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VwGH vom 25.09.2014, Ro 2014/07/0032

VwGH vom 25.09.2014, Ro 2014/07/0032

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der H in W, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom , Zl. 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird - insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 bezieht - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.


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2.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
3.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber sammelt mittels Containern Gebrauchtkleider und -schuhe zu humanitären Zwecken. Er beantragte mit Eingabe vom , die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (BH) möge feststellen, dass die von ihm mittels Containern gesammelte Gebrauchtkleidung keinen Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) oder der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) darstelle.

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (BH) fest, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung


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1.
Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und
2.
kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinn des § 3 K-AWO sei, es sich aber um Altstoffe im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. d K-AWO (Siedlungsabfälle) handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers gemäß §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 AWG 2002 iVm §§ 2, 3 K-AWO ab.
Nach Darstellung der im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG die "Vorbereitung zur Wiederverwendung" als Verwertungsmaßnahme eingeführt und mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011 (AWG-Novelle 2010) ins AWG 2002 übernommen worden sei. In diesem Zusammenhang gab die belangte Behörde die Materialien zur AWG-Novelle 2010 wieder:
"Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung:
Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer 'Vorbereitung zur Wiederverwendung'. Zu unterscheiden ist dies von der 'Wiederverwendung' von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (zB Second-Hand-Kleider). Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung wurde in die Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen, um klarzustellen, dass auch bei Abfällen von solchen Produkten, die einmal verwendet wurden, bereits einfache Maßnahmen ausreichen können, um diese wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. ...
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu § 5 Abs. 1). ...
Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das heißt, das Elektrogerät repariert und auf die Funktionsfähigkeit geprüft oder das Altkleidungsstück repariert und gereinigt, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies wird in § 5 Abs. 1 explizit klargestellt."
In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber die Reinigung von Altkleidern ausdrücklich als Vorbereitung zur Wiederverwendung einordne, was voraussetze, dass es sich bei Altkleidern um Abfall handle. Hingegen habe der Gesetzgeber Second-Hand-Kleider vom Abfallbegriff ausgenommen. Diese seien keineswegs mit den in Altkleidersammelcontainer - wie sie der Revisionswerber aufgestellt habe - eingeworfenen Gebrauchtkleidern zu vergleichen. Second-Hand-Kleidung werde direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben, wobei eine sofortige Qualitätskontrolle durch die Mitarbeiter erfolge und nicht den Ansprüchen genügende Gebrauchtkleidung nicht angenommen werde. Bei den in Sammelcontainer eingeworfenen Altkleidern sei eine entsprechende Kontrolle dagegen nicht möglich. Aufgrund der Größe der Einwurfschlitze könne Abfall verschiedenster Art in die Container gelangen und allfällige Fehlwürfe erst im Nachhinein aussortiert werden, was einer unmittelbaren Wiederverwendung dieser Altkleider entgegenstehe.
Der Gesetzgeber treffe in den Materialien zur AWG-Novelle 2010 eine klare Unterscheidung zwischen Altkleidern einerseits, bei denen eine Wiederverwendung erst nach Reinigung und/oder Reparatur möglich sei und Second-Hand-Kleidern andererseits, bei denen dies unterbleiben könne. Dies stelle einen Hinweis auf die Abfalleigenschaft der (vom Revisionswerber gesammelten) Altkleider dar, reiche aber zur Feststellung der Abfalleigenschaft allein noch nicht aus.
Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass es sich nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 richte, ob eine Sache Abfall sei. So handle es sich bei den vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidern zweifellos um bewegliche Sachen im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung. Darüber hinaus setze § 2 Abs. 1 AWG 2002 aber für die Einstufung einer Sache als Abfall voraus, dass entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt sein müsse.
