VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0037
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der BJ in S, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-012823/4-2010- Mö, betreffend Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 OÖ ROG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde K in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde
vom wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag für die Aufschließung eines näher bezeichneten unbebauten, jedoch als "Wohngebiet" gewidmeten Grundstückes Nr. X/7 an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes
von 635 m2 in der Höhe von S 19.050,-- gemäß §§ 25 und 26 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 (in der Folge: ROG 1994) vorgeschrieben.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte unter anderem aus, dass das Grundstück Nr. X/7 bereits seit Jahrzehnten an die jeweiligen Leitungsstränge angeschlossen sei. Aufschließungsbeiträge würden im Zeitpunkt
des erfolgten Anschlusses fällig. Allenfalls noch nicht entrichtete Aufschließungsbeiträge seien daher im Hinblick auf den jahrzehntelangen Zeitablauf jedenfalls bereits verjährt. Es könnten daher weder Aufschließungsbeiträge noch die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beiträge nach §§ 25 ff ROG vorgeschrieben werden. Das Grundstück bilde überdies mit dem ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. X/8, welches bebaut sei, eine untrennbare wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG.
1.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Verjährung wurde festgehalten, dass eine solche nicht eingetreten sein könne, da die Erhebung von Aufschließungsbeiträgen für Ortswasserleitung und Ortskanal in der nunmehrigen Abwicklung erst durch die Novelle 1997 zum OÖ ROG 1994 gesetzlich neu geregelt worden sei.
1.4. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, in der sie wieder auf die Verjährung der gegenständlichen Beiträge verwies.
1.5. Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung statt, hob den Bescheid des Gemeindesrates vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück. Die aufhebende Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass der Bescheid des Gemeinderates keine Begründung zu der Frage des Vorliegens einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit zwischen dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem angrenzenden bebauten Grundstück Nr. X/8 enthalten habe.
1.6. Im fortgesetzten Verfahren holte die mitbeteiligte Gemeinde ein Sachverständigengutachten zur Frage der (untrennbaren) wirtschaftlichen Einheit zwischen den Grundstücken Nr. X/7 und X/8 ein.
Die Amtssachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass eine solche untrennbare wirtschaftliche Einheit nicht vorliege.
In ihrer Stellungnahme vom kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die Sachverständige die Liegenschaft ausschließlich aufgrund des Grundwertes bewertet habe. Das Gutachten lege in keiner Weise dar, weshalb sich die Preisbildung der als Gesamtheit betrachteten Liegenschaft, die aus beiden Grundstücken gebildet werde, ausschließlich an der Anzahl der Quadratmeter orientieren sollte und der Quadratmeterpreis für beide Grundstücke derselbe wäre wie für das Gesamtgrundstück, welches einen anderen Gebrauchswert aufweise als die beiden Einzelgrundstücke je für sich.
Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei dem bebauten Grundstück Nr. X/8 wegen der Hanglage kaum für eine Nutzung verbleibende Restflächen vorhanden seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Situierung des Grundstückes Nr. X/7 große Teile dieses Grundstückes unbebaubare Böschungsflächen seien und das gesamte Grundstück weitaus tiefer liege als die umliegenden Grundstücke und daher eine marktkonforme Bebauung dieses Grundstückes unter Berücksichtigung der üblichen Bauweisen nicht möglich sei. Das Grundstück werde Richtung Süden durch die Nachbarbebauung massiv beschattet und sei daher der übliche und auch für Wohnbauförderungsmaßnahmen notwendige Einsatz von sonnenenergetischen Maßnahmen nicht möglich.
Berücksichtigt werden müsse auch, dass das bestehende Gebäude sehr knapp an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. X/8 errichtet sei. Wenn unter Ausnützung der baurechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück Nr. X/7 ein Gebäudeteil (z.B. Garage) direkt an die Grundgrenze gebaut werde, wäre die Aussicht Richtung Süden vom bestehenden Gebäude lediglich auf eine Betonmauer gerichtet.
