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VwGH vom 20.03.2014, Ro 2014/07/0046

VwGH vom 20.03.2014, Ro 2014/07/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des K R in R, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 5-W-A3503/6-2013, betreffend abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG), dagegen erhobenen Revision ergibt sich folgender übereinstimmender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom (BH) wurde dem Revisionswerber gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 vorgeschrieben, die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 2264/51 KG I, konkret den zerlegten Motorblock, die Autobatterien sowie den Autokühler bis spätestens einer nachweislichen, ordnungsgemäßen Behandlung als gefährlicher Abfall gemäß AWG 2002 zuzuführen (Entsorgung an Entsorgungsbefugte). Die Nachweise (Begleitscheine) über die Behandlung (Entsorgung durch Entsorgungsbefugte) des Motorblocks (ALP 1), der Autobatterien sowie des Autokühlers seien der BH unaufgefordert bis spätestens in Kopie zu übermitteln (Spruchteil I). Mit Spruchteil II wurden dem Revisionswerber Kommissionsgebühren vorgeschrieben.

Dieser Bescheid beruhte im Wesentlichen auf einem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Abfall und Wasserwirtschaft. Demzufolge befinde sich auf dem gegenständlichen Grundstück ein teilweise zerlegter Motorblock im Hof auf einer Palette, der noch immer Reste wassergefährdender Stoffe (Schmierstoffe) enthalte. Die Lagerung erfolge unter einem Vordach, wo auch eine Batterie sowie ein Autokühler abgestellt seien. Im vorderen Bereich der Liegenschaft lagerten weitere Autobatterien im Freien ohne Schutz gegen das Eindringen von Niederschlägen und ohne Auffangwanne. Weil der vorgefundene Motorblock weder in einer Auffangwanne noch gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt gelagert sei (Schlagregen könne auf Grund des anzunehmenden Einwirkungswinkels von 45 Grad immer noch auf den Motorblock treffen), könnten diese Mineralölprodukte durch Niederschlagswässer abgeschwemmt werden, dann in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser eindringen. Dem natürlichen Verlauf der Dinge nach sei mit einer Verunreinigung des Grundwassers zu rechnen. Daher müsse der Motorblock entfernt werden. Eine weitere Verwendung des Motorblockes sei auf Grund des teilzerlegten Zustandes und des Eindringens von Niederschlagswässern aus technischer Sicht nicht mehr möglich, zumal davon auszugehen sei, dass der Motorblock in der bisherigen Lagerzeit (zumindest seit der Polizeikontrolle am ) im offenen Zustand bereits durch Rostansatz geschädigt worden sei. Der Sachverständige schlug daher aus fachlicher Sicht die in den Spruch übernommenen, näher genannten Maßnahmen vor.

Der Revisionswerber erhob Berufung und brachte vor, dass es sich bei den vom Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 umfassten Gegenständen um benutzbare Ersatzteile handle, die zum Zwecke des späteren Gebrauchs aufbewahrt würden. Es handle sich daher um keine Abfälle im Sinne des AWG 2002.

Die Behörde habe nicht dargelegt, durch welchen Wirkmechanismus der gelagerte Autokühler oder die gelagerten Autobatterien ein öffentliches Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzten. Was den Motorblock betreffe, so sei er von Motoröl und anderen gefährlichen Flüssigkeit entleert worden und werde als Ersatzteilträger aufbewahrt. Es handle sich bei allen Gegenständen um gebrauchsfähige Ersatzteile und nicht um Abfall im Sinn des AWG 2002. Dass Verunreinigungen der Umwelt stattgefunden hätten, werde weder im Befund noch im Gutachten erwähnt.

Sollte die Behörde daran festhalten, dass es sich bei den im Spruch erwähnten Gegenständen um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handle, werde hiermit ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gestellt.

Außerdem werde der Antrag gestellt, gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge in der Gesamthöhe von EUR 43,60 bis zur Erledigung der Berufung zu bewilligen.

