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VwGH 01.08.2014, Ro 2014/07/0037

VwGH 01.08.2014, Ro 2014/07/0037

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 idF 2012/I/051;
VwRallg;
RS 1
Für die Behandlung von auf Grundlage des § 4 Abs 1 erster Satz VwGbk-ÜG 2013 erhobenen Revisionen gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß. Bei sinngemäßer Anwendung von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG in dieser Fassung hat die Revision die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; in einem solchen Übergangsfall als "Revisionspunkte" zu bezeichnen). Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach § 41 Abs. 1 legcit nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichtes bzw. in Übergangsfällen: Bescheid) gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des VwGH besteht. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. B , 2010/17/0220; B , 2011/22/0093).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/10/0023 B RS 1
Normen
VwRallg;
WRG 1959 §104a;
RS 2
Aus § 104a WRG 1959, wonach bei Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand eine Prüfung öffentlicher Interessen und Rücksichten vorzunehmen ist, können jedenfalls keine subjektiven Rechte abgeleitet werden (vgl. E , 2007/07/0078).
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41;
RS 3
Ein Vorbringen, das über den in der rechtzeitigen Revision erhobenen Revisionspunkt hinausgeht, ist außerhalb der Revisionsfrist nicht mehr zulässig (vgl. E , 2013/05/0167).
Normen
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 4
Mangels entsprechenden Vorbringens im Rahmen des Revisionspunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verlassen. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich (vgl. E , Ro 2014/07/0086).
Normen
AVG §56;
VwRallg;
RS 5
Für die belangte Behörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. E , 2005/04/0115; E , 2006/10/0146).
Normen
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 6
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. E , 2008/09/0259).
Normen
AVG §66 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
WRG 1959 §117 Abs2;
RS 7
Die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde war durch den Anfechtungsumfang begrenzt, daher war sie gar nicht befugt, über den Vorbehalt der Festsetzung der Entschädigungshöhe abzusprechen (vgl. E , 2013/07/0270), da dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1;
RS 8
Soweit der Revisionswerber die mangelnde Tribunalqualität der belangten Behörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) geltend macht, ist mit dem VfGH darauf zu verweisen, dass der VwGH bei verfassungs- und konventionskonformer Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen iSd Art. 6 Abs. 1 MRK und iSd Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta erfüllt (vgl. VfSlg 19425, und vom , VfSlg 19462).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Mag. Roland Stöglehner und Mag. Thomas Bodingbauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0366-I/6/2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: X Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Instanzenzug) der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung des Wasserkraftwerkes Y erteilt.

Seinen Antrag, der Revision gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Revisionswerber damit, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil bzw. nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre, weil "ein unumkehrbarer Zustand geschaffen wird". Dies sei insbesondere im Hinblick auf die "unumkehrbaren Eingriffe in den Naturhaushalt der Z im betroffenen Abschnitt" der Fall. Dies wirke sich negativ auf sein Fischereirecht aus. Zudem sei er berechtigt, diese Nachteile auf Grund des Aarhus-Abkommens geltend zu machen; dieses Abkommen sei direkt anwendbar.

Der Revisionswerber führt an, dass "sich die Population des Fischbesatzes verändert", weil Jungfische und Kleinfische in den Turbinen getötet würden, eine deutliche Verschlechterung bei Fischwanderungen flussabwärts eintrete, das Projekt nicht im Einklang mit den Zielen des Management-Planes des NATURA 2000- Gebietes stehe, sich die fischökologischen Verhältnisse im künftigen Stauraum verschlechtern würden und unumkehrbare Eingriffe, insbesondere auch im Huchenbestand eintreten würden.

Auch beim Grundstück des Revisionswerbers Nr. 675 KG H. würden durch "Versumpfung und Ausbreitung des Schilfgürtels" unwiederbringliche Nachteile eintreten. Überdies würde die Kraftwerkserrichtung einen irreversiblen Verlust von mehreren Hektar "Erlen-, Eschen-, Weidenauen" bedeuten.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Äußerung vom gegen den Aufschiebungsantrag aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (nunmehr: Revisionswerbers) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , SlgNr. 10.381/A).

