VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Landesverwaltungsgericht Burgenland betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , BMVIT-830.342/0004- IV/IVVS4/2015, betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der ROeEE-Strecke Staatsgrenze bei Baumgarten-Ebenfurt, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , W157 2121445-2/2E, wird aufgehoben.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A. Mit Bescheid vom entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) über den Antrag der R AG auf Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) und legte für die Eisenbahnkreuzungen auf den jeweils näher bezeichneten Streckenkilometern der ROeEE-Strecke Staatsgrenze bei Baumgarten-Ebenfurt (Mitte Leithabrücke) Sicherungsmaßnahmen fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) (im Folgenden BMASK) wies der BMVIT mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und legte die Akten aufgrund des vom BMASK gemäß § 15 VwGVG eingebrachten Vorlageantrages dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
4 B.a. Mit Beschluss vom leitete das BVwG die Beschwerde des BMASK gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses iSd § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG weiter und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, es sei für die Beschwerde nicht zuständig, da in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung der Verwaltungsgerichte erklärend ausgeführt werde, dass eine Zuständigkeit des BVwG nicht gegeben sei, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt (werde), (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen (sei).". In diesem Sinn habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung betreffend das Starkstromwegegesetz (StwG) das Verwaltungsgericht Wien für zuständig befunden, da es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle, in der neben der Möglichkeit der Delegation an den zuständigen Landeshauptmann ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestünden. In der Literatur werde darüber hinaus vertreten, dass in Fällen von "Mischsystemen", also in Rechtsmaterien, in denen zwar unmittelbare Bundesverwaltung gemäß Art. 102 B-VG oder nach einer anderen Verfassungsbestimmung zulässig eingerichtet werden könne, auf Basis der materiengesetzlich getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen aber verlässliche Aussagen darüber, ob unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung vorliegen, schwerfielen, insgesamt keine Inanspruchnahme der Einrichtung unmittelbarer Bundesverwaltung vorliege. Indem der Bundesgesetzgeber für die im EisbG vorgesehenen Ministerzuständigkeiten eine Delegationsmöglichkeit an den zuständigen Landeshauptmann und darüber hinaus in anderen Bereichen Zuständigkeiten des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen habe, habe er von der Ermächtigung der Besorgung "des Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich - zumindest hinsichtlich jener Angelegenheiten, die der Bundesminister gemäß § 12 Abs. 4 EisbG an den Landeshauptmann delegieren kann - um Angelegenheiten handle, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Da für das gegenständliche Verfahren eine Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann bestehe, sei das BVwG in der Beschwerdesache nicht zuständig, und habe diese zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
6 B.b. Mit Beschluss vom (eingelangt beim BMASK am ) wies das LVwG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 6 Abs. 1 AVG zurück, sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei und retournierte den Verwaltungsakt zur Entscheidung mittels Zurückweisungsbeschluss an das BVwG.
7 Das LVwG sei für die Beschwerde (ebenfalls) nicht zuständig, weil nach Art. 131 Abs. 2 B-VG das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden, zuständig sei. Nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG sei das Verkehrswesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Aus Art. 102 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ergebe sich, dass das Verkehrswesen, zu dem auch das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen gehöre, zu den Angelegenheiten zähle, die sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden könnten. Wenn die Bundesvollziehung durch eigene Behörden des Bundes besorgt werde, spreche die Verfassung in Art. 102 Abs. 1 B-VG von unmittelbarer Bundesverwaltung. § 12 Abs. 3 EisbG regle die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie; damit werde die Vollziehung durch eine Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung festgelegt. Weitere Zuständigkeiten des Bundesministers seien in weiteren Bestimmungen des EisbG geregelt, weshalb nicht nur von einer ausnahmsweisen Betrauung mit einzelnen Angelegenheiten auszugehen sei. Der Bundesgesetzgeber habe dadurch von der in Art. 102 Abs. 2 B-VG eingeräumten Möglichkeit zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung Gebrauch gemacht und der Bundesminister habe sowohl in organisatorischer als auch in funktioneller Hinsicht als Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung entschieden. Des Weiteren seien die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen anders gelagert, da es sich bei den dort behandelten Gesetzen weder um in Art. 102 Abs. 2 B-VG noch in Art. 102 Abs. 4 B-VG genannte Angelegenheiten handle und diese daher in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen seien. Für die Annahme der Zuständigkeit des BVwG spreche auch schon die in den §§ 78 Abs. 2 und 84 Abs. 4 EisbG ausdrücklich festgelegte Zuständigkeit des BVwG bei Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission.
8 Die Revision gegen diese Entscheidung werde für zulässig erachtet, da bislang noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe und weil die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten in Eisenbahnangelegenheiten unklar sei.
