VwGH 22.12.2016, Ro 2014/07/0056
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Auslegungsregel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 stellt auf den "zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens ab. Schon angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung stößt es auf keine Bedenken des Gerichtshofes, wenn die Behörde ihre Beurteilung nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 auf den Zeitpunkt des unstrittig den Konsens erweiternden Bewilligungsbescheides abgestellt hat. |
Normen | |
RS 2 | Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen (vgl. E , 1336/70 = VwSlg. 8182 A/1972). § 13 Abs. 2 WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist (vgl. E , 96/07/0048 = VwSlg. 14998 A/1998). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des R H, 2. der K H, 3. des H K, 4. der F K, 5. des F P und 6. der K P, alle in S, alle vertreten durch Mag. Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0455-I/5/2013, betreffend Feststellung des Maßes der zustehenden Wassernutzung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft Sch in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) - in Abänderung eines Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg (der Erstbehörde) vom aufgrund von Berufungen der Revisionswerber als betroffenen Liegenschaftseigentümer - gemäß § 13 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 festgestellt, dass der mitbeteiligten Wassergenossenschaft an dem Wasserdargebot der T.- Quellen im Quellgebiet M. auf bestimmten Grundstücken der KG Sch. für die Trinkwasserversorgung ein Nutzungsrecht im Ausmaß von 2,35 l/s oder 0,43 s/l zukomme. "Die darüber hinausgehenden Berufungen" der Revisionswerber wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
2 Diesem Bescheid legte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Erkenntnis von Interesse - im Wesentlichen zugrunde, mit Bescheid der Landeshauptmannschaft in Salzburg vom seien die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaft Sch. vom genehmigt worden.
3 Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Salzburg vom sei der Wasserwerksgenossenschaft Sch. zur Versorgung ihrer Mitglieder in Sch. mit Trinkwasser die Bewilligung zur Errichtung einer Wasserleitung mit Fassung bestimmter Quellen sowie Schaffung einer Rohrleitung und Zuleitungen zu den Baulichkeiten der einzelnen Mitglieder erteilt worden.
4 Mit Bescheid des Landeshauptmannes in Salzburg vom sei der Wasserwerksgenossenschaft Sch. die Bewilligung für eine erste Erweiterung der bewilligten Ortswasserversorgung erteilt worden.
5 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom sei der Wasserwerksgenossenschaft Sch. die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Hochbehälters durch Zubau eines Zusatzbehälters erteilt worden.
6 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom sei der Wasserwerksgenossenschaft Sch. die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, einige neue Quellen in das Versorgungsnetz einzubeziehen. Mit dem dazu ergangenen Berichtigungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom sei festgestellt worden, dass es sich bei den im Bescheid vom genannten "neuen Quellen" um die Quellen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13 und 14 auf bestimmten Grundstücken handle.
7 Mit dem (durch die mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Berufungen der Revisionswerber bekämpften) Bescheid der Erstbehörde vom sei festgestellt worden, dass der mitbeteiligten Partei an den T.-Quellen im Quellgebiet M. auf bestimmten Grundstücken der KG Sch. ein mengenmäßig unbeschränktes Nutzungsrecht zukomme.
8 In der dagegen gerichteten Berufung hätten die Revisionswerber beantragt, die Konsenswassermenge des bekämpften Bescheides vom dahin abzuändern, dass die Konsensmenge lediglich 0,31 s/l betrage, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Dazu hätten die Revisionswerber unter anderem vorgebracht, die erstmalige wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Ortschaft Sch. sei mit Bescheid vom erteilt worden.
9 In ihren Erwägungen befasste sich die belangte Behörde zunächst mit einer ihr vorliegenden technischen Zeichnung der Quellfassung und des Hochbehälters aus dem Mai 1914, auf welcher sich ein Genehmigungsvermerk der k.k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom befinde. Die belangte Behörde nahm in diesem Zusammenhang eine Prüfung vor, ob es sich bei diesem Genehmigungsvermerk um einen Bescheid im Sinn der hg. Rechtsprechung zu § 58 AVG handle, und gelangte dabei bloß zu dem Schluss, dass sich daraus, dass jene technischen Unterlagen vom Verfasser "wohl in Vertretung der Wasserleitungsgenossenschaft (Sch.) bei der Behörde eingereicht" worden seien, als "Adressat die Wasserleitungsgenossenschaft (Sch.) als mögliche Konsenswerberin" ableiten lasse. Insgesamt stelle allerdings der Genehmigungsvermerk lediglich ein "starkes Indiz" dar, dass mit Bescheid der k.k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom Quellfassung und Hochbehälter wasserrechtlich bewilligt worden seien.
