VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0293

VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0293

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des C B in F, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Colingasse 8/I, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/5747 -702/2009, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom wies die regionale Geschäftsstelle den Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Anwartschaft ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wandte ein, er sei Staatsangehöriger der Republik Österreich. Er habe bis September 2004 in Deutschland gearbeitet und vom bis die Arbeitslosenhilfe bezogen. Nach Aussteuerung der Arbeitslosenhilfe habe er ab bis Sicherung des Lebensunterhaltes - Notstandshilfe bezogen. Auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit habe er sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Seit Anfang Juli 2009 lebe er wieder in Österreich. Notstandshilfe sei ein Bestandteil der Arbeitslosenleistung und werde aus demselben "Fonds" bezahlt; er habe diese Leistung auch von Deutschland bekommen. Diese sollte wie Arbeitslosenleistung transferierbar sein und hier vom Arbeitsmarktservice gewährt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Leistungsakt des Beschwerdeführers befinde sich ein Formular "E 301 DE" zur Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien. Darin werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland folgende, einer Beschäftigung entsprechende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt habe:

bis ; 2. April bis , 6. August bis , 29. Jänner bis , 15. April bis . Auf einem Beiblatt würde als Versicherungszeiten noch der Zeitraum vom bis angegeben.

Als Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer in Deutschland Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen habe, würden folgende Zeiträume angegeben:

1. März bis , bis , 23. Februar bis und bis . Auf einem Beiblatt seien folgende weitere Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen habe, angegeben: 1. Mai bis und 29. August bis .

Schließlich werde in diesem Formular angegeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach Artikel 69 VO 1408/71 habe, da er nach dem Recht des die Bescheinigung ausstellenden Trägers keinen Anspruch auf Leistungen habe.

Die belangte Behörde habe versucht, mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzunehmen. Unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Telefonnummer habe sich dessen Sohn gemeldet. Dieser habe angegeben, dass der Beschwerdeführer sehr schlecht Deutsch spreche und daher eine Verständigung mit ihm kaum möglich sein werde. Der Beschwerdeführer habe 1998 Österreich mit seiner Familie verlassen und sei nach Nordrhein-Westfalen gezogen, wo die Familie gelebt habe. Erst im Juli 2009 sei die Familie wieder nach Österreich zurückgekehrt. Während der Zeit in Deutschland habe keine Beziehung zu Österreich bestanden; lediglich eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers habe noch in Österreich gelebt. Einen Wohnsitz habe es während dieser Zeit in Österreich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Seit der Rückkehr nach Österreich sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht erwerbstätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 in Deutschland knapp ein Jahr selbständig erwerbstätig gewesen; die übrige Zeit sei er in Deutschland unselbständig erwerbstätig gewesen.

In einer Niederschrift vor der regionalen Geschäftsstelle habe der Beschwerdeführer angegeben, kein Grenzgänger gewesen zu sein. Er habe in Österreich während des Zeitraumes seines Deutschlandaufenthaltes keinen Wohnsitz gehabt.

Laut einem Auszug der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers habe dieser vom bis zum mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen; er habe in diesem Zeitraum 273 Tage Arbeitslosengeld bezogen und damit die gesamte Bezugsdauer ausgeschöpft, welche ihm aufgrund seines Antrages vom zugestanden sei.

Aus einer Betreuungsvereinbarung, welche die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer am getroffen habe, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zuletzt "Hartz 4-Bezieher" gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei weder echter, noch unechter Grenzgänger gewesen. Seit seiner Rückkehr aus Deutschland habe der Beschwerdeführer in Österreich keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Er habe seit seiner Rückkehr nach Österreich auch sonst keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten in Österreich erworben. Daher könnten die allenfalls in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten auf die Erfüllung einer Anwartschaft in Österreich nicht berücksichtigt werden. Somit sei ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben. Zudem habe der Beschwerdeführer die vor dem Jahr 1997 erworbene Anwartschaft sowie die in Deutschland erworbene Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits durch entsprechende Bezüge, jeweils bis zur Höchstdauer konsumiert.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Notstandshilfe. Um einen Anspruch auf Notstandshilfe in Österreich zu haben, hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen müssen, welcher erschöpft sei. Es bestehe aber im Inland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und daher auch nicht auf Notstandshilfe. Im Berufungsverfahren sei jedoch über die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld durch den erstinstanzlichen Bescheid abzusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 14 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet:

"(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden."

