VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/07/0073
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. der V G, 2. des Dr. H G, 3. der G O und 4. des P O, alle in P, alle vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 13/Eingang Kleeblattgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0105- I/6/2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Partei: e Erzeugungsgesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom (berichtigt mit Bescheid des LH vom ) wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage in der E (M) bei Fluß-km 25,562 samt den hiefür vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen sowie einer Fischtreppe im Bereich der linken Wehrwanne erteilt. Im Spruch wurde u. a. Folgendes ausgeführt:
"Die Ausbauwassermenge der Wasserkraftanlage beträgt 11,0 m3/sec. und die Ausbauleistung 562 kW. Als Stauziel wird die Kote 309,50 m über Adria festgelegt. Die Nettofallhöhe beträgt 6,41 m. Das Jahresarbeitsvermögen beträgt 3,4 GWh.
Die wasserrechtliche Bewilligung wird nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt.
Die Bewilligung wird gemäß § 21 WRG 1959 befristet bis erteilt.
(...)
A) Projektsbeschreibung
I. Allgemeines
Bei Fluß-km 25,55 der Großen E in M befand sich die im Wasserbuch (...) eingetragene Wasserkraftanlage G. Im Jahre 1979 wurde der Staukörper durch ein Hochwasserereignis teilweise zerstört, wodurch sich eine beträchtliche Eintiefung der Flussstrecke im Oberwasser der Wehranlage ergab. Im November 1980 wurde seitens der Wasserrechtsbehörde eine Entfernung der Wehrreste verfügt und der Wasserberechtigte zur Vorlage eines Projekts zur Wiedererrichtung verhalten.
(...)
3. Projektierungsgrundsätze
3.1 Allgemeines
(...)
Die Situierung der Kraftanlage und die Dimensionierung der wesentlichen Ausbauelemente wurden unter dem Aspekt vorgenommen, dass die von der ehemaligen Wehranlage G verursachten Abflussverhältnisse durch die festen Einbauten der neuen Anlage nicht verändert werden.
(...)
3.3 Stauziel
Als Stauziel wurde 309,50 m.ü.A. gewählt. (...)
(...)
4. Hochwasserabfuhr
(...)
Die wesentlichen Elemente der neuen Wehranlage wurden so gewählt, dass die Hochwasserabfuhrfähigkeit mindestens der alten G-Wehr entspricht. Die Bestandswasserspiegel der Hochwasserführungen >HQ10 werden durch die neue Anlage nicht verändert. Wegen der Höhe des Stauzieles, das dem alten HW10 entspricht, werden alle Wasserführungen <HQ10 zumindest auf diese Höhe angehoben. Der Einfluss des Staues bei einem HQ1 reicht rund 1.000 m ins Oberwasser. Wegen der Höhenlage der Ufer entlang des Stauraumes wird aber durch den Anlagenneubau die Überflutungswahrscheinlichkeit nicht verändert.
(...)
6. Ufersicherung
(...)
B) Auflagen bzw. Bedingungen
(...)"
2 Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des LH vom wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage sowie die mit Bescheid des LH vom bewilligten Ergänzungen bzw. Abänderungen bezüglich dieser Anlage im Wesentlichen - abgesehen von näher genannten genehmigten Abweichungen - projekt- und bedingungsgemäß ausgeführt worden seien (Kollaudierungsbescheid).
3 Mit Bescheid des LH vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Stauraumräumung beim gegenständlichen Kraftwerk und zur nachfolgenden Wiedereinbringung von Grobstoffmaterial in die E erteilt.
4 Mit Spruchpunkt I.A) des Bescheides des LH vom wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom bewilligte Stauraumräumung beim Kraftwerk im Wesentlichen projektgemäß durchgeführt worden sei. Unter Spruchpunkt I.B) wurden die Wehrbetriebsordnung für das Wasserkraftwerk M in der Fassung vom mit einer näher genannten Maßgabe genehmigt sowie die im Zuge der Stauraumräumung hergestellten Buhnen im Stauraum der Wasserkraftanlage nachträglich genehmigt.
Auf Grund einer Berufung der (hier) revisionswerbenden Parteien, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, wurde der Bescheid des LH vom mit Bescheid der belangten Behörde vom ersatzlos behoben. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/07/0168, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. (In weiterer Folge wurden die Berufungen (nunmehr Beschwerden) der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des LH vom mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom als unbegründet abgewiesen.)
