VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0034

VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revisionen 1. der Wassergenossenschaft W in B, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, (Ro 2014/07/0034) sowie 2. der B GmbH, 3. der K B und 4. der Bürgerinitiative L, alle in B, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, (Ro 2014/07/0044) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 20401- 1/43870/21-2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision der viertrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Die viertrevisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Revisionen der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 41, 50 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung des Durchlasses bei Bahn-km 29,743 in B nach Maßgabe des vorgelegten Projektes erteilt. Der Bewilligung lag der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom zugrunde.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom wurden die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen der erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien, die zur mündlichen Verhandlung vom nicht geladen worden waren, jedoch an dieser Verhandlung teilgenommen hatten, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

3 Begründend führte die belangte Behörde aus, laut dem technischen Bericht sei der Durchlass bei km 29,743 im Zuge der ÖBB-Strecke S - V auf Grund des schlechten Erhaltungszustandes zu sanieren. Als Sanierungsmaßnahme sei vorgesehen, in den bestehenden Rechteckdurchlass ein Stahlrohr DN 700 einzuziehen und den verbleibenden Querschnitt mit Verpressbeton auszufüllen. Der Bestand selbst sei ein Gewölbedurchlass mit einer lichten Weite von ca. 1 m und einer lichten Höhe von mindestens 0,9 m. Es sei geplant, nach einer Reinigung des bestehenden Durchlasses in diesem ein Stahlrohr DN 700 einzubauen und anschließend den Hohlraum zwischen Bestand und neuem Stahlrohr mittels SCC-Beton auszufüllen. Das Stahlrohr werde dabei einerseits mittels geeigneter Maßnahmen auf den Bestand gelagert und andererseits gegen Auftrieb gesichert. Auf der linken Seite der Bahn werde die bestehende Schachtabdeckung abgetragen und durch einen neuen Betonrahmen mit Fertigteil-Abdeckplatten ersetzt. Damit werde eine gute Zugänglichkeit des Auslaufbereiches ermöglicht und die bestehende Entwässerungsleitung in den Schacht eingebunden. Als Maßnahmen rechts der Bahn seien vorgesehen, das bestehende Gerinne sowie die bestehende Mauer zu reinigen und von Bewuchs zu befreien, beschädigte Abdeckplatten innerhalb des Gerinnes zu erneuern und die bestehende Parkplatzentwässerung an das Gerinne anzuschließen.

4 In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe der wasserbautechnische Amtssachverständige der BH festgehalten, dass der bestehende gemauerte Durchlass ursprünglich aus der Errichtungszeit der Bahn vor mehr als 100 Jahren stamme und stark erneuerungsbedürftig sei. Eine in diesem Bereich bestehende Entwässerungsleitung werde in den Schacht eingebunden, Beschädigungen würden saniert und die Parkplatzentwässerung an das Gerinne angeschlossen. Alle Maßnahmen rechts der Bahn würden am Bahngrundstück Nr. 803/2 ausgeführt, links der Bahn finde sich der erneuerte Auslaufbereich teilweise auf dem Grundstück Nr. 12/7, KG B. Während der Bauzeit sei eine provisorische Wasserableitung erforderlich. Der Bereich des Durchlasses sei rechts der Bahn in dem mit Steinschlag und Rutschung bezeichneten braunen Hinweisbereich des Gefahrenzonenplanes B.-Revision 2006. Das Verbauungsprojekt S habe dazu geführt, dass der Abach auf Höhe der Balm zusammen mit anderen Wildbächen zum Sbach Süd nach Norden abgeleitet worden sei und unterhalb dieser Maßnahme ein gegen Wildbachgefahren geschütztes Gebiet verbleibe, aus dem Oberflächenwasser über den ehemaligen Abach zum Durchlass abfließe. Die unzugänglichen Ableitungsverhältnisse teilweise durch die Objekte links der Bahn würden durch diese Maßnahmen nicht berührt. Nach Fertigstellung der Maßnahmen sei der Oberflächenabfluss im gleichen Ausmaß gewährleistet. Eine Verschlechterung der hydraulischen Leitungsfähigkeit könne während der Bauzeit durch eine provisorische Ableitung in Kauf genommen werden. Dies könne durch stückweises Einbauen und Verschweißen des Stahlrohres sowie Verpressen des Hohlraumes gegeben sein. Eine Absicherung dazu sei durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen bewerkstelligt worden.