Gemäß Artikel 1 lit. b der (für Zeiträume bis und daher) im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) ist "Grenzgänger" (iSd VO 1408/71):

"jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Höchstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann".

Artikel 9a VO 1408/71 lautet:

"Artikel 9a

Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats."

Nach Artikel 13 Abs. 1 VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Gemäß Artikel 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Nach Artikel 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnt. Nach Artikel 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71 unterliegt eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.

Artikel 67 VO 1408/71 lautet:

"Artikel 67

Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3) Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor


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-
im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
-
im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung."

Artikel 71 VO 1408/71 lautet - einschließlich der Überschrift

des Abschnitts 3 - wie folgt:

"Abschnitt 3

Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten

Artikel 71

(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, gilt folgendes:


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a)
i)
Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten;
diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii)
Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten;
diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten;
b)
i)
Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii)
Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.

(2) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe b) Ziffer i) hat, kann er keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt."

Gemäß Artikel 6 VO 1408/71 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit, die (u.a.) ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind. Nach

Artikel 7 Abs. 2 lit. c VO 1408/71 bleiben aber ungeachtet des Artikels 6 einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit anwendbar, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind. Gemäß Anhang III, Teil A gelten Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat, BGBl. Nr. 392/1979) weiter für Personen, die am oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem arbeitslos werden.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die deutschen Versicherungszeiten seien unabhängig von einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich vor der Antragstellung anzurechnen, weil der Beschwerdeführer als "unechter Grenzgänger" iSd Artikels 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii VO 1408/71 anzusehen sei. Daher komme die im angefochtenen Bescheid angeführte "Eintagesregel" des Artikels 67 Abs. 3 VO 1408/71 nicht zur Anwendung. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die Ermittlungen der belangten Behörde zu seiner Grenzgängereigenschaft seien unzureichend. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Umstand von den Verwaltungsbehörden nicht persönlich einvernommen worden; die belangte Behörde habe sich mit einer telefonischen Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers begnügt. Es sei damit nicht erhoben worden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abwanderung nach Deutschland fast 20 Jahre in Österreich gelebt und immer die Absicht gehabt habe, wieder nach Österreich zurückzukehren. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Heimat T und die regelmäßigen Besuche seiner Angehörigen und Aufenthalte seien nicht abgerissen. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter tätig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei schließlich auch kein Gehör zum Ermittlungsergebnis der belangten Behörde eingeräumt worden. Die belangte Behörde hätte zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie allenfalls von Amtswegen Zeugeneinvernahmen durchführen müssen. Entsprechend sorgfältige Ermittlungen, wie eine Vernehmung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers hätten zum Ergebnis führen müssen, dass der Beschwerdeführer die im Artikel 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii VO 1408/71 geforderte Nahebeziehung zu Österreich aufweise und Österreich daher als sein Wohnsitzstaat anzusehen sei. Die in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten wären daher für die Anwartschaft anzurechnen gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre zumindest Notstandshilfe in Österreich zuzuerkennen gewesen, welche der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Deutschland ebenfalls hätte weiterhin beziehen können.

3. Artikel 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71 gilt sowohl für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für jene Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben. Auf arbeitslose Personen sind sohin grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anzuwenden (vgl. das , Adanez-Vega, Rz 25; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0074). Es sind somit die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

4. Nach Artikel 67 VO 1408/71 sind Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, zusammenzurechnen. Diese Verpflichtung gilt gemäß Artikel 67 Abs. 3 VO 1408/71 - außer in den in Artikel 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii und lit. b Ziffer ii genannten Fällen - nur für den Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden (vgl. das , Knoch, Rz 12).