5 Im hier gegenständlichen Verfahren wurde mit Bescheid des LH vom der von den revisionswerbenden Parteien und weiteren Personen gestellte Antrag, die mitbeteiligte Partei zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der Wasserkraftanlage M zu verpflichten, konkret:
1. der Wasserberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgerin möge aufgetragen werden, den konsensgemäßen Zustand gemäß den Bescheiden des LH vom , und , in Zusammenschau mit dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom , soweit dieser wasserrechtlich relevant sei, herzustellen,
2. in eventu möge der Wasserberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgerin aufgetragen werden, durch geeignete Maßnahmen den sukzessive eintretenden Verlandungen soweit wirksam entgegenzusteuern, dass im Ergebnis die Abflussverhältnisse wie zur Zeit des Betriebes des G-Wehres gemäß den Bescheiden des LH vom , und nicht verschlechtert würden,
abgewiesen.
6 Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 138 Abs. 1 und § 50 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen.
7 In der Berufung - so die belangte Behörde in ihrer zusammenfassenden Wiedergabe des Berufungsvorbringens - sei u. a. vorgebracht worden, dass es nachweislich zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation im Vergleich zur Situation, die im Projekt 1983 bzw. zu Zeiten des G-Wehres bestanden habe, gekommen sei. Ferner habe der LH seine Entscheidung auf § 50 Abs. 1 WRG 1959, nicht jedoch auf § 50 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. In der Projektbeschreibung des Projekts 1983 sei darauf abgestellt worden, dass die Hochwassergefahr bezüglich des Altbestandes nicht verschlechtert werden solle. Durch die Anhebung des Wasserspiegels im Oberwasser durch den Einbau einer Fischbauchklappe um 2,4 m sei die Schleppkraft vermindert worden und es komme zu vermehrten Anlandungen. Die Behörde hätte gemäß § 21a WRG 1959 zum Schutz öffentlicher Interessen zusätzliche Auflagen vorschreiben müssen. Die im Bescheid des LH vom (Stauraumräumung) genehmigten Maßnahmen seien hiefür ungeeignet. Das Nichtabsenken des Stauziels um 2,4 m sei als unterlassene Arbeit im Sinne des § 138 WRG 1959 anzusehen. Es seien amtswegige Ermittlungen in Bezug auf die Ursächlichkeit der Anlandungen im Hinblick auf § 50 Abs. 2 WRG 1959 unterlassen worden.
8 In weiterer Folge gab die belangte Behörde ausführlich die von ihr eingeholten Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (ASV) wieder und verwies auf die dazu abgegebenen Äußerungen der revisionswerbenden Parteien.
9 In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde zunächst zu § 50 Abs. 1 WRG 1959 und der darin enthaltenen Wortfolge "in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand" fest, konsensgemäß bedeute, dass die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt und die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt bzw. eingehalten würden.
10 Um die Auswirkungen eines Projekts auf fremde Rechte und öffentliche Interessen fachlich beurteilen zu können, seien dem Projekt, wenn dies erforderlich sei, meist auch Ist-Bestandsaufnahmen angeschlossen (wie hier die Sohlaufnahmen 1983), die den Zustand des Projektgebietes zeitnah zur Einreichung unter Betrachtung ökologischer, hydrologischer, morphologischer und allenfalls chemischer Aspekte beschrieben. Diese Ist-Bestandsaufnahmen würden jedoch im Zuge der positiven Bewilligung und Kollaudierung nicht zum Konsens der Anlage, weil sie nicht den Zielzustand des eingereichten Projekts umschrieben, sondern eben den Ist-Zustand vor Errichtung und Betrieb der Anlage. Solche Ist-Bestandsaufnahmen seien für die Beurteilung, ob durch die Umsetzung des Projekts eine Verletzung fremder Rechte oder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erwarten sei, notwendig. Sie seien jedoch nicht Teil des Anlagenkonsenses.
11 Der ASV habe wiederholt und nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass die gegenständliche Anlage konsensgemäß betrieben werde und weder dem Projekt selbst noch den technischen Auflagen bestimmte Flussprofile zu entnehmen seien, die einen Konsens der Anlage darstellen könnten. Es seien weder eine Natursohle als Bezugspunkt definiert noch bestimmte Konsenswasserspiegellagen oder Ähnliches festgelegt, was dem Anlagenkonsens zuzurechnen wäre.
12 Eine unmittelbare Verpflichtung zur Stauraumräumung sei den Bescheiden oder Auflagen nicht zu entnehmen.
13 Der ASV habe folgende Zusammenfassung erstellt:
"Es gibt keinen Hinweis, dass die Kraftwerksanlage nicht konsensgemäß betrieben wurde. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung 1983 war eine künftige Verlandung kein Beweisthema und es wurden keine Aussagen oder Vorgaben zur Stauraumverlandung / Stauraumräumung gemacht oder diesbezügliche Auflagen im Bewilligungsbescheid vorgesehen. Der Stauraum zählt mangels baulicher Eingriffe im Zuge der Projektsausführung nicht zur KW-Anlage.
