VwGH 28.04.2014, Ro 2014/07/0040
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §21a; |
RS 1 | Ein auf § 21a WRG 1959 gestützter Auftrag hat sich an den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zu richten. |
Normen | |
RS 2 | Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/07/0207 E RS 1 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §22 Abs1; |
RS 3 | Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/07/0133 E VwSlg 17471 A/2008 RS 4 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §22 Abs1; |
RS 4 | Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/07/0133 E VwSlg 17471 A/2008 RS 5 |
Normen | |
RS 5 | Ein auf § 21a WRG 1959 gestützte Auftrag darf nur an Wasserberechtigte ergehen, wenn sie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch Wasserberechtigte sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J,
2. des K, 3. der M, 4. des Sf, alle vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. ABT13-30.40-1002/2013-2, betreffend Auftrag nach § 21a WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde gegenüber drei der vier Revisionswerber ein Auftrag gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 betreffend die Anpassung eines näher bezeichneten artesischen Brunnens an den Stand der Technik erlassen.
Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des geltenden Fassung; vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG anstelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Steiermark äußerte sich mit Eingabe vom zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass aus seiner Sicht keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden und daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befürwortet werden könne.
Im Hinblick darauf konnte dem Antrag stattgegeben werden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des J K, 2. des K S, 3. der M S und 4. des K S, alle in G bei H, alle vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. ABT13-30.40-1002/2013-2, betreffend einen Auftrag nach § 21a WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (BH) vom wurde J K. einerseits sowie K S. und H S. andererseits die nachträgliche unbefristete wasserrechtliche Bewilligung für einen im Jahr 1940 errichteten artesischen Brunnen auf der damaligen, zur Liegenschaft EZ. 3, KG O, gehörenden Grundparzelle Nr. 1 erteilt. Der Brunnen befindet sich heute auf dem im Eigentum des Erstrevisionswerbers stehenden Grundstück Nr. 2, KG O. Nach den im zitierten Bescheid getroffenen Feststellungen seien der Brunnen bis auf eine Tiefe von 150 m gebohrt und das Bohrloch bis auf eine Tiefe von 46 m verrohrt worden. Der Auslauf der Bohrung befinde sich in einem betonierten Hochbehälter. Von diesem Hochbehälter seien die Wasserleitungen für das Wohnhaus auf der Bauparzelle Nr. 3 (EZ. 3, damals im Eigentum von J K.) und für das Wohnhaus auf der zur Liegenschaft EZ. 6, KG O, gehörenden Bauparzelle Nr. 4 (damals im Eigentum von S und H S.) ausgebaut worden. Ferner wurde im Bescheid festgehalten, dass die gemeinsame Anlage von den Besitzern der genannten Bauparzellen je zur Hälfte erhalten werde.
Nach Grundstücksarrondierungen entsprechen die Bauparzelle Nr. 3 heute dem im Eigentum des Erstrevisionswerbers stehenden Grundstück Nr. 2 (EZ. 3) und die Bauparzelle Nr. 4 heute dem im Eigentum des Viertrevisionswerbers stehenden Grundstück Nr. 24 (EZ. 6). Letztgenannter ist der Sohn des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin.
Im Wasserbuch, in dem ebenso die genannte Regelung betreffend die Erhaltungspflicht angemerkt ist, scheinen als Wasserbenutzungsberechtigte der Erstrevisionswerber, der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin auf. Ferner ist laut Wasserbuch das Wasserbenutzungsrecht mit den (früheren) Bauparzellen Nr. 3 und 4 verbunden.
Am führte die BH eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durch, an der der Erstrevisionswerber teilnahm.
Die Verhandlungsschrift enthält unter anderem Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des hydrogeologischen Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes.
Ferner ist in der Verhandlungsschrift angemerkt, dass der BH erst bei der Überprüfung bekannt geworden sei, dass das Anwesen Stachel auch mit diesem Arteser versorgt werde. Das Verhandlungsergebnis sei dem Zweitrevisionswerber am Tag der Verhandlung mitgeteilt worden.