9 B.c. Mit Beschluss vom (eingelangt beim BMASK am ) wies das BVwG die Beschwerde des BMASK gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurück, und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
10 Das BVwG führte - neben den auch schon im verfahrensleitenden Beschluss vom ins Treffen gebrachten Argumenten - weiters aus, dass es durch die gesetzlich eingeräumte Delegationsmöglichkeit der Ministerzuständigkeit der jeweilige Bundesminister in der Hand hätte, im Wege der Delegation eines Verfahrens die verfassungsgesetzlich festgelegte Zuständigkeit zu bestimmen bzw. zu verschieben, wodurch es zu jener zwischen den Landesverwaltungsgerichten und dem BVwG "nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit" käme, welche der Gesetzgeber jedoch vermeiden wolle.
11 Die Revision gegen diese Entscheidung würde für zulässig erachtet, da es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem EisbG fehle.
12 C. Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des LVwG und des BVwG brachte die antragstellende Partei einen als "Revision" bezeichneten Schriftsatz vom beim BVwG ein (dort eingetroffen am ), in welchem sie die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt, somit die Beurteilung der Zuständigkeit bzw. die Klärung, ob eines der beiden beteiligten Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls welches zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt habe und die Aufhebung des Beschlusses jenes Verwaltungsgerichtes, das seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe, begehrte. Einen im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsatz vom brachte die antragstellende Partei auch beim LVwG ein.
13 Der BMVIT erstatte eine Revisionsbeantwortung, in welcher ebenfalls die Entscheidung über den verneinenden Kompetenzkonflikt begehrt wurde. Unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 wurde dort (zusammengefasst) ausgeführt, es bestehe keine Zuständigkeit des BVwG, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei. Unter diesen Angelegenheiten seien insbesondere solche zu verstehen, die kompetenzrechtlich zwar in Vollziehung Bundessache seien, aber in Art. 102 Abs. 2 B-VG gerade nicht genannt würden bzw. deren Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung sich auch nicht aus anderen Bestimmungen ergebe. Davon gehe auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes aus, der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für ein Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 ausgeführt habe, dass unmittelbare Bundesverwaltung dann nicht vorliege, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut werde, wie dies auch bei § 14 Abs. 3 BStFG 2015 der Fall sei. Das damals einschlägige Stiftungs- und Fondswesen sei nämlich nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt. Das hier relevante Eisenbahngesetz könne jedoch nach Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, der Gesetzgeber habe von dieser Möglichkeit durch die Regelung in § 12 Abs. 3 EisbG auch Gebrauch gemacht. Judikatur zum Starkstromwegegesetz könnte nur dann herangezogen werden, wenn das Verkehrswesen in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt wäre und sich seine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergäbe. Auch die in § 12 Abs. 4 EisbG vorgesehene Möglichkeit der Ermächtigung des Landeshauptmannes könne nicht zu einer Änderung am System der unmittelbaren Bundesverwaltung in § 12 Abs. 3 EisbG führen. Da die Ermächtigung des Landeshauptmannes im Einzelfall nur möglich sei, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen sei, könne daraus gerade nicht abgeleitet werden, dass der Bundesminister einen Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die seinen Zuständigkeitsbereich betreffen, ermächtigen könne.
14 D. Der als "Revision" bezeichnete, vom BVwG samt Verwaltungsakten vorgelegte Schriftsatz der antragstellenden Partei langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein.
15 Mit Verfügung vom übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt den beteiligten Verwaltungsgerichten mit dem Ersuchen, eine schriftliche Stellungnahme zum Gegenstand zu erstatten, ferner wurde das LVwG aufgefordert, die Verfahrensakten vorzulegen.
16 Das LVwG legte daraufhin seine Akten samt dem an ihn gerichteten Schriftsatz vom vor und erstattete eine Stellungnahme.
17 II. Rechtslage
18 A. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-VG idF nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, lauten (auszugsweise):
"Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
...
9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der
Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art. 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;
...
Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen;
Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen;
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht;
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei;
Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht;
Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;
Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten;
Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;
Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.
(3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
...
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder
vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß
Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes
vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10
Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der
Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
...
Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines
Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder
zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
..."
19 B. Für den vorliegenden Fall relevante Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015 (EisbG), lauten (auszugsweise):
"Behördenzuständigkeit
§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen Eisenbahnen
einschließlich des Verkehrs auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen;
2. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die ausschließlich zum Betrieb auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
3. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die ausschließlich dem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder dem Verkehr auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
4. die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben.
