VwGH vom 06.05.2019, Fr 2019/16/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der S AG in W, vertreten durch die IMMUNITAS Wirtschaftsprüfung GmbH in 1090 Wien, Türkenstraße 25/12, gegen das Bundesfinanzgericht
i. A. Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis vom , RV/7103674/2015, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über Fristsetzungsantrag ist daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter. Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019160002.F00 |
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Fundstelle(n):
MAAAE-90456