5 Die durch die Maßnahme tatsächlich betroffenen Grundeigentümer hätten ihre Zustimmung erteilt.

6 Die Drittrevisionswerberin - so die belangte Behörde - habe anlässlich der mündlichen Verhandlung in eigener Sache, aber auch für die Zweitrevisionswerberin (deren Geschäftsführerin sie sei) und als Obmann-Stellvertreterin der erstrevisionswerbenden Wassergenossenschaft mitgeteilt, dass sich die Parteistellung aus einer Vielzahl von Grundstücken, insbesondere den Grundstücken Nr. 56/1, 66, 62/1 und 64/1, ergäbe. Es sei insbesondere eingewandt worden, dass das Bauvorhaben eine wesentliche Verkleinerung des Querschnittes des Durchlasses vorsehe, was einen großen Nachteil für die Nutzung der genannten Grundstücke darstelle. Die Drittrevisionswerberin habe sich, auch "für die von ihr vertretenen Gesellschaften und die Genossenschaft", gegen jegliche Verringerung der Abflussmöglichkeiten und damit verbundene Veränderung der Abflussverhältnisse im gegenständlichen Projektbereich ausgesprochen.

7 Schließlich sei eine Stellungnahme vom unter Beifügung einer gutachtlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl. Ing. G. vorgelegt worden.

8 In weiterer Folge zitierte die belangte Behörde die von den erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom erhobene Berufung.

9 Darin war u.a. die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde eingewandt und vorgebracht worden, dass die BH auf näher genannte Vorbringen und Einwendungen nicht eingegangen sei. Sie habe den Antrag, die beiden Verfahren, das Wasserrechtsverfahren "Abach Durchlass" und ein näher genanntes Rodungsverfahren, zusammen zu behandeln und hinsichtlich der Notwendigkeit der ineinander greifenden und nur gemeinsam zu beurteilenden rechtlichen und sachlichen Auswirkungen im Kurgebiet (hauptsächlich betreffend gesundheitsschädlichen Lärm) gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu verhandeln, nicht gewürdigt. Beim gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsprojekt - so die Berufungsausführungen - handle es sich um einen nur scheinbar "geringen" Teil der Weiterführung des Aus- bzw. Neubaus der HL-Strecke "Tachse", also der Bahnstrecke S - S. Tatsächlich sei nämlich dieser Teil (B - B - B - A und Rückbau des Bahnhofes A) das Kernstück (weil der entscheidende Lückenschluss) des durchgehenden zweigleisigen Neubaus auf der ganzen Tbahn, ja sogar der sogenannten Tachse als "europäischer Nord-Süd"- Alpentransitkorridor. Den revisionswerbenden Parteien sei bewusst, dass Lärm keine wasserrechtliche Kategorie darstelle, es bestehe aber die Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens für das Gesamtvorhaben. Die hier anstehenden Bewilligungen nach dem UVP-G 2000 beträfen den tatsächlichen Lückenschluss für den zweigleisigen Neubau der Tbahn und hingen daher untrennbar mit dem Verfahren "zweigleisiger Neubau der Abrücke - Rückbau des Bahnhofes A" und der damit bezüglich der unmittelbaren Lärmauswirkung verbundenen Verlegung des lärmintensiven Warte-, Überhol- und Kreuzungsvorganges zum gegenständlichen Bahnhof B. (Kurzone), wo an dessen nördlichen Bereich der gegenständliche Durchlass im Bahndamm liege, zusammen. Ferner hingen das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben und näher genannte Rodungsverfahren mit der zweigleisigen Trassenerrichtung nach B zusammen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jegliche Ausbaumaßnahme, welche die Zulegung eines zweiten Gleises (auf der bestehenden Strecke) auch nur vorbereite, einer UVP zu unterziehen. Dass alle gegenständlichen Maßnahmen Teil des von der mitbeteiligten Partei stets verfolgten Gesamtkonzeptes des zweigleisigen Ausbaus der Tbahn seien, ergebe sich aus dem Gutachten des von den revisionswerbenden Parteien beigezogenen Prof. Dr.-Ing. W., das mit Schriftsatz vom vorgelegt worden sei. Im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren würden Schritte zur Herstellung eines HL-tauglichen Unterbaues genehmigt, wie sie der Verwaltungsgerichtshof bei der Abrücke als UVPpflichtigen Teil des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn beurteilt habe.