(2) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Nebenbahnen einschließlich des
Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. alle Angelegenheiten der Straßenbahnen einschließlich
des Verkehrs auf Straßenbahnen;
3. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Nebenbahn oder Straßenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn oder Straßenbahn hinaus auch dem Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn oder dem Verkehr auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn, jedoch nicht dem Betrieb von Hauptbahnen oder dem Verkehr auf Hauptbahnen dienen;
4. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Nebenbahnen oder Straßenbahnen, als auch zum Betrieb auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen, jedoch nicht zum Betrieb auf Hauptbahnen bestimmt sind; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
5. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Nebenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn hinaus auch dem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, jedoch nicht dem Betrieb von Hauptbahnen oder dem Verkehr auf Hauptbahnen dienen;
die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
6. die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die sowohl Nebenbahnen oder Straßenbahnen, als auch nicht-öffentliche Eisenbahnen, jedoch nicht Hauptbahnen betreiben.
7. die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme
von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
2. folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen:
a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d, § 21a Abs. 3, § 25 und § 28 Abs. 1;
die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
die Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
3.folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen:
a)die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d und § 28 Abs. 1;
die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
4.folgende Angelegenheiten von Eisenbahnverkehrsunternehmen:
a)Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und § 21a Abs. 3;
b)für die in den §§ 13 Abs. 2, 19a, 19b Abs. 2, 21 Abs. 8, 22 Abs. 4 und 7, 26, 27 und 30 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten;
5. folgende Angelegenheiten von solchen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sowohl Hauptbahnen als auch
vernetzte Nebenbahnen betreiben:
a) Ausstellung, Neuausstellung und der Entzug von
Sicherheitsgenehmigungen;
b) Mitteilung gemäß § 38d;
c) Vorlage des Sicherheitsberichtes gemäß § 39d;
6. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich
zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.
(...)
Verfahrensvorschrift
§ 78. (1) (...)
(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(...)
Verfahrensvorschrift
§ 84. (1) (...)
(4) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(...)"
20 C.a. Für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013 (ArbIG), lauten (auszugsweise):
"Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(...)
(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.
(...)
Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 13. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
21 C.b.§ 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) BGBl. Nr. 27/1993, in seiner früheren Fassung BGBl. I Nr. 150/2009 lautet:
"Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
§ 13. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
22 D.a. In der Regierungsvorlage 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wird erläuternd insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Vorbemerkung:
Seit mehr als 20 Jahren werden in Österreich intensive Bemühungen unternommen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Waren diese anfangs hauptsächlich von föderalistischen und allgemeinen rechtsstaatlichen Motiven geleitet, sind in der Folge die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, sowie in den letzten Jahren die dringende Notwendigkeit einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Ziele hinzugetreten. ...
...
Auch das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel ‚Leistungsfähiger Staat' die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem Entwurf soll dieses Vorhaben verwirklicht werden.
Grundlagen des Entwurfes sind der Entwurf 94/ME (XXIII. GP) und der Entwurf 129/ME (XXIV. GP). Wo dies zweckmäßig erschien, wurden dabei die Ergebnisse der über diese Entwürfe durchgeführten allgemeinen Begutachtungsverfahren berücksichtigt. Ferner wurde der Entwurf 129/ME (XXIV. GP) in einzelnen Punkten - insb. unter dem Gesichtspunkt, die den Ländern durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten entstehenden Mehrausgaben so gering wie möglich zu halten - modifiziert. Der Entwurf entspricht damit dem in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Oktober 2011 konsentierten Ergebnis.
...
Finanzielle Auswirkungen:
Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verursacht zusätzliche finanzielle Ausgaben für Bund und Länder. Diesen finanziellen Mehrausgaben stehen allerdings Einsparungen durch den Entfall der administrativen (Berufungs-)Instanzen (insb. bei den Ämtern der Landesregierungen und in geringerem Ausmaß bei den Bundesministerien) und die Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates, des Bundesvergabeamtes sowie sonstiger weisungsfreier Sonderbehörden (insgesamt ca. 120 Behörden des Bundes und der Länder) gegenüber.
Es wurde darauf geachtet, die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder - abgesehen vom Umstellungsaufwand - so gering wie möglich zu halten.
Für die Finanzierung der Umstellungskosten der angesprochenen Maßnahmen sowie der Errichtung einer Transparenzdatenbank und eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stellt der Bund den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich 20 Mio. Euro in Form zusätzlicher Ertragsanteile zur Verfügung. Der Bund anerkennt weiters, dass durch die genannten Projekte auch nach 2014 dauerhafte Personalkosten entstehen können, die im Rahmen des Finanzausgleichs zu berücksichtigen sind.
Bei den Bundesministerien und unabhängigen Rechtsmittelbehörden fallen ca. 14 800 Fälle pro Jahr an. Dafür stehen juristische Mitarbeiter im Ausmaß von ca. 93 Vollbeschäftigungsäquivalenten zur Verfügung. Der Asylgerichtshof erledigt eine vergleichbare Zahl von Fällen mit 75 Richtern und 50 juristischen Mitarbeitern. Für das Verwaltungsgericht des Bundes ist mit einem ähnlichen Bedarf an juristischem Personal zu rechnen (ca. 93 Richter und 30 juristische Mitarbeiter).
