs. 1 WLV-G zwar in gleicher Weise, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der bestehenden und allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Wasserversorgungsanlage und die unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers kumulativ vorliegen müssten, jedoch seien die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nunmehr nicht an der Schwere, sondern an der Höhe zu messen.
Von Bedeutung sei somit die Höhe der wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers. Insofern sei den Revisionswerbern beizupflichten, dass für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die konkreten Kosten der Herstellung des Hausanschlusses zu ermitteln seien. Es bleibe jedoch die Frage offen, woran zu messen sei, ob der Eigentümer mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen belastet werde. Für die Auslegung dieser Begriffe und die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit sei aus den Bestimmungen des WLV-G nichts zu gewinnen.
Bei verständiger Würdigung des § 20 Abs. 1 WLV-G könnten unter den darin angesprochenen unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nur die Kosten gemeint sein, die für den jeweiligen Eigentümer im Falle des Anschlusses konkret anfielen. Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 19 Abs. 1 WLV-G (Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses der Grundstücke an die Wasserleitung) führte die belangte Behörde weiter aus, unter den unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen seien daher Kosten zu verstehen, deren Tragung für den Fall des Anschlusses nach dem WLV-G dem Eigentümer des anzuschließenden Objektes obliege. Nach § 19 WLV-G trage der Eigentümer die Verantwortung für die Herstellung und Finanzierung der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen "innerhalb seines Objektes" und müsse die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung tragen. Während demnach der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen "innerhalb seines Objektes" selbst herzustellen habe, habe er für den Anschluss an die Versorgungsleitung lediglich die Kosten zu tragen.
Unter den in § 20 Abs. 1 WLV-G genannten Belastungen seien demnach die Kosten für den Anschluss an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Nach der Errichtung dieser Leitungen und Anlagen sei das Objekt an die Versorgungsleitung angeschlossen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) seien hingegen nicht mehr unter die "wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" zu subsumieren. Dies gelte auch für Kosten, die anfielen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen auflassen müsse.
Unter den wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers seien daher die Kosten des Eigentümers für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Versorgungsleitung zu verstehen. Die derart errechneten Anschlusskosten seien zur Ermittlung der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen. Es seien jedoch nicht auch die Folgekosten für die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten miteinzubeziehen, da weder § 20 Abs. 1 WLV-G noch eine andere Bestimmung des WLV-G auf Folgekosten abstelle.
Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der den Revisionswerbern erwachsenden Anschlusskosten könnten nur die durchschnittlichen Kosten "in der mitbeteiligten Gemeinde" herangezogen werden, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den "Übergabestellen", basierten. Die Behörde habe daher, wenn sie im Gutachten ihres Sachverständigen jeweils die den konkreten Grundstückseigentümer belastenden Anschlusskosten den in der Gemeinde durchschnittlich anfallenden Anschlusskosten gegenübergestellt habe, der Intention des WLV-G entsprochen, wonach zufolge § 19 Abs. 1 WLV-G die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen verpflichtet seien, sich an die Wasserleitung anzuschließen, und die Bestimmung des § 20 Abs. 1 WLV-G hinsichtlich der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten richtigerweise angewandt. Die gegenständlichen Kosten des Wasseranschlusses stellten keine unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen dar.
Gegen diese Bescheide wandten sich die Revisionswerber mit (inhaltsgleichen) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom , B 324/2013-13, B 325 bis 328/2013-12, die Beschwerden abwies und sie an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat dabei u.a. folgende Ansicht:
"3. Auch die von den Beschwerdeführern erhobenen Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (Art. 18 Abs. 1 B-VG) der Wortfolge 'mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen' in § 20 Abs. 1 WLV-G treffen nicht zu. Bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.639/1988 mwN). Der Verfassungsgerichtshof kann im Hinblick auf diesen Maßstab nicht finden, dass § 20 Abs. 1 WLV-G zu unbestimmt wäre (vgl. ). Der Auslegung des § 20 Abs. 1 WLV-G durch die belangte Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden."
Die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof waren in den jeweiligen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bereits inhaltlich ausgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, diese - in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als Revisionen anzusehenden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Ro 2014/10/0029) - Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat über sie erwogen:
Der vorliegende Verfahrensgang und der wesentliche Inhalt der angefochtenen Bescheide stimmen mit dem Verfahrensablauf bzw. dem Inhalt der angefochtenen Bescheide überein, die den hg. Erkenntnissen vom , 2013/07/0034, und vom gleichen Tag, 2013/07/0039, zu Grunde liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im erstgenannten Erkenntnis, welches vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom zitiert wird, mit dem Begriff der "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers durch den Anschluss" im Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 WLV-G näher befasst und mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Heranziehung der Erläuterungen zum WLV-G und insbesondere der Wasserleitungsordnung 2011 (WLO) die Ansicht vertreten, dass die Anschlussleitung, um deren Kosten es gehe, bei der Versorgungsleitung (Verbandswasserleitung) beginne und entweder beim Wasserzähler der Verbrauchsanlage oder beim Wasserzählungsschacht an der Straßenfluchtlinie ende. Darüber hinausgehende, durch die Leitungsführung nach dem Wasserzähler oder Wasserzählerschacht verursachte Kosten seien keine Kosten "des Anschlusses" und könnten in die Vergleichsbetrachtung des § 20 Abs. 1 WLV-G daher nicht einfließen. Die Kosten für die Leitungsführung nach dem Wasserzähler (Wasserzählerschacht) innerhalb eines Grundstückes oder Bauwerkes seien daher nicht mehr unter "wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers" zu subsumieren.