Im vorliegenden Fall verneinte die belangte Behörde die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs mit der Begründung, dass die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 taxativ aufgezählten Schutzinteressen durch die vom Revisionswerber gesammelte Altkleidung in der Regel nicht beeinträchtigt würden. Aus diesem Grund sei auch nicht auf die Frage der nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung der vom Revisionswerber gesammelten Altkleidung einzugehen.
Zu beurteilen sei somit lediglich, ob beim Besitzer Entledigungsabsicht in Bezug auf die in den Sammelcontainer eingeworfenen Altkleider bestehe und somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei.
In diesem Zusammenhang gab die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wieder, wonach von einer Entledigung dann zu sprechen sei, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe der Sache gelegen sei.
Im Ergebnis bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes mit der Begründung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung denjenigen Personen, die ihre alte Kleidung in die vom Revisionswerber aufgestellten Sammelcontainer werfen, eine solche Entledigungsabsicht durchaus unterstellt werden könne: So werde die Kleidung weggegeben, weil sie nicht mehr gebraucht werde. Dass man dabei noch das Gefühl habe, etwas Gutes zu tun, könne als positiver Nebeneffekt betrachtet werden, stelle aber nicht den ausschlaggebenden Grund für den Einwurf der Altkleider in den Sammelcontainer dar, selbst wenn dafür unter Umständen ein etwas weiterer Anfahrtsweg zur nächsten Sammelstelle in Kauf genommen werde. Stünde der Spendengedanke im Vordergrund, dann wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Leistung einer Geldspende weitaus naheliegender.
Die belangte Behörde führte unter Wiedergabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter aus, dass zur Bejahung der Abfalleigenschaft bereits das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes genüge. Demnach handle es sich bei der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfälle iSd AWG 2002, welche der Schlüsselnummer 58107 "Stoff- und Gewebereste, Altkleider" der Anlage 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 498/2008, zuzuordnen seien, und um Altstoffe im Sinn der K-AWO (Siedlungsabfälle).
Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die - soweit relevant, hier wiedergegebenen - ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen hat:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt, die Beschwerdefrist war daher mit Ende des noch offen. Eine Beschwerde wurde bis zum Ablauf des nicht erhoben.
Nach § 4 Abs. 1 des VwGbk-ÜG konnte der Revisionswerber zulässigerweise bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine solche Revision liegt im Gegenstand vor.
Zu Spruchpunkt 1.:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein erstinstanzlicher Bescheid mit zwei Spruchpunkten zugrunde, von denen jeder für sich allein und unabhängig von dem anderen bestehen kann, weshalb Trennbarkeit der Spruchpunkte vorliegt.
Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheids bezieht sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung nach einem Bundesgesetz (AWG 2002), wohingegen sich dessen Spruchpunkt 2. auf die Feststellung der Abfalleigenschaft der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) bezieht. Die K-AWO ist ein Kärntner Landesgesetz, dessen Vollziehung gemäß Art. 15 B-VG Landessache ist.
Gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Die K-AWO legt zwar nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde fest, es besteht aber auch keine ausdrücklich abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher endete. Die Kärntner Landesregierung war daher (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am noch geltenden Rechtslage) die zuständige Berufungsbehörde (vgl. in diesem Zusammenhang zB. das das NÖ KulturflächenschutzG 1994, ebenfalls die Landesregierung als Berufungsbehörde betreffende Erkenntnis vom , 2002/07/0129).
Insoweit daher der Landeshauptmann mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über die Berufung gegen die mit dem erstinstanzlichen Bescheid zu Spruchpunkt 2. getroffene Feststellung auf Grundlage des § 3 K-AWO absprach, belastete er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Der angefochtene Bescheid war daher - im genannten Umfang -
gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 2.:
§§ 2 und 5 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013, lauten
auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
(...)

