VwGH 17.08.2010, 2007/06/0200
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des H K in X, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-G202/2007-35, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. G und I K und Ing. A P; 2. Gemeinde Q, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8016 Graz, Schlögelgasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den erstmitbeteiligten Bauwerbern die Baubewilligung für die umfassende Sanierung des Objektes Q 59 und die Errichtung von 43 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Nr. .64, KG Q, erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Ein Antrag des Beschwerdeführers, der Eigentümer des an das Baugrundstück östlich angrenzenden Grundstückes Nr. 1242/3 ist, auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb erfolglos (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0123, 0126).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Erstmitbeteiligten die Bewilligung der abweichenden Ausführung gegenüber der Baubewilligung vom für die Häuser Nr. 1, 2, 3 und 5 erteilt (hinsichtlich des Hauses Nr. 4 vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Dieser Bewilligung wurde u.a. der Plan Nr. 5.01 vom (betreffend Grundrisse des Erdgeschoßes und des Kellergeschoßes Haus 3) zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, dass das Haus 3 den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht einhalte. Im Übrigen seien die Nachbarn dem Verfahren betreffend die Änderung nicht beigezogen worden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom mit Bescheid der belangten Behörde vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, nach der Aktenlage sei die Lage des Hauses 3 gegenüber der ursprünglichen Bewilligung vom verändert worden, ohne dass es eine genauere Beschreibung der Veränderung der Lage dieses Hauses gebe.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom neuerlich abgewiesen. Dem Bescheid vom wurde ein Lageplan (Plan Nr. 8.01 vom ) zugrunde gelegt, nach dem der geringste Abstand des Hauses 3 zur Grundgrenze der Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers 3,99 m beträgt.
Gegen den Bescheid vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit Schreiben vom legte der Amtssachverständige Ing. H., ausgehend von den Plänen Nr. 5.01, 5.02 und 5.03, alle vom , dar, dass auf Grund des Kniestockmaßes von 1,29 m das Dachgeschoß als Geschoß im Sinne der Abstandsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes zu werten sei. Nach dem in den Plänen vorhandenen Maß wäre hingegen das Kellergeschoß nicht als Geschoß zu werten. Es werde aber darauf hingewiesen, dass weder die vermeintlich dargestellte Geländelinie einen höhenmäßigen Bezug aufweise noch die Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes zum Gelände kotiert sei. Es sei möglicherweise verabsäumt worden, den natürlichen Geländeverlauf zu erheben. Zusammenfassend sei das Haus 3 als zumindest zweigeschoßiges Gebäude (Erdgeschoß und ausgebautes Dachgeschoß) zu werten.
Mit Bescheid vom behob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Dachgeschoß zähle als abstandsrelevantes Geschoß, weshalb der Grenzabstand nicht in ausreichendem Maße eingehalten werde. Außerdem sei nicht klar, wo das ursprüngliche Gelände tatsächlich verlaufen sei, sodass nicht beurteilt werden könne, ob das Kellergeschoß als abstandsrelevantes Geschoß anzusehen sei.
In der Folge wurde von den erstmitbeteiligten Bauwerbern der Plan Nr. 9.01 vom , betreffend einen Schnitt des Hauses 3, vorgelegt.
Des Weiteren wurde von den erstmitbeteiligten Bauwerbern ein Bodengutachten der G. GmbH (Bearbeiter Dr. H.) "Zur Bestimmung des Urgeländes am Grundstück östlich Objekt Q 59a" (damit gemeint offenbar Haus 3) vorgelegt. Darin wird u.a. festgehalten, es solle die Tiefenlage des Urgeländes mittels Schürfungen erkundet werden. Insgesamt sind nach den Darlegungen am fünf Schürfe durchgeführt worden. Das Gutachten kam zu dem Schluss, in allen Schürfen bestehe der Boden aus Anschüttungsmaterial. Alle fünf Schürfe ließen einen zweischichtigen Aufbau der Anschüttung erkennen. Die Untergrenze der oberen Anschüttung stelle die Geländeoberkante des Urgeländes dar.
Am Ende des Gutachtens befindet sich neben der Angabe des Namens von Dr. H. eine Unterschrift sowie ein Stempel der G. GmbH.
Im Akt liegt weiters ein Plan der Ansicht Ost des Hauses 3, versehen mit der gleichen Unterschrift und dem gleichen Stempel wie das zuvor genannte Gutachten, in dem das mittels Schürfungen festgestellte Urgelände eingezeichnet ist.