Es sei absolut evident, dass ein Gebäude mit einer derart unattraktiven Aussicht auf eine Betonwand weitaus weniger wert sei als ein Gebäude mit Aussicht in einen grünen Garten. Es könne daher der Ansicht der Sachverständigen nicht gefolgt werden, dass sich der Gebäudewert neutral verhalte, gleich in welcher Weise das Grundstück Nr. X/7 verwendet werde.
1.7. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom als unbegründet ab. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass eine Verjährung nicht eingetreten sein könne, da die Einhebung von Aufschließungsbeiträgen für Ortswasserleitung und Ortskanal erst durch die Novelle 1997 zum OÖ ROG 1994 gesetzlich neu geregelt worden sei.
1.8. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung und brachte unter anderem vor, dass die in Rede stehenden Beiträge verjährt seien.
1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukomme. Tragender Aufhebungsgrund der Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom sei im Wesentlichen gewesen, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und die Abgabenbehörde kein entsprechendes Sachverständigengutachten zur Frage des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens eingeholt hätte.
Vor diesem Hintergrund sei von der Gemeindebehörde ergänzend zu ermitteln gewesen, ob ein wirtschaftlicher Schaden durch die Aufhebung der Zweckwidmung des Grundstückes Nr. X/7 als Gartengrundstück für das bebaute Grundstück Nr. X/8 eintreten würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildeten Grundstücke dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen anschließendem Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden.
Als bebaut gelte ein Grundstück allerdings nur dann, wenn die wirtschaftliche Einheit "untrennbar" sei. Die Eigenschaft der Untrennbarkeit beziehe sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die wirtschaftliche Einheit. Es sei daher davon auszugehen, dass ebenso wie die Einheit zwischen den Grundstücken eine wirtschaftliche zu sein habe, auch der Begriff ihrer "Untrennbarkeit" auf das Vorliegen (objektiver) wirtschaftlicher Gründe abstelle.
Die Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit sei demnach nur unter der Voraussetzung (objektiver) wirtschaftlicher Gründe zu untersuchen, die für diese Untrennbarkeit sprechen könnten.
Bei den gegenständlichen Grundstücken Nr. X/7 und Nr. X/8 könne eine wirtschaftliche Einheit angenommen werden. Die Nutzung des unbebauten Grundstückes finde als sogenannter erweiterter Hausgarten beziehungsweise als erweiterte Grün-/Wiesenfläche statt.
In dem von der Gemeinde eingeholten Gutachten habe die Sachverständige den Verkehrswert des Grundstückes Nr. X/7 mit EUR 65/Quadratmeter bewertet. Das bebaute Grundstück Nr. X/8 habe aufgrund der Bebauung einen Abschlag von 10 % erfahren, sodass sich für dieses ein Grundpreis von EUR 58,50/Quadratmeter errechnete. Der Gesamtpreis beider Grundstücke betrage daher EUR 84.039,--. In dem schlüssigen Gutachten habe die Sachverständige ausgeführt, dass sich bezüglich des Grundstücksbeziehungsweise Gebäudeverkehrswertes sowohl bei einer gemeinsamen Beurteilung als Gesamtliegenschaft als auch bei einer getrennten Beurteilung als Einzelgrundstück keine Unterschiede ergäben. Die Grundbewertung sei nach dem Vergleichswertverfahren durchgeführt worden. Ebenso sei nur der Grundpreis betrachtet worden, da laut Gutachten der Gebäudewert - unabhängig davon, ob sich das Wohnobjekt auf einer Gesamtliegenschaft oder auf einer von zwei getrennten Liegenschaften befinde - gleich bleibe und auch die im Grundbuchauszug vermerkten Belastungen in beiden Fällen keine unterschiedlichen Auswirkungen auf den Verkehrswert hätten.
Die Sachverständige habe daher in ihrem Gutachten schlüssig dargelegt, dass, wenn die Grundstücke Nr. X/7 und Nr. X/8 als Einheit bewertet würden, diese Einheit keine höhere Bewertung erfahren würde. Dies deshalb, da eine sinnvolle Nutzung beider Grundstücke auch jeweils für die Grundstücke an sich gegeben sei, was aus der Größe der Grundstücke, aber auch aus ihrer verkehrsmäßigen Erschließung ersichtlich sei. Andererseits könne aber auch auf Grund des durch die Bebauung vorzunehmenden Abschlages von 10 % geschlossen werden, dass bei einer allfälligen grundbücherlichen Vereinigung der Wert beider Grundstücke zusammen geringer ausfallen würde, als die Summe der beiden Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke. Somit ergebe sich aus der Mitnutzung des Grundstückes Nr. X/7 - abgesehen von der Größe der sich ergebenden Fläche - kein Vorteil, der eine Werterhöhung darstellen könnte.
Auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten die Kosten für die Aufhebung der wirtschaftlichen Einheit nicht ausdrücklich erhoben habe, sondern zu dem Schluss komme, dass sich sowohl bei einer gemeinsamen Beurteilung als Gesamtliegenschaft als auch bei einer getrennten Beurteilung der Einzelgrundstücke keine Unterschiede bezüglich des Grundstücks- beziehungsweise Gebäudeverkehrswertes ergäben, genüge dies, um sowohl das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens als auch damit zusammenhängend eine Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit nicht anzunehmen.
Ebenso habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der nicht zahlenmäßig erfolgten Bewertung der für die Baureifmachung des Grundstückes Nr. X/7 erforderlichen Aufwendungen keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufzuzeigen vermocht. Es sei nämlich davon auszugehen, dass den erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise dem Wertverlust, welcher durch die Aufhebung der gemeinsamen Nutzung entstehen könnte (im Beschwerdefall möglicherweise die (teilweise) Entfernung von Sträuchern und Bäumen) eine eher untergeordnete Bedeutung zum Verkehrswert des Grundstückes zu unterstellen sei und darüber hinaus kein wesentlicher finanzieller Nachteil erkennbar sei. Bei Verkauf des Grundstückes stünde dem Verlust sämtlicher mit dem Eigentum verbundener Rechte und Möglichkeiten ohnehin der Verkaufserlös als wirtschaftliches Äquivalent gegenüber. Dass eine mit der Baureifmachung verbundene eventuelle Entfernung einer Stützmauer sowie von Bäumen und Sträuchern auch ohne Nennung von genauen Beträgen noch keinen wesentlichen wirtschaftlichen Schaden für die Beschwerdeführerin darstellen könne, sei daher leicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Vielzahl fiktiver Argumente vorgebracht, die ihrer Meinung nach einen wesentlichen wirtschaftlichen Schaden verursachten. Mit diesen "hypothetischen" Ansätzen sei nach Auffassung der belangten Behörde aber insofern nichts zu gewinnen, als die (weitgehend auch) einem eher subjektiven Wertmaßstab unterliegende Frage des Verlorengehens der Möglichkeit der Schaffung eines Pools auf dem unbebauten Grundstück sowohl im Falle einer gemeinsamen als auch einer getrennten Bewertung der beiden Grundstücke denselben Beurteilungskriterien unterliege und daher keine wesentlichen wertbeeinflussenden Aspekte darstelle. Tatsache sei, dass das unbebaute Grundstück derzeit nur als erweiterte Garten- /Wiesenfläche genutzt werde.
Ansatzpunkt für die Frage der wirtschaftlichen Untrennbarkeit habe nur die Frage eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens der ausschließlich durch eine Trennung (getrennte Bewertung) entstünde, zu sein. Das bedeute, dass nur solche Aufwendungen beziehungsweise Wertverluste maßgeblich sein könnten, die sich aus der Aufhebung der gemeinsamen Nutzung ergäben. Solche Aufwendungen seien nach dem schlüssigen Sachverständigengutachten und unter Heranziehung der Fotodokumentation nicht erforderlich, da das unbebaute Grundstück eine reine Wiesenfläche mit einzelnen Bäumen und Sträuchern darstelle.