Die belangte Behörde holte zum Vorbringen des Revisionswerbers die Stellungnahme eines abfalltechnischen Amtssachverständigen ein, der ausführte, dass die damals vorgefundene Lagerung der Batterien im Freien auf nicht befestigten Flächen und nicht gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt dazu führe, dass es im Falle mechanischer Beschädigungen und Frosteinwirkungen zum Aufplatzen des Batteriegehäuses kommen könne und die Batteriesäure austrete. Dadurch werde der Boden verunreinigt. Hinsichtlich des Motorblockes und des Autokühlers müsse angesichts der festgestellten Form der Lagerung dem natürlichen Lauf der Dinge nach davon ausgegangen werden, dass es zu Durchrostungen komme, sodass die dort enthaltenen wassergefährdenden Stoffe bzw. deren Reste im Falle von Undichtheiten austreten, wegen der fehlenden flüssigkeitsdichten und mineralöl- und säurebeständigen Ausführung der Fläche den Boden verunreinigen und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen könnten. Auf Grund der bisherigen Lagerzeit des teilzerlegten Motorblockes im offenen Zustand und des Eindringens von Niederschlagswässern sei der Motorblock bereits durch augenscheinlich festgestellten starken Rostansatz derart geschädigt, dass eine weitere Verwendung aus technischer Sicht nur mehr sehr eingeschränkt möglich sei. Dringe Niederschlagswasser in den offenen Motor ein, könne es auch zum Aufschwimmen und Überlaufen der darin enthaltenen Ölreste kommen, die dann den Boden verunreinigten. Die ungeschützte Art der Lagerung des Motorblockes über einen längeren Zeitraum im offenen Zustand sei als nicht werterhaltende Form der Lagerung einzustufen. Es bestehe die Möglichkeit der Verunreinigung des Bodens und der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus.

Für einen für die Lagerung von mit wassergefährdenden Stoffen (Motoröl, Kühlerfrostschutz, Batteriesäure) befüllten und/oder verunreinigten Fahrzeugteilen (Motorblöcken, Batterien und Autokühlern etc.) geeigneten Lagerraum werde in Analogie die Anlage 1 der Altfahrzeuge-Verordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) herangezogen. Die Lagerung hätte dementsprechend auf einer wannenartigen, flüssigkeitsdichten und chemikalienbeständigen Oberfläche zu erfolgen und die dort anfallenden Niederschlagswässer müssten über eine Abscheideanlage entsprechend den wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt werden oder die geeignete Oberfläche habe gegen das Eindringen von Niederschlagswässern geschützt zu sein. Der Revisionswerber habe im Zuge des Lokalaugenscheins damals auf Nachfrage angegeben, über keine solche geeignete Lagermöglichkeit zu verfügen, weshalb diese Variante in der damaligen Beurteilung als gelinderes Mittel ausgeschieden sei. Die Angabe des Revisionswerbers, wonach der Motorblock und die Batterien mittlerweile in einem Lagerraum aufbewahrt würden, sei daher verwunderlich. Sollte der Revisionswerber zwischenzeitlich tatsächlich eine geeignete Lagermöglichkeit gefunden haben, wäre diese Lösung aus technischer Sicht als gelinderes Mittel möglich. Sie müsste jedoch den Anforderungen der Altfahrzeuge-Verordnung entsprechen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Berufung des Revisionswerbers der Erstbescheid dahingehend abgeändert, dass er folgendermaßen lautet:

"1. Der zerlegte Motorblock, die Autobatterien sowie der Autokühler sind bis spätestens gemäß AWG 2002 entweder nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen oder ordnungsgemäß zu lagern.

Eine ordnungsgemäße Lagerung hat auf einer wannenartigen, flüssigkeitsdichten und chemikalienbeständigen Oberfläche zu erfolgen. Sollten die Abfälle ungeschützt vor dem Eintritt von Niederschlagswässern gelagert werden, sind die anfallenden Niederschlagswässer über eine dem Stand der Technik entsprechende Abscheideanlage so zu reinigen, dass kein Widerspruch zu wasserrechtlichen Bestimmungen besteht.

2. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (Begleitscheine) oder Lagerung (Fotodokumentation, Bekanntgabe des Lagerortes) sind der Bezirkshauptmannschaft N bis spätestens unaufgefordert vorzulegen."

