VwGH vom 23.11.2010, 2007/06/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dipl. Ing. WS in X, vertreten durch Mag. Rudolf Mondre, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 5/07- 40.307/5-2007, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: A Bau GmbH in W, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
2. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
3. Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit (gesonderten) Eingaben vom , die bei der Behörde am einlangten, kam die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft S (in der Folge kurz: BH) um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung einerseits und um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für bauliche Maßnahmen andererseits ein. Es ging jeweils um den Abbruch eines bestehenden Lagerschuppens, um die Errichtung einer Winkelstützmauer und eines Geräteschuppens und um die Verlegung des bestehenden Gaselagers auf den (aneinander grenzenden) Grundstücken Nr. 1666 und Nr. 1665/1, KG Q I. Das Grundstück Nr. 1665/1 steht im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei, das Grundstück Nr. 1666 im Miteigentum des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Beide Grundstücke grenzen an das Grundstück Nr. 1668/1, das im Eigentum der E-Gesellschaft steht. Aus den vorgelegten Planunterlagen ergibt sich, dass die Winkelstützmauer und der Geräteschuppen (der an diese Stützmauer angrenzend und auf dem durch sie gestützten, neu angeschütteten Erdreich geplant ist) teilweise grenzüberschreitend auf dem Grundstück Nr. 1668/1 errichtet werden sollen.
Hinsichtlich der verfahrenseinleitenden Eingaben der mitbeteiligten Partei wurden von der BH ein Baubewilligungsverfahren und ein Anzeigeverfahren nach § 345 GewO durchgeführt und eine mündliche Verhandlung am abgehalten. Der Beschwerdeführer wurde den Verfahren nicht beigezogen.
Bei der Verhandlung führten die beigezogenen bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen u.a. aus, vom Eigentümer des Grundstückes Nr. 1668/1 sei eine Bauplatzerklärung vom vorgelegt worden, aus der ersichtlich sei, dass an der gemeinsamen Grundgrenze ein Grundtausch vorgenommen worden sei. Die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 1166 sei nicht angepasst worden. Im Zuge des "heutigen Verfahrens" stimme der "betroffene Nachbar" (gemeint offenbar: der Eigentümer des Grundstückes Nr. 1668/1) zu, dass der Geräteschuppen in der geplanten Form errichtet werden könne, sodass "eine eventuelle Überbauung der Bauplatzgrenze nicht ausgeschlossen" sei. Auf Grund der Besitzverhältnisse sei eine Anpassung der Bauplatzerklärung äußerst schwierig; es werde der Behörde vorgeschlagen, die Überbauung der Bauplatzgrenze zu bewilligen. Die damit verbundene Abstandsunterschreitung zur Bauplatzgrenze sei seitens des Einschreiters ausreichend begründet worden und sollte ebenfalls von der Behörde bewilligt werden.
In weiterer Folge wurde von der mitbeteiligten Partei eine Erklärung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1668/1 vorgelegt, wonach die Zustimmung zur Abstandsunterschreitung erteilt werde und bei projektgemäßer Ausführung keinerlei Einwand bestehe.
Hierauf erteilte die BH mit Bescheid vom die angestrebte baubehördliche Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen (eine Begründung entfiel "gemäß § 58 Abs. 2 AVG"). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Mit Bescheid vom selben Tag nahm die BH die gewerberechtliche Anzeige der mitbeteiligten Partei betreffend die Verlegung des Gaselagers und des Geräteschuppens zur Kenntnis.
In den Verwaltungsakten ist in einem Aktenvermerk festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Akteneinsicht genommen und diverse Kopien angefertigt habe.