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin letztendlich keine einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" zugängliche Begründung dafür vorgebracht, aus welchen "wirtschaftlichen" Gründen eine solche Trennung nicht erfolgen könnte beziehungsweise worin die objektive Unmöglichkeit bestehe, das verfahrensgegenständliche Grundstück vom angrenzenden Grundstück abzutrennen.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe daher zu Recht das Vorliegen einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit im Sinn von § 25 Abs. 3 Z 3 ROG 1994 verneint.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Abgabenbehörde nicht geprüft habe, ob das Grundstück Nr. X/7 bereits tatsächlich an die Infrastruktureinrichtungen Kanal und Wasser angeschlossen sei, sei darauf zu verweisen, dass nach dem von der Gemeindebehörde dem Verfahren zu Grunde gelegten Planauszug die Kanal- und Wasserleitungsstränge auf Grundstück Nr. Y/23 lägen und ein Anschluss des Grundstückes Nr. X/7 nicht gegeben sei. Dass nach der Aktenlage diese Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend seien, sei für die belangte Behörde nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin mache demzufolge - da kein Anschluss vorliege - auch nicht geltend, dass bereits Anschlussgebühren nach dem OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958 geleistet worden seien, welche die Aufschließungsbeitragspflicht gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen hätte. Die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs 6 ROG 1994 könne demnach nicht greifen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Rechtsvorgängerin bereits Vorleistungen zur Kanalisationsanlage erbracht habe, sodass der mitbeteiligten Marktgemeinde teilweise keine Aufwendungen entstanden seien, sei im Aufschließungsbeitragsverfahren für die Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage nicht von Relevanz. Anders als nach der für die Verkehrsflächenbeitragskomponente geltenden Regelung des § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1994 finde sich in den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nämlich keine (vergleichbare) Bestimmung, welche hinsichtlich der Kanal- und Wasserleitungskomponente des Aufschließungsbeitrages eine Anrechenbarkeit von Vorleistungen vorsehe.
Der dem Aufschließungsbeitrag zugrunde liegende Einheitssatz in der Höhe von EUR 1,45 (Kanal) und EUR 0,73 (Wasser) sei so bemessen und konzipiert, dass mit der Entrichtung der Aufschließungsbeiträge für die gemeindeeigene Abwasserversorgungs- und Wasserversorgungsanlage die durchschnittlich anfallenden Anschlussgebühren für Kanal und Wasserleitung bezahlt seien. Zur Vermeidung eines gravierenden Missverhältnisses zwischen der Höhe der (vorauszuzahlenden) Aufschließungsbeiträge und den tatsächlich anfallenden Anschlussgebühren für Kanal und Wasser(-leitung) sehe das Gesetz eine Verpflichtung der Gemeinden zur Erlassung von Verordnungen vor (§ 26 Abs. 3 ROG 1994). Eine solche Verordnung habe die mitbeteiligte Gemeinde nicht beschlossen, sodass der Aufschließungsbeitrag aus dem Produkt der Einheitssätze gemäß § 26 Abs. 2 ROG 1994 und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereiches von 50 m liege, zu berechnen gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Darlegung, welche Kosten konkret für den Kanalstrang von der Gemeinde aufgewendet und welche Anschlussgebühren dafür bereits einbringlich gemacht worden seien, sei auf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich gewesen.
Das ROG 1994 ordne im Ergebnis eine Vorauszahlung auf die Kanal- und Wasseranschlussgebühr nach dem OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958 an, wobei durch die in § 26 Abs. 5 ROG 1994 beschriebenen Anrechnungsregeln eine unzulässige Doppelbelastung vermieden werde und für den Fall der Nichtverwirklichung des Vorauszahlungszwecks die Rückerstattung der Beiträge (§ 26 Abs. 7 ROG 1994) vorgesehen sei. Das Entstehen eines Anspruches auf Zahlung des Aufschließungsbeitrages werde gemäß § 39 Abs. 6 ROG 1994 lediglich durch die bereits geleistete Zahlung von "Anschlussgebühren" nach dem OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958 verhindert. Eine solche Vereinbarung beziehungsweise Zahlung habe die Beschwerdeführerin für das Grundstück Nr. X/7 nicht geltend gemacht.
Zu dem schließlich von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 ROG 1994 sei ergänzend hinzuweisen, dass darüber in einem vom Abgabebemessungsverfahren getrennten Verwaltungsverfahren noch zu entscheiden sei. Die Erledigung des Ausnahmeantrages habe dabei nicht von der Berufungsbehörde, sondern von der Abgabenbehörde erster Instanz nach rechtskräftiger Feststellung der Abgabenschuld dem Grunde nach zu erfolgen.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.11. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 (in der Folge ROG 1994)), LGBl. Nr. 114/1993 (§ 25 in der Fassung LGBl. Nr. 32/1999 und hinsichtlich des letzten Satzes des ersten Absatzes und des Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005 sowie hinsichtlich des Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2009, § 26 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001), lauten:
"§ 25
Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.