Die Berufung des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt II wurde als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des Revisionswerbers auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 73 Abs. 1 AWG 2002 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung genüge. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in Fahrzeugteilen wie Motoren oder Autobatterien umweltrelevante Mengen an Inhaltsstoffen enthalten seien, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus bestehe. Im Falle ordnungswidrig abgestellter Autowracks bedürfe es keiner detaillierten Untersuchung, da bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten seien, ausreiche, um davon auszugehen, dass mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit in zahlreichen der gelagerten Autowracks noch solche umweltrelevanten Inhaltsstoffe vorhanden seien und diese somit gefährlichen Abfall darstellten. Diese Rechtsprechung könne auch auf den vorliegenden Fall umgelegt werden.

Es sei Sache des Revisionswerbers, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutreffe; der Revisionswerber habe aber lediglich behauptet, dass der Motorblock "betreffend Motoröl und andere gefährliche Flüssigkeiten" restentleert worden sei. Einen Nachweis für dieses Vorbringen habe er nicht erbracht. Zudem sei er den Ausführungen des abfalltechnischen und wasserfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich der nun zusätzlich vorgeschriebenen Möglichkeit der ordnungsgemäßen Lagerung der Abfälle werde auf die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Trotz Wahrung von Parteiengehör sei der Revisionswerber diesen fachlichen Ausführungen nicht entgegengetreten.

Der Revisionswerber erhob gegen den angefochtenen Bescheid (nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG) die vorliegende, am zur Post gegebene Revision. Dort führt er nach Darstellung des Sachverhaltes aus, er habe einen Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 betreffend den zerlegten Motorblock, die Autobatterien und den Autokühler gestellt. Darüber sei seitens der BH nicht abgesprochen worden. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass dieser Antrag und die Entscheidung über diesen Antrag eine Vorfrage bilde, von welcher die Entscheidung in der Hauptfrage, nämlich über die Berufung des Revisionswerbers, abhänge und sie hätte das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage aussetzen müssen. Es wäre diesfalls möglich gewesen, dass in der Sache selbst ein anderes Verfahrensergebnis mit einem für den Revisionswerber günstigeren Ausgang hervorgekommen wäre.

Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil der subjektive Abfallbegriff nicht verwirklicht worden sei. Der Revisionswerber habe sich als Besitzer dieser Gegenstände dieser nicht entledigen, sondern die Gegenstände weiter verwenden wollen.

Dass ihm nun die Wahlmöglichkeit eingeräumt werde, die Gegenstände auf seinem Grundstück ordnungsgemäß zu lagern, stehe im Widerspruch zum AWG 2002 selbst. Entweder handle es sich um Abfall im Sinne des AWG 2002, so wäre dieser auf einer Deponie zu beseitigen und es wäre für eine Lagerung auf dem Grundstück des Revisionswerbers rechtlich keine Möglichkeit gegeben. Offenbar sei sich die belangte Behörde selbst nicht im Klaren, ob es sich um beseitigungspflichtigen Abfall handle oder nicht. Zudem halte sich die belangte Behörde nicht an die Begriffsbestimmungen des AWG 2002, weil sie darüber abspreche, dass "ordnungsgemäß zu entsorgen sei". In Bezug auf die Terminologie des AWG 2002 sei jedoch nicht nachvollziehbar, was die belangte Behörde unter "entsorgen" meine, da der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Begriff der "Entsorgung" dem AWG 2002 vollkommen fremd sei. Es bleibe daher im Dunkeln, was dem Revisionswerber mit dem Begriff "entsorgen" aufgetragen werden solle, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit leide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt, die Beschwerdefrist war daher mit Ende des noch offen. Eine Beschwerde wurde bis zum Ablauf des nicht erhoben.

Nach § 4 Abs. 1 des VwGbk-ÜG konnte der Revisionswerber zulässigerweise bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine solche Revision liegt im Gegenstand vor.

Die vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen durch den angefochtenen Bescheid sind jedoch nicht gegeben.