Die Räumung im unteren Stauraumabschnitt - geplant waren 20.000 m3 von insgesamt vorhandenen 30.000 m3 - wurde wasserrechtlich bewilligt. Im oberen Stauraumbereich waren von vorneherein keine Baggerungen vorgesehen. Maßgeblich für die Überprüfung des Konsens sind nicht die geschätzten m3 sondern die Herstellung der Räumprofile. Aktuell steht nur mehr die Kollaudierung der ‚freiwilligen' Stauraumbaggerung und die Bewilligung der Betriebsvorschrift an. Forderungen nach weitergehenden Räumungen hätten mit Aussicht auf Erfolg bei der wasserrechtlichen Bewilligung des Räumprojektes bzw. bereits bei der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerkes vorgebracht werden müssen.
Die Räumung wurde nicht vollständig durchgeführt bzw. liegt kein entsprechender Nachweis - Sohlgrundaufnahmen die die konsensgemäßen Räumprofile zeigen - vor und zwischenzeitlich kam es zu neuerlichen Anlandungen. Aus fachlicher Sicht ist deshalb die Räumung entsprechend der rechtskräftigen Bewilligung 2008 zu vervollständigen und zeitnah danach mit Sohlgrundaufnahmen zu dokumentieren.
Der vorgesehene Spülbetrieb ist nicht weiter verbesserbar, da Spülungen bei zu kleinen Durchflüssen wenig Spülerfolg haben und einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden.
Trotz des vorgesehenen Spülbetriebs wird es zu neuerlichen Anlandungen kommen bzw. kam es schon dazu. Dem Stand der Technik entspricht eine regelmäßige Kontrolle des Stauraums auf Verlandungen und, soweit es zur Herstellung eines angemessenen Hochwasserschutzes erforderlich ist, der Räumung des Stauraumes mit Spülungen und notfalls auch durch Baggerungen.
Ein Vergleich der Wasserspiegellagen entsprechend der wasserrechtlich bewilligten Sohle (Projekt 2007) mit Wasserspiegellagen des Einreichprojektes von 1983 ist formal irrelevant, da Berechnungen nur Modellvorstellungen sind, somit ein Hilfsmittel für die Beurteilung, aber mangels eindeutiger Vorschreibungen keinen Konsens begründen. Weiters sind die Berechnungen des Einreichprojektes 1983 für Vergleichszwecke nicht brauchbar, da sie von ganz anderen Prämissen ausgehen und Unschärfen bzw. Fehler aufweisen.
Eine weitergehende Räumung als sie im Projekt 2007 vorgesehen war (z.B. Entfernung auch der letzten ca. 10.000 m3 Anlandung im unteren Stauraumbereich oder Fortsetzung der Baggerung nach stromauf) würde die Hochwassersituation nicht wesentlich verbessern und wird deshalb aus fachlicher Sicht wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht gefordert. Die Anlandung in ‚Toträumen' ist nur gering hydraulisch wirksam und es werden diese Anlandungen in Wehrnähe im Zuge eines Hochwassers großteils selbsttätig bis zum Erreichen der Hochwasserspitze ausgespült. Die Spiegelabsenkung bei einer ‚vollständigen' Räumung im unteren Stauraumbereich ist mit ca. 1 dm gering. Die Fortsetzung der Baggerung über die relevanten Ausuferungsstellen (das ist der Bereich vom Fußgängersteg bis ca. 200 m gerinneabwärts) nach oberstrom hat auf die Hochwasserspiegellagen im Bereich der (revisionswerbenden Parteien) keine Auswirkungen. Generell kann durch Räumungen im Flussbett der von den Betroffenen gewünschte Hochwasserschutz (HW100 + Freibord) nicht hergestellt werden, da eine Baggerung, tiefer als die Sohle zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerkes war, rechtlich kaum in Frage kommt und hydraulisch eine extrem tiefe Sohllage wenig bringt, da der Wasserspiegel im Wesentlichen vom Wehr (Grenztiefe am Wehr) vorgegeben wird. Erhebliche Spiegelabsenkungen könnten nur durch einen Wehrumbau (z.B. breiteres Wehr oder tiefergelegte feste Wehrschwelle) erzielt werden. Dies ist aus formalrechtlichen Gründen - bestehender wasserrechtlicher Konsens - nicht realistisch und bezüglich des finanziellen Aufwands unverhältnismäßig. Eine relativ einfache Verbesserung der Hochwassersituation wäre durch eine rechtsufrige Uferaufhöhung möglich."