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde bzw. Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den Annahmen der belangten Behörde sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/05/0039, mwN).

Die belangte Behörde ist auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur Beeinträchtigung seines Eigentums, soweit es im Verwaltungsverfahren erstattet worden ist, eingegangen und hat zu den Abflussverhältnissen vor und nach der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes - auch mit und ohne Fertigstellung des genehmigten Hochwasserschutzprojektes W schlüssige und nachvollziehbare Feststellungen getroffen.

Hinsichtlich dieser unter Zugrundelegung von Amtssachverständigengutachten im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen gelingt es auch dem Revisionswerber in der Begründung seines Aufschiebungsantrages nicht, eine solche Unschlüssigkeit aufzuzeigen. Schon im Hinblick darauf ist es dem Revisionswerber daher nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0239, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Revisionswerber behauptete unmittelbare Anwendbarkeit des Aarhus-Übereinkommens ausdrücklich verneint. Subjektive Rechte können daher vom Revisionswerber aus diesem Übereinkommen nicht abgeleitet werden (zur fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht vgl. auch das , Lesoochraraske zoskupenie).

Was die Behauptung anlangt, dass sich die Population des Fischbesatzes verändern würde und diese Auswirkungen auf das Fischereirecht des Revisionswerbers nicht mehr rückgängig zu machen seien, ist nicht zu erkennen, inwieweit nicht im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers die Folgen einer Konsenslosigkeit der zwischenzeitig gesetzten Maßnahmen, etwa durch Neubesatz der Fischpopulation und weiteren Schadenersatz (vgl. § 26 WRG 1959), ausgeglichen werden könnten. Die bloße Ausübung einer mittels Bewilligung eingeräumten Berechtigung stellt nach ständiger hg. Judikatur nämlich keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil im Fall des Obsiegens eines Revisionswerbers der Konsenswerber die Folgen einer solchen Konsenslosigkeit zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0001, mwN).

Dem Aufschiebungsantrag war daher mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des F U in S, vertreten durch Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Mag. Roland Stöglehner und Mag. Thomas Bodingbauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0366-I/6/2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: e Erzeugungsgesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (Erstbehörde) vom wurde der mitbeteiligten Partei unter dem "I. Teil" des Spruches (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes F. gemäß der in Abschnitt A enthaltenen Projektbeschreibung und unter den in Abschnitt B enthaltenen Auflagen und Bedingungen befristet erteilt und ausgesprochen, dass die zur Durchführung des bewilligten Vorhabens erforderlichen Dienstbarkeiten (Duldung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die projektgemäßen Anlagen) als eingeräumt anzusehen seien. Unter dem "III. Teil" des Spruches hielt der Landeshauptmann von Niederösterreich fest, dass dem Revisionswerber als Fischereiberechtigten gemäß § 15 iVm § 117 WRG 1959 eine Entschädigung dem Grunde nach zustehe; die Festlegung der Höhe und der Art der von der mitbeteiligten Partei zu leistenden Entschädigung werde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

2 Der Revisionswerber berief gegen den "I. Teil" dieses Bescheides.

3 Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde (ergänzende) Gutachten im Fachbereich Fischökologie, Wasserbautechnik und Grundwasserwirtschaft ein und führte am eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein unter Beiziehung der Parteien und Sachverständigen durch.

4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde aus Anlass der Berufung des Revisionswerbers den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass den Auflagen eine zusätzliche Auflage betreffend ein fischökologisches Monitoring im Fischereirevier des Revisionswerbers beigefügt und Auflage 17 abgeändert wurde. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 WRG 1959 ab.

5 Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges - soweit hier entscheidungswesentlich - aus, dem Revisionswerber komme im gegenständlichen Bewilligungsverfahren, entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei, Parteistellung sowohl als Grundstückseigentümer als auch als Fischereiberechtigten zu. Das Grundeigentum dürfe durch die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage nicht verletzt werden (§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959). § 12 Abs. 4 WRG 1959 regle explizit den Grundwasserbereich und sehe vor, dass mit einer Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderungen des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegenstünden, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe. Dem Grundeigentümer sei aber für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung zu leisten.