So verkennt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte mit der Entscheidung über die Berufung so lange zuwarten müssen, bis die BH über die Frage der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gegenstände bescheidmäßig entschieden hätte, die Rechtslage.

Nach § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn diese schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

In Ermangelung einer anderslautenden Regelung in den Verwaltungsvorschriften besteht für die Behörde nach § 38 AVG keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0097); es steht vielmehr in ihrem Ermessen, die Vorfrage selbstständig zu beurteilen oder das Verfahren zugunsten des bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage auszusetzen (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, 2005, unter Rz 59 zu § 38 AVG zitierte hg. Judikatur).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das im § 6 AWG 2002 vorgesehene Feststellungsverfahren bewirkt, dass die Abfallzuordnung in allen anderen Verwaltungsverfahren, also auch in einem Verfahren betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, für die Behörde zur Vorfrage wird oder ob § 6 AWG 2002 lediglich einen Behelf außerhalb von sonstigen Verwaltungsverfahren zur Verfügung stellt, um die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart zu ermöglichen, aber nichts daran ändert, dass Behörden in anderen Verfahren, wenn sie vor die Notwendigkeit gestellt sind, die Zuordnungsfrage zu beantworten, dies als Hauptfrage zu tun haben (vgl. dazu das zum Tiroler AWG ergangene hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0014). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Zuordnungsfrage im (hier vorliegenden) Auftragsverfahren zu einer Vorfrage geworden ist, ist für den Revisionswerber aus nachstehenden Gründen nichts zu gewinnen:

Dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, behauptet er nämlich nicht substantiiert. Angesichts der im vorliegenden Fall fachlicherseits festgestellten Gefährdungssituation und vor dem Hintergrund des Effizienzprinzips des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran entstanden, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, die Vorfrage aus eigenem zu lösen, keine Rechte des Revisionswerbers verletzte.

Der Revisionswerber meint weiters, der subjektive Abfallbegriff sei im Gegenstand nicht verwirklicht, er wendet sich aber in der Revision nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 vor. Die Rechtsverletzung erblickt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darin, dass ihm durch die belangte Behörde alternativ zur Entsorgung die Möglichkeit der Lagerung des Abfalls eröffnet wurde, wofür das AWG 2002 aber keine Grundlage biete.

Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0144, mwN). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Gegenständen um Abfall handelt. Die weitere Annahme der belangten Behörde, es liege eine Lagerung von Abfällen vor, wird vom Revisionswerber ebenfalls nicht substantiiert beanstandet.

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002. Demnach darf eine Lagerung von Abfällen nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) vorgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist die dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Bescheid eröffnete Alternative zur Beseitigung zu beurteilen. Die belangte Behörde gab dem Revisionswerber die Möglichkeit, einen im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort zu schaffen und die Abfälle dort zu lagern. Dass Rechte des Revisionswerbers durch diese ihm zusätzlich eröffnete Möglichkeit verletzt würden, ist nicht zu erkennen.

Was schließlich die vom Revisionswerber genannte Unbestimmtheit des Begriffs "ordnungsgemäß zu entsorgen" betrifft, weil diese Terminologie im AWG 2002 so nicht enthalten sei, übersieht er, dass die Behörde bei der sprachlichen Gestaltung von Aufträgen frei ist. Entscheidend ist die inhaltliche Nachvollziehbarkeit des Auftrages und seine Deckung im Gesetz; dabei kommt es aber nicht auf den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auf den Inhalt des Auftrages an.

Von einer Unbestimmtheit des Auftrages, die Rechte des Revisionswerbers verletzte, kann hier aber nicht die Rede sein. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass mit der dem Revisionswerber aufgetragenen und durch Nachweise (Begleitscheine) zu belegenden "ordnungsgemäßen Entsorgung" die in § 15 AWG 2002 näher geregelte Übergabe der Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu verstehen ist (vgl. dazu § 15 Abs. 5 AWG 2002). Im Übrigen kennt das AWG 2002 entgegen der Behauptung des Revisionswerbers auch den Begriff der "Entsorgung", zB in der Anlage 2 (Beseitigungsverfahren).

Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers aufgezeigt.

Da der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-90502