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VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0029

VwGH vom 23.02.2017, Ro 2014/07/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Dgenossenschaft in L, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0207-I/6/2013, betreffend Stattgabe eines Devolutionsantrages und teilweise Stattgabe einer Berufung mit Zurückverweisung einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. H B in G, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, 2. M G und

3. A G, beide in S, beide vertreten durch Mag. Martin Kasbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, 4. W B und 5. G B, beide in S, beide vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, 6. M L in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat

  1. dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und

  2. der erstmitbeteiligten Partei, den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zusammen sowie den viert- und fünftmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen von jeweils EUR 368,80, somit insgesamt EUR 1.106,40

  3. binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) vom wurde der Revisionswerberin gemäß § 38 Abs. 1 iVm §§ 12, 50, 98, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. 1242/3 und 1242/14, KG T., erteilt. Die Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 sei gegeben, weil die zu bebauenden Grundstücke laut Gefahrenzonenplan T.tal (aus dem Jahr 2003) zum größten Teil im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich lägen. Die Einwendungen der erst- bis sechstmitbeteiligten Parteien wurden abgewiesen, weil tatsächlich eine merkliche Änderung der Strömungs- und Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern bzw. eine Änderung der Hochwassersituation in Bezug auf die Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien projektbedingt nicht zu erwarten seien. Auch die Einwendungen wegen der vorgebrachten Beeinträchtigung ihrer bestehenden Brunnenanlagen, der Änderung des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung wurden abgewiesen.

2 Die dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom abgewiesen.

3 Der gegen den Berufungsbescheid von den viert- und fünftmitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , AW 2011/07/0044, die aufschiebende Wirkung zu.

4 In der Folge führte die Revisionswerberin ihr Bauvorhaben im Wesentlichen mit der Begründung fort, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens nicht erforderlich gewesen sei, weil auf Grund des Retentionsbeckens "S.speicher" die tatsächliche Hochwassersituation im Projektgebiet nicht mehr dem Gefahrenzonenplan T-Tal aus dem Jahr 2003 entspreche und die gegenständliche Wohnanlage nicht mehr im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege.

5 Die mit zahlreichen Anzeigen und Anträgen konfrontierte BH erließ einen auf § 57 AVG iVm "§ 30 Abs. 3 VwGG" und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom gestützten Mandatsbescheid vom .

6 Mit dem am bei der Behörde eingelangten Schriftsatz erklärte die Revisionswerberin gegenüber der BH ausdrücklich, auf den ihr mit Bescheid der BH vom eingeräumten wasserrechtlichen Konsens zu verzichten.

7 In weiterer Folge wurde die Revisionswerberin von der BH mehrfach schriftlich zur Einstellung der Bauarbeiten aufgefordert. Im Zuge einer am auf der betreffenden Baustelle aufgenommenen Niederschrift wies der Verhandlungsleiter den Baupolier des mit der Bauausführung beauftragten Bauunternehmens an, die Bauarbeiten sogleich einzustellen, andernfalls die Polizeiinspektion beauftragt werde, einzuschreiten und die Bauarbeiter von der Baustelle in die Bauhütte zu verweisen, gegebenenfalls unter Anwendung körperlichen Einsatzes.

8 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einer dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde Folge und erklärte die fortdauernde Schließung der Baustelle am für rechtswidrig.

9 Die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde der BH, vertreten durch die Finanzprokuratur, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/07/0028, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

10 Ferner erhob die Revisionswerberin gegen die schriftlichen Aufforderungen der BH vom und Berufungen, die mit Berufungsbescheid des LH vom erledigt wurden.

