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VwGH vom 23.06.2010, 2007/06/0204

VwGH vom 23.06.2010, 2007/06/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der DP in L, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in 6500 Landeck, Perfuchsberg 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Ia-1344/2-2007, betreffend Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz (mitbeteiligte Partei: JK in T, vertreten durch Dr. Matthias Paul Hagele, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12/III), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Änderung ihres Familiennamens auf den Familiennamen des Mitbeteiligten und begründete dies damit, dass der Mitbeteiligte ihr leiblicher Vater sei. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten vor, worin die Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Mitbeteiligten mit 99,99% ("Vaterschaft praktisch erwiesen") angegeben wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft L bewilligte die Namensänderung von "P" auf "K" mit Bescheid vom gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 Namensänderungsgesetz (NÄG).

Gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte Berufung ein, der mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben wurde. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom wurde dahingehend abgeändert, dass die Änderung des Familiennamens der Beschwerdeführerin auf den Namen des Mitbeteiligten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG nicht bewilligt wurde. Nach Zitierung von Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass als Vater eines Kindes nur derjenige Mann anzusehen sei, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sei oder der die Vaterschaft anerkannt habe oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt sei. Die Beschwerdeführerin sei als eheliches Kind der Eltern RP und NP geboren und seit diesem Zeitpunkt sei weder von ihr noch von ihrem Vater bei Gericht ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann eingebracht worden. Der Mitbeteiligte habe weder die Vaterschaft zur Beschwerdeführerin anerkannt noch sei vom Gericht ein Beschluss über die Feststellung, dass der von der Beschwerdeführerin rechtswirksam für ihren Vater gehaltene Mitbeteiligte tatsächlich ihr Vater sei, erlassen worden. Da in rechtlicher Hinsicht nicht erwiesen sei, dass der Mitbeteiligte der leibliche Vater der Beschwerdeführerin sei, sei der Berufung Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der dessen Aufhebung aufgrund von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen und Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, ebenso wie der Mitbeteiligte, eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. Nr. 25/1995, lauten:

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

Parteien

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu


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1.
dem Antragsteller;
2.
der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist."
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid darauf gestützt, dass im gegenständlichen Fall keine rechtliche Grundlage für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG bestehe, da der Mitbeteiligte aus rechtlicher Sicht kein Elternteil der Beschwerdeführerin sei. Er habe weder die Vaterschaft zur Beschwerdeführerin anerkannt noch sei vom Gericht ein Beschluss über die Feststellung der Vaterschaft des Mitbeteiligten ergangen. Die bloße biologische Vermutung der Vaterschaft reiche nicht aus, um § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG anwenden zu können.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG von einem biologischen Elternbegriff ausgehe, da ansonsten niemals ein außereheliches Kind den Namen des außerehelichen Vaters aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erhalten könnte. Der Elternbegriff des NÄG entspreche demnach nicht dem Elternbegriff, wie er in § 138 ABGB enthalten sei.
Eine derartige Anlehnung an den biologischen Elternbegriff kann weder dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG noch den Gesetzesmaterialien (AB 49 BlgNR XIX. GP, 11) entnommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Elternbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG dem des ABGB entspricht. Ein Anerkenntnis liegt im gegenständlichen Fall unbestritten nicht vor, sodass es sich erübrigt, auf ein solches näher einzugehen. Eine Anpassung an den Namen des Vaters ist im Übrigen aber auch nach § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG nur dann möglich, wenn das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind rechtswirksam festgestellt ist (oder eben die rechtliche Vermutung der ehelichen Vaterschaft greift). Die Ehelichkeitsvermutung könnte in Fällen wie dem vorliegenden nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden (vgl. das ). Eine solche wirkt auf die Geburt zurück und beseitigt die Rechtsfolge der Vermutung der ehelichen Vaterschaft ex tunc (vgl. den Zl. 2 Ob 174/08i).
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde als eheliches Kind des NP anzusehen. Die (behauptete) Abstammung vom Mitbeteiligten ist nicht rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt gewesen. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG auf den gegenständlichen Fall verneint und dem Antrag auf Namensänderung nicht Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie einen Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihr eingeleiteten Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft vor dem Bezirksgericht L gestellt habe. Dennoch sei vor Entscheidung des Bezirksgerichts L, welche präjudiziell für das gegenständliche Verfahren gewesen sei, in der Sache entschieden worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Ehelichkeit von der Verwaltungsbehörde nicht als Vorfrage beurteilt werden darf (vgl.
Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 504, und die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 7193 A, sowie vom , Slg. Nr. 12.904 A; auf die Frage eines Anerkenntnisses braucht auch hier mangels Vorliegens eines solchen nicht eingegangen zu werden). Da das Gesetz diese Frage nämlich selbst bindend entscheidet und der Behörde keinen Spielraum zur Beurteilung lässt, hat sie auch nicht die im § 38 AVG vorgesehene Alternativmöglichkeit, das Verwaltungsverfahren auszusetzen (vgl. nochmals das genannte hg. Erkenntnis vom ).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile einen Beschluss des Bezirksgerichtes L vom vorgelegt hat, mit dem festgestellt wurde, dass sie vom Mitbeteiligten und somit nicht von NP abstammt. Soweit damit ein geänderter Sachverhalt gegeben ist, ist dieser von der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht umfasst. Die belangte Behörde hatte aber von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei betreffend die Umsatzsteuer war abzuweisen, da diese in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.
Wien, am