...
Zu Art. 131:
Der vorgeschlagene Art. 130 hat die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allgemein zum Inhalt; im vorgeschlagenen Art. 131 werden diese Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008), 29 (35 ff)). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
besteht hingegen,
- wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß
Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;
- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer
Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1
zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann
Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;
- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer
Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.
Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.
Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.
Sieht ein Bundesgesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, soll das Verwaltungsgericht des Bundes nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 zweiter Satz jedenfalls für die Entscheidung über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständig sein, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3 ist gegenüber dem Verwaltungsgericht des Bundes einerseits durch die organisatorische Anknüpfung an die Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes und andererseits in materiellrechtlicher Hinsicht abgegrenzt.
Nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 Z 1 soll in den Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes fallen, durch Bundesgesetz mit Zustimmung der (dh. aller) Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden können. Umgekehrt soll - auf vielfache Anregung im Verfahren zur Begutachtung des Entwurfes 94/ME (XXIII. GP) und im Schrifttum (vgl. Wiederin, aaO, 41; Stöger, Das ‚9+1'-Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 2007, 231 (238)) -
in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht im Sinne des Abs. 2 in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B-VG (insb. auch in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG (‚Umweltverträglichkeitsprüfung ...')) die Möglichkeit bestehen, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorzusehen. Eine solche Zuständigerklärung soll auch in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (zB für die - derzeit in die Zuständigkeit der Unabhängigen Heilmittelkommission (§ 351h Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) fallende - Überprüfung der Entscheidungen des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex) möglich sein. Auch diese Zuständigerklärung bedarf der Zustimmung der (dh. aller) Länder. Eine Zuständigerklärung nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 kann einzelne oder alle Rechtssachen einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit zum Gegenstand haben.
Der vorgeschlagene Abs. 4a soll es etwa ermöglichen, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes betreffend Bescheide, die 380-kV-Leitungen oder mittlere und große Kraftwerke mit über 50 MW zum Gegenstand haben, zu begründen.
Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes können nicht nur durch Bundesgesetz, sondern, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder (Art. 15 Abs. 1 B-VG) handelt, nach Art. 131 Abs. 5 auch durch Landesgesetz erweitert werden (zu denken wäre etwa an eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen in Angelegenheiten der Landesund Gemeindeabgaben). Solche Landesgesetze bedürfen allerdings der Zustimmung der Bundesregierung.
Um zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes geteilte Zuständigkeiten in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit zu vermeiden, soll sich die Zuständigkeit für Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 ergangenes Gesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 6 grundsätzlich nach der in der jeweiligen Angelegenheit bestehenden Zuständigkeitsverteilung richten (akzessorische Zuständigkeit): Diejenigen Verwaltungsgerichte, die in einer Angelegenheit zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 zuständig sind, sollen in dieser Angelegenheit auch zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 zuständig sein. Sollte sich nach dieser Regel - in Ermangelung einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 - ein zuständiges Verwaltungsgericht nicht bestimmen lassen, sollen, entsprechend der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1, die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig sein."
23 D.b. In der Regierungsvorlage 103 BlgNR VIII. GP zur Stammfassung des EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, finden sich für den vorliegenden Kontext folgende Ausführungen:
"zu § 12:
Während bisher sämtliche dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen der u n m i t t e l b a r e n Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterlagen und lediglich für die Materialbahnen und Materialseilbahnen die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig war, ist nunmehr für einen Teil der öffentlichen Eisenbahnen in erster Instanz die Zuständigkeit des Landeshauptmannes festgelegt worden.
Danach ist der Landeshauptmann für die Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr, jedoch mit Werksverkehr, zuständig, sofern diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen. Diese Regelung entspricht im wesentlichen insofern der derzeitigen Praxis, als in diesen Fällen stets eine Delegierung an den Landeshauptmann gemäß Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erfolgte.
Die Delegierungsbestimmung des Abs. 1 ist im wesentlichen der zitierten Bestimmung des Verwaltungsentlastungsgesetzes nachgebildet, deren Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , V 18/53/9, nicht bezweifelt hat. Von ihr wird besonders im Baugenehmigungsverfahren - wie bisher - Gebrauch zu machen sein.
Bei Anlagen, für die in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist, ist ein Instanzenzug an das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gegeben. Bei den der Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde unterliegenden Materialbahnen und Materialseilbahnen endet der Instanzenzug beim Landeshauptmann."
24 III. Erwägungen
25 III.1. Zur Zulässigkeit und zum Verfahren nach § 71 VwGG
26 A. Die beiden Schriftsätze des BMASK vom werden zwar mit "Revision" bezeichnet, freilich wird ausdrücklich beantragt, über den näher beschriebenen Kompetenzkonflikt gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG zu entscheiden. Insbesondere begehrt die antragstellende Partei die Aufhebung des Beschlusses jenes Verwaltungsgerichtes, das seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe.