Auf Grund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers legte die G. GmbH in einem Schreiben vom u.a. dar, sie führe das Gewerbe eines technischen Büros für Geologie und sei damit zur Verfassung von Gutachten berechtigt. Hinsichtlich der Nachweise der Fachkunde und des Sachverstandes des Dr. H. wurden das Diplomstudium der Geologie, das Doktoratsstudium im Fachgebiet technische Geologie - Ingenieurgeologie, die Konzessionsprüfung für technische Büros und zahlreiche Lehraufträge an der Universität Graz für das Fachgebiet Baugeologie genannt. Die Schürfe seien vom Sachbearbeiter aufgenommen und dokumentiert worden. Vom Sachbearbeiter sei auch die Lage des Urgeländes in den Plan eingetragen worden. In allen Schürfen sei eine zweischichtige Aufschüttung erkennbar. Im Grenzbereich der beiden Anschüttungshorizonte sei ein Paläoboden entwickelt. Den Paläoboden markiere ein durchwurzelter Bereich mit natürlicher Humusbildung. Solche humusreichen Horizonte könnten nur über lange Zeitdauer entstehen. Es sei auszuschließen, dass beide Anschüttungshorizonte erst nach der Errichtung des behandelten Objektes aufgeschüttet worden seien. In Aussprache mit Ing. P. (einem der drei erstmitbeteiligten Bauwerber) sei am Tag der Aufnahme vor Ort geklärt worden, dass mit dem Begriff "Urgelände" das Geländeniveau vor Baubeginn des Objektes zu verstehen sei.
In der Folge legten die erstmitbeteiligten Bauwerber den Plan Nr. 10.01 vom , betreffend Aufnahme Urgelände, ostseitig, Haus 3, vor. Darin ist eine Ansicht Ost des Hauses 3 enthalten, in der eine Kniestockhöhe von 1,07 m eingezeichnet ist. Ferner ist das Urgelände eingezeichnet, und zwar in einem Abstand zur Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes zwischen 1,35 und 1,04 m, was eine durchschnittliche Differenz zwischen Urgelände und Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes von 1,195 m ergebe.
Mit Schreiben vom legte der Bausachverständige Dipl. Ing. L. dar, das Wohnhaus mit Keller, Erdgeschoß und ausgebautem Dachraum stehe mit der Giebelseite zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 1242/3. Das Kellergeschoß rage aus dem natürlichen (ursprünglichen) Gelände heraus. Die Außenwandfläche des Kellergeschoßes liege im Mittel 1,20 m hoch über dem natürlichen Gelände. Da dieses Maß unter 1,50 m liege, zähle das Kellergeschoß nicht als abstandsrelevantes Geschoß. Die Höhe des Kniestockes sei im Einreichplan eindeutig und nachvollziehbar mit 1,07 m angegeben. Die Dachneigung betrage 41 Grad . Auf Grund des Grundrisses, des Kniestockes und der Dachneigung könne der Höhe nach im Dachraum kein zweites Dachgeschoß ausgebaut werden. Da die Kniestockhöhe 1,07 m und somit weniger als 1,25 m betrage und das Dach eine Neigung von 41 Grad aufweise, sei das Dachgeschoß nicht als Geschoß im Sinne der Abstandsbestimmungen anzurechnen. Abstandsrelevant sei ausschließlich das Erdgeschoß, wodurch sich ein Grenzabstand von mindestens 3 m ergebe. Es bestünden daher bei einer Errichtung entsprechend den nun vorliegenden Einreichplänen mit einem Grenzabstand von 3,99 m an der engsten und von 4,56 m an der weitesten Stelle zum Grundstück Nr. 1242/3 keine Einwände.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende Unterlagen einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden:
. Änderungsplan Nr. 5.01 vom (Grundriss Haus 3) . Änderungsplan Nr. 9.01 vom (Schnitt C-C Haus 3, jedoch nicht das ursprüngliche Gelände)
. Einreichplan Nr. 10.01 vom (Ansicht Haus 3 Osten mit ursprünglichem Geländeverlauf, Lageplan mit Abständen zur Grundgrenze im Osten von Haus 3 zum Grundstück Nr. 1242/3).