10 Ferner war in der Berufung vorgebracht worden, unabhängig von der dargelegten Rechtsauffassung hätte aber auch die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Die revisionswerbenden Parteien seien dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der gegenständliche Durchlass der mitbeteiligten Partei werde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen als stark erneuerungsbedürftig bezeichnet, ohne diese Behauptung zu begründen. Die Erneuerungsbedürftigkeit würde aber für die wasserrechtliche Bewilligung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Durchlasses in einem Bahndamm mit sensibler Umgebung (der Gefahrenzonenplan der WLV weise laut wasserbautechnischem Amtssachverständigen dort einen Hinweisbereich ("braune Zone") für andere als Wildbach- und Lawinengefahren aus) eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Da der Hinweis im Gefahrenzonenplan auf Rutschungsgefahren hindeute, sei mit einer Verklausungsgefahr im besonderen Maße zu rechnen. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen der Durchleitungskapazität des verkleinerten Durchlasses entsprächen in keiner Weise dem Stand der Technik. Ein annähernd quadratischer Querschnitt von 1 m x 1 m des bestehenden (oder eines im Sinne des Vorhabens verbesserten) Einlaufes sei um ein Mehrfaches "verklausungssicherer" als ein Stahlrohr DN 700, wie in der auf gleicher fachlicher Ebene stehenden Stellungnahme von Dipl. Ing. G. bereits in erster Instanz dargelegt worden sei. Die bestehende Nutzbarkeit der Flächen der revisionswerbenden Parteien, die im Einzugsgebiet des gegenständlichen Durchlasses lägen, werde durch die unbewiesene Notwendigkeit der Verkleinerung des Durchlasses jedenfalls unnötigerweise eingeschränkt. Dies beziehe sich nicht nur auf die Nutzung solcher Flächen als Bauland (auf die der Amtssachverständige Bezug genommen habe), sondern im Fall von Verklausungen des Durchlasses z.B. auch auf die Notwendigkeit einer besonderen Waldbewirtschaftung, die hier nicht nur den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, sondern auch der erstrevisionswerbenden Partei obliege, in deren Namen Einwendungen erhoben worden seien, auf die die Behörde nicht eingegangen sei.

11 Es sei rechtswidrig, trotz der wasserwirtschaftlichen Einheit eines Einzugsgebietes keinerlei Rücksicht auf die Erschwerung bestehender umfangreicher Instandhaltungsverpflichtungen (wie sie die Erstrevisionswerberin habe) zu nehmen. Auch bei kleinsten Hangbewegungen könnten Reparaturen erforderlich werden, für deren Wasserhaltung der bestehende Durchlass ausreiche, der hinsichtlich der Verklausungsgefahr aber um vieles weniger leistungsfähiger geplante Rohrdurchlass nicht.

12 Auf Grund der Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass vom verkleinerten Durchlass nicht bewältigtes Hochwasser zum befahrbaren ÖBB-Durchlass zur B-Landwirtschaft und durch diesen abfließen könne, könnten in diesem Fall nicht nur lebensgefährliche Situationen auf der unterliegenden Bundesstraße entstehen. Auch das Recht der zu- und abfahrenden Mitarbeiter, Gäste, Versorger und Eigentümer des Wgutes (Anm.: im Eigentum der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien) wäre betroffen.

13 Die erstinstanzliche Behörde gehe unrichtig davon aus, dass eine zukünftige Bautätigkeit auf in dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien konkretisierten Liegenschaften nicht durch die Wasserrechtsbehörde zu prüfen wäre, weshalb in bestehende Rechte gemäß § 12 WRG 1959 nicht eingegriffen werde. Sie übersehe, dass im gegenständlichen Fall die zukünftige Bautätigkeit auf bereits gewidmetem Bauland und im Rahmen eines bereits vorliegenden Bebauungsplanes erfolgen werde. Schließlich besäßen die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien auch zu bewirtschaftende Waldflächen und Bannwaldflächen im Einzugsgebiet der Swildbäche, deren Bewirtschaftung durch die wesentliche Verkleinerung des Durchlasses erheblich eingeschränkt und erschwert würde.

14 Die revisionswerbenden Parteien hätten auch ein Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaften (Verweis auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. G.), was Ausfluss des Grundeigentums sei. Dieses Recht werde aber beeinträchtigt, weil im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Störung des Entwässerungsrechtes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und daher ein Eingriff sogar in die Substanz des Grundeigentums wegen zu erwartender Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes gegeben sei.

15 In dem diese Berufungen zurückweisenden angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens seien der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung P, und der wasserbautechnische Amtssachverständige des Landes Salzburg befasst und deren Stellungnahmen in Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet worden. Seitens der WLV sei nunmehr mit Schreiben vom der Einbau eines DN 1000-Rohres empfohlen worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe dazu ausgesagt, dass es sich dabei um einen hydraulisch leicht höherwertigen Ersatz handle.

16 In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei der Einbau eines Abflussrohres DN 700 als Ersatz für den gemauerten Durchlass "und nicht die darüber hinaus gehenden Vorbringen betreffend den Zusammenhang der gegenständlichen Baumaßnahmen mit dem zweigleisigen Ausbau der HL-Strecke und der daraus resultierenden UVP-Pflicht des Vorhabens".

17 Zu den Beeinträchtigungen der Grundstücke der Drittrevisionswerberin "und den von ihr Vertretenen" sei festzuhalten, dass die Liegenschaften im Einzugsgebiet des Durchlasses im Ausmaß von ca. 38.500 m2 lägen. Der tiefste Punkt der Liegenschaften liege am Grundstück Nr. 64/9, KG B., bei etwa 1.084,75 m.ü.A., alle anderen Grundstücke lägen wesentlich höher. Das gesamte Einzugsgebiet und die Grundstücke der Drittrevisionswerberin bzw. der Erstrevisionswerberin seien überwiegend bewaldet; Pisten- und Almflächen seien nur unterhalb der Balm bzw. als Schiweg zur Schiwegmauer in untergeordnetem Ausmaß vorhanden. Der derzeit vorhandene Abfluss könne bisher problemlos abgeleitet werden. Ungeachtet der Bemessungssicherheit sei durch die Verbauung des Skogels bzw. die Ableitung der S-Wildbäche und weitere Maßnahmen eine bergseitige Verkleinerung des Einzugsgebietes eingetreten, die die Durchlässe entlaste.