27 Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind in diesem Sinn nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist der Erklärung einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. idZ etwa ; , Ra 2016/10/0121; , Ro 2016/03/0016).
28 Ausgehend davon handelt es sich in objektiver Hinsicht bei den vorliegenden Schriftsätzen insgesamt um einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts (vgl. , mwH).
29 B.a. Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zu Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.
30 Nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 71 VwGG und § 46 Abs. 1 VfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein Landesverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit in derselben Sache verneinen und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt. Ein vom Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Gerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben, wobei diese Voraussetzung allein durch die Weiterleitung der Akten iSd § 6 AVG noch nicht erfüllt wird (; , Ko 2017/03/0004).
31 Im vorliegenden Fall hat das BVwG zunächst von der ihm als erstbefassten Verwaltungsgericht grundsätzlich gegebenen Möglichkeit zur Weiterleitung der Beschwerde (an das LVwG) gemäß § 6 AVG in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses Gebrauch gemacht. Daraufhin haben sowohl das LVwG als auch das BVwG mit den oben genannten, im Zeitpunkt des Einlangens des jetzt verfahrensgegenständlichen Antrages beim Verwaltungsgerichtshof (Anträge auf Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (vgl. ), sodass sich die Zulässigkeit dieses Antrages nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof richtet) nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen, klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in derselben Sache - nämlich zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des BMVIT - jeweils selbst für unzuständig erachten.
32 Bezogen auf die Entscheidungen der beteiligten Verwaltungsgerichte liegen damit die Voraussetzungen für einen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten vor. Zudem haben das LVwG und das BVwG auch das jeweils gegenbeteiligte Gericht für zuständig zur Entscheidung über die eingangs genannte Beschwerde qualifiziert (vgl. , mwH).
33 B.b. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts kann nach dem gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden § 46 Abs. 1 VfGG nur von einer beteiligten Partei gestellt werden.
34 Der BMASK hat im vorliegenden Fall Beschwerde gegen den Bescheid des BMVIT vom erhoben (vgl. § 12 ArbIG), zu deren Behandlung sich (wie erwähnt) die beiden beteiligten Verwaltungsgerichte für unzuständig erachteten. Ausgehend von dieser Konstellation war der BMASK zur Stellung seines Kompetenzentscheidungsantrages legitimiert:
35 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der BMASK - wie im gegebenen Fall - durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat tätig werden kann (vgl. dazu etwa ; , Ra 2016/02/0028).
36 Gemäß § 13 ArbIG wird dem BMASK das Recht zur Erhebung einer (Amts-)Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weshalb diesem im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt (vgl. § 21 Abs. 1 Z 1 VwGG).
37 Die Bestimmungen des ArbIG wurden im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 angepasst (vgl. ErläutRV 2193 BlgNR XXIV. GP, Seite 7). Damit soll das in § 13 ArbIG normierte Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof dem damals bestehenden Recht zu Amtsbeschwerde entsprechen (vgl. ErläutRV 2193 BlgNR XXIV. GP, Seite 16).
38 Zur Amtsbeschwerde gemäß § 13 ArbIG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es im Falle der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte geht. Die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt war, war demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelte sich um ein außerordentliches Rechtsmittelrecht, das der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. der Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang diente (vgl. etwa ; , 2009/07/0197, VwSlg. 18.237 A).
39 Da die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG letztlich auch darauf gerichtet ist, Klarheit über die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im Zusammenhang von allfälligen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof zu schaffen (vgl. dazu auch Rz 40 f), kann die nunmehrige Amtsrevisionszuständigkeit der antragstellenden Partei gemäß § 13 ArbIG nur dann im Sinn der Gesetzesmaterialien dem früheren umfassenden Rechtsmittelrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entsprechen, wenn auch ein Kompetenzentscheidungsantrag zulässig ist. Ein Antrag auf Kompetenzentscheidung dient in diesem Sinn der Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision (zur Zulässigkeit eines demselben Ziel dienenden Wiedereinsetzungsantrages nach der früheren Rechtslage vgl. etwa ). Derart wird von der in § 13 ArbIG eingeräumten Zuständigkeit zur Erhebung einer Revision auch die Zuständigkeit zur Stellung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 3 B-VG mitumfasst. Abgesehen davon kommt im vorliegenden Fall dem BMASK angesichts seiner aus der Bekämpfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides mit seiner Beschwerde iSd § 12 ArbIG resultierenden Parteistellung vor den Verwaltungsgerichten ohnehin auch deshalb eine Legitimation zur Einbringung des Antrages auf Kompetenzentscheidung iSd § 71 VwGG zu (vgl. idZ auch ).
40 C. Anzumerken ist noch, dass mit den Aussprüchen der beiden beteiligten Verwaltungsgerichte, sie seien zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig, keine abschließende Erledigung der besagten Beschwerde verbunden ist (vgl. etwa , mwN).