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. 'Altstoffe'

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(...)

Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

(2) ..."

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Abfall vorliegt, wenn entweder der objektive (iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) erfüllt ist (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0144).

Im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, ob die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall ist oder nicht. Dabei ist der Schwerpunkt der Prüfung auf die rechtliche Qualifikation des in die Container eingelegten (und noch nicht weiter behandelten) Materials gerichtet. So ist die Frage, ob bzw. wann eine solche (mögliche) Abfalleigenschaft wieder endet, - wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt - nicht Gegenstand dieser Prüfung. Aus diesem Grund kann § 5 Abs. 1 AWG 2002, der vom Ende der Abfalleigenschaft handelt, argumentativ nicht herangezogen werden.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem objektiven Abfallbegriff, wonach dessen Erfüllung im vorliegenden Fall zu verneinen ist, weil die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - durch die vom Revisionswerber mittels Container gesammelten Gebrauchtkleider nicht beeinträchtigt werden, ist nicht zu beanstanden.

Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde bejahten Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass bei den Personen, die ihre Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Sammelcontainer geben, keine Entledigungsabsicht im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliege. Ganz im Gegenteil stehe hier ein Spendenmotiv bzw. eine Schenkungsabsicht im Vordergrund, da es den Menschen, die funktionsfähige Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Sammelcontainer ablegten, wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im Hinblick auf das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen zum Spendenmotiv beim Ablegen von Gebrauchtkleidung in dafür vorgesehene Container zu der Feststellung gelange, dass "nach allgemeiner Lebenserfahrung" eine Geldspende weitaus naheliegender sei als eine Sachspende in Form von Gebrauchtkleidern. Der Revisionswerber habe der belangten Behörde Beweismittel in Form von Email-Korrespondenz zwischen dem Revisionswerber und Personen angeboten, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container einzuwerfen beabsichtigten. Aus diesen Emails ergäbe sich eindeutig, dass die Motivation der Personen, die ihre Gebrauchtkleider in vom Revisionswerber aufgestellte Container abgeben, darin liege, ihre Kleidung einer bestimmungsgemäßen Weiterverwendung zuzuführen. Diese Emails seien von der belangten Behörde jedoch ignoriert worden.

Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern besonders, als es sich hier nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (§ 2 Abs. 1 Z 1 Variante 1 AWG 2002: "entledigen will") es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen. Die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen - ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden - Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, liegen auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom , 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier).

Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang rügt, dass die belangte Behörde die von ihm angebotenen Beweise in Form von Email-Korrespondenz von Einzelpersonen nicht gewürdigt habe, so gelingt es ihm schon deshalb nicht, die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes ausgegangen:

So steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen vom Revisionswerber aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen (vgl. dazu die im Verwaltungsakt der Erstbehörde als Beilage 1 geführten Fotos), in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen. Durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die vom Revisionswerber aufgestellten Container ist die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt.

Nun ist aber davon auszugehen, dass dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent ist und daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden muss.

Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom , C-304/94 u.a., Rechtssache Tombesi) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q16 der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei.

Die Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) gibt nun kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers vor, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen. Allerdings hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Diese Einstufung ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Besitzers unter Berücksichtigung seiner Intentionen; der EuGH hat allerdings anhand objektiver Kriterien versucht, Maßstäbe aufzustellen, aus denen man auf den Willen, sich eines bestimmten Stoffes entledigen zu wollen, Rückschlüsse ziehen kann.

So kann ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt (vgl. , Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005, Rz 46). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist (vgl. dazu , 419/907, ARCO Chemie Nederland u.a.; und die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0074, und vom , 2008/07/0182, mwN). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG (1990) nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2008/07/0182, und vom , 2009/07/0154, mwN). So gehe es nach der Lebenserfahrung zB. einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es sei somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.

Der EuGH hat im Urteil vom , C-206, 207/88, ausgeführt, dass der Begriff des Abfalls nicht voraussetzt, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in die Container des Revisionswerbers einlegen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe an den Revisionswerber und nach den durch diesen zu setzenden weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun.

Wenn der Revisionswerber meint, es spräche für die Dominanz des Spendengedankens, dass der in Rede stehende Personenkreis weitere Wege in Kauf nehme, um die Gebrauchtkleider in die aufgestellten Sammelcontainer einzulegen, so überzeugt dieses Argument nicht, weil die betroffenen Personen sicher sein können, auch nach der längeren, in Kauf genommenen Wegstrecke ihrem Entledigungswunsch nachkommen zu können. Es gibt - bei typisierender Betrachtung - keine Hinweise darauf, dass das Spendenmotiv stärker ist als der Wille zur Entledigung; so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in die Container des Revisionswerbers einlegen wollen, daran aber - aus welchem Grund auch immer, zB. wegen Nichtauffinden oder Überfüllung des Containers - gehindert werden, von ihrer Entledigungsabsicht Abstand nehmen und diese Gegenstände wieder in Gebrauch nehmen. Selbst wenn das humanitäre Motiv stark ausgeprägt sein mag, so ist bei einer von Einzelfällen losgelösten generellen Beurteilung davon auszugehen, dass es hinter das Motiv der Entledigung zurücktritt.

Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Personen, die ihre Gebrauchtkleidung in Sammelcontainer einwerfen, diese mit dem Hauptzweck weitergeben, sie weiterhin in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung des Getragen-Werdens zu belassen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es sich dabei um eine bloße Erwartungshaltung handelt. Eine diesbezügliche Sicherheit, dass seine Kleidung weiter als solche verwendet wird, hat der Vorbesitzer nur, wenn er einzelne konkrete Kleidungsstücke privat oder über einen Second-Hand-Shop verkauft oder gezielt verschenkt. Für den seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer Einwerfenden gibt es jedoch keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das "Schicksal" des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess (siehe dazu den eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom , 17 L 260/13, in welchem ebenfalls die Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin mittels Container eingesammelten Altkleider und -schuhe zu humanitären Zwecken bejaht wurde; ebenso den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg vom , 10 S 1116/13; beide unter Hinweis auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom , 7 C 31/97).

Auf dieses Erfordernis des Sortierens verweist der Revisionswerber zudem selbst, indem er in seinem - dem Verwaltungsakt beiliegenden - Informationsmaterial darüber Auskunft gibt, dass die von ihm in Containern gesammelte Gebrauchtkleidung "in Sortierwerken in Europa sorgfältig auf Qualität geprüft, unsortierte Kleidung exportiert" und "Kleidung bester Qualität ...in Humana - Modegeschäften, zB bei Humana Secondhand-Mode in Graz, Annenstraße 7," verkauft wird.

Das weitere Schicksal der gesammelten Kleidungsstücke ist also im Zeitpunkt des Einwerfens in einen solchen Container insofern unbestimmt, als es sich erst nach dem in "Sortierwerken" des Revisionswerbers erfolgenden Sortierprozess entscheidet. Nach einer vom Revisionswerber beigebrachten und dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Statistik eines Humana-Sortierwerkes aus der Slowakei werden rund 97 % der gesammelten Kleidung "in verschiedene Kategorien sortiert und wiederverwertet" und stellen rund 3 % textilen Restmüll dar. Eine unmittelbar an den Akt der Entledigung anschließende Wiederverwertung findet daher nicht statt.

Ob also nun die gesammelte Kleidung nach Sortierung in einem Humana-Modegeschäft weiterverkauft, ob und wie sie "wiederverwertet" wird - wobei die Bedeutung des vom Revisionswerber in diesem Kontext verwendeten Wortes "wiederverwertet" unklar ist - oder ob sie als textiler Restmüll endet, ist im Zeitpunkt des Einwerfens des Kleidungsstückes in einen solchen Sammelcontainer vollkommen ungewiss; gerade im letztgenannten Fall wäre jedenfalls nicht mehr von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Gebrauchtkleidung im Sinn des Getragen-Werdens auszugehen.

Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv überwiegt; der subjektive Abfallbegriff ist daher im vorliegenden Fall erfüllt.

An dieser Stelle sei auch ergänzend angemerkt, dass die Auffassung, man wolle sich bei der Abgabe der Gebrauchtkleidung in Container des Revisionswerbers dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, offenbar auch hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (S. 58ff) steht, in dem "Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden", als Abfälle, und zwar als Altstoffe iSd § 2 Abs. 4 AWG 2002, qualifiziert werden. Schließlich verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung der Schlüsselnummer 58107 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 498/2008, zuzuordnen ist.

Das Vorbringen des Revisionswerbers, der - wie aus dem vom BMLFUW elektronisch geführten Register "Elektronisches Datenmanagement - Umwelt (EDM)" (www.edm.gv.at) ersichtlich ist - eine Abfallsammlerberechtigung für die genannte Schlüsselnummer besitzt, vermag die rechtliche Beurteilung, dass es sich bei der von ihm gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt, letztlich nicht zu erschüttern.

Nach dem Gesagten war die Revision daher - insoweit sie sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bezieht - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz (Spruchpunkt 3.) stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG und die §§ 3,4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am