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VwGH vom 29.09.2016, Ro 2014/07/0041

VwGH vom 29.09.2016, Ro 2014/07/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des F L in P, vertreten durch Hengstschläger Lindner und Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Am Winterhafen 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR-2013-363852/2-Hr/Kad, betreffend abfallpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (belangte Behörde) vom wurde dem Revisionswerber gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, folgende auf einer näher bezeichneten Liegenschaft vorgefundene Abfälle binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde erster Instanz unaufgefordert einwandfreie Entsorgungsnachweise - soweit es sich um gefährliche Abfälle handle, in Form von Begleitscheinen nach der Abfallnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 341/2012 - binnen acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen:

"GEFÄHRLICHER ART:

...

Omnibus ÖAF, Farbe blau, FG. Nr. VA084512840003, grüne Begutachtungsplakette mit ehemaligem Kennzeichen RO-202AV, ohne Lochung, theoretische(s) Lochungsende der Plakette 12/2007, Räder im Erdreich stark - bis fast zur Bodenplatte - eingesunken, Scheibendichtungen stark verwittert, Motor/Getriebe ölverschmiert, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten, Bodenplatte soweit einsehbar starke Rostschäden

LKW DAF, CF430, Farbe weiß, FG Nr. VANXLRAS85XCOE497089, Begutachtungsplakette 04/2007 abgelaufen (ehemaliges Kennzeichen: RO-736AD), sämtliche Rahmenteile und Fahrwerksteile starke Rostschäden, Getriebe stark ölverschmiert, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten.

NICHT GEFÄHRLICHER ART:

Anhänger 2 Achsen, Fabrikat Hangler, Farbe rot/braun, ohne Aufbau, für Containertransport, FG. Nr. 860100: Rahmen, Achsen und Federn weisen äußerst starke Rostschäden mit teilweisen Durchrostungen und starken Rostabplattungen auf."

2 Begründend hielt die belangte Behörde nach einleitender Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften u.a. fest, die Naturschutzbeauftragte habe klar zum Ausdruck gebracht, dass alle auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände und Fahrzeuge in der von ihr beschriebenen ungeordneten Form eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellten.

3 Der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik habe in seiner fachlichen Stellungnahme in der Niederschrift vom ausgeführt, dass die gegenständlichen Fahrzeuge bzw. Fahrzeugwracks so große Beschädigungen (insbesondere Korrosionsschäden) aufwiesen, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Da die angeführten Fahrzeugwracks keinen handelsüblichen Wert mehr hätten, könne eine Wert-/Aufwandrelation nur ergeben, dass eine theoretische Instandsetzung für eine bestimmungsgemäße Verwendung weit entfernt von einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand sei. Der Zeitwert der Fahrzeuge sei dem Alteisen-Rücknahmewert gleichzusetzen (minus Transport- und Bergekosten). Darüber hinaus seien in den unter 1 und 2 des Bescheides angeführten Autowracks (Omnibus OÄF und LKW DAF) noch Betriebsmittel enthalten, die teilweise in geringen Mengen auch austräten. Es sei daher eine Kontaminierung des Erdreiches durch austretende Betriebsmittel nicht auszuschließen.

4 Auch der Amtssachverständige für Abfallchemie habe in seiner Stellungnahmeergänzung vom dargelegt, dass aufgrund der Lagerung und des Zustandes der beschriebenen Altfahrzeuge aus fachlicher Sicht eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr erreicht werden könne und bei einem möglichen Gebrechen oder bei einem Störfall "umweltrelevante gefährdende Betriebsmittel" (wie Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz etc.) aus den Altfahrzeugen austreten könnten. Es sei daher die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Altkraftfahrzeuge als gefährlicher Abfall dringend erforderlich.

5 Die Aussage des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik werde dazu noch durch ein - vom Revisionswerber mit der Berufung vorgelegtes - Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG für den LKW DAF untermauert, in welchem zahlreiche schwere Mängel aufgelistet würden und sogar eine Beurteilung von Gefahr im Verzug angeführt sei. In diesem Gutachten werde das Fahrzeug LKW DAF dahingehend beurteilt, dass es nicht den Erfordernissen der "Umwelt und des Verkehrs und Betriebssicherheit" entspreche. Es könne daher der Argumentation des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, dass hier mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln das Fahrzeug einsatzbereit gemacht werden könne. Das Vorbringen des Revisionswerbers zum LKW DAF sei nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit als auch des Nichtvorliegens von gefährlichem Abfall zu entkräften.

6 Der Amtssachverständige für Abfallchemie sei einwandfrei und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass der Bus und der LKW DAF aufgrund der Beurteilung durch den Sachverständigen für Kraftfahrtechnik Abfälle seien, weil öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die unsachgemäße Lagerung und den Zustand der Fahrzeuge denkmöglich verletzt werden könnten und als gefährlicher Abfall zu entsorgen seien. Eine Zuordnung der beiden Fahrzeuge als gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer 35203) sei unter diesen Aspekten zutreffend.

7 Wenn in der Berufung ausgeführt werde, die Behörde hätte bei den Maßnahmen das gelindeste Mittel anwenden müssen, so sei diesem Argument entgegenzuhalten, dass die Maßnahmen geeignet sein müssten, die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestmöglich zu schützen. Dies sei entsprechend der Beurteilung durch die Sachverständigen veranlasst worden. Aufgrund der Beurteilung durch die Sachverständigen sei die ordnungsgemäße Entsorgung die einzige Möglichkeit, den öffentlichen Interessen des AWG 2002 gerecht zu werden.

8 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG).

9 Das gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet. Von einer inhaltlichen Ausführung zum Revisionsvorbringen wurde Abstand genommen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Für die Behandlung einer (hier vorliegenden) Revision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit - im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden - Maßgaben.