14 Danach führte die belangte Behörde aus, im Zuge der ausführlichen Ermittlungen seien immer aktuellere hydrologische Daten und Berechnungen vorgelegt und vom ASV ausgewertet worden. Sie zitierte dazu die Beurteilung des ASV in seiner abschließenden Stellungnahme zum Einstaubereich im Bereich der Liegenschaften der revisionswerbenden Parteien. Nach den Ausführungen des ASV ergebe sich hinsichtlich des Objekts der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien bei HQ100 ein Einstau von 0,5 - 0,9 m bzw. im Mittel 0,7 m, bei HQ30 ein Einstau des Objekts von 0 - 0,4 m. Für das etwas weiter vom Ufer entfernte und deshalb höher liegende Objekt der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien ergebe sich bei HQ100 und den Annahmen der Berechnung 2012 eine Einstauhöhe von ca. 0,8 m, bei der Annahme einer weitgehenden Räumung für HQ100 eine Einstauhöhe von 0 bis 0,2 m, d.h. praktisch kein Einstau mehr, bei HQ30 definitiv kein Einstau mehr. Diese Daten - so die belangte Behörde - könnten auf Grund der Aktualität als gesichert angesehen werden.
15 Es seien nachweislich keine Auflagen in den Bewilligungsbescheid 1987 aufgenommen worden, die eine Stauraumentlandung unter bestimmten Rahmenbedingungen vorsähen, weil die Behörde solche zum Schutz öffentlicher Interessen nicht für notwendig erachtet habe und derartige Maßnahmen von den Anrainern nicht eingefordert worden seien.
16 Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides wäre nur im Rahmen eines § 21a WRG 1959- Verfahrens zulässig; hierfür wäre jedoch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig, nicht die belangte Behörde als Berufungsbehörde.
17 Eine nachträgliche Korrektur des rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheides zum Schutz fremder Rechte sei nicht möglich. Die Parteien oder deren Rechtsvorgänger hätten ihre Rechte im Bewilligungsverfahrens wahren müssen; ein nachträglicher Eingriff in den rechtskräftigen Bescheid sehe die Rechtsordnung nicht vor.
18 Im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 hielt die belangte Behörde fest, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehe § 50 Abs. 2 WRG 1959 eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Abs. 1 hinaus vor, indem er sie verpflichte, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" seien solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (§ 50 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959) gemeint.
19 Der Stauraum sei gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Bereich, der außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches liege.
20 Nachteilige Auswirkungen iSd § 50 Abs. 2 WRG 1959 wären insbesondere solche, die den Schutzzielen oder den öffentlichen Interessen des WRG 1959 zuwiderliefen, wie z.B. die Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen (§ 30 Abs. 2 Z 1 WRG 1959), die erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959) oder ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. c WRG 1959).
21 Nach Wiedergabe der diesbezüglichen fachlichen Beurteilung des ASV führte die belangte Behörde dazu aus, nachteilige Auswirkungen iSd § 50 Abs. 2 WRG 1959 könnten nicht solche sein, die Inhaber geschützter Rechte zur Wahrung dieser bereits im Bewilligungsverfahren durch ihre Einwendungen vermeiden hätten können. Dies würde eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft bedeuten und die Bestimmung des § 42 AVG bezüglich des Verlusts der Parteistellung ad absurdum führen. Inhaber von geschützten Rechten müssten ihre Rechte im Zuge des Bewilligungsverfahrens wahren.
22 Das WRG 1959 sehe kein Instrumentarium zur nachträglichen - d.h. nach Rechtskraft eines Bescheides erfolgenden - Korrektur einer fehlenden oder mangelhaften Durchsetzung fremder Rechte vor. Wer seine Rechte nicht rechtzeitig wahre, verliere seine Parteistellung und habe den rechtskräftigen Bescheid anzuerkennen. Die revisionswerbenden Parteien oder deren Rechtsvorgänger hätten Einwendungen zum Schutz ihrer Rechte im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorbringen müssen; zum jetzigen Zeitpunkt würden sie hiermit nicht mehr durchdringen.
23 Eine Durchbrechung der Rechtskraft sei nur zur Wahrung öffentlicher Interessen unter Anwendung des § 21a WRG 1959 möglich, jedoch nicht zur nachträglichen Durchsetzung von versäumten Einwendungen zum Schutz fremder Rechte.
24 Des Weiteren sei dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 WRG 1959 nicht zu entnehmen, dass sich die "nachteiligen Auswirkungen" auf fremde Rechte bezögen, sondern nur auf die Gewässerstrecke als solche.