11 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/07/0186, wurde die von den viert- und fünftmitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des LH vom (wasserrechtliche Bewilligung) erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof verwies näher begründend auf den von der Revisionswerberin erklärten Verzicht auf den eingeräumten wasserrechtlichen Konsens und führte schließlich aus (Anmerkung:

Die Parteienbezeichnungen sind auf das gegenständliche Revisionsverfahren bezogen):

"Ob nun die Durchführung des Vorhabens der (Revisionswerberin) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf oder nicht, war im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr zu prüfen. Diese Frage wird die Wasserrechtsbehörde zu beurteilen haben, wenn die (Revisionswerberin) ihr Vorhaben weiter ausführt. Entgegen der Auffassung der (viert- und fünftmitbeteiligten Parteien) hindert der vorliegend angefochtene Bewilligungsbescheid nach dem von der (Revisionswerberin) abgegebenen Verzicht nicht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, der im Fall einer eigenmächtigen Neuerung zu erlassen ist. Eine solche Neuerung liegt dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung hiefür ausgeführt wird. Bedarf nun die Verwirklichung eines Vorhabens nach einem Verzicht auf eine dafür bereits erteilte Bewilligung dennoch einer wasserrechtlichen Bewilligung, so stellt die Verwirklichung des Vorhabens den Fall einer eigenmächtigen Neuerung dar, weil ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, die bereits durch Verzicht erloschen ist, ausgeführt würde. Von einem Eingriff in die Rechtskraft des diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides kann in einem solchen Fall keine Rede sein, und an einer allenfalls für das gegenständliche Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung hat daher der von der (Revisionswerberin) erklärte Verzicht nichts geändert."

12 2. Ad Wiederaufnahmeantrag (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

13 Mit Schriftsatz vom beantragten die erstbis sechstmitbeteiligten Parteien die Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid des LH vom erledigten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Als Wiederaufnahmegrund wurde im Wesentlichen neben einer Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 auch eine solche nach § 32 WRG 1959 geltend gemacht.

14 Zwischenzeitlich hatte die Revisionswerberin mit Eingaben vom und beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zur Abgabe einer Stellungnahme wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Aufhebung des Beschlusses vom und Abänderung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dahingehend gestellt, dass eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.

15 Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom , 2011/07/0232, nicht statt. Wie bereits dargelegt, erfolgte mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom die Einstellung des Bescheidbeschwerdeverfahrens.

16 Mit Devolutionsantrag vom beantragten die erst- bis sechstmitbeteiligten Parteien den Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde, die dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben möge.

17 Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom wurde "den Devolutionsanträgen" Folge gegeben, die Wiederaufnahmeanträge jedoch als unzulässig zurückgewiesen.

18 Dieser Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der vorliegenden Revision nicht bekämpft.

19 3. Ad Anträge auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge und Devolutionsantrag (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

20 Mit sechs getrennten Bescheiden (jeweils) vom wies die BH Anträge der erst- bis sechstmitbeteiligten Parteien auf Einstellung der Bauausführungen auf den Grundstücken Nr. 1242/3 und 1242/14, KG T., und auf Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen als unbegründet ab. Als Rechtsgrundlagen wurden in diesen Bescheiden jeweils § 138 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 und 6 sowie §§ 10, 12 Abs. 2 und 32 Abs. 2 WRG 1959 angeführt.

21 Nach Darstellung der Eingaben und Anträge der mitbeteiligten Parteien sowie des weiteren Verfahrensganges hielt die BH in ihren rechtlichen Erwägungen jeweils wortident fest, die Revisionswerberin habe um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Wohnanlage im Hochwasserabflussbereich der T angesucht und es liege eine rechtskräftige Bewilligung vor. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung erwirkt und keine konsensüberschreitende Änderung vorgenommen worden seien. Daran ändere auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (zum Antrag auf aufschiebende Wirkung) nichts, mit dem zwar die an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen, jedoch nicht der Eintritt der Rechtskraft hinausgeschoben worden seien.

22 Zum Vorbringen betreffend "Grundwasserhaltung" und "Grundwasserverunreinigung" führte die BH aus, das Abpumpen von Grundwasser aus einer Baugrube stelle keine gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme dar, weil die Erschließungs- oder Benutzungsabsicht fehle. Weiters habe der Amtssachverständige für Hydrogeologie nur eine bloß geringfügige Auswirkung dieser Tiefbauarbeiten samt Betonierungsarbeiten auf das Grundwasser festgestellt, sodass auch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 gegeben sei. Auch die bloße Möglichkeit, dass eine Baumaschine Öl und Treibstoff verlieren könnte, führe noch nicht zu einer Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959. Da somit die Bauarbeiten im Grundwasserbereich keine nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme darstellten, sei der Begriff der "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 WRG 1959 nicht erfüllt.