12 Die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

" § 1. (...)

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,


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5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(...)

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(...)

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
(...)

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind


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1.
(...)
2.
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(...)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von


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1.
hierfür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(...)

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

13 Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0152, mwN). Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0116, mwN). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. auch dazu die zuvor zitierten Erkenntnisse vom und vom ).

14 Die Einstufung des Omnibusses ÖAF und des Anhängers als Abfall bzw. gefährlicher Abfall wird in der Revision nicht bestritten. Strittig ist hingegen die Abfalleigenschaft des LKW DAF. Dazu bringt der Revisionswerber in der Revision vor, aus der von ihm mit der Berufung vorgelegten Begutachtung des LKW DAF in Bezugnahme auf die Bewertungsmaßstäbe des § 57a KFG 1967 seien lediglich 17 Mängel abzuleiten. Die belangte Behörde habe das in Bezug auf die Verkehrssicherheit erstellte Gutachten zur Begründung der Abfalleigenschaft des LKW DAF herangezogen, ohne über die entsprechende Sachkenntnis zu verfügen und ohne das eingebrachte Beweismittel durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Gefahr im Verzug im Sinne des § 57a KFG könne keinesfalls zur Begründung einer Abfalleigenschaft im Sinne des AWG 2002 herangezogen werden. Da dieser Verfahrensmangel jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, eine für den Revisionswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen, sei das "erstinstanzliche" Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet.

15 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde zur Beurteilung der Abfalleigenschaft des LKW DAF maßgeblich auf die bereits dem erstbehördlichen Bescheid zugrunde gelegten Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik und Abfallchemie stützt. Der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom aus, dass der LKW DAF aufgrund großer Beschädigungen (insbesondere Korrosionsschäden) nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand instand gesetzt werden könne und der Zeitwert dem Alteisen-Rücknahmewert (minus Transport- und Bergekosten) gleichzusetzen sei. Zudem seien im Fahrzeug noch Betriebsmittel enthalten, die teilweise in geringen Mengen auch austräten, weshalb eine Kontaminierung des Erdreiches nicht auszuschließen sei. Der mögliche Austritt von Betriebsmitteln und die dadurch bedingte unmittelbare Gefährdung des Bodens und des Grundwassers wurden auch vom Amtssachverständigen für Abfallchemie bestätigt.

16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z. B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2012/07/0202, und vom , 2012/07/0212, jeweils mwN).

17 Das Vorhandensein von Betriebsmitteln und der teilweise Verlust dieser wird vom Revisionswerber nicht infrage gestellt, sondern in dem von ihm vorgelegten Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 sogar bestätigt (Pkt. 8.4. Ölverlust Motor, Ölverlust Lenkung). Nun ist die Abfalleigenschaft eines LKW, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0212). Angesichts der schlüssigen fachkundigen Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik und Abfallchemie hätte es eines entsprechenden Nachweises durch den Revisionswerber bedurft, dass der LKW DAF noch im bestimmungsgemäßen Gebrauch stehe oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand für seinen ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0202). Wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, vermochte der Revisionswerber diesen Nachweis durch das vorgelegte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, welches ausschließlich zahlreiche Mängel listet und dem Fahrzeug im Hinblick auf die Erfordernisse der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit "Gefahr im Verzug" attestiert, nicht zu erbringen. Die Einstufung des LKW DAF als gefährlicher Abfall durch die belangte Behörde ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

18 Die belangte Behörde trug dem Revisionswerber als erforderliche Maßnahme gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 32 Abs. 1 AWG 1990 ausgeführt, dass mit den "entsprechenden Maßnahmen" (nunmehr "erforderlichen Maßnahmen") jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 AWG nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0083, mwN). Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als "erforderlich" anzusehen ist, ist im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0080).

19 Der Revisionswerber bringt wie schon in seiner Berufung vor, auf seiner Liegenschaft befinde sich ein in Massivbauweise errichtetes Betriebsgebäude, in welches die von der erstinstanzlichen Behörde als Abfall qualifizierten Fahrnisse verbracht werden hätten können. Mit der Auflage, die Fahrnisse bis zum Verkauf im Betriebsgebäude einzulagern, wäre sämtlichen Zielen des AWG 2002 (jedenfalls hinsichtlich des nicht gefährlichen Abfalles) zum Durchbruch verholfen gewesen. Als Vergleich mit der sofortigen Entsorgung gelinderes aber genauso effektives Mittel hätte dem Revisionswerber nur ein Behandlungsauftrag mit diesem Inhalt erteilt werden dürfen.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei die ordnungsgemäße Entsorgung der als (gefährliche) Abfälle anzusehenden Altfahrzeuge und des Anhängers aufgrund der Beurteilung durch die Sachverständigen die einzige Möglichkeit, den öffentlichen Interessen des AWG 2002 gerecht zu werden. Eine Aussage in dieser Form ist den Stellungnahmen der Sachverständigen jedoch nicht zu entnehmen. Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, haben sich die beigezogenen Sachverständigen mit der Möglichkeit der Lagerung der Altfahrzeuge und des Anhängers im Betriebsgebäude des Revisionswerbers nicht befasst. Der Annahme der belangten Behörde, die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle sei die einzige Möglichkeit, um den öffentlichen Interessen des AWG 2002 gerecht zu werden, fehlt es somit an einer nachvollziehbaren Begründung.

20 Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

21 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

22 Der Kostenantrag des Revisionswerbers ist darauf gerichtet, dass das Land Oberösterreich dem Revisionswerber die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen habe. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, ist der von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen.

Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Landes Oberösterreich gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/17/0029, und vom , Zl. Ro 2014/17/0144).

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-90498