Die dagegen gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, das Bodengutachten von Dr. H. stamme zweifellos von einer physischen Person. Dr. H. sei als Bearbeiter aufgetreten. Das Gutachten stehe mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch und könne daher in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden, was aber der Beschwerdeführer nicht getan habe. Abgesehen davon gingen die einer Partei eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Laut dem Plan Nr. 10.01 vom , der am mit einem Baubewilligungsvermerk versehen worden sei, betrage die Kniestockhöhe 1,07 m. Die Dachneigung sei nicht bemaßt, ein Herausmessen aus dem Plan ergebe eine Dachneigung von rund 40 Grad . Im Hinblick auf das Kellergeschoß weise der Plan eine durchschnittliche Höhe der Kelleraußenwandfläche über dem im Plan dargestellten Urgelände von 1,195 m auf. Es seien daher weder das Keller- noch das Dachgeschoß abstandsrelevant, sondern lediglich das Erdgeschoß. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Gebäude baulich bereits fertiggestellt sei und drei abstandsrelevante Geschoße vorlägen, sei festzuhalten, dass die Frage der bewilligungsgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, eine GmbH könne nicht Sachverständiger sein. Ein "Gutachten" durch eine nicht bekannte Person könne ein Gutachten durch amtliche oder nichtamtliche Sachverständige nicht ersetzen. Dass das Gutachten nicht objektiv sei, sei auch daraus abzuleiten, dass die Interpretation vorgenommen werde, dass in allen Schürfen der Boden aus Anschüttungsmaterial bestehe. Wann und von wem welche Anschüttungen tatsächlich getätigt worden seien, bleibe dabei zwangsläufig offen. Außerdem wäre auf das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. H. einzugehen gewesen. Statt dessen werde im angefochtenen Bescheid lediglich die Behauptung aufgestellt, dass es sich um ein eingeschoßiges Gebäude handle.
§ 13 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, lautet auszugsweise:
"§ 13
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen, die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
...".
Mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 wurde dem Steiermärkischen Baugesetz in § 4 eine Z. 37a eingefügt, nach der als natürliches Gelände von Grundflächen jenes gilt, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war.
Nun trifft es zwar zu, dass im Verwaltungsverfahren weder festgestellt wurde, wann die letzte Revision des Flächenwidmungsplanes erfolgt ist, noch, welches Gelände in diesem Zeitpunkt gegeben gewesen ist. Allerdings ist die Bestimmung des § 4 Z. 37a des Steiermärkischen Baugesetzes gemäß § 120a Abs. 5 des Steiermärkischen Baugesetzes idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 erst am in Kraft getreten und sind gemäß § 119d Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Wie sich aus der Stellungnahme der G. GmbH vom ergibt, lag der Geländeuntersuchung als Urgelände jenes zugrunde, das vor Baubeginn des gegenständlichen Objektes vorhanden gewesen ist. Dies stand mit der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 im Einklang. Demnach war nämlich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Definition als natürliches Gelände grundsätzlich jenes anzusehen, das vor Inangriffnahme der zu beurteilenden Baumaßnahme bestand (vgl. dazu auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 3. Auflage, S. 110 FN 51, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0194).
Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen beizupflichten, dass als Sachverständiger nur eine physische Person in Frage kommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 18). Im vorliegenden Fall besteht allerdings kein Zweifel, dass das gegenständliche Bodengutachten Dr. H. zuzurechnen ist. Die Fachkunde des Dr. H. bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass das Gutachten nur einer juristischen Person zugerechnet werden könnte, wäre es nicht ausgeschlossen, als Beweismittel von der Behörde gemäß § 46 AVG herangezogen zu werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO). Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Beweiswürdigung durch die zweitinstanzliche Baubehörde der Gemeinde und die belangte Behörde als nachvollziehbar, dass nämlich dieses Gutachten schlüssig ist und als taugliche Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden kann. In der Sache bringt auch der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor, weshalb die Ausführungen in dem Gutachten unzutreffend sein sollten. Er zeigt daher auch keinen relevanten Verfahrensmangel auf, der der Behörde bei der Würdigung dieses Gutachtens als Beweis unterlaufen sein sollte.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Behörde hätte auf das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. H. näher eingehen und diesem folgen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dieses seinerzeitige Gutachten, nach dem ein zumindest zweigeschossiges Gebäude vorliege, auf andere Einreichunterlagen bezogen hat als auf die nunmehr von der Behörde bewilligten. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar begründet, weshalb bei dem nunmehr bewilligten Projekt nur ein Geschoss abstandsrelevant ist. Im Übrigen sind die Ausführungen der belangten Behörde auch zutreffend, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0058), bei dem ausschließlich das eingereichte Projekt Gegenstand ist. Einem allenfalls in der Natur bestehenden, davon abweichenden Zustand kommt im Baubewilligungsverfahren keine Relevanz zu.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2007060200.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-90521