6 Der Revisionswerber habe im Berufungsverfahren konkretisiert, auf Grundstück Nr. 675, KG H., Holzwirtschaft für Brennholz zu betreiben. Anhand der von der mitbeteiligten Partei in der Berufungsverhandlung vorgelegten neuen Unterlagen hinsichtlich detaillierterer Flurabstände und auch detaillierterer Angaben über die bestehende Höhenlage der Geländeoberfläche der Grundstücke des Revisionswerbers habe der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft schlüssig ausgeführt, dass die Flurabstände bei niedrigen Grundwasserständen zwischen 0,0 und 3,5 m betragen würden. Unter Berücksichtigung der wasserrechtlich bewilligten Schaffung eines Hochwasserretentionsraumes und der damit verbundenen Absenkung von Teilen des Grundstückes Nr. 675, KG H., habe aus fachlicher Sicht dennoch festgestellt werden können, dass die Anhebung der Grundwasserspiegellagen im Ausmaß von 0,2 bis 0,5 m zu keiner derartigen Verringerung des Flurabstandes führen werde, dass durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes die derzeitige Bewirtschaftung eingeschränkt werde. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Grundwasserwirtschaft könne die Einschränkung in der Nutzbarkeit des betreffenden Grundstückes daher ausgeschlossen werden. Die Änderungen des Grundwasserspiegels stünden der Bewilligung nicht nur nicht entgegen, sondern es sei auch keine Entschädigung im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 vorzuschreiben gewesen.

7 Auch eine Verschärfung der Hochwassergefahr könne für die Grundstücke des Revisionswerbers, anders als dieser behaupte, nicht erkannt werden. Bei der Beurteilung des gegenständlichen Kraftwerksprojektes sei vom Rechtsbestand des Hochwasserschutzprojektes H. auszugehen und speziell die vorgesehene Absenkung des Geländes entsprechend dem Lageplan "KW F. - Höhenschichtenlinien" anzusetzen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in seiner schriftlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren angegeben (eine andere fachliche Beurteilung habe sich auch nach dem Lokalaugenschein nicht ergeben), dass auf dem gegenständlichen Grundstück ein Altarm bestehe, der im Zuge des Wasserrechtsverfahrens Hochwasserschutz H. als ökologische Ausgleichsfläche festgelegt und abgesenkt worden sei. Dieser Altarm werde durch den Regelbetrieb des Kraftwerkes und das höhere Stauziel um einige dm höher eingestaut. Da entsprechend dem wasserrechtlichen Konsens diese Fläche über ca. die Hälfte des Jahres wasserbedeckt und im Wesentlichen als Schilfgürtel bzw. Sumpf anzusehen sei, sei eine Verhinderung der konsensgemäßen Nutzung - rein ökologische Ziele - nicht denkbar. Unabhängig von diesem eingetieften Altarm werde auf einer größeren Fläche des mit Auwald bestockten Grundstückes bei HQ 100 der Wasserspiegel um 0- 9 cm angehoben, lokal in Ufernähe um bis zu 24 cm. Bei HQ 30 finde auf diesen Flächen noch keine Aufspiegelung statt, sondern eine geringe Spiegelabsenkung von 0-9 cm. Die Fließgeschwindigkeit bei HQ 30 liege bei ca. 0,3 m/s. Eine Spiegelaufhöhung um wenige cm bei äußerst seltenen Hochwässern (HQ 100 trete im Mittel einmal in 100 Jahren auf) verursache bei der vorliegenden Nutzung des Auwaldes keine Ertragseinbußen und es werde insbesondere die bisherige Nutzung des Grundstückes nicht eingeschränkt oder gar unmöglich gemacht. Eine Spiegelaufhöhung um wenige cm sei nach bisheriger Beurteilung auch als unmerklich bzw. generell geringfügig zu beurteilen. Die geringe Fließgeschwindigkeit schließe auch Erosionsschäden aus.