Mit Bescheid der BH vom wurde dem Erstrevisionswerber sowie dem Zweitrevisionswerber und der Drittrevisionswerberin gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, der BH bis spätestens fachkundig erstellte Projektunterlagen über die Anpassung des auf dem Grundstück Nr. 2, KG O, liegenden artesischen Brunnens an den Stand der Technik vorzulegen. Gleichzeitig wurden näher genannte Maßnahmen als mit dem vorzulegenden Projekt zu erreichende Anpassungsziele im Sinne des § 21a WRG 1959 festgelegt.
In der Bescheidbegründung wurde unter anderem auf die Feststellungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach der gegenständliche Arteser den Stand der Technik nicht erfülle. Es sei zu erwarten, dass mehrere Grundwasserstockwerke gefasst seien und kein entsprechender technischer Ausbau gegeben sei. Zudem könnten durch den gegenständlichen Brunnen fremde Rechte grundwasserstromabwärts qualitativ beeinträchtigt werden.
Weiters betonte die BH die Bedeutung der Tiefengrundwässer im Fall von Katastrophen bzw. Notzeiten. Die (artesisch) gespannten Wasservorkommen in der Gemeinde Grafendorf seien Tiefengrundwässer, die einer bereits zu intensiven, allgemeinen Nutzung (v.a. durch private Hausbrunnen) unterlägen, was durch zahlreiche Untersuchungen der letzten Jahrzehnte belegt sei. Örtlich sei die Grenze der Entnahmemöglichkeit bereits überschritten, weswegen die Ergiebigkeit der Brunnenanlagen stetig zurückgehe.
Aufgrund der Tiefe des gegenständlichen Brunnens und der Verrohrung sei anzunehmen, dass mehrere Grundwasserstockwerke gefasst worden seien. Die durchgeführte Erhebung habe bewiesen, dass sowohl die Schüttungsmenge als auch der Druckwasserspiegel beim gegenständlichen Brunnen im Vergleich zur Erhebung am stark gesunken seien.
Obwohl kein oberflächlicher Überlauf mehr festgestellt habe werden können, komme es auch hier zu einem unterirdischen Ausfließen des Tiefengrundwassers.
Aufgrund der auf über 100 lfm überhaupt nicht vorhandenen bzw. im Bereich der eingebrachten 46 lfm durch Korrosion in den letzten 73 Jahren wahrscheinlich in weiten Bereichen zerstörten Verrohrung komme es zu einer drastischen Wasserverschwendung. Es seien eine signifikante Verschlechterung des Druckniveaus (bzw. der Schüttungsmengen) bereits erreicht und ein negativer Trend erkennbar. Der artesische Brunnen führe zu einer quantitativen Verschlechterung der Grundwasserhorizonte. Ferner sei aufgrund des fehlenden Standes der Technik des gegenständlichen Brunnens eine qualitative Verschlechterung des Grundwasserkörpers und eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu befürchten.
Danach folgten im Bescheid Ausführungen zum gelindesten Mittel und - mit entsprechenden Kostenberechnungen - zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Schließlich hielt die BH fest, durch die festgestellten Mängel widerspreche der Brunnen eindeutig den öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von Wasserverschwendung, der Verhinderung der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers und somit letztendlich auch den Planungszielen der Wasserwirtschaft. Die Voraussetzungen für eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwandes seien jedenfalls gegeben.
Die gegen diesen Bescheid der BH von den erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen.