Mit Eingabe vom (bei der BH überreicht am ) erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid "innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Kenntniserhalt" und führte aus, er habe erst bei seiner Akteneinsicht am von der Bescheiderlassung erfahren. Er sei im gegenständlichen Verfahren Partei. In der Natur sei die Überbauung der Grenze ohne umfangreiche Vermessungsarbeit nicht ohne Weiteres erkennbar, weil der Zaun vor den Bauarbeiten entfernt und nicht wieder errichtet worden sei. Die "Überbauung der Winkelstützmauer über die Grundgrenze hinweg" sei rechtswidrig. Dadurch sei der Abstand von 2 m zur nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1666 nicht eingehalten worden, der Abstand sei um rund 1 m "überbaut" worden. Die Behörde sei auf die in der Bauverhandlung thematisierte Überbauung der Bauplatzgrenze überhaupt nicht eingegangen. Weshalb eine Abstandsunterschreitung bewilligt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus der Zustimmungserklärung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1668/1 gehe aber hervor, dass der Behörde bewusst gewesen sei, dass von der mitbeteiligten Partei der Grenzabstand des Geräteschuppens (zur Grundgrenze) einzuhalten gewesen wäre. Ferner beantragte der Beschwerdeführer (Punkte 4.1 bis 4.4 der Berufung), ehestmöglich den Auftrag zu erteilen, dass die über die Grundgrenze des Grundstückes Nr. 1666 hinaus errichteten Teile der Winkelstützmauer und auch der Lagerschuppen im 4 m - Grenzbereich beseitigt würden. Sollte die Behörde zur Auffassung gelangen, dass der Lagerschuppen keine Betriebsanlage sei, weil dort nichts erzeugt werde, so beantrage er vorausschauend, "dieses Schreiben" der Baubehörde der örtlich zuständigen Gemeinde Q zu übermitteln. Jedenfalls sei für die Errichtung der Winkelstützmauer und deren Bewilligung die Baubehörde der Gemeinde zuständig.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
1. die Berufung "als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen" und ausgesprochen, dass
2. die in den Punkten 4.1 bis 4.4 der Berufung gestellten Anträge "an die zuständige Behörde weitergeleitet" werden.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, die Berufung sei rechtzeitig eingebracht worden. Sodann hielt sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegen, wenn er sich hinsichtlich seiner vermeintlichen Parteistellung auf § 7 Abs. 5 BauPolG beziehe, so übersehe er, dass Gegenstand des Bescheides der BH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die näher beschriebenen Verfahrensgegenstände gewesen sei, nicht jedoch, wie § 7 Abs. 5 leg. cit. bedinge, ein baupolizeiliches Verfahren auf der Rechtsgrundlage des § 16 BauPolG. Die diesbezüglichen, in den Punkten 4.1 bis 4.4 der Berufung gestellten Anträge des Beschwerdeführers seien von der sachlich zuständigen Behörde (der BH) in Behandlung zu nehmen. Die Errichtung der Winkelstützmauer erfolge zum einen auf dem Grundstück Nr. 1666, das im Miteigentum des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei stehe, sodass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung gemäß § 7 Abs. 1 BauPolG zukomme. Zum anderen werde die Winkelstützmauer auf dem Grundstück Nr. 1665/1 an der Bauplatzgrenze errichtet. Vom Beschwerdeführer werde die Unterschreitung des Mindestabstandes zum Grundstück Nr. 1666 behauptet. Gemäß § 25 Abs. 3 BGG könne aber eine Mindestabstandsunterschreitung nur zur Bauplatzgrenze, hingegen nie zur Grundstücksgrenze erfolgen. Auch diesbezüglich sei keine Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben. Zur behaupteten Nichteinhaltung des Abstandes zur nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1666 sei auszuführen, dass auf Grund der Situierung der Winkelstützmauer eine Mindestabstandsunterschreitung lediglich zum Grundstück Nr. 1668/1 gegeben sei, das aber nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht keine Parteistellung zukomme. Was die behauptete Überbauung der Bauplatzgrenze anlange, gehe aus den Verwaltungsakten hervor, dass eine solche zwar stattfinde, jedoch auch dabei keine Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben sei, weil die Überbauung der Bauplatzgrenze zum Grundstück Nr. 1668/1 hin erfolge, dessen Eigentümer zugestimmt habe. Die in den Punkten 4.1 bis 4.4 der Berufung gestellten Anträge seien gemäß § 6 AVG an die zuständige Baubehörde erster Instanz weiterzuleiten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die BH und die belangte Behörde seien auf Grund der Bestimmungen der Bau-Delegierungsverordnung nicht zur Entscheidung zuständig gewesen. Der Lagerschuppen solle nicht nahe der Grundgrenze, sondern 1,5 m auf GSt Nr. 1668/1 hineinragend gebaut werden. Die Behörden hätten die Lage der Grundgrenze festzustellen gehabt. Dem Beschwerdeführer komme Parteistellung bezüglich der Einhaltung der Abstände und der Überbauung der Grundgrenze zu. Die Winkelstützmauer rage rund 1,0 m, deren Fundament sogar 1,5 m auf das Gst. Nr. 1668/1 und überschreite somit die Bauplatzgrenze. Einen Antrag auf Unterschreitung der Mindestabstände habe es nicht gegeben und eine solche hätte auch nicht bewilligt werden dürfen. Bezüglich der Weiterleitung seiner Anträge hätte die belangte Behörde aussprechen müssen, welche Behörde zu deren Behandlung zuständig sei.