8 Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Erforderlichkeit einer Zwangsrechtseinräumung nicht gegeben sei, weil eine Belastung des Grundeigentums, wie ausgeführt, nicht erfolge. Im erstinstanzlichen Bescheid sei die Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeiten zwar ausgesprochen worden, der Ausspruch sei jedoch nicht nur unpräzise, sondern auch in keiner Weise begründet worden. Naheliegend scheine dieser Ausspruch daher eine pauschale Aussage ohne einen konkreten Bezug zu sein, die standardmäßig in jeden Bescheid aufgenommen werde. Eine Zwangsrechtseinräumung sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht vorgesehen worden.

9 Im Zusammenhang mit den Einwendungen des Revisionswerbers als Fischereiberechtigter hielt die belangte Behörde u.a. fest, dass dessen Einwände bezüglich des naturschutzrechtlichen Verfahrens im gegenständlichen Verfahren verfehlt seien, weil der Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Verfahren eine eingeschränkte Parteistellung habe. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, dass die Parteistellung aufgrund der Aarhus-Konvention "weiter" wäre. Diese Konvention sei nicht unmittelbar anwendbar und bleibe die Parteistellung bis zur Umsetzung der Konvention ins nationale Recht eine beschränkte. Auch liege der Revisionswerber falsch, wenn er meine, die Behörde habe im Berufungsverfahren jedenfalls auch die öffentlichen Interessen noch einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Die Berufungswerber könnten lediglich ihre subjektiven Rechte vorbringen und verteidigen, seien aber nicht befugt, öffentliche Interessen vorzubringen. Die Berufungsbehörde sei ihrerseits nicht ermächtigt, öffentliche Interessen von Amts wegen wahrzunehmen, weil sie auf den Berufungsgegenstand beschränkt sei.

10 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Weiters regte der Revisionswerber an, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) so auszulegen sei, dass einem unmittelbar von einem Eingriff in die Umwelt und den Naturhaushalt betroffenen anrainenden Grundeigentümer und fischereiberechtigten Nachbarn eines umweltgefährdenden Projektes Parteistellung im wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren insofern zuzubilligen sei, als diesem "das Recht zur Geltendmachung des europarechtlichen Natur- und Umweltschutzes", insbesondere der Einhaltung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) eingeräumt werden müsse.

11 Das gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz.

12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

13 Mit weiterem Schriftsatz vom  legte der Revisionswerber den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom vor, mit welchem festgestellt wurde, dass das Vorhaben "Kraftwerk F." in näher bezeichneten Varianten nicht einer Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Der Revisionswerber regte an, dem EuGH mit den im hg. Vorabentscheidungsersuchen vom , 2012/04/0040, vergleichbare Fragen zur Bindungswirkung des Feststellungsbescheides zur Vorabentscheidung vorzulegen oder das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung über die im vorzitierten Beschluss vom genannten Fragen auszusetzen.

14 Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom gegen die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Für die Behandlung einer (hier vorliegenden) Revision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit - im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden - Maßgaben.

17 Der Revisionswerber bringt unter der Überschrift "Revisionspunkte" vor:

"Der Rw erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumsrechts an seinem Grund und Boden, insbesondere dem Grundstück 675 der KG H. gemäß dem § 12 WRG verletzt. Der Rw erachtet sich ferner in seinem Recht auf Unterbleiben der Einräumung von (unbestimmten) Dienstbarkeiten an seinem Grund und Boden, insbesondere sämtlicher direkt an die Y. angrenzender Grundstücke, ohne Vornahme einer Interessensabwägung gemäß § 63 lit. b WRG verletzt. Der Rw erachtet sich auch in seinem Recht auf Zuerkennung einer Entschädigung der Höhe nach gemäß § 117 Abs. 2 WRG mangels Vorliegen einer tragfähigen Begründung für den Vorbehalt eines Nachtragsbescheides verletzt. Schließlich erachtet sich der Rw als Fischereiberechtigter in seinem Recht auf Vorschreibung ausreichender Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und des Fischbestandes verletzt."