18 Der gesamte Bahnköper südlich des Bahndurchlasses liege wesentlich höher (1.081,20 m.ü.A.) als der Durchlass (Schachtoberkante 1.076,65 m.ü.A.), alle Grundstücke der Drittrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerberin im Einzugsgebiet des Bahndurchlasses lägen wesentlich höher (tiefster Punkt auf 1.084,75 m.ü.A.) als der Bahnkörper. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaften der dritt- und der zweitrevisionswerbenden Parteien sei dergestalt ausgeschlossen, weil jedenfalls ein Abfluss über die Bahn eintrete.

19 Die in der Berufung wiedergegebenen Bedenken der revisionswerbenden Parteien richteten sich gegen die geplante Maßnahme zum Ausbau der Tbahn. Die nunmehr bewilligungspflichtig gewordene Maßnahme beim gegenständlichen Durchlass werde dazu verwendet, ein Beeinträchtigungsszenario aufzubauen, welches durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere durch die ausführlich angestellte Berechnung der Beeinträchtigung der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien betrachtet und dergestalt bewertet worden sei, dass mit einer Beeinträchtigung des Grundeigentums jedenfalls nicht zu rechnen sei, wenn der Durchlass in dieser im Projekt dargestellten Form umgesetzt werde. Durch im Akt befindliche Berechnungen und den Schriftverkehr sei eindeutig erkennbar, dass die im Bestand vorhandenen maßgeblichen Abflussquerschnitte auf beiden Seiten der Bahn geringer seien als der projektierte Rohrquerschnitt im Durchmesser von 70 cm. Daraus resultiere, dass eine Verklausung primär am Durchlass der Bahnmauer und gegebenenfalls an der engsten Stelle des Bahngrabens zu erwarten sei. Die bereits dargestellten Höhenunterschiede verdeutlichten, dass der gegenüber den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien gegebene Unterschied 8 m mindestens betrage und bei Versagen sämtlicher Abflussmöglichkeiten weiterhin eine Beeinträchtigung der Grundstücke ausgeschlossen sei. Die Abflussmöglichkeit würde unter diesen Umständen über die Bahn eintreten.

20 Die im Zuge der Berufungsentscheidung eingeholten Stellungnahmen der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Sachverständigendienstes des Landes, Wasserbautechnik, gäben ihrerseits Empfehlungen wieder.

21 Da eine Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung unter Zugrundelegung in den Bereich spekulativer Vermutungen fallender Ereignisse nicht zulässig sei, sei insbesondere auf den schlüssigen Ermittlungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen fußend spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

22 Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Revisionen der Erstrevisionswerberin (Ro 2014/07/0034) sowie der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien (Ro 2014/07/0044) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

23 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

24 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revisionen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

25 Vorauszuschicken ist, dass für die Behandlung der vorliegenden (Übergangs-)Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

26 Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Berufungen der revisionswerbenden Parteien mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher allein die Beurteilung, ob diese Zurückweisung der Berufungen rechtmäßig war.

27 Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Genehmigung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0004, mwN).

28 Sachverständigengutachten unterliegen inhaltlich grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Liegen der Behörde aber einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0095, mwN; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom , 2011/03/0089, mwN).

29 Die Erstrevisionswerberin bringt in ihrer Revision (Ro 2014/07/0034) vor, im angefochtenen Bescheid fänden sich keine Ausführungen zu ihrer Berufung. Dennoch seien alle Berufungen und damit auch ihre Berufung von der belangten Behörde "mangels Parteistellung" zurückgewiesen worden.

30 Die Erstrevisionswerberin sei eine Wassergenossenschaft. Deren Zweck umfasse gemäß Punkt 1.3 der Statuten die "Gesamtsanierung des S-Osthanges zum Schutz des Ortszentrum von (B.), auch zugunsten der Nutzung zusätzlicher, im Bereich des Bahnhofes frei werdender Flächen durch Zurückdrängung der Roten und Gelben Zone laut derzeit geltenden Gefahrenzonenplänen. Die entsprechenden Maßnahmenplanungen befinden sich bei der Gebietsbauleitung P der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) in Ausarbeitung (...)". Als Genossenschaftszweck würden u. a. "Ableitung des Abach-Hauptbaches", "Entwässerung des B-Hanges", "Sanierung des Abaches-Süd-W" mit dem Zweck, dass es u. a. zu einer "Beseitigung der Roten Gefahrenzonen im Ortszentrum und Einschränkung der dortigen Gelben Gefahrenzonen" komme, genannt. Der Genossenschaftszweck erfasse auch die Betreuung und Instandhaltung der geplanten Maßnahmen. Gemäß Punkt 1.4 der Satzung sei die Genossenschaft auch berechtigt, "alle Wasserrechte, die zur Erfüllung des genossenschaftlichen Zweckes dienen oder damit im Zusammenhang stehen, einschließlich die der Mitglieder der Genossenschaft (neben diesen) zu verteidigen".