41 III.2. Zur Sache
42 A. Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zu Gunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten vor, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Art. 131 Abs. 2 und 3 leg. cit.).
43 Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das BVwG für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Schon der Text dieser Regelung knüpft offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") an. Dieser Befund wird durch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erhärtet. Danach spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (so zutreffend , VwSlg. 19.148 A, mwH). Im Sinn der Gesetzesmaterialien besteht eine Zuständigkeit des BVwG damit auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden (unter Hinweis auf Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29, 35 ff).
44 Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG - die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als des Trägers der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist - schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird (vgl. idZ u.a. (VfSlg. 19.755/2013); zum Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung vgl. etwa (VfSlg. 4591/1963); u.a. (VfSlg. 12.281/1990); ; , 2013/04/0080; u.a. (VfSlg. 19.123/2010)).
45 Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl. zutreffend ).
46 Sollte die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts entgegen diesen Grundsätzen tatsächlich gesetzlich begründet worden seien, bezieht sich dessen Zuständigkeit darauf, eine entsprechende Anfechtung nach Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof vorzunehmen (vgl. Art. 135 Abs. 4 B-VG).
47 Den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ist auch zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des BVwG dann nicht besteht, "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (vgl. idZ auch (VfSlg. 11.403/1987)).
48 Aus den Hinweisen in den Gesetzesmaterialien, dass die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder möglichst gering gehalten werden sollen, erschließt sich, dass sich die in den Gesetzesmaterialien beschriebenen Zuordnungen von Zuständigkeiten zu den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder insbesondere an dem Beitrag von Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:
Zuständigkeit und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29, orientieren und damit für den Verfassungsgesetzgeber von besonderer Bedeutung sind. Auf ihrer Grundlage wurde nämlich der voraussichtliche Arbeitsanfall und damit die finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften für die jeweils von ihnen einzurichtenden Verwaltungsgerichte ermittelt (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, zu Art. 131 B-VG, Rz 8).
49 Den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Zuordnungen ist daher bei der Handhabung des Art. 131 B-VG besondere Beachtung zu schenken. Dabei kommt (wie erwähnt) dem im Jahr 2008 publizierten Beitrag von Wiederin, dessen hier herangezogenen Inhalt sich die darauf mehrfach verweisenden Gesetzesmaterialien zu eigen machen, eine maßgebliche Bedeutung zu. Soweit sich der vom selben Autor verfasste Beitrag "Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung", in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, nicht mit dem Beitrag aus 2008 deckt, kann ihm diese besondere Bedeutung nicht zukommen, zumal ein im Jahr 2013 gegenüber 2008 geänderter Inhalt dem Verfassungsgesetzgeber der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform 2012 nicht bekannt sein konnte und daher nicht von den Hinweisen auf den Autor in den Gesetzesmaterialien erfasst sein kann (in diese Richtung weist auch (VfSlg. 17.983/2006), wonach der Anwendungsbereich einer zuvor erlassenen verfassungsrechtlichen Bestimmung nicht durch ein später erlassenes einfaches Gesetz näher bestimmt werden kann).
50 B. Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungskreises unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das "Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen", welches gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (vgl. dazu auch Liebmann, EisbG3, 2014, § 12, Rz 2), zählt zu den in Art. 102 Abs. 2 leg. cit. taxativ - als "Verkehrswesen" - genannten Angelegenheiten (vgl. Raschauer in Korinek/Holoubek ua (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 102 B-VG, Rz 81, und Bußjäger in Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2014, Art. 102 B-VG, Rz 22).
51 Art. 102 Abs. 2 B-VG begründet nur die Zulässigkeit (arg. "können") der Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden zur Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder. Dem Bundesgesetzgeber steht es frei, auch in den in Abs. 2 leg. cit. genannten Angelegenheiten eine Vollziehung in Form der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinn von Art. 102 Abs. 1 leg. cit. vorzusehen (vgl. etwa Raschauer in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 102, Rz 89).
52 In diesem Sinn erlaubt Art. 102 Abs. 3 B-VG, in Angelegenheiten des Abs. 2 die Vollziehung nur für einzelne Bereiche unmittelbar Bundesbehörden, für andere Bereiche aber dem Landeshauptmann zu übertragen ( (VfSlg. 6913/1972); ). Mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes wird die betreffende Angelegenheit zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung, zumal dann der Bund insofern eine Zuständigkeit zur unmittelbaren Bundesverwaltung nicht in Anspruch genommen hat (so im Ergebnis auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2014, Art. 102 B-VG, Rz 26).