18 Gemäß der nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung hat die Revision die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; in einem solchen Übergangsfall als "Revisionspunkte" zu bezeichnen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichtes bzw. in Übergangsfällen: Bescheid) gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. insbesondere den hg. Beschluss vom , Ro 2014/10/0023, mwN).

19 Wenn der Revisionswerber in den Revisionsgründen eine Verletzung des im öffentlichen Interesse liegenden Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie, geltend macht und in diesem Zusammenhang vorbringt, Art. 9 Abs. 2 und 4 der Aarhus-Konvention billigten dem Nachbarn im Kraftwerksbewilligungsverfahren diesbezüglich zusätzliche subjektive Rechte zu bzw. es fehle Rechtsprechung dazu, ob die genannten Richtlinien den betroffenen Grundeigentümern subjektiv-öffentliche Nachbarrechte einräumten, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen vom ausdrücklich bezeichneten und keiner weiteren Auslegung mehr zugänglichen Revisionspunkt nicht umfasst und daher im gegenständlichen Revisionsverfahren unbeachtlich ist. Aus dem - ebenfalls in den Revisionsgründen - angeführten § 104a WRG 1959, wonach bei Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand eine Prüfung öffentlicher Interessen und Rücksichten vorzunehmen ist, können im Übrigen jedenfalls keine subjektiven Rechte abgeleitet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0078).

20 Auch auf das im ergänzenden Schriftsatz vom erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, mit welchem er die gegenüber ihm bestehende Bindungswirkung des Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) vom in Zweifel zieht, wonach das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht näher einzugehen. Der Revisionswerber bewegt sich auch damit nicht innerhalb des oben wiedergegebenen, rechtzeitig geltend gemachten Revisionspunktes; ein Vorbringen, das über den in der rechtzeitigen Revision erhobenen Revisionspunkt hinausgeht, ist außerhalb der Revisionsfrist nicht mehr zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/05/0167, mwN). Mangels entsprechenden Vorbringens im Rahmen des Revisionspunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verlassen. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0086). Zudem liegt auch keine durch den Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmende Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, weil diese jedenfalls zuständig war, über die Berufung des Revisionswerbers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abzusprechen. Sofern eine Unzuständigkeit der Erstbehörde vorläge und diese von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden wäre, wäre der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was wiederum - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemacht hätte werden müssen.

Vor diesem Hintergrund ist aber auch auf die Anregung des Revisionswerbers zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht einzugehen.

21 Anderes gilt für das übrige Revisionsvorbringen. 22 Die hier interessierenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 lauten wie folgt:

"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(...)

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage

verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

(...)

Einschränkung zugunsten der Fischerei

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(...)

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

(...)

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder

Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen (...), damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

(...)

Inhalt der Bewilligung

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(...)

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte

Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(...)

Entschädigungen und Beiträge.

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen

Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

(...)

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach

Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

23 Der Revisionswerber bringt vor, die belangte Behörde hätte die Realisierung des Hochwasserschutzprojektes H. ihren Sachverhaltsannahmen nicht zugrunde legen dürfen, weil das Projekt zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht verwirklicht und dessen Realisierung nicht gesichert gewesen sei. So wäre bei der Klärung der Frage, ob die bisherige Nutzung des Grundstückes Nr. 675, KG H., durch eine Änderung des Grundwasserstandes eingeschränkt werde, auf den Ist-Zustand abzustellen gewesen und hätte die allfällige künftige Schaffung eines Retentionsraumes aufgrund des Hochwasserschutzprojektes nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Grundwasserwirtschaft würde die derzeitige Bewirtschaftung des Grundstückes ohne Berücksichtigung des Retentionsbeckens eingeschränkt werden. Auch in Bezug auf die Überflutungsgefahr des Grundstückes Nr. 675, KG H., hätte die belangte Behörde den Sachverhalt mit und ohne Einbeziehung des Hochwasserschutzprojektes feststellen und insbesondere klären müssen, ob das Kraftwerksprojekt ohne Hochwasserschutz die Überflutungsgefahr bei HQ 30 erhöhe.