31 Die in Anlage 1 zur Satzung angeführten Liegenschaften und Anlagen seien in die Genossenschaft einbezogen. Deren jeweilige Eigentümer seien Mitglieder der Genossenschaft.

32 In den erhobenen Einwendungen sei in Bezug auf die Rechte der Erstrevisionswerberin geltend gemacht worden, dass es zu einer wesentlichen Verkleinerung des Querschnittes des Durchlasses und zu einer wasserbautechnisch ungünstigen Änderung der derzeitigen Form des Durchlasses komme, wodurch eine Verringerung der Abflussmöglichkeiten und eine Erhöhung der Gefahr einer Verklausung des Durchlasses einträten. Dies sei sowohl in einer umfangreichen Stellungnahme vom unter Beifügung einer gutachtlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl. Ing. G. als auch in der Berufung noch näher ausgeführt worden.

33 Insbesondere habe die Erstrevisionswerberin auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Aktenvermerk vom hingewiesen, wonach vom verkleinerten Durchlass nicht bewältigtes Hochwasser zum befahrbaren ÖBB-Durchlass zur B-Landwirtschaft und durch diesen abfließen könne. Dazu habe sie unter Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl. Ing. G. darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Abfluss im Hochwasserfall lebensgefährliche Situationen auf der unterliegenden Bundesstraße entstünden, was selbstverständlich auch zu einem Eingriff in die Rechte der dort befindlichen Liegenschaftseigentümer und die Rechte der die Revision einbringenden Genossenschaft führe. Eine Verringerung der Leistungsfähigkeit des Durchlasses stehe in Widerspruch zu den Anforderungen des § 41 WRG 1959 und führe zu einer Gefährdung der Unterlieger. Mittlerweile seien entsprechende Anträge von gefährdeten Unterliegern bei der Wassergenossenschaft eingegangen, die auf diese Gefahren für ihre Liegenschaften ausdrücklich hingewiesen hätten.

34 Die Wassergenossenschaft, deren Mitglieder Grundstückseigentümer seien, die hohe finanzielle Beiträge geleistet hätten, habe ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG daran, dass die mittlerweile sanierte Situation im sensiblen Gebiet des S-Osthanges nicht durch Baumaßnahmen wie die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Verkleinerung des Abach-Durchlasses negativ berührt werde. Zum Aufgabenbereich der Genossenschaft gehöre auch die Betreuung und Instandhaltung der umfangreichen geplanten und mittlerweile durchgeführten Maßnahmen zur wasserwirtschaftlichen Gesamtsanierung des S-Osthanges.

35 Die Verkleinerung des bestehenden Durchlasses und die damit eintretende Verminderung der Abfuhrfähigkeit von Hochwässern sowie die Erhöhung von Verklausungsgefahren, verbunden mit dem Abfließen von Hochwässern auf öffentliche Straßen und die Grundstücke von Mitgliedern der Genossenschaft, berühre zweifellos bestehende Rechte und von der Genossenschaft zu schützende öffentliche und private Interessen.

36 In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Sie sei ausschließlich auf die Gefährdung von Grundstücken von Einwendern eingegangen, die "oberhalb" der Bahnstrecke und des Durchlasses lägen. Sie habe jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Einwendungen und das Vorbringen der Erstrevisionswerberin nicht auf die Gefährdung solcher Grundstücke beschränkt habe, sondern u.a. auch geltend gemacht worden sei, dass es bei Hochwässern und Verklausung des Abach-Durchlasses zum Abfließen von Hochwasser in das Ortszentrum von B. und auf die Bundesstraße komme. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst festgestellt, dass bei Hochwässern "ein Abfluss über die Bahn" eintrete. Dort aber befänden sich einerseits Liegenschaften von Mitgliedern der Genossenschaft, die damit gefährdet würden, und andererseits werde durch diese negative Veränderung der bestehenden Abflussverhältnisse unmittelbar in die rechtlich geschützten Interessen der Wassergenossenschaft (als zur Herstellung und Erhaltung bewilligter Hochwasserschutzmaßnahmen berufenen Rechtsträger) eingegriffen. Die Erstrevisionswerberin als Körperschaft öffentlichen Rechts sei nach der Satzung ausdrücklich berechtigt, "alle Wasserrechte, die zur Erfüllung des genossenschaftlichen Zweckes dienen oder damit im Zusammenhang stehen, einschließlich die der Mitglieder der Genossenschaft (neben diesen) zu verteidigen".