§ 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;
bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;
Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;
bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen
Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;
... "
§ 2 BauPolG idF LGBl. Nr. 65/2004 lautet auszugsweise:
"Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2
(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
...
7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;
..."
§ 7 BauPolG idF LGBl. Nr. 9/2001 lautet auszugsweise:
"Parteien
§ 7
(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem
1. als Nachbarn
a) bei den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;
...
d) bei den im § 2 Abs 1 Z 7a angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind;
...
(1a) Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die bauliche Maßnahme geplant ist, hat im Bewilligungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG).
...
(5) Partei in einem Verfahren gemäß § 16 ist der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.
..."
§ 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (BGG), in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 107/2003 lautet:
"(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen)."
Die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz wurde auf die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau, LGBl. Nr. 84, gestützt, die im Beschwerdefall in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005 maßgebend war. Diese Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Für die Gemeinden ... wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen:
1. die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz dienen soll:
a) einem Bau für eine Betriebsanlage, die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;
b) einem im § 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 genannten Bau, wenn dieser nicht schon unter lit a fällt;
c) einem Bau des Bundes, des Landes oder der Gemeinde, soweit dieser nicht schon unter lit a oder b fällt, wobei es unerheblich ist, ob der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt, oder eines anderen Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrages für den Bund, das Land oder die Gemeinde auftritt;
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2. | die Baubewilligung für einen unter Z 1 fallenden Bau; |
3. |
(2) Bei einer Mischnutzung gelten die Übertragungen gemäß Abs 1 nur, wenn die von Abs 1 Z 1 lit a und b erfaßten Bauten überwiegend den darin genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten bzw geplanten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächenanteilen anhand der Kubaturen zu beurteilen.
...
§ 3. (1) Für die Gemeinden Elixhausen, Grödig, Oberndorf und Wals-Siezenheim wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen:
1. die Baubewilligung für einen unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Bau;
2. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.
..."
Die Winkelstützmauer soll auf den Grundstücken Nr. 1665/1 und Nr. 1666 errichtet werden, aber nicht nur auf diesen beiden Grundstücken, sondern auch auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 1668/1, weil dessen Grundgrenze nach den bescheidmäßig genehmigten Einreichunterlagen "überbaut" werden soll. Ebenso soll der Schuppen sowohl auf dem Grundstück Nr. 1666 als auch auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 1668/1 errichtet werden. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Verlauf der Grundstücksgrenze anders wäre als nach den Bauplänen.
Soweit das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 1666 realisiert werden soll, kommt dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer auf Grund des § 7 BauPolG keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0108); dies wird auch durch § 7 Abs. 1a BauPolG verdeutlicht.
Soweit das Bauvorhaben allerdings auch auf den Grundstücken Nr. 1665/1 und Nr. 1668/1 errichtet werden soll, kommt dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. 1666 Parteistellung zu, und zwar unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a BauPolG betreffend den Schuppen und lit. d betreffend die Winkelstützmauer. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Soweit der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass sich der Instanzenzug danach richtet, welche Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, nicht hingegen danach, welche ihn hätte erlassen sollen (vgl. Walter/Mayer , Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, S. 251, Rz 501). Da im vorliegenden Fall die BH als erste Instanz entscheiden hat, war die belangte Behörde jedenfalls zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer erachtet auch den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides für rechtswidrig, weil die belangte Behörde hätte entscheiden müssen, wer die zuständige Behörde sei. Dem ist aber zu entgegnen, dass eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG und eine Mitteilung darüber keinen Bescheidcharakter hat (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 149 unter E 44 f wiedergegebene hg. Judikatur) und daher nicht mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war schon aus den oben genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers - angesprochen wird Schriftsatzaufwand auch für die Replik zur Gegenschrift - war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.
Wien, am