24 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die belangte Behörde grundsätzlich, wie auch im vorliegend zu beurteilenden Fall, die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2005/04/0115, und vom , 2006/10/0146).

25 Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde das Hochwasserschutzprojekt H. rechtskräftig bewilligt und hat auch die Projektsänderung der Geländeabsenkung Niederschlag im Bewilligungsbescheid gefunden. Weiters geht aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheins am bereits die teilweise Realisierung des Hochwasserschutzprojektes wahrgenommen werden konnte. So gibt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner Stellungnahme an, die Wasserschutzmauer des Hochwasserschutzprojektes sei linksufrig bereits hergestellt, ebenso wie die Tieferlegung des Geländes im linksufrigen Brückenfeld der Hohen Brücke. Auch das Einlaufbauwerk in den M.-Bach des Wasserverbandes O. sei bereits hergestellt. Angesichts dieser Gegebenheiten durfte die belangte Behörde bei der Beurteilung der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit der Kraftwerksanlage zu Recht vom Rechtsbestand des Hochwasserschutzprojektes, insbesondere der Absenkung des Geländes und der Schaffung eines Retentionsbeckens, ausgehen.

26 Unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzprojektes H. haben die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Grundwasserwirtschaft in ihren gutachterlichen Stellungnahmen aber schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die derzeitige Bewirtschaftung des Grundstückes weder durch eine Anhebung der Grundwasserspiegel, noch durch eine vom Revisionswerber behauptete erhöhte Hochwassergefahr eingeschränkt werde. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik würden sich auf den Grundstücken des Revisionswerbers bei kleineren Hochwässern, wie HQ 1, HQ 5, HQ 10 und HQ 30, keine Aufspiegelungen, sondern sogar Spiegelabsenkungen von wenigen cm ergeben. Angesichts der umfangreichen fachlichen Äußerungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Grundwasserwirtschaft, denen der Revisionswerber keine auf gleicher fachlicher Ebene stehenden gutachtlichen Äußerungen entgegensetzte, ist der belangten Behörde aber auch kein Vorwurf zu machen, wenn sie keinen Anlass sah, zur Beurteilung einer etwaigen Einschränkung der bisherigen Nutzbarkeit des zum großen Teil mit Auwald bestockten Grundstückes ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/07/0012).

27 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang weiters einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass ihm keine ausreichende Frist zur kritischen Überprüfung der in der mündlichen Verhandlung vom von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planbeilagen eingeräumt worden sei, hat er die Relevanz dieses von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Der Revisionswerber legt nämlich in keiner Weise dar, was er im Fall der Vermeidung des von ihm gerügten Verfahrensfehlers in Bezug auf die Planbeilagen vorgebracht hätte. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2008/09/0259, mwN).

28 Schon aus demselben Grund ist aber auch das Vorbringen des Revisionswerbers nicht stichhältig, wonach die belangte Behörde eine übereilte Überraschungsentscheidung getroffen habe, weil sie den angefochtenen Bescheid bereits zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung elektronisch gefertigt habe, ohne das vom Revisionswerber angekündigte, noch vorzulegende Gutachten des J.T. abzuwarten. Der Revisionswerber behauptet pauschal, dass die belangte Behörde bei Einbeziehung des Gutachtens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, insbesondere weitere Auflagen zum Schutz seines Fischereirechtes vorgeschrieben hätte, ohne die konkreten Gründe dafür darzulegen bzw. konkret aufzuzeigen.