37 Der Erstrevisionswerberin komme sowohl deshalb, weil sie als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Geltendmachung öffentlicher Interessen berufen sei, als auch als Inhaberin bestehender Rechte (insbesondere des Schutzes der Erhaltung der hergestellten wasserbaulichen Sanierung des S-Osthanges und des Schutzes der Rechte ihrer Mitglieder) Parteistellung im Bewilligungsverfahren zu.

38 Damit zeigt die Erstrevisionswerberin im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

39 Hat eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0078, mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch die u.a. auf Wassergenossenschaften Bezug nehmenden Ausführungen in Oberleitner/Berger, Wasserrechtsgesetz3 (2011), Rz 7 zu § 102 WRG 1959).

40 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Erstrevisionswerberin angesichts der ihr übertragenen Aufgaben in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem vorliegenden Parteistellung zukommen könnte. Eine diesbezüglich nähere Prüfung ist dem Verwaltungsgerichtshof aber schon deshalb verwehrt, weil der angefochtene Bescheid der belangten Behörde weder Feststellungen zur erstrevisionswerbenden Wassergenossenschaft und deren Aufgaben noch eine Begründung enthält, weshalb die von der Erstrevisionswerberin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können, ist der angefochtene Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

41 Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien bringen in ihrer Revision (Ro 2014/07/0044) vor, sie hätten im Verfahren darauf hingewiesen, dass ihnen auf Grund ihres Einleitungsrechtes in das zum Durchlass führende Gerinne sowie auch als Grundeigentümer weiterer Grundstücke am S-Osthang auf Grund der wasserwirtschaftlichen Einheit des Einzugsgebietes Parteistellung zukomme. Sie hätten eingewandt, dass es zu einer wesentlichen Verkleinerung des Querschnittes des Abach-Durchlasses komme, wodurch eine Verringerung der Abflussmöglichkeiten und damit eine negative Veränderung der Abflussverhältnisse im gegenständlichen Projektbereich sowie eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Flächen der Zweitrevisionswerberin im unteren Bereich des S-Osthanges erfolge. Bezüglich der Grundstücke Nr. 77/5, 64/1, 85/1, 65/4, die teilweise der Zweit- und teilweise der Drittrevisionswerberin gehörten, komme der Zweitrevisionswerberin das mit Bescheid der BH S vom wasserrechtlich bewilligte Recht der Oberflächenentwässerung mit Retention und Einleitungen in den Wbach sowie in die Tiefenlinie des ehemaligen Abaches zu. Dieser Abfluss erfolge durch den gegenständlichen Abachdurchlass. Die genannten Grundstücke lägen im Einzugsbereich des gegenständlichen Bahndurchlasses.

42 Bei den im Verfahren erhobenen Einwendungen der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien handle es sich keinesfalls um die Geltendmachung von Auswirkungen des Vorhabens, die von vornherein auszuschließen wären. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der WLV, wonach der Einbau eines DN 1000-Rohres (statt des bewilligten Rohres DN 700) empfohlen worden sei. Die belangte Behörde sei außerdem nur auf die Verklausungs- und Überflutungsgefahr eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit der Einwendung des bestehenden Rechts der Entwässerung von den Grundstücken der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien gemäß dem Bescheid der BH S vom sowie des Eingriffes in das Grundeigentum an den genannten Grundstücken, fehle im angefochtenen Bescheid gänzlich.

43 Nach den Ausführungen des Privatsachverständigen Dipl. Ing. G. vom sei es fachlich nicht gerechtfertigt, dass vom Amtssachverständigen (in seinem Gutachten vom ) eine bloße Durchflussberechnung vorgenommen worden sei, ohne jedoch Feststoffanteile im Abfluss (Geschiebe und Unholz) zu berücksichtigen. Durch die projektierte Erneuerung des Durchlasses erhöhe sich die Gefahr einer Verklausung des Einlaufes und der Rohrleitung bei feinstoffbelasteten Abflussereignissen.

44 Ferner habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom u.a. ausgeführt, dass im Fall der Verklausung der Durchlässe des W- und des Abaches "eine Entlastung über die Zufahrten zum Wgut und zur B-Alm" eintreten würde. Auch diese Aussage bestätige eine Berührung der Rechte der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien (Eigentümer des Hotelressorts Wgut).

45 Mit dem Vorbringen, eine Einschränkung des Durchflusses könne zu einem Ausschluss der Bebaubarkeit der Grundstücke führen, für die das bewilligte Entwässerungsrecht bestehe, sei schließlich auch ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums (gewidmete Baugrundstücke) geltend gemacht worden. Dass die Störung eines Entwässerungsrechtes, wenn sie Auswirkungen auf die Nutzbarkeit eines Grundstückes habe, einen Eingriff in dessen Substanz darstellen könne, habe der Verwaltungsgerichtshof sogar für bewilligungsfreie auszuübende Entwässerungsrechte bejaht (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/07/0107).