23 Ferner führte die BH aus, auf Grund näher zitierter Ausführungen der Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen durch die durchgeführten Baumaßnahmen im Grundwasserbereich nicht gegeben sei, was eine Anwendung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ausschließe. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in seiner Stellungnahme vom zu den durchgeführten Bauarbeiten ausgeführt, dass sich an der Situation "Bau im Hochwasserabflussbereich" gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Unterlagen nichts verändert habe und dass daher aus fachlicher Sicht die im Bewilligungsverfahren in der Verhandlungsschrift vom bzw. in der Stellungnahme vom gemachten Aussagen nach wie vor Gültigkeit hätten. Es sei daher in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden, dass weder öffentliche Interessen noch die Rechte der mitbeteiligten Parteien betroffen seien, weil es durch die bewilligten Maßnahmen zu einer maximalen Aufspiegelung des Hochwassers um 2 mm kommen könnte.

24 Entsprechend näher genannter Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie sei eine Verschiebung des pH-Wertes des Grundwassers in den alkalischen Bereich bei den angrenzenden Hausbrunnen wegen der gegebenen Entfernung nicht zu erwarten. Ebenso wenig sei eine Veränderung der Grundwasserspiegellagen und der Grundwasserströmungsrichtungen anzunehmen. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte (Hausbrunnen) und öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwassers sei durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu erwarten.

25 Zum Vorbringen, dass entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung die Rollierung unter der Kellersohle nicht eingebaut worden sei und es dadurch zu einer Veränderung der Grundwasserströme und Grundwasserspiegellagen komme, habe der Amtssachverständige für Hydrogeologie nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich dabei um eine geringfügige Abweichung mit einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt handle (wird näher ausgeführt). Aus fachlicher Sicht habe wegen des angetroffenen Untergrunds auf den Einbau der Rollierung unter der Kellersohle verzichtet werden können. Die projektgemäße Baugrubenverfüllung der Kellerwände mit Filterkies stelle ausreichend sicher, dass sich die Grundwasserspiegellagen durch die Bauwerkserrichtungen nicht nachteilig veränderten. Es sei - so die BH - nachvollziehbar, dass das Fehlen der Rollierung unterhalb der Kellersohle aus fachlicher Sicht keine nachteiligen Auswirkungen für öffentliche Interessen bzw. fremde Rechte bewirke, weil sich weder die Grundwasserspiegellagen noch die Grundwasserströme änderten.

26 Zum Vorbringen betreffend "drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt" führte die BH aus, dass durch die gegenständlichen Baumaßnahmen keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden und der Amtssachverständige für Wasserbautechnik festgestellt habe, dass keine drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt gegeben sei, weshalb zwingend abgeleitet werden könne, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 138 Abs. 3 WRG 1959 nicht vorlägen.

27 Unter der Überschrift "Sonstige Einwendungen" hielt die BH u. a. fest, die Frage, ob die Voraussetzung des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der in Rede stehenden Wohnanlage gemäß § 38 WRG 1959 überhaupt vorliege, sei zuständigkeitshalber nicht in diesem Verfahren, sondern im bereits beim LH anhängigen Wiederaufnahmeverfahren zu klären. Auch über die Frage, ob ein Verzicht auf diese wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 möglich sei, sei in diesem gemäß § 138 WRG 1959 beantragten Verfahren nicht abzusprechen.