53 C. Im § 12 des hier gegenständlichen Eisenbahngesetzes sind die Angelegenheiten zuständigkeitshalber auf drei Verwaltungsebenen, nämlich auf den Bundesminister, den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde, aufgeteilt (vgl. idZ etwa Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, 2015, Seite 340 f). Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG bezüglich § 12 Abs. 1 und 2 EisbG Gebrauch gemacht und für die dort genannten Angelegenheiten die Zuständigkeit des Landeshauptmanns bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen, wodurch diese Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundesverwaltung werden. Gleiches gilt für die in § 12 Abs. 4 EisbG (verfassungskonform, vgl. dazu (VfSlg. 10.912/1986)) für den BMVIT vorgesehene Ermächtigung, im Einzelfall seine behördliche Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann zu übertragen. Erfolgt eine derartige gesetzlich vorgesehene Delegation, mit der der BMVIT seine Zuständigkeit zu Gunsten des Landeshauptmannes aufgibt, kommt ebenfalls die Ermächtigung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG zum Tragen (zum Konzept der Delegation vgl. etwa u. a. (VfSlg. 18.159/2007); , VwSlg. 18.691 A; , 93/10/0128, VwSlg. 14.346 A).
54 Demgegenüber wurde in § 12 Abs. 3 EisbG nicht von der Ermächtigung, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG vorzusehen, Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Bestimmung sieht (weiterhin) eine Zuständigkeit des BMVIT als Behörde des Bundes für die Vollziehung der dort genannten Angelegenheiten vor, insbesondere liegt die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen beim Bundesminister. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom (Kelsen (Hrsg.), Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, 5. Teil), 1922, Seite 215 ff, 217); davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. nochmals (VfSlg. 11.403/1987)).
55 Die (teilweise) Vollziehung des Eisenbahngesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung ist im Übrigen auch historisch begründet. Schon vor dem Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes 1957 unterlagen sämtliche dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Lediglich für Materialbahnen und Materialseilbahnen war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In der Stammfassung des Eisenbahngesetzes 1957 wurden dann - in Entsprechung der damaligen Praxis - Zuständigkeiten des Landeshauptmannes für einen Teil der öffentlichen Eisenbahnen in erster Instanz vorgesehen, als in diesen Fällen stets eine Delegierung an den Landeshauptmann gemäß Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erfolgt war (vgl. RV 103 BlgNR VIII. GP 17). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass von der auf dem Boden des Art. 102 Abs. 2 B-VG grundsätzlich eröffneten unmittelbaren Vollziehung des Eisenbahngesetzes abgegangen werden sollte.
Für die Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 EisbG, welche - wie hier - in erster Instanz vom BMVIT vollzogen werden, ist daher das BVwG zuständig.
56 D.a Wie schon angesprochen geht die Ansicht des BVwG fehl, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Ermächtigung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG keinen Gebrauch gemacht habe, weil in § 12 Abs. 4 EisbG für einige Fälle der Ministerzuständigkeiten eine Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann vorgesehen sei und somit jene Angelegenheiten, welche der Bundesminister delegieren könne, nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen würden.
57 Ausgehend von den Ausführungen oben in Rz 53 versteht man unter einer Delegation einen Rechtsakt, mit dem eine Behörde eine Zuständigkeit auf eine andere überträgt. Damit ist eine nach Art. 83 Abs. 2 B-VG relevante Veränderung der Zuständigkeitsordnung verbunden: die bisher zuständige Behörde wird unzuständig, der Delegierte wird zuständig und ist damit zur Vornahme der delegierten Rechtsakte im eigenen Namen befugt (vgl. dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, 2017, Rz 171 ff). Die verfassungsgesetzliche Grundlage für eine solche Zuständigkeitsübertragung bildet Art. 102 Abs. 3 B-VG (vgl. Bußjäger in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 102 B-VG, Rz 24 ff).
58 Art. 102 Abs. 3 B-VG eröffnet dem Bund (wie erwähnt) neben der bundesgesetzlichen Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmanns auch die Möglichkeit, in den im Art. 102 Abs. 2 B-VG genannten Angelegenheiten den Landeshauptmann aufgrund einer Delegationsermächtigung mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen, also die Angelegenheit in die mittelbare Bundesverwaltung zu übertragen. § 12 Abs. 4 EisbG sieht eine solche Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann im Einzelfall vor. Die Übertragung der Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 4 EisbG stellt eine gestaltende Ermächtigung für den Einzelfall, d.h. für ein einzelnes Verwaltungsverfahren dar, und zwar in Form einer Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG, gegen welche ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 10.912/1986). Wie ausgeführt, wird die betreffende Angelegenheit mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes (mittels Gesetz oder auf dem Gesetz gegründeten Verwaltungsakt) zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Übergang der Angelegenheit zur mittelbaren Bundesverwaltung erfordert jedoch die tatsächliche Inanspruchnahme der Ermächtigung und damit die Erlassung einer Verfahrensanordnung für den betreffenden Einzelfall. Entscheidend ist somit die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu. Alleine die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung in § 12 Abs. 4 EisbG bewirkt nicht, dass die delegierbaren Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundeverwaltung werden und dadurch in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte fallen (vgl. wieder , VwSlg. 19.148 A, mwH).