25 Der ASV habe schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Freihaltung von Abflussräumen von der Verlandung nicht merklich beeinflusst werde und großräumige erhebliche Spiegeländerungen, die im Extremfall zu Gerinneausbrüchen bzw. Gerinneverlegungen führten, nicht zu erwarten seien, weiters kein erheblicher Einfluss der Verlandungen auf das Wasserspiegel- oder Energieliniengefälle gegeben sei sowie der schädliche Einfluss auf die Ufer zufolge der Anlandung als gering angesehen werde. Somit könne von keinen nachteiligen Auswirkungen der Anlandungen ausgegangen werden.
26 Zum sogenannten "E-Steg" und - so die belangte Behörde - zu dessen nicht dem Stand der Technik entsprechender Ausführung sei zu bemerken, dass diese Anlage von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt worden sei und von dieser Behörde ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 durchzuführen wäre.
27 Zur "Prüfung § 21a WRG bezüglich der Anlandungsproblematik" führte die belangte Behörde aus, dass für das (amtswegige) Einleiten eines Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959 die Behörde erster Instanz und somit der LH zuständig wäre.
28 Zur "Spülung und Räumung des Stauraums" hielt die belangte Behörde schließlich fest, der ASV habe ausgeführt, dass sowohl die Räumung als auch die Spülung geeignet sei, die Anlandungen über den Konsens hinaus zu beseitigen bzw. zu minimieren. Auch wenn - wie nun festgestellt worden sei - die Anlage konsensgemäß errichtet worden sei und betrieben werde, so sei doch eine Weiterführung dieser Maßnahme im Sinne einer Optimierung des Betriebes dringend anzuraten.
29 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 811/2012-16, die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
30 In ihrer bereits im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten, als Revision zu behandelnden Beschwerde beantragen die revisionswerbenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
31 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
32 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer "Gegenschrift" die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
33 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass für die Behandlung der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Revision nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0049, mwN).
34 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag der revisionswerbenden Parteien, der mitbeteiligten Partei gemäß § 50 iVm § 138 WRG 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erteilen, abgewiesen.
35 Die hier maßgebenden Bestimmungen des WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011 lauten:
"Instandhaltung.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(...)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder
die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
(...)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
36 Die Herstellung des dem § 50 WRG 1959 entsprechenden Zustandes hat durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erfolgen. Ein solcher Auftrag kann aber im Fall einer Verletzung des § 50 nur dann ergehen, wenn auch die Voraussetzungen des § 138 WRG 1959 gegeben sind. Es muss entweder ein Verlangen eines Betroffenen vorliegen oder ein öffentliches Interesse an der Instandhaltung bestehen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz2 (2013) K 6 zu § 50 WRG 1959). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann somit entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 erlassen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0068, mwN).
37 Verfahrenseinleitend war vorliegend ein entsprechender Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Sie machten eine Berührung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für ihre "an das gegenständliche Gewässer (Retentionsbecken) unmittelbar angrenzenden Liegenschaften") bzw. eine unmittelbare Betroffenheit dieser Liegenschaften von Hochwässern geltend.
38 Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in Bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird im § 50 Abs. 1 WRG 1959 mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht, und für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand nicht erweislich ist, mit den Worten festgelegt, dass die Anlagen derart zu erhalten (und zu bedienen) sind, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 93/07/0049, 0150, 0151, und die dort zitierte Vorjudikatur; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0039, mwN).
39 Im Zusammenhang mit § 50 Abs. 1 WRG 1959 bemängeln die revisionswerbenden Parteien, dass nach Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf den Bestand und den Betrieb des Kraftwerks der mitbeteiligten Partei eine Konsensübertretung bzw. ein konsensloser Betrieb nicht vorliege. Die belangte Behörde habe die Beurteilung des Konsensumfanges dem ASV überlassen und ungeprüft dessen Sicht übernommen, wonach der Zustand des Stauraumes, ob nun Anlandungen zu vermeiden oder durch Feststoffentnahmen zu beseitigen seien, nicht Teil des wasserrechtlichen Konsenses vom sei. Im Bescheid vom werde jedoch explizit festgehalten, dass die wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektbeschreibung erteilt werde. Aus dieser Projektbeschreibung gehe hervor, dass die Dimensionierung und die wesentlichen Ausbauelemente (der Anlage) unter dem Aspekt vorgenommen worden seien, dass die von der ehemaligen Wehranlage G verursachten Abflussverhältnisse durch die festen Einbauten der neuen Anlagen nicht verändert würden. Während sich bei der Wehranlage G die Wehr über die gesamte Flussbreite von damals 29 m erstreckt habe, sei bei der nunmehrigen Wehranlage die Hochwasserabfuhrfähigkeit lediglich hinsichtlich der Durchflussmenge dann gleichgehalten, wenn ein nunmehr installierter Grundablass (Grundschütz) geöffnet bzw. gezogen werde. Da dieser Ablass lediglich im Hochwasserfall gezogen werde, sei "eine schleichende Verlandung des Stauraumes und der weiters längeren Zeitspanne der Nichthochwasserführung Ursache für Verlandungen".