(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)
für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,
1. auf dem ein Hauptgebäude im Sinn der Bauvorschriften errichtet ist oder
2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der O.ö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder
3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und
1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
2. von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.
(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.
(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
(7) Bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 sind die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nicht anderes vorsieht - das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.
(Bis zum stand Abs. 7 mit folgendem Wortlaut in Geltung:
"Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags die O.ö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden.")
§ 26
Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags
(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich
1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang oder von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegen (§ 25 Abs. 4 Z. 1 und 2), aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt; für Grundstücke, die mit einem Teil ihrer Fläche, der weniger als 500 m2 groß ist, in den Anschlussbereich reichen, ist der Berechnung jedenfalls eine Fläche von 500 m2 zugrundezulegen, soweit nicht das Grundstück insgesamt kleiner ist; …
(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 1,45 Euro und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 73 Cent pro Quadratmeter. Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen betragen die Beträge 73 Cent und 36 Cent.
(3) Der Gemeinderat hat durch Verordnung niedrigere Einheitsätze pro Quadratmeter festzulegen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Kosten für die Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlagen niedriger sind als jene, die sich unter Zugrundelegung der Beträge nach Abs. 2 ergeben würden. Die Aufschließungsbeiträge dürfen jedoch bis höchstens 50% herabgesetzt werden.
(4) Für die Berechnung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende Grundstücksgröße heranzuziehen. Lässt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden. Ist der Grundeigentümer mit der von der Gemeinde vorgenommenen Schätzung nicht einverstanden, hat er die Grundstücksgröße in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung
1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 bis 21 O.ö. Bauordnung 1994) anzurechnen. Bei der Anrechnung sind die Beiträge bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1996 (oder einen an seine Stelle tretenden Index) und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich dieser Index verändert hat. Wird der Anschluss an die gemeindeeigene Anlage auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags hergestellt, ist der dafür entrichtete Aufschließungsbeitrag dem betroffenen Grundeigentümer ebenfalls anzurechnen. Im Streitfall entscheidet darüber die Behörde mit Bescheid.
(6) Erfolgt eine Vorschreibung der Beiträge gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 3 lediglich hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks, ist eine Anrechnung nur hinsichtlich dieses Teils, gemessen an seinem Flächenausmaß im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Grundstücks, vorzunehmen. Die weitere Anrechnung der hinsichtlich desselben Grundstücks geleisteten Aufschließungsbeiträge hat in gleicher Weise anlässlich der jeweiligen weiteren Vorschreibung von Beiträgen gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 3 zu erfolgen.
(7) Wenn sich nach der Vorschreibung oder der Entrichtung eines Aufschließungsbeitrags die Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks (Grundstücksteils) so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben wäre (wie etwa durch Änderung des Flächenwidmungsplans), hat die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag neu zu berechnen und vorzuschreiben und dem abgabepflichtigen Grundeigentümer allenfalls bereits geleistete Beträge innerhalb von vier Wochen ab Rechtswirksamkeit des Entfalls der Beitragsverpflichtung zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn sich nach Leistung des Aufschließungsbeitrags die Verhältnisse durch eine Umwidmung des Grundstücks in Grünland oder Verkehrsfläche oder durch die Auflassung der Infrastruktureinrichtung oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Anschlusspflicht so ändern, dass die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren oder Beiträge voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird.
(8) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen."
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom ,
womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 - in der Folge: IBG), LGBl. Nr. 28/1958 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1973, lauten:
"§ 1
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:
a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;
b) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-Anschlussgebühr;
c) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Einrichtung zur Abfuhr oder Beseitigung von Müll - Müllabfuhr(Müllbeseitigungs)-Anschlussgebühr.
Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.
Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.
(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.
(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.
…
§ 2
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss
gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
§ 2a
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches."