Eine Versicherungszeit ist dann als "unmittelbar zuvor" in einem Mitgliedstaat zurückgelegt anzusehen, wenn unabhängig von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit und dem Antrag auf Leistungen verstrichenen Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurde (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 52).

Unstrittig hat der Beschwerdeführer zuletzt Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt; in Österreich (oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU) erfolgte nach diesen in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten vor der hier zu Grunde liegenden Antragstellung keine Beschäftigung. Eine Zusammenrechnung nach

Artikel 67 VO 1408/71 würde daher voraussetzen, dass ein Fall des Artikels 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii oder lit. b Ziffer ii VO 1408/71 vorliegt.

5. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ein "echter" Grenzgänger (Artikel 1 lit. b VO 1408/71), also insbesondere (zumindest) einmal wöchentlich während seiner Beschäftigung in Deutschland nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Er bringt aber vor, er sei "unechter" Grenzgänger iSd Artikel 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii VO 1408/71 gewesen.

Der EuGH hat im Urteil vom , Rs 76/76, Silvana di Paolo, u.a. ausgeführt:

"Maßgebend für die Anwendung des Artikels 71 in seiner Gesamtheit ist die Tatsache, dass der Betreffende im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, dessen Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung für ihn galten. Der Übergang der Kosten für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung auf den Mitgliedstaat des Wohnorts ist bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern, die enge Bindungen zu dem Land beibehalten, in dem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten, gerechtfertigt, würde es aber nicht mehr sein, wenn man durch eine allzu großzügige Auslegung des Wohnortbegriffs dahin gelangte, die Ausnahme des Artikels 71 der Verordnung Nr. 1408/71 allen Wanderarbeitnehmern zugute kommen zu lassen, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, während sich ihre Familien weiterhin gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Daraus folgt, dass Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii eng auszulegen ist.

(…)

Mit den Worten 'in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren' bezieht sich Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die sich im wesentlichen in der gleichen Gruppe befinden.

Der Begriff des 'Mitgliedstaats …, in dessen Gebiet sie wohnen', ist auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat; dies kann aber für sich allein nicht genügen, um ihm die Ausnahme des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zugute kommen zu lassen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit.

Der Zusatz der Worte 'oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren' bedeutet nur, dass der Wohnortbegriff, so wie er oben umschrieben ist, einen nicht gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht zwangsläufig ausschließt. Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen".

Der Wohnort bestimmt sich also danach, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).

Die Erhebungen der Verwaltungsbehörden zur Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne ein "unechter" Grenzgänger war, waren - wie die Beschwerde an sich zutreffend aufzeigt - mangelhaft. Der Beschwerdeführer wäre - erforderlichenfalls unter Beziehung eines Dolmetschers (§ 39a AVG) - zur Erforschung jener Umstände zu befragen gewesen, aus denen - lägen diese Umstände vor - seine Grenzgängereigenschaft allenfalls abzuleiten gewesen wäre. Das bloße Ankreuzen in einem Formular (ohne Aufklärung der näheren Umstände), "kein Grenzgänger" zu sein, reicht hierzu ebenso wenig aus, wie eine telefonische Befragung des Sohns des Beschwerdeführers, zu welcher dem Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Verwaltungsakten auch kein Parteiengehör eingeräumt wurde.

Der Beschwerdeführer kann aber nicht aufzeigen, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können:

Artikel 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii VO 1408/71 ist - wie der EuGH ausgeführt hat - eng auszulegen. Voraussetzung dafür, dass während der Beschäftigungszeiten (und Zeiten der Arbeitslosigkeit) in Deutschland ein Wohnort des Beschwerdeführers in Österreich angenommen würde, wäre, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Österreich gelegen wäre.