40 Die Verschmälerung der aktuellen Wehr sei durch die Errichtung eines Werksbetriebsraumes bzw. einer Fischaufstiegstreppe entstanden. Aus den Ausführungen des ASV gehe hervor, dass die Verlandung Auswirkung der Stauzielerhöhung um 2,4 m bei geschlossener Fischbauklappe sei. Weiters habe der ASV festgehalten, dass infolge der zwar langsam aber doch fortgesetzten Verlandung die Hochwasserspiegellagen in Zukunft stiegen. Daraus gehe hervor, dass offenbar einerseits die gleichen Abflussverhältnisse wie bei der Wehranlage G zugesagt worden seien, diese jedoch nunmehr (bei geschlossener Fischbauchklappe) nicht erreicht würden.
41 Da die Projektbeschreibung immer wieder auf die Wehranlage G Bezug nehme, wäre der entsprechende Zustand zur Festigung des Konsensumfanges auszumitteln gewesen.
42 Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Querschnittsprofile aus dem Projekt 1983 nicht als verbindlicher Inhalt des Bescheides vom zu betrachten seien, hätte sie bei Nichterweislichkeit des der Bewilligung entsprechenden Zustandes zu beurteilen gehabt, ob gegenständlich öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt würden. Sie habe jedoch beides verneint.
43 Wenn die belangte Behörde keine unmittelbare Verpflichtung zur Stauraumräumung aus den Bescheiden oder den Auflagen ableite, habe sie offenbar nicht beurteilt, ob eine mittelbare Verpflichtung zur Stauraumräumung bzw. eine Verpflichtung zur Stauraumfreihaltung aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom hervorgehe. Dies sei jedoch deshalb der Fall, weil im Bescheidspruch ausdrücklich auf die Projektbeschreibung gemäß Abschnitt A) des Bescheides verwiesen werde, in der wiederum auf die Abflussverhältnisse "der ehemaligen G-Wehr" ebenso wie auf die verpflichtende Nichtveränderung der Überflutungswahrscheinlichkeit verwiesen werde.
44 Zur Sichtweise der belangten Behörde, dass keine Auflagen, die eine Stauraumentlandung vorsähen, in den Bewilligungsbescheid 1987 aufgenommen worden seien, führten die revisionswerbenden Parteien aus, dass eine Auflage gar nicht erst erforderlich gewesen sei. Es sei bereits im Bescheid, wenn auch "allgemein programmatisch", jedenfalls aber rechtlich verbindlich festgehalten worden, dass jene Verhältnisse wie bei der ehemaligen Wehranlage G für die Umsetzung des beantragten Projekts zur Neuerrichtung der Kraftwerksanlage maßgebend seien. Eine konkrete Auflage sei offenbar deshalb nicht erteilt worden, weil es der Wasserberechtigten anheimgestellt werden sollte, ob sie eine Feststoffentnahme durchführe oder von vornherein geeignete Maßnahmen ergreife, um eine Verlandung hintanzuhalten.
45 Die belangte Behörde habe die "Rechtsansicht" des ASV übernommen, wonach der Stauraum mangels baulicher Eingriffe im Zuge der Projektausführung nicht zur Kraftwerksanlage zähle. Dies sei aber unrichtig, weil bereits im Bescheid vom explizit die Ufersicherung und damit die baulichen Eingriffe im Stauraum vorgeschrieben werde. Weiters sei in der Niederschrift zur Bauverhandlung vom dokumentiert, dass Uferbereiche durch Sicherungsmaßnahmen zu schützen seien bzw. anstelle einer Uferböschung auf eine Länge von 27 m eine Ufermauer mit Oberkante von 310,85 auszuführen sei.
46 Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
47 Wie bereits dargestellt haben nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserberechtigten ihre Anlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung obliegt den Wasserberechtigten ebenso die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
48 Das in Rede stehende, sich auf den Stauraum der gegenständlichen Anlage beziehende Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zeigt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden kann (vgl. dazu das Erkenntnis vom , VwSlgNF 4836 A, mwN). Dieser Judikatur folgend konnte der von den revisionswerbenden Parteien begehrte wasserpolizeiliche Auftrag nicht auf § 50 Abs. 1 iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden.