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, die in der Berufung vorgebrachten Mängel am Verfahren könnten "nicht bestätigt" werden. Die BH habe ein umfassendes Verfahren durchgeführt, sich auf Aussagen der herangezogenen Amtssachverständigen gestützt und eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Gemäß § 50 WRG 1959 bestünden umfangreiche Instandhaltungspflichten. Es seien allgemein im Rahmen mehrerer Informationsveranstaltungen und im konkreten Fall im Rahmen der Verhandlung die technischen möglichen Optionen zur Anpassung an den Stand der Technik dargelegt worden. Die Mangelhaftigkeit des Brunnens und der dadurch entstehende Eingriff in öffentliche Interessen und fremde Rechte stünden außer Zweifel. Die Erhebungen der Behörde ließen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwandes jedenfalls gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) erhobene Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark verwies in seiner Eingabe vom auf die von der belangten Behörde mit Erledigung vom bereits direkt veranlasste Aktenvorlage und die von dieser erstattete, die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragende Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
§ 21a WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung
BGBl. I Nr. 82/2003, lautet:
"Abänderung von Bewilligungen
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
(...)"
In der Revision wird vorgebracht, Bescheidadressat und Verpflichteter aus einem Auftrag gemäß § 21a WRG 1959 könne nur der jeweilige Wasserberechtigte sein. Die (unter anderem) Wasserberechtigten gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom , K S. und H S., hätten mit Übergabsvertrag vom die Liegenschaft EZ. 6, KG O, an den Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin übergeben. Diese hätten die genannte Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom an ihren Sohn, den Viertrevisionswerber, übergeben. Dazu wird mit der Revision ein Grundbuchsauszug vorgelegt, der den Viertrevisionswerber als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ. 6, KG O, und damit unter anderem des Grundstückes Nr. 24 ausweist. Da - so die Revision - von einer Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an die (heutigen) Grundstücke Nr. 2 und Nr. 24 auszugehen sei, seien der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin nicht (mehr) Wasserberechtigte und hätte diesen daher der Auftrag gemäß § 21a WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Ein auf § 21a WRG 1959 gestützter Auftrag hat sich an den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zu richten.
Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.
Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0210, mwN).
Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Entscheidend ist demnach, ob ein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0155, mwN).
Nach den Ausführungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom dient der gegenständliche Arteser der Versorgung der Anwesen auf der Bauparzelle Nr. 3 (EZ. 3) und der Bauparzelle Nr. 4 (EZ. 6). Ferner wurde ausdrücklich angemerkt, dass die gemeinsame Anlage von den Besitzern der genannten Bauparzellen je zur Hälfte erhalten werde. Daraus ergibt sich unzweifelhaft eine Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu den genannten Grundstücken und die dingliche Gebundenheit dieses Rechtes. Bestätigt wird dies durch das Wasserbuch, in dem als "Bindungs-Grundstücke" die genannten (früheren) Grundstücke Nr. 3 und Nr. 4 angeführt sind.
Die BH ist in ihrem erstinstanzlichen Bescheid unter Hinweis auf die Angaben im Wasserbuch davon ausgegangen, dass Wasserbenutzungsberechtigte neben dem Erstrevisionswerber auch der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin seien. Die aufgrund der dinglichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen Feststellungen über das Eigentum unter anderem an dem (heutigen) Grundstück Nr. 24 (EZ. 6) wurden aber weder von der BH noch von der belangten Behörde getroffen.
Dass der Viertrevisionswerber Eigentümer der Liegenschaft EZ. 6 ist, wird von der belangten Behörde nicht bestritten.
Der gegenständliche, auf § 21a WRG 1959 gestützte Auftrag hätte daher nicht an den Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin ergehen dürfen, wenn sie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr Wasserberechtigte waren.
Somit ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Da der in Rede stehende Auftrag gemäß § 21a WRG 1959 allen drei im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Personen (erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien) erteilt wurde und in der vorliegenden Fallkonstellation eine diesbezügliche Trennung nicht möglich ist, hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu erfolgen, als mit ihm der gegenüber dem Erstrevisionswerber ergangene Auftrag bestätigt wurde.
Es erübrigt sich somit, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §21a; |
Schlagworte | Zwingende öffentliche Interessen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070040.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-90494