2.3. Die mitbeteiligte Marktgemeinde erließ gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b IBG Kanalgebühren- und Wassergebührenordnungen (vgl. die Kanalgebührenordnungen vom beziehungsweise vom sowie die Wassergebührenordnungen vom beziehungsweise vom ). Nach diesen Verordnungen knüpfte die Abgabepflicht für die "Anschlussgebühren" definitionsgemäß an den Anschluss der jeweiligen Liegenschaft an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage beziehungsweise an das gemeindeeigene Kanalnetz.
2.4.1. Zunächst ist im Hinblick auf die während des Abgabenverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 25 Oö ROG 1994, anders als dies im Abgabenverfahren im Allgemeinen auf Grund der Zeitbezogenheit einer Abgabenvorschreibung der Fall ist, mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung geltende Norm zur Anwendung zu kommen hat. Dies folgt aus dem Charakter der Vorschreibung als Vorauszahlung auf eine Abgabe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0004), wobei der oberösterreichische Landesgesetzgeber obendrein mit § 25 Abs. 1 letzter Satz ROG in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005 klargestellt hat, dass die Vorschreibung dem jeweiligen (aktuellen) Eigentümer gegenüber zu erfolgen hat, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Gesetzgeber auch bei der Vorauszahlung hinsichtlich des Sachverhalts oder der Rechtslage auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellen wollte.
2.4.2. Gemäß § 1 Z 1 OÖ LAO galt dieses Gesetz in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung.
Gemäß § 153 Abs. 2 OÖ LAO unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Gemäß § 154 OÖ LAO begann die Verjährung in den Fällen des § 152 Abs. 2 OÖ LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war.
Gemäß § 155 Abs. 3 OÖ LAO verjährte das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Auch die von den Abgabenbehörden im fortgesetzten Verfahren anzuwendende BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 enthält in den §§ 207 ff BAO mit den Bestimmungen der OÖ LAO im Wesentlichen vergleichbare Verjährungsvorschriften.
2.5.1. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages insbesondere auch mit dem Argument der Verjährung gewendet.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass auf Grund des oben schon hervorgehobenen Charakters der Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf Abgaben die Frage, ob und unter welchen Umständen diese Beiträge verjähren können und in welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist hiefür zu laufen beginnt, gesondert zu prüfen wäre. Da der Einwand der Beschwerdeführerin aber der Sache nach dahin geht, dass die Interessentenbeiträge, auf die die Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlung zu leisten wären, verjährt waren, ist zu prüfen, ob diesem Einwand eine Bedeutung für die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge zukommt.
Dies ist grundsätzlich zu bejahen.
Eine Vorauszahlung auf eine möglicherweise zu leistende Abgabe ist nur dann zulässig, wenn die Abgabe selbst zumindest potenziell vorgeschrieben werden kann. Dies ist jedoch jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung feststeht, dass die Abgabe wegen Verjährung nicht mehr vorgeschrieben werden kann, nicht der Fall. Bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 25 Oö ROG ist daher gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die Abgabe, auf die die Vorauszahlung erfolgen soll, nicht etwa verjährt ist.
Dabei ist im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles zu beachten, dass eine nach der OÖ LAO bereits eingetretene Verjährung auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren (vgl. § 323a BAO) zu beachten wäre.
2.5.2. Gemäß § 1 OÖ LAO waren bei der Vorschreibung der Beiträge nach dem IBG (anders als bei Beiträgen nach dem Salzburger IBG, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0230) die Verjährungsvorschriften der OÖ LAO anzuwenden. Eine Verjährung der Beiträge zu den Kosten der Kanalisationsanlage und der Wasserversorgungsanlage kam daher grundsätzlich in Betracht.
Die Verjährung der Möglichkeit, für die gegenständliche Liegenschaft Beiträge nach dem IBG vorzuschreiben, würde nach dem Vorgesagten auch auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschreibung von Beiträgen nach § 25 ROG 1994 durchschlagen. Diesbezüglich ergibt sich aus der Vorstellungsentscheidung vom keinerlei Bindungswirkung, sodass diese Frage im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen ist.