59 D.b. Zum Hinweis des BVwG auf die Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wonach keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist, ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes anzumerken:
Art. 102 Abs. 1 B-VG ordnet an, dass die Angelegenheiten der Bundesverwaltung grundsätzlich in Form der mittelbaren Bundesverwaltung - das heißt durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden - zu besorgen sind. Das schließt aber nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber zur Vollziehung von Angelegenheiten, die nach dem B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind (d.h. jene Angelegenheiten, welche nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sind), einen Bundesminister als zuständige Verwaltungsbehörde mit der Vollziehung betraut. Allerdings darf durch eine solche Konstruktion die mittelbare Bundesverwaltung nicht unterlaufen werden. Der Einräumung von behördlichen Zuständigkeiten auf der ministeriellen Ebene werden von der Bundesverfassung dahingehend Schranken gezogen, dass der Ausnahmecharakter der Maßnahme gewahrt bleiben muss (vgl. etwa , sowie Bußjäger in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 102 B-VG, Rz 9 f; Mayr/Muzak, B-VG5, 2015, Art. 102 B-VG, II). Die besagten Gesetzesmaterialien betreffend die ausnahmsweise erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers können sich somit nur auf Angelegenheiten beziehen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, und demnach nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sind. Ungeachtet dessen kann es sich betreffend die dem Bundesminister gemäß § 12 Abs. 3 EisbG eingeräumten Zuständigkeiten auch deshalb nicht um eine solche ausnahmsweise Betrauung mit einzelnen Angelegenheiten handeln, weil diesem (unter anderem) alle Angelegenheiten der Hauptbahnen zukommen (vgl. § 12 Abs. 3 Z 1 EisbG).
60 D.c. Entgegen dem BVwG betrifft die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/04/0014 bis 0045, zum Starkstromwegerecht eine andere Fallkonstellation als die hier zu beurteilende. Das Starkstromwegerecht wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, weil es sich dabei weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 leg. cit. handelt und dem Starkstromwegegesetz (StwG) auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung zu entnehmen ist. Die darin normierte erstinstanzliche Ministerialzuständigkeit, für welche auch die Möglichkeit der Delegation an den örtlich zuständigen Landeshauptmann besteht, ist daher nur ausnahmsweise vorgesehen. Im Starkstromwegerecht kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG schon von vornherein nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist und daher prinzipiell Grund zu Annahme besteht, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl. ).
61 D.d. Hinsichtlich der in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Verfassungsgesetzgeber geforderten Vermeidung einer zwischen einem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit, ist schließlich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diesem Konzept nur unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 102 B-VG gefolgt werden kann. Würde man nur auf die jeweiligen Kompetenzen zur Gesetzgebung abstellen, würde den Bestimmungen des Art. 131 B-VG nicht Rechnung getragen, die ihrerseits - wie aufgezeigt - auf die in Art. 102 B-VG getroffenen Regelungen abstellen. Dies wird von diesen diese Rechtlage nicht hinreichend beachtenden Auffassungen übersehen.
62 Im Übrigen ist in § 78 Abs. 2 und in § 84 Abs. 4 EisbG ohnehin ausdrücklich die Zuständigkeit des BVwG vorgesehen, über Beschwerden betreffend Bescheide der Schienen-Control Kommission und der Schienen-Control GmbH zu entscheiden. Auch deshalb wäre eine Konzentration aller Rechtssachen in einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit bei ein und demselben Gericht für das EisbG selbst dann nicht zu erreichen, wenn sich eine ausschließliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für die Angelegenheiten des § 12 EisbG ergeben würde.
63 E. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Erkenntnis die Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt zwischen dem LVwG und dem BVwG zum Gegenstand hat. Eine Prüfung bzw. ein Aufgreifen einer allfällig mangelnden Beschwerdelegitimation vor den beteiligten Verwaltungsgerichten ist dem Verwaltungsgerichtshof schon aufgrund der Rechtskraft der Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über die Unzuständigkeit verwehrt.
64 IV. Ergebnis
65 A. Nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 71 VwGG war daher einerseits auszusprechen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des BMVIT vom in die Zuständigkeit des BVwG fällt, andererseits war dessen entgegenstehender Beschluss vom aufzuheben.
66 Das BVwG wird daher über die Beschwerde des BMASK zu entscheiden haben.
67 B. Diese Entscheidung konnte auf dem Boden des § 71 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht begehrt, es ist auch nicht erkennbar, dass die Durchführung einer solchen zweckmäßig oder geboten gewesen wäre (vgl. dazu § 39 Abs. 1 Z 2 und § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG).
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K00 |
Schlagworte: | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
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