VwGH vom 08.05.2019, Fr 2019/20/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A A M in K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde der dritte Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, gegen ihn eine Außerlandesbringung (nach Italien) angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei sowie ihm aufgetragen, ab in der BS Ost AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
3 In seinem Fristsetzungsantrag vom brachte der Antragsteller vor, die Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG sei abgelaufen. Die Beschwerde sei dem BVwG am vorgelegt worden. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG auftragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde binnen einer im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu erlassen.
4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom den Fristsetzungsantrag sowie eine Abschrift des Erkenntnisses vom , Zl. W168 2213830-1/5E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen wurde, samt Zustellnachweis vor.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
6 Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. , mwN).
7 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen (vgl. nochmals , mwN). Dem tritt der Antragsteller, dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu dieser Frage zu äußern, in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme nicht entgegen.
8 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. , mwN). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Fall V wGG.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200005.F00 |
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