VwGH 18.12.2007, 2007/06/0112
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Den Nachbarn kommt auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl kein subjektiv-öffentliches Recht zu, da sie bereits ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen besitzen (Hinweis E , 86/06/0249, oder E , 94/06/0040). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/06/0144 E RS 4 |
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RS 2 | In bezug auf die Regelung betreffend die Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 96/06/0088 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde 1. der CK und 2. des Mag. GR, beide in G, beide vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 5/07- 40.302/6-2007, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. SM in G; 2. Markgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Erstmitbeteiligte beantragte mit Ansuchen vom die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für einen Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 218/3, KG G., im vereinfachten Verfahren gemäß § 10 Sbg. Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom dem Erstmitbeteiligten die beantragte baubehördliche Bewilligung. In Spruchpunkt II. wurden die Einwände der Beschwerdeführer gegen den geplanten Zu- und Umbau als "unbegründet zurückgewiesen". Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, deren Grundstück südlich an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt, betreffend die Einhaltung der Geschoßflächenzahl wurde ausgeführt, dass gemäß dem geltenden Bebauungsplan der Grundstufe u.a. die bauliche Ausnutzbarkeit mit einer maximal zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,40 festgelegt worden sei. Auf Grund der vorliegenden Berechnung des Baumeisters Ing. T. vom werde bei der gegenständlichen Planung eine Geschoßflächenzahl von 0,37 erreicht, weshalb die festgelegte bauliche Ausnutzbarkeit nicht überschritten werde.
Die dagegen erhobene Berufung wies die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. als unbegründet ab. Sie führte zur Berechnung der Geschoßflächenzahl unter Verweis auf § 32 Abs. 7 Sbg. RaumordnungsG und auf die im Verwaltungsakt einliegende Berechnung des Baumeisters Ing. T. vom , die auch von der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar erachtet wurde, aus, es sei danach eindeutig eine Geschoßflächenzahl von 0,371 errechnet worden, die somit unter der im Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl von 0,4 liege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich materiell ausschließlich im Recht auf Einhaltung der festgesetzten Geschoßflächenzahl verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Salzburger Baurecht wiederholt ausgesprochen, dass den Nachbarn auf die Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt, da sie bereits ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen besitzen. In Bezug auf die Festlegung der Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodass über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0144, und die dazu in diesem Erkenntnis verwiesene Vorjudikatur). Der angeführte Bebauungsplan enthält für das Baugrundstück eine Höhenregelung, anknüpfend daran ergibt sich der einzuhaltende Mindestabstand aus § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG. Ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung der Geschossflächenzahl kam den Beschwerdeführern somit nicht zu.
Auch die Verfahrensverletzungen werden nur im Zusammenhang mit der Berechnung der Geschoßflächenzahl geltend gemacht. Da Verfahrensverletzungen nur immer dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit der Verletzung eines materiellen Rechtes besteht, brauchte auch auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden, da ein materielles Recht auf Einhaltung der festgelegten Geschoßflächenzahl nicht besteht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2007060112.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-90452