In der Beschwerde wird hiezu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zuvor etwa 20 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet. Er habe Österreich mit dem Vorsatz und dem Willen verlassen, in absehbarer Zeit wieder in seine "Heimat" zurückzukehren. Während seiner Tätigkeit in Deutschland habe er in regelmäßigen, "kurzmaschigen" Abständen seine nahen Angehörigen in Österreich besucht, sodass seine sozialen Kontakte in Österreich weiter gepflegt worden seien.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Österreich 1998 mit seiner Familie verlassen und sei erst im Juli 2009 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Ausgehend von den Darlegungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich nämlich bei den in der Beschwerde angeführten "nahen Angehörigen" um eine Schwester des Beschwerdeführers (und deren Familie). Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben. Der rechtlichen Beachtlichkeit der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, in absehbarer Zeit wieder nach Österreich zurückzukehren, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer insgesamt erst nach mehr als elf Jahren nach Österreich zurückgekehrt ist und dass er in diesem langen Zeitraum insbesondere auch wiederholt längere Zeiten von Arbeitslosigkeit in Deutschland verbrachte. Diese Umstände berechtigen die Behörde aber zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer eine ursprünglich allenfalls gegebene Absicht zur Rückkehr in "absehbarer Zeit" zumindest vorübergehend geändert hat. Damit ist dieser Sachverhalt aber nicht zu vergleichen mit jenem der Rechtssachen Reibold (: Aufnahme einer Beschäftigung für die Dauer von zwei Studienjahren in einem anderen Mitgliedstaat; Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines akademischen Austauschdienstes, ist von vornherein im jeweils üblichen Rahmen befristet und wird nach jeweils etwa drei Monaten durch längere Ferien unterbrochen, die der Arbeitnehmer in der in seinem Heimatstaat beibehaltenen Wohnung verbringt) oder Knoch (Tätigkeit als Lektorin an einer Universität in Großbritannien, Beschäftigung vermittelt vom Deutschen Akademischen Austauschdienst, welcher während der Beschäftigung in Großbritannien eine "Ausgleichszulage" zahlt; Arbeitnehmerin hatte in Großbritannien ein Haus gemietet, ohne sich in Deutschland, wo sie polizeilich im Hause der Eltern gemeldet war, abzumelden; Aufenthalt in den Sommerferien bei ihren Eltern).

Der Beschwerde gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einer anderen Beurteilung darüber hätte gelangen können, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 1998 bis 2009 in Österreich iSd Artikels 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii VO 1408/71 gewohnt habe.

Damit sind Beschäftigungs- und Versicherungszeiten aus Deutschland nicht iSd Artikels 67 VO 1408/71 zu berücksichtigen.

6. Auch ist der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (BGBl. Nr. 392/1979; vgl. Artikel 1 Z 5: Arbeitnehmer, der in der Regel mindestens einmal wöchentlich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückkehrt), sodass auch Artikel 8 dieses Abkommens auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist.

Soweit Artikel 7 Abs. 1 dieses Abkommens eine Berücksichtigung von Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung - ohne "Eintagesregelung" - ermöglichen würde, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Der EuGH hat zwar ausgesprochen,

Artikel 48 Abs. 2 und Artikel 51 EG-Vertrag lassen es nicht zu, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung 1408/71 unanwendbar geworden sind. Dieser Grundsatz kann aber auf Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung 1408/71 ausgeübt haben, nicht angewandt werden (vgl. , Thelen, Rz 14 ff). Der Beschwerdeführer hat sein Recht auf Freizügigkeit erst 1998 - also nach Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am , in dessen Folge die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich an die Stelle des Abkommens getreten ist - ausgeübt.

7. Gemäß § 14 Abs. 5 AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Da die in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten nicht anzurechnen sind (vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

5. Lfg., § 14 Tz 353; aaO, § 21 Tz 476/2), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die in Deutschland erworbenen Anwartschaften bereits durch Gewährung von Arbeitslosengeld in Deutschland verbraucht sind, sodass auch aus diesem Grund auf deren Grundlage Arbeitslosengeld nicht zuerkannt werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0144).

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am