28 In ihren weitgehend identen, jeweils mit Schriftsätzen derselben Rechtsvertretung eingebrachten und jeweils mit datierten Berufungen beantragten die mitbeteiligten Parteien, in Stattgabe der Berufung und in Abänderung des angefochtenen Bescheides den Anträgen auf Einstellung der Bauausführungen auf den Grundstücken Nr. 1242/3 und 1242/14 sowie auf Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen auf Kosten der Revisionswerberin Folge zu geben, in eventu die angefochtenen Bescheide der BH vom aufzuheben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

29 Inhaltlich wurde geltend gemacht, es bestehe eine Bindung an den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom und an den, den Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom . Von der wasserrechtlichen Bewilligung dürfe daher nicht Gebrauch gemacht werden. Da somit keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, stellten die Baumaßnahmen der Revisionswerberin konsenslose Neuerungen dar. Darüber hinaus machten die mitbeteiligten Parteien eine konsenswidrige Ausführung der Baumaßnahme geltend. Da dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom zugrunde liege, dass sich die zu bebauenden Grundstücke der Revisionswerberin und die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der T befänden, bestehe eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959. Eine diesbezügliche Änderung werde bestritten. Es fehlten dazu auch konkrete Berechnungen, die etwa durch ein Amtssachverständigengutachten entsprechend überprüft und verifiziert worden wären und es bestehe darüber hinaus die bereits erwähnte Bindungswirkung an den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom und die darin getroffenen Feststellungen. Nach der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgehaltenen Stellungnahme des Amtssachverständigen seien nur bei projektgemäßer Errichtung der Wohngebäude mit projektgemäßer Ausführung der Rollierung (auch) unter der Kellersohle und bei Baugrubenverfüllung mit einer Rollierung keine Änderung des Grundwasserstandes, der Fließrichtung des Grundwassers sowie des Grundwasserquerschnitts bzw. keine Verminderung der hydraulischen Abflussleistung des Grundwasserkörpers und keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien zu erwarten. Selbst wenn nunmehr der Amtssachverständige - im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Verhandlungsniederschrift vom - die nicht nachvollziehbare Ansicht vertrete, dass es bei Nichteinbau der Rollierung unter der Kellersohle zu keinen (nachteiligen) Veränderungen der Grundwasserspiegellage und der Grundwasserströmungsrichtung im gegenständlichen Bescheid komme, ändere dies nichts an der rechtlichen Situation, dass nur bei projektgemäßer Ausführung der Baumaßnahme in Entsprechung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, also bei Einbau einer Rollierung (auch) unter der Kellersohle, dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid entsprochen werde. Die im wasserrechtlichen Einreichprojekt vom vorgesehene Kiesschicht sei nunmehr in projektwidriger Weise weggelassen worden. Diese Rollierung sollte den Durchfluss des Grundwassers gewährleisten, so dass es zu keinem Aufstau komme. Der rechtskräftige Bescheid vom gehe von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 und davon aus, dass die Baumaßnahmen im 30-jährlichen Abflussbereich erfolgten. Ferner enthalte der Bescheid eine Auflage zur projektgemäßen Bauausführung durch Einbringung einer Rollierung (auch) unter der Kellersohle, sodass nur im Rahmen der Auflagen von der Bewilligung Gebrauch gemacht werden dürfe. Im Übrigen sei der Stillbachspeicher bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligung in Betrieb gewesen. Der Hinweis, dass dieser nun zu berücksichtigen wäre und deswegen die Baumaßnahmen nicht mehr im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich lägen, stelle daher keine Neuerung dar, die Anlass für die Annahme einer wesentlichen Änderung des dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes geben könnte. Es liege ein rechtlich nicht relevanter bloßer Verzicht auf die Ausübung des wasserrechtlichen Konsenses, allerdings mit ausdrücklichem Vorbehalt der Realisierung der Baumaßnahmen ohne wasserrechtlichen Konsens vor. Dasselbe Projekt könne nicht Gegenstand zweier verschiedener wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren sein, weil es sich um "dieselbe Sache" handle, sodass ein weiteres Verfahren betreffend dieselbe Sache gegen das "Wiederholungsverbot" verstoße. Ferner wurden in den Berufungen Feststellungsmängel und die Nichtberücksichtigung näher genannter Vorbringen gerügt.