46 Auch der Revision der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien kommt aufgrund des dargelegten Vorbringens Berechtigung zu.

47 Die belangte Behörde verneinte die Parteistellung der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, gestützt auf die Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach dessen Berechnung mit einer Beeinträchtigung des Grundeigentums "jedenfalls nicht zu rechnen" sei, wenn der Durchlass in dieser im Projekt dargestellten Form umgesetzt werde. Die dargestellten Höhenunterschiede verdeutlichten, dass der gegenüber den Grundstücken und Liegenschaften von den revisionswerbenden Parteien gegebene Unterschied mindestens 8 m betrage und bei Versagen sämtlicher Abflussmöglichkeiten weiterhin eine Beeinträchtigung der Grundstücke ausgeschlossen sei. Die Abflussmöglichkeit würde unter diesen Umständen über die Bahn eintreten.

48 In der Stellungnahme des von den revisionswerbenden Parteien beigezogenen Privatsachverständigen Dipl. Ing. G. vom war die den gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH u.a. zugrunde gelegene Annahme, dass der Durchlass bis zur Ableitung des Abaches zur unschädlichen Abfuhr der anfallenden Hochwässer ausgereicht hätte, als unrichtig bezeichnet worden. Ferner war die vom Amtssachverständigen vorgenommene Durchflussberechnung beim Vergleich des bestehenden Rechteckprofils mit der projektierten Verrohrung bemängelt und ausgeführt worden, dass sich durch die projektierte Erneuerung des Durchlasses eine deutliche Gefahrenerhöhung ergebe. Ferner sei nach der Beurteilung des Privatsachverständigen insgesamt mit einem differenzierteren, höheren Oberflächenabfluss zu rechnen. In einer weiteren, im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme hatte der Privatsachverständige u.a. auf die zwischenzeitig abgegebene Stellungnahme der WLV vom verwiesen, in der vom Vertreter der Wildbachverbauung der Einbau eines mindestens DN 1000-Rohres empfohlen worden war, damit die Ableitung eines Wasseranfalles von 1,8 m3/s bei Fließgeschwindigkeiten von max. 2,3 m/s möglich sei.

49 Die der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH widersprechenden gutachtlichen Ausführungen des Privatsachverständigen fanden in den Erwägungen des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar Berücksichtigung. Nach der bereits zitierten hg. Judikatur hätte die belangte Behörde die Gutachten jedoch gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen gehabt, weshalb sie den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH folgte. Dies umso mehr, als in der erwähnten Stellungnahme der WLV der Einbau eines mindestens DN 1000-Rohres empfohlen wurde und diese Empfehlung in der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung Schutzwasserwirtschaft des Amtes der Salzburger Landesregierung vom mit der gleichzeitigen Bemerkung, "auch wenn aus hydraulischen Gründen - wie im Projekt (...) vorgesehen - der Einbau eines Rohres DN 700 ausreichend sein sollte", aus Sicherheitsgründen und auch zur Vermeidung zu hoher Durchflussgeschwindigkeiten geteilt worden war.

50 Hinzu kommt die in der Revision zitierte Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach es im Fall der Verklausung der Durchlässe des W- und des Abaches zu einer Entlastung über die Zufahrten zum Wgut (im Eigentum der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien) kommen würde. Eine diesbezügliche Berücksichtigung bzw. Abwägung durch die belangte Behörde ist dem angefochtenen Bescheid ebenso nicht zu entnehmen.

51 Die Zurückweisung der Berufungen der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien "mangels Parteistellung" erweist sich daher im angefochtenen Bescheid als nicht ausreichend begründet, kommt doch - wie bereits dargelegt - einer Person Parteistellung im Verfahren bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Genehmigung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist.

52 Ferner wird in der Revision zu Ro 2014/07/0044 das Unterbleiben der Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens und damit die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien seien Nachbarn, die Viertrevisionswerberin sei eine "Bürgerinitiative". Die genannten revisionswerbenden Parteien hätten im Verfahren betreffend den zweigleisigen Ausbau der Tbahn durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangt. Das gegenständliche Vorhaben stehe in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem UVP-Verfahren in Atal. Die Verkleinerung des Durchlasses diene der UVPpflichtigen Weiterführung des zweigleisigen Neubaus der ÖBB-TEN-Strecke S - S. Die revisionswerbenden Parteien hätten nach der UVP-Richtlinie ein Recht auf Überprüfung (wird näher ausgeführt).

53 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Fachbehörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/04/0026, mwN).

54 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zusteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2015/04/0002, und vom , 2012/07/0137, jeweils mwN).