49 Selbst wenn man jedoch die in der Revision vertretene Ansicht, wonach im vorliegenden Fall auf Grund der im Bescheid vom auch behandelten Ufersicherung oder infolge der (an anderer Stelle der Revision vorgebrachten) im Zuge der mit Bescheid vom bewilligten Stauraumräumung von der mitbeteiligten Partei im Stauraum errichteten Buhnen der Stauraum von § 50 Abs. 1 WRG 1959 umfasst sei, teilte, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
50 Es trifft zwar zu, dass mit Bescheid vom die wasserrechtliche Bewilligung "nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt" wurde. Ferner wurde im Rahmen dieser Projektbeschreibung auch festgehalten, dass die Situierung der Kraftanlage und die Dimensionierung der wesentlichen Ausbauelemente unter dem Aspekt vorgenommen worden seien, dass die von der ehemaligen Wehranlage G verursachten Abflussverhältnisse durch die festen Einbauten der neuen Anlage nicht verändert würden, ebenso, dass die wesentlichen Elemente der neuen Wehranlage so gewählt worden seien, dass die Hochwasserabfuhrfähigkeit mindestens der alten G-Wehr entspreche.
51 Durchaus treffend qualifizieren jedoch die revisionswerbenden Parteien selbst die genannten Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom als "allgemein programmatisch". Das vor dem Hintergrund der in Rede stehenden (Projekt-)Beschreibung im Bewilligungsbescheid erstattete Revisionsvorbringen erweist sich allerdings als nicht geeignet, die auf die Beurteilung des ASV gestützten Erwägungen der belangten Behörde, wonach bei der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1987 eine künftige Verlandung kein Beweisthema gewesen sei sowie keine Aussagen oder Vorgaben zur Stauraumverlandung / Stauraumräumung gemacht oder diesbezügliche Auflagen im Bewilligungsbescheid vorgesehen worden seien, in Zweifel zu ziehen.
52 Es liegt gegenständlich auch kein Fall vor, in dem auf Grund des Spruches des Bewilligungsbescheides vom Zweifel über die konkrete Ausführung der Wasserkraftanlage blieben, sodass gegebenenfalls für die Auslegung des Spruchs die genannten Teile der Projektbeschreibung maßgeblich wären (vgl. zu einem solchen Fall etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0167). Ebenso wenig bedarf es der Projektbeschreibung zur Interpretation einer allenfalls unklaren Bescheidauflage (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0076, mwN, in dem zur dortigen Frage des Maßes der Wasserbenutzung festgehalten wurde, dass die Projektbeschreibung nur zur Auslegung eines unklar festgelegten Maßes der Wasserbenutzung herangezogen werden kann).
53 Für die in der Revision vorgetragene Ansicht, es sollte im Bewilligungsbescheid vom der mitbeteiligten Partei überlassen werden, ob sie (gleichsam wie im Falle einer Auflage verpflichtend) "eine Feststoffentnahme durchführt oder von vorneherein geeignete Maßnahmen ergreift, um eine Verlandung hintanzuhalten", fehlt eine Grundlage im genannten Bescheid. Zutreffend verweist die mitbeteiligte Partei überdies darauf, dass ein derart nicht eindeutiger Bescheidinhalt, wie ihn die revisionswerbenden Parteien mit ihrer Bezugnahme auf "die von der ehemaligen Wehranlage Gverursachten Abflussverhältnisse" offenbar vor Augen haben, in einem Spannungsverhältnis zur notwendigen Determinierung des Bescheidspruchs stünde.
54 Die revisionswerbenden Parteien zeigen mit ihrem Verweis auf die im Bewilligungsbescheid aus 1987 enthaltene Projektbeschreibung ebenso wenig nachvollziehbar auf, dass die mitbeteiligte Partei ihre Anlage nicht - im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 - in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand gehalten habe oder dass dieser nicht erweislich wäre. Kann aber der konsensgemäße Zustand ermittelt werden, kommt es nach der bereits zitierten Judikatur auf eine Prüfung der Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht an.
55 Zu der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Kritik der revisionswerbenden Parteien, der wasserbautechnische ASV habe "Rechtsfragen" beantwortet, genügt es auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach selbst dann, wenn die Behörde in ihrem Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten übernimmt, der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (vgl. die Erkenntnisse vom , 99/07/0213, und vom , 99/10/0032, jeweils mwN).
