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VwGH vom 09.12.2021, Fr 2021/18/0032

VwGH vom 09.12.2021, Fr 2021/18/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des C O, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 795,72 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Der Antragsteller erhob gegen den in seiner Asylangelegenheit ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom  mit Schriftsatz vom Beschwerde an den Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht - BVwG).

2Das darüber ergangene Erkenntnis des BVwG vom wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/14/0138-8, teilweise aufgehoben. Diese höchstgerichtliche Entscheidung langte am beim BVwG ein.

3Am stellte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag.

4Mit verfahrensleitender Anordnung vom , dem BVwG zugestellt am , trug der Verwaltungsgerichtshof dem BVwG auf, die versäumte Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

5Am stellte das BVwG beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Nachholung der versäumten Entscheidung um sechs Monate, den der Verwaltungsgerichtshof nach Anhörung des Antragstellers am abwies, weil das BVwG keine in der Sache gelegenen Gründe nachzuweisen vermocht habe, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich gemacht haben.

6Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

8Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidungsfrist für das BVwG (gerechnet ab der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ra 2019/14/0138 am ) gemäß § 38 Abs. 1 VwGG abgelaufen. Die Entscheidung wurde auch nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG nachgeholt.

9Dem BVwG war daher ein Auftrag gemäß § 42a VwGG zu erteilen, wobei die Frist von drei Monaten unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens angemessen erscheint, um das Ermittlungsverfahren abzuschließen und eine Entscheidung zu treffen.

10Die Kostenentscheidung gründet sich im Umfang der Antragstellung auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021180032.F00

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Fundstelle(n):
AAAAE-90499