30 Mit ihrer - zu allen Berufungen eingebrachten - gemeinsamen Stellungnahme vom legte die Revisionswerberin zur Untermauerung ihrer Behauptung, die Errichtung der in Rede stehenden Wohnanlage sei nicht mehr gemäß § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig und liege nicht mehr im 30- jährlichen Hochwasserabflussbereich, ergänzende technische Unterlagen vor. Dazu erstattete der Amtssachverständige für Hydrologie eine Stellungnahme vom , die den mitbeteiligten Parteien mit Erledigung vom im Wege des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis übermittelt wurde.

31 Mit Schriftsatz vom wendeten die mitbeteiligten Parteien ein, dass ihnen die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Unterlagen nicht zugestellt worden seien. Sie ersuchten um Übermittlung der Unterlagen sowie um Fristverlängerung bis zumindest Ende des Monates, weil auf Grund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die Erstellung eines Gegengutachtens nicht möglich gewesen sei.

32 Mit E-Mail des LH vom wurde die Frist für die Stellungnahme durch die mitbeteiligten Parteien bis Ende April 2012 verlängert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Übersendung der Projektunterlagen nicht möglich sei, allerdings könnten im Rahmen der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG nach Terminvereinbarung jederzeit auf eigene Kosten Kopien angefertigt werden. Ferner wurde angeboten, die Unterlagen an die BH zur dortigen Einsichtnahme zu senden.

33 Mit Eingabe vom ersuchten die mitbeteiligten Parteien, die Unterlagen wie zugesagt zur Einsichtnahme an die BH zu übersenden. Gleichzeitig wurde neuerlich um Fristverlängerung bis Ende Mai 2012 ersucht, weil eine Gutachtenserstattung noch nicht möglich gewesen sei.

34 Mit Erledigung vom teilte der LH den mitbeteiligten Parteien mit, dass einer letztmaligen Fristerstreckung bis zugestimmt werde und die entsprechenden Unterlagen zur Einsichtnahme an die BH übersendet würden. Die Übersendung der Unterlagen erfolgte am selben Tag.

35 Am übermittelten die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme zu dem ihnen übermittelten Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie vom . Darin führten sie u.a. aus, dass - entgegen ihrer Ankündigung - von der Vorlage eines schriftlichen Gegengutachtens aus Kostengründen Abstand genommen werde. Ferner wurden in der Stellungnahme zahlreiche fachliche Feststellungen getroffen, welche nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien auf der Begutachtung eines nicht offen gelegten Privatsachverständigen basierten. Dazu wurde angemerkt, dass die Behörde ohnehin verpflichtet sei, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig festzustellen, "was allerdings unter Zugrundelegung der bisherigen gutachtlichen Stellungnahmen ohnehin nicht möglich" sei.

36 Im Hinblick auf in der Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien enthaltenen Behauptungen bezüglich von Vertretern der BH getätigten Aussagen wurde die BH vom LH zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, welche am per E-Mail übermittelt wurde. Dazu wurden auch die zur Akteneinsicht an die BH übersendeten Aktenteile mit dem Vermerk, dass von den anwaltlichen Vertretern der mitbeteiligten Parteien keine Einsicht genommen worden sei, retourniert.

37 Ferner holte der LH mit Erledigung vom zur Absicherung der Faktenlage sowie zur Ausräumung möglicher Restzweifel eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie vom ein.

38 In weiterer Folge brachte der Erstmitbeteiligte einen mit datierten und am bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag ein, in dem er wie folgt ausführte:

"(...) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als diesbezüglich zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge nunmehr über die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom (...) entscheiden und

1. in Stattgabe dieser Berufung und in Abänderung des

angefochtenen Bescheides der BH Grieskirschen vom (§ 66 Abs. 4 AVG) den Anträgen auf Einstellung der Bauausführungen auf den Grundstücken Nr. 1242/3 und 1242/14 KG (T.) sowie auf Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen auf Kosten der (Revisionswerberin) Folge geben, in eventu

2. in Stattgabe der Berufung den Bescheid der

BH Grieskirschen vom aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG)

3. die Antragsgegnerin gemäß § 123 WRG in den Ersatz der bisher angefallenen Kosten der Antragstellerin und in den Ersatz der Kosten dieses Antrages verpflichten."