In den vorliegenden Beschwerden wird nun vorgebracht, es komme bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf die wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Eigentümers für die Nutzung der derzeit bestehenden Wasserversorgungsanlage an, die den Anschlusskosten gegenüber gestellt werden müsste. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung komme es nur auf die "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" an, die durchschnittlichen Kosten des Anschlusses in der mitbeteiligten Gemeinde spielten dabei keine Rolle. Hätte man dies gewollt, wäre es wohl - wie in den Gesetzen anderer Bundesländer auch - ausdrücklich so angeordnet worden.
Es ist den Revisionswerbern zuzugestehen, dass § 20 Abs. 1 leg. cit. im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" spricht, ohne klar zum Ausdruck zu bringen, worauf sich dieser Vergleich bezieht. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber erscheint die Bezugnahme auf die jeweils bereits bestehende Wasserversorgungsanlage (und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen) aber keinesfalls zwingend im Sinne der von ihnen genannten logisch-systematischen Interpretation der Norm. § 20 Abs. 1 WLV-G nennt Tatbestandsvoraussetzungen für das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht (Grundstück mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen; Bestehen einer den gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Wasserversorgungsanlage; Bereitstellung von ausreichendem und zum menschlichen Genuss geeignetem Nutz- und Trinkwasser) und stellt dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darauf ab, ob die Kosten des Anschlusses an die öffentliche Wasserleitung unverhältnismäßig wären.
Es bestehen keine Bedenken, dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung eine objektive Grundlage zu geben und ihr einen Vergleich mit den wirtschaftlichen Belastungen aller anderen im Anschlussgebiet liegenden Eigentümer durch den Anschluss zu Grunde zu legen, was dazu führt, dass die durchschnittlichen Standardherstellungskosten eines Anschlusses als Vergleich herangezogen werden können. Auf die derzeitige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Eigentümers im Zusammenhang mit der Nutzung der bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage kommt es dabei nicht an.
Auch die von den Revisionswerbern genannte teleologische Interpretation führt nicht zum gewünschten Ergebnis. Die Anschlusspflicht des § 19 WLV-G trifft unterschiedslos alle Eigentümer von Grundstücken mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Verbandsgebiet, die aus der Wasserleitung des Verbandes versorgt werden können. Die Ausnahmebestimmung des § 20 leg. cit. stellt nicht - wie die Revisionswerber vorbringen - darauf ab, Eigentümer von Grundstücken mit bestehender Wasserversorgung von der Anschlusspflicht auszunehmen, um ihnen unnötige Ausgaben zu ersparen. Die Ausnahmebestimmung soll vielmehr nur in unverhältnismäßigen Härtefällen, nicht aber regelmäßig bei Bestehen einer geeigneten Trink- bzw. Nutzwasserversorgung, zum Tragen kommen. Der regelmäßige Fall muss der des Anschlusses an die gemeinsame Leitung sein; dies ergibt sich bereits aus § 36 Abs. 1 WRG 1959, wonach ein Anschlusszwang gerade dann vorgesehen werden kann, wenn die Weiterbenutzung bestehender oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen könnte.
Legte man die Interpretation der Revisionswerber der Bestimmung des § 20 Abs. 1 WLV-G zu Grunde, so wäre bei Grundstücken mit bestehender Wasserversorgungsanlage aber wohl regelmäßig der Anschluss unverhältnismäßig teuer; diesfalls würde aber gerade die mit der Anschlusspflicht bezweckte Verpflichtung aller zum möglichst lückenlosen Anschluss, der allein die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage garantierte, unterlaufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass andere Landesgesetze klarere Anordnungen bei der Prüfung des Vorliegens einer Ausnahme getroffen haben.
Wenn die Revisionswerber schließlich weiters geltend machen, die jeweiligen Gutachten wären mangels Befundaufnahme vor Ort und wegen Nichtvorlage der im Gutachten genannten Formblätter mangelhaft, so machen sie damit die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht geltend, geht es doch in den vorliegenden Fällen in erster Linie um die Länge von Leitungstrassen und die damit einhergehenden standardisierten Kosten; wie sich aus den hg. Erkenntnissen vom , 2013/07/0034, und vom gleichen Tag, 2013/07/0039, ergibt, kommt es dabei auf die Verhältnisse innerhalb der Grundstücke der Revisionswerber gerade nicht an.
Der Inhalt der Revisionen lässt bereits erkennen, dass die von den Revisionswerbern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb sie gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.
Wien, am