10 Vor dem Hintergrund insbesondere des § 63 WRG 1934 sei mit Blick auf den die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaft Sch. genehmigenden Bescheid der Landeshauptmannschaft in Salzburg vom festzuhalten, dass "grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt" von einer ordnungsgemäßen Gründung und einem solchen Bestand der Wassergenossenschaft Sch. ausgegangen werden könne.
11 In den technischen Unterlagen zu dem "wahrscheinlichen Bescheid" der k.k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom finde sich eine "Wasserleitungsgenossenschaft (Sch.) bei Salzburg", über deren Gründung, Bestand, Beendigung oder Überleitung in eine Rechtsnachfolgerin in den Verfahrensakten nichts auffindbar erscheine. Allerdings "könnte" vor dem Hintergrund damals geltender, näher genannter Bestimmungen die mitbeteiligte Partei "als Rechtsnachfolgerin der Wasserleitungsgenossenschaft (Sch.) bei Salzburg sehr wohl seit 1914 Rechte an den nunmehr verfahrensgegenständlichen Quellen, oder zumindest an einer von ihnen", haben.
12 Zur Begründung der von ihr vorgenommenen Feststellung des Ausmaßes des der mitbeteiligten Partei zustehenden Nutzungsrechtes wandte die belangte Behörde § 13 Abs. 2 WRG 1959 an, wobei aufgrund des Bewilligungsbescheides vom dieser Zeitpunkt heranzuziehen sei.
13 Im Weiteren legte die belangte Behörde ihrer Beurteilung nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 das von ihr eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen zugrunde, der zum Maß der Wasserbenutzung der Wassergenossenschaft Sch. an den T.-Quellen im Quellgebiet M. zum Bewilligungszeitpunkt im Wesentlichen ausgeführt habe, dass im Jahr 1954 ein mittlerer Bedarf von 1,4 l/s und ein Spitzenbedarf von 2,35 l/s als maßgebend für die geplante Wasserversorgungsanlage abgeschätzt werden könne und die Leistungsfähigkeit der geplanten Anlage bzw. die maximale Quellschüttung "der 18 Quellfassungen" in der Größe von 2,5 l/s einzuschätzen sei.
14 Dem im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen lässt sich entnehmen, dass dieser u.a. anhand von Ergebnissen von im Jahr 2011 durchgeführten hydrogeologischen Untersuchungen zu den "Quellschüttungen aus den 18 Quellfassungen" aufgrund einer (historischen) Einschätzung der Leistungsfähigkeit der 18 Quellfassungen zu dem Ergebnis gelangte, dass deren Leistungsfähigkeit im Jahr 1954 mit 2,5 l/s geringfügig größer gewesen sei als der Spitzenbedarf (von 2,35 l/s).
15 Aus dem Gutachten geht weiters hervor, dass die Nutzung der Quellen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 17 mit Bescheid vom bzw. mit Bescheid vom "in Präzisierung" durch den Berichtigungsbescheid vom wasserrechtlich bewilligt worden sei; der Amtssachverständige hielt dabei fest, aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe allerdings nicht hervor, wann und unter welchen Auflagen bzw. Bedingungen die restlichen drei Quellfassungen mit den Nr. 15, 16 und 18 wasserrechtlich bewilligt worden seien.
16 Auf Grundlage dieses Gutachtens stellte die belangte Behörde fest, dass die mitbeteiligte Partei das Recht habe, aus den gegenständlichen Quellen eine Wassermenge von 2,35 l/s (oder 0,43 s/l) zu entnehmen.
17 2. Gegen diesen Bescheid haben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 1474/2013-4 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
18 In ihrem auftragsgemäß erstatteten Verbesserungsschriftsatz machen die Revisionswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Salzburg bereits zum Verfahren zur hg. Zl. Ro 2014/07/0019 vorgelegt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19 1. Die vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gilt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits- Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Revision, für die auch die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG maßgebend sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0054, mwN).
20 Nach § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
21 2. Die hier in den Blick zu nehmende Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013, lautet wie folgt:
"Maß und Art der Wasserbenutzung
§ 13.
(...)
(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist."
22 3.1. Die Revisionswerber bringen zunächst vor, es habe in Sch. im Jahr 1914 eine Wassergenossenschaft nicht gegeben; vielmehr sei die Wasserwerksgenossenschaft Sch. erstmals im Jahre 1939 gebildet worden. In diesem Zusammenhang wendet sich das Vorbringen der Revisionswerber gegen die oben gerafft wieder gegebenen Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Gründung einer Wasserleitungsgenossenschaft Sch. als mögliche Rechtsvorgängerin der heutigen mitbeteiligten Partei im Jahr 1914 zumindest möglich gewesen sei.