2.5.3. In der mitbeteiligten Marktgemeinde bestanden - wie oben ausgeführt - bereits in den 70er beziehungsweise 80er Jahren Kanal- beziehungsweise Wassergebührenordnungen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Interessentenbeiträge nach diesen Verordnungen entstand jeweils mit dem Anschluss der betroffenen Liegenschaften an den gemeindeeigenen Leitungsstrang.
Sollte daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen, dass die gegenständliche Liegenschaft Nr. X/7 "bereits vor Jahrzehnten" an das Wasserversorgungs- beziehungsweise Kanalnetz der mitbeteiligten Gemeinde angeschlossen wurde, so wäre mit dem Anschluss der Liegenschaft an die jeweiligen Leitungsstränge der Abgabenanspruch nach dem IBG entstanden (vgl. § 3 Abs. 1 OÖ LAO in Verbindung mit § 1 IBG sowie in Verbindung mit den zitierten Kanal- und Wassergebührenordnungen der mitbeteiligten Gemeinde). Die Möglichkeit, Aufschließungsbeiträge nach dem IBG vorzuschreiben, wäre somit zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Jahr 2001 unter Umständen bereits verjährt gewesen.
Dies hätte zur Folge, dass (schon) im Jahr 2001 auch eine Vorschreibung von Beiträgen nach § 25 ROG 1994 nicht mehr zulässig gewesen wäre.
2.5.4. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass das gegenständliche Grundstück nicht an das Leitungsnetz angeschlossen sei, sondern lediglich von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Leitungsstrang nicht mehr als 50 m entfernt liege.
Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Ansicht und vertrat im gesamten Verwaltungsverfahren die Meinung, dass ein Anschluss der Liegenschaft vorliege.
Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde sind der Frage, ob ein Anschluss vorliege, nicht nachgegangen, weil sie der Ansicht waren, dass erst durch die Novelle 1997 die Vorschreibung der gegenständlichen Beiträge ermöglicht worden sei und somit eine Verjährung nicht vorliegen könne. Da es für die Vorschreibung nach § 25 ROG 1994 (anders als für die Vorschreibung von Beiträgen nach dem IBG) irrelevant war, ob das betroffene Grundstück an die Leitungsstränge angeschlossen war (es durfte lediglich nicht weiter als 50 m vom für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang entfernt liegen), haben sich die Behörden der mitbeteiligten Marktgemeinde unter konsequenter Zugrundelegung ihrer - im Hinblick auf die dargestellte Relevanz einer allfälligen Verjährung jedoch unzutreffenden - Rechtsansicht mit der Frage nach dem Vorliegen eines Kanalanschlusses nicht auseinander gesetzt.
Die belangte Behörde stützt ihre Ansicht, dass kein Anschluss der Liegenschaft Nr. X/7 vorliege, auf im Gemeindeakt befindliche Pläne. Diese Pläne sind aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffene Sachverhaltsfeststellung, wonach kein Anschluss bestünde, zu stützen.
Den im Gemeindeakt befindlichen Planunterlagen ist nämlich nicht eindeutig zu entnehmen, welche Grundstücke an den Leitungsstrang angeschlossen sind und welche nicht. Insbesondere hinsichtlich des Kanalanschlusses ergeben sich Zweifel. Nach den in Rede stehenden Plänen wäre nämlich in der gesamten Siedlung kein einziges Grundstück/Haus an das Kanalnetz angeschlossen. Auf dem Plan sind betreffend das Kanalnetz (möglicherweise bezogen auf die Frage des Kanalanschlusses) bei verschiedenen Grundstücken mehrere Fragezeichen eingetragen.
Auf dem Boden der von der belangten Behörde herangezogenen Pläne konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. X/7 nicht an den Kanal angeschlossen war bzw. ist.
Der angefochtene Bescheid leidet insoweit hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, der Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe stehe die Verjährung entgegen, an einem Feststellungs- und Begründungsmangel.
2.6. Da die belangte Behörde sich somit zwar über die Feststellungen der Gemeindebehörde hinaus auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin inhaltlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, dabei aber trotz unzureichender Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und ungenügender Begründung für ihre Rechtsauffassung den mit Vorstellung bekämpften Abgabenbescheid bestätigte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am