55 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass Nachbarn, die Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren hatten, üblicherweise in (einem oder mehreren) nachfolgenden Verfahren nach verschiedenen Verwaltungsvorschriften, mit denen die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 (geringfügig) geändert wird, ohne dass für diese Änderung gemäß § 3a UVP-G 2000 neuerlich eine UVP durchzuführen ist, die Möglichkeit haben, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen und allenfalls vorzubringen, dass die Änderung doch UVP-pflichtig sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/06/0078).

56 Der vorliegend angefochtene Bescheid erweist sich in diesem Zusammenhang bereits deswegen als rechtswidrig, weil er die Berufungen der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien mangels Parteistellung zurückweist, jedoch jegliche Feststellungen zur Frage der (allfälligen) UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens bzw. zur Zuständigkeit der belangten Behörde (Wasserrechtsbehörde) vermissen lässt. Die belangte Behörde führte lediglich aus, die Bedenken der revisionswerbenden Parteien richteten sich gegen die geplante Maßnahme zum Ausbau der Tbahn, der zweigleisige Ausbau der HL-Strecke sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die revisionswerbenden Parteien hätten die in Rede stehende Maßnahme beim gegenständlichen Durchlass dazu verwendet, "ein Beeinträchtigungsszenario aufzubauen".

57 Es mag zutreffen, dass das gegenständliche Vorhaben in keinem sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem in der Revision genannten UVP-Verfahren steht. Die belangte Behörde hätte sich jedoch mit dieser Frage und dem dazu von den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien erstatteten umfangreichen Vorbringen auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen.

58 In der Revision wird in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, dass es sich bei der Viertrevisionswerberin um eine Bürgerinitiative handle, die "im Verfahren betreffend den zweigleisigen Ausbau der Tbahn durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangt" habe.

59 Eine Bürgerinitiative kann in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen Existenz erlangen (zu den auch in einem UVP-Verfahren streng auszulegenden Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 und der notwendigen Interessenhomogenität der Mitglieder einer Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2012/03/0112, mit Hinweis u.a. auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

60 Hingegen sieht das WRG 1959 eine Parteistellung einer "Bürgerinitiative" im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht vor. Die Frage, ob eine Bürgerinitiative, die Parteistellung in einem UVP-Verfahren erlangt hat, die UVP-Pflicht eines Vorhabens in einem davon getrennt durchgeführten Verfahren nach einem Materiengesetz unter Berufung auf den Zusammenhang der beiden Projekte überhaupt geltend machen könnte, kann bei der vorliegenden Fallkonstellation dahinstehen, weil die Revision der Viertrevisionswerberin aus nachstehenden Gründen auch dann nicht erfolgreich wäre, wenn man eine solche Möglichkeit einer Bürgerinitiative annähme.

61 Nach der vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (vgl. insbesondere das C- 570/13 (Gruber)) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP geltend gemacht werden kann. Dies kann - sofern der Gesetzgeber keine entsprechende Möglichkeit in einem UVP-Feststellungsverfahren eingeräumt hat - im UVP-Verfahren selbst (hier: mit dem Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei in das UVP-Verfahren einzubeziehen), andernfalls in einem Genehmigungsverfahren nach einem Materiengesetz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2016/04/0004) erfolgen.

62 Nach dem Revisionsvorbringen handle es sich bei der Abänderung des Abach-Durchlasses um Maßnahmen, die im sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem von der mitbeteiligten Partei verfolgten Zweck des "Neubaus der Tbahn im Gtal" stünden. Wie die Viertrevisionswerberin selbst vorbringt, ist das UVP-Verfahren betreffend das Vorhaben "ÖBB-Strecke S - V Abschnitt S - A km 24,602 bis km 26,306" noch offen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2012/03/0043, 0044, dem ex tunc-Wirkung zukommt). War aber das UVP-Verfahren anhängig, bestand für die Viertrevisionswerberin ohnehin die Möglichkeit, den von ihr behaupteten Zusammenhang zwischen dem dem UVP-Verfahren zugrunde liegenden Vorhaben und der gegenständlichen Erneuerung des Durchlasses bei Bahn-km 29,743 bzw. die Notwendigkeit der Einbeziehung dieses Projektes in das UVP-Verfahren geltend zu machen.

63 Dass die belangte Behörde der Viertrevisionswerberin im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zuerkannte, erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

64 Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen auf Grund der Revisionen der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Hingegen war die Revision der viertrevisionswerbenden Partei gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

65 Der für den Fall, dass sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellten, vorgebrachten Anregung der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, ist auf Grund der inzwischen vorliegenden Judikatur und nach dem Gesagten nicht zu folgen.

66 Von der Durchführung der in beiden Revisionen beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG abgesehen werden.

67 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien war abzuweisen, weil ein Fall des § 53 Abs. 2 VwGG vorliegt, weshalb Aufwandersatz nur einmal zuzuerkennen war.

Wien, am

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