23 3.2. Eine Behandlung dieser Auffassung der belangten Behörde kann allerdings unterbleiben, nimmt doch der angefochtene Bescheid jedenfalls einen ordnungsgemäßen Bestand der mitbeteiligten Partei seit dem die Satzungen genehmigenden Bescheid vom - und damit auch bei Erlassung des Bewilligungsbescheides vom - an, wogegen sich die Revision nicht wendet.
24 4. Soweit die Revision vorbringt, mangels Übereinkunft zwischen den Revisionswerbern und der mitbeteiligten Partei (und mangels verbücherter Dienstbarkeit) bestehe überhaupt kein die Grundstücke der Revisionswerber belastendes Wasserbenutzungsrecht der mitbeteiligten Partei, haben die Revisionswerber ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet; ihre Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid vom enthielt sogar - wie oben (Rz 9) wiedergegeben - den ausdrücklichen Antrag, die "Konsensmenge", also das Ausmaß des im Übrigen nicht bestrittenen Nutzungsrechtes der mitbeteiligten Partei, mit lediglich 0,31 s/l festzusetzen. Dieses Vorbringen kann somit schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) keine Berücksichtigung finden.
25 5. Soweit die Revision unter näherem Vorbringen zu einem Bescheid der belangten Behörde vom ausführt, die belangte Behörde hätte richtigerweise den dem hier angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei zurückweisen müssen, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der vorliegend angefochtene Bescheid bereits am erlassen wurde; dieser Zeitpunkt ist für die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof maßgebend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0195).
26 Im Übrigen sei zu dem erwähnten Bescheid vom auf das (aufhebende) hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/07/0019, verwiesen.
27 6. Im Weiteren wendet sich die Revision gegen den von der belangten Behörde der Beurteilung nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 zugrunde gelegten Zeitpunkt (Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg). Mit der damals bewilligten Adaptierung der Anlage sei nur deren qualitative Verbesserung und keine Erhöhung des Wasserbedarfs - sohin der Konsensmenge - beabsichtigt gewesen.
28 In diesem Zusammenhang führen die Revisionswerber allerdings selbst - insoweit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde - aus, dass mit dem Bescheid vom die Erweiterung der Anlage um einige Quellen (gegenüber den früher in den Jahren 1939, 1940 und 1949 erteilten Bewilligungen) bewilligt worden sei. Die Auslegungsregel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG2 E 12 zu § 13) stellt auf den "zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens ab. Schon angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung stößt es auf keine Bedenken des Gerichtshofes, wenn die belangte Behörde ihre Beurteilung nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 auf den Zeitpunkt des unstrittig den Konsens erweiternden Bewilligungsbescheides vom abgestellt hat.
29 7.1. Schließlich bringt die Revision vor, dass die in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten des Amtssachverständigen zum Zeitpunkt 1954 bei der Beurteilung des Spitzenbedarfs (und der Leistungsfähigkeit) einbezogenen 18 Quellfassungen nicht alle wasserrechtlich bewilligt gewesen seien; hinsichtlich der Quellfassungen Nr. 15, 16 und 18 fehle nämlich die wasserrechtliche Bewilligung. Seien aber nur 15 Quellfassungen bewilligt gewesen, so sei der Spitzenbedarf anhand der 15 bewilligten Quellfassungen und nicht - darüber hinausgehend - anhand von 18 Quellfassungen zu ermitteln.
30 7.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
31 Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
32 Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1336/70 = VwSlg. 8182A). § 13 Abs. 2 WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0048 = VwSlg. 14.998A). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden (vgl. Oberleitner/Berger, WRG3, Rz 10 zu § 13, mwN).
33 Das von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zentral zu Grunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen führt selbst aus, dass ungeklärt bleibe, wann und unter welchen Auflagen bzw. Bedingungen die Quellfassungen Nr. 15, 16 und 18 wasserrechtlich bewilligt worden seien, bezieht diese drei Quellfassungen allerdings dennoch in die mit Blick auf § 13 Abs. 2 WRG 1959 vorgenommene Beurteilung des zur Zeit der Bewilligung (im Jahr 1954) maßgebenden Bedarfs der Wassergenossenschaft ein.
34 Nach dem Gesagten erweist sich somit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt als ergänzungsbedürftig, weil nicht festgestellt wurde, ob und - falls ja - wann die Einbeziehung der erwähnten drei Quellfassungen wasserrechtlich bewilligt wurde. Bei Vorliegen einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung könnte die Beurteilung nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Einbeziehung aller 18 Quellfassungen vorgenommen werden. Lässt sich allerdings eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der drei angesprochenen Quellfassungen nicht ermitteln, hätte eine auf das Jahr 1954 abstellende Beurteilung tatsächlich nur die damals jedenfalls bewilligten 15 Quellfassungen zu umfassen.
35 8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
36 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2013/07/0225, 0144, mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 19521 A/2016 |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070056.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-90510