29 Ähnlich wie in der Berufung bringt der Revisionswerber vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, die Einräumung von unbestimmten Dienstbarkeiten auf Seite 2 des Erstbescheides widerspreche den Anforderungen des "§ 63 lit. c WRG 1959" (gemeint wohl: § 63 lit. b WRG 1959), weil eine Interessenabwägung nicht vorgenommen worden sei und die Bescheide der Vorinstanzen den Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse nicht einmal behaupten würden. Im Verfahren seien keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 getroffen worden.

30 Auch dieses Vorbringen vermag der vorliegenden Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie die belangte Behörde festgehalten hat, kann dem Bescheid der Erstbehörde vom lediglich ein völlig allgemein gehaltener Hinweis entnommen werden, wonach "(d)ie zur Durchführung des bewilligten Vorhabens erforderlichen Dienstbarkeiten (Duldung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die projektsgemäßen Anlagen)" als eingeräumt anzusehen seien, soweit die Einräumung nicht ausdrücklich durch freie Vereinbarung erfolgt sei. Eine nähere Konkretisierung dieser Dienstbarkeiten fehlt. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, dass damit keine Zwangsrechtseinräumung erfolgt sei. Zum einen sei der Ausspruch unpräzise und in keiner Weise begründet, zum anderen sei eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Revisionswerbers nicht zu erwarten. Zu Recht verneinte sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldungsverpflichtung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959. Dennoch unterließ es die belangte Behörde, den Ausspruch über die Dienstbarkeiten des Erstbescheides mit ihrer Berufungsentscheidung aufzuheben. Dies führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil der Ausspruch derart unbestimmt ist, dass er eines normativen Inhaltes entbehrt und damit auch keiner Vollstreckung zugänglich ist. Ein solcher Ausspruch ist aber auch nicht geeignet, Rechte des Revisionswerbers zu verletzen (vgl. speziell zum Bestimmtheitserfordernis eines Ausspruches nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die hg. Beschlüsse vom , 96/07/0063, und vom , 2008/07/0160, jeweils mwN).

31 Wenn der Revisionswerber ferner behauptet, der Ausspruch über die Höhe seiner Entschädigung als Fischereiberechtigter sei ohne Begründung und damit in Abweichung von der (näher bezeichneten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Nachtragsbescheid gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten worden, ist zu erwidern, dass diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Berufung des Revisionswerbers richtete sich ausdrücklich nur gegen den "I. Teil" des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom . Der "III. Teil" des Spruches, mit welchem dem Revisionswerber eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen, die Feststellung deren Höhe und Art jedoch einem Nachtragsbescheid vorbehalten wurde, wurde vom Revisionswerber nicht mit Berufung bekämpft. Da die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde durch den Anfechtungsumfang begrenzt war, war sie auch gar nicht befugt, über den Vorbehalt der Festsetzung der Entschädigungshöhe abzusprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0270). "Teil III." des Spruches erwuchs somit in Rechtskraft und kann vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden.

32 Schließlich bringt der Revisionswerber wie bereits in der Berufung vor, aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen des Landes Niederösterreich mit der mitbeteiligten Partei bestehe jedenfalls der Anschein der Befangenheit der Organe des Landes. Zudem seien durch die Kraftwerksbewilligung seine "civil rights" als Grundeigentümer und Anrainer betroffen gewesen, weshalb zwingend ein Tribunal iSd Art. 6 EMRK entscheiden hätte müssen. Der belangten Behörde sei die Qualität eines Tribunals jedoch nicht zugekommen.

33 Soweit der Revisionswerber die mangelnde Tribunalqualität der belangten Behörde geltend macht, ist mit dem Verfassungsgerichtshof darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei verfassungs- und konventionskonformer Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta erfüllt (vgl.  VfSlg 19.425, und vom , VfSlg 19.462, jeweils mwN). Davon ist im vorliegenden Revisionsfall auszugehen.

34 Soweit der Revisionswerber auf die bereits in der Berufung gerügte Befangenheit der Erstbehörde zurückkommt, ist ihm zu erwidern, dass die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung erster Instanz jedenfalls durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0045); eine Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde hat der Revisionswerber nicht behauptet.

35 Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

36 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070037.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAE-90484