56 Die revisionswerbenden Parteien bringen ferner vor, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 50 Abs. 2 WRG 1959 unrichtig angewendet und das Tatbestandserfordernis der "nachteiligen Wirkungen" der Anlage im Sinne dieser Bestimmung nicht richtig ausgelegt. Es seien sehr wohl nachteilige Wirkungen der Anlage auf sonstige Gewässerstrecken gegeben. So halte der ASV insbesondere fest, dass es trotz des vorgesehenen Spülbetriebs zu neuerlichen Anlandungen kommen werde bzw. es bereits dazu gekommen sei und dem Stand der Technik eine regelmäßige Kontrolle des Stauraums auf Verlandungen und soweit erforderlich die Räumung des Stauraums mit Spülungen und notfalls auch durch Baggerungen entspreche.
57 Die belangte Behörde gehe auch unrichtig davon aus, dass sich nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 50 Abs. 2 WRG 1959 nicht in geschützten Rechten jener manifestieren könnten, die bereits im Bewilligungsverfahren Einwendungen erheben hätten können. Diese Sichtweise verkenne, dass die revisionswerbenden Parteien keinen Grund und Anlass gehabt hätten, gegen die Bewilligung aus dem Jahr 1987 vorzugehen, in der festgehalten worden sei, dass sich im Verhältnis zum ehemals bestanden G-Wehr nichts ändern würde. Unrichtig sei auch die Sicht der belangten Behörde, wonach (die Wortfolge) "nachteilige Auswirkungen" sich lediglich auf die Gewässerstrecke als solcher beziehe und nicht auf den unmittelbaren Nahebereich, sei es nun die Überflutung des Umlandes oder die Gefahr des Abbruchs des E-Stegs infolge von Verklausung.
58 Das Ergebnis der technischen Beurteilung durch den ASV bzw. die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde stünden darüber hinaus im Widerspruch zu der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Empfehlung, wonach "eine Weiterführung dieser Maßnahmen im Sinne einer Optimierung des Betriebs dringend anzuraten" sei. Dass (nach den Ausführungen der belangten Behörde) für das amtswegige Einleiten eines Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959 der LH zuständig wäre, zeige eine bloß oberflächliche Behandlung durch die belangte Behörde.
59 § 50 Abs. 2 WRG 1959 sieht eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Abs. 1 hinaus vor, in dem er sie verpflichtet, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" sind solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (§ 50 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.) gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0010).
60 Die Bestimmung des § 50 Abs. 2 WRG 1959 soll das Entstehen von Schäden (vgl. § 26 WRG 1959) im Einflussbereich der Anlage vermeiden helfen (vgl. dazu Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 19593 (2011) S. 419, sowie Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962) S. 228).
61 § 50 Abs. 2 WRG 1959 hat jedoch bereits nach seinem Wortlaut nur die nachteiligen Wirkungen auf "andere Gewässerstrecken" zum Gegenstand, nicht aber solche auf festen Grund, Straßen, fremde Anlagen oder fremde Liegenschaften (vgl. dazu Krzizek, a.a.O. S. 228;
Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 (1978) Anm. 14 zu § 50 WRG 1959; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht (1993) Rz 3 zu § 50 WRG 1959).
62 Die revisionswerbenden Parteien können somit durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 iVm § 50 Abs. 2 WRG 1959 verneint, in keinen Rechten verletzt worden sein, weil sie in zulässiger Weise lediglich eine Verletzung ihres Grundeigentums, nicht jedoch nachteilige Wirkungen der Anlage "auf sonstige Gewässerstrecken" im Sinne des § 50 Abs. 2 WRG 1959 geltend machen konnten. Allfällige nachteilige Wirkungen auf die Liegenschaften der revisionswerbenden Parteien sind durch § 50 Abs. 2 WRG 1959 - wie dargestellt - jedoch von vornherein nicht geschützt. Dies hat auch die belangte Behörde zutreffend erkannt.
63 Vor diesem Hintergrund muss nicht näher geprüft werden, ob die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass ein Auftrag gemäß § 50 Abs. 2 iVm § 138 WRG 1959 auf Grund eines entsprechenden Begehrens der revisionswerbenden Parteien eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligungsbescheides darstellte, zutrifft.
64 Weshalb ferner die Erwägungen der belangten Behörde zu § 21a WRG 1959 im vorliegenden Zusammenhang "eine bloß oberflächliche Behandlung" darstellen sollten, wird in der vorliegenden Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.
65 Nach dem Gesagten zeigt auch das eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Revisionsvorbringen, insbesondere die Kritik an einer nicht ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
66 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
67 Die revisionswerbenden Parteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ist jedoch geklärt. In der Revision wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
68 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Schlagworte: | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
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