39 In weiterer Folge legte der LH auf Ersuchen der belangten Behörde die Akten vor und nahm zum Devolutionsantrag Stellung. Darin wies er u.a. darauf hin, dass ihm kurz vor Bescheiderlassung auf Grund des Devolutionsantrages die Zuständigkeit entzogen worden sei. Der LH habe das Verfahren zügig und unter Setzung der notwendigen Verfahrensschritte betrieben. Ferner sei der vorliegende Sachverhalt unter Miteinbeziehung der Vorgeschichte und der Zusammenhänge mit den übrigen Verfahren sehr komplex. Die Behörde sei im Rahmen der teilweise parallel geführten Verfahren mit schwierigen Fach- und Rechtsfragen konfrontiert gewesen. Weiters führte der LH unter Hinweis auf den oben dargelegten Verfahrensgang aus, dass die mitbeteiligten Parteien durch ihr Verhalten eine erhebliche Verfahrensverzögerung versuchthätten. In Anbetracht der Sachlage könne nicht von einem überwiegenden Verschulden des LH als Berufungsbehörde an der Verfahrensdauer ausgegangen werden.

40 Mit Spruchpunkt II.A. des angefochtenen Bescheides vom gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag Folge.

41 Unter Spruchpunkt II.B. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Berufungen der erstbis sechstmitbeteiligten Parteien teilweise mit der Maßgabe statt, dass entsprechend den Eventualanträgen die Bescheide der BH vom behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die BH zurückverwiesen werden.

42 In ihrer Begründung zu Spruchpunkt II.A. hielt die belangte Behörde fest, dem Devolutionsantrag sei Folge zu gegeben gewesen. Nach § 73 Abs. 2 AVG sei ein überwiegendes Verschulden der Partei nach der Aktenlage nicht festzustellen gewesen, weil der LH der Verlängerung des parteilichen Fehlverhaltens, wie es in seiner Stellungnahme vom beschrieben werde, nicht durch die Anberaumung einer abschließenden mündlichen Verhandlung entgegengetreten sei, sondern den ständigen Fristerstreckungsanträgen, insbesondere ohne Prüfung der Entscheidungswesentlichkeit und der betriebenen Ernsthaftigkeit von angekündigten Privatgutachten, nachgegeben habe. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren zur Verschuldensabwägung habe im Sinne der in § 39 AVG genannten Verwaltungsgrundsätze wegen der nachstehenden Rechtsansichten entfallen können, die eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich machten.

43 In der Begründung zu Spruchpunkt II.B. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Berufungen der mitbeteiligten Parteien richteten sich gegen die Bescheide der BH vom , mit denen ihre Anträge auf Einstellung der Bauausführungen und auf Beseitigung der bereits von der Revisionswerberin durchgeführten Baumaßnahmen nach §§ 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und 6 sowie §§ 10, 12 Abs. 2 und 32 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen worden seien.

44 Die BH habe in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom die Anträge vom , und erledigt worden seien. In Relation zur Entscheidungsgrundlage §§ 138, 32 WRG 1959 sei in Verbindung mit §§ 138, 38 WRG 1959 erklärt worden, dass eine wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der BH vom vorliege, sodass das Tatbestandsmerkmal der "eigenmächtigen Neuerung" nicht erfüllt sei.

45 "Sache" des Berufungsverfahrens dürfe nur eine Angelegenheit sein, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet habe. Eine Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen sei, falle nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belaste einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

46 Im vorliegenden Fall sei der Berufungsgegenstand nicht abgrenzbar, weil anhand der Aktenlage und des zwischen Spruch und Begründung widersprüchlichen erstinstanzlichen Bescheides unklar bleibe, welche erstinstanzlichen, das Verfahren einleitenden Anträge der Berufungswerber in welchem Umfang einer Erledigung zugeführt worden seien und ob der erstinstanzliche Spruch in Verbindung mit § 138 Abs. 1 WRG 1959 entweder nur eine "eigenmächtige Neuerung" im Grunde des § 32 WRG 1959 oder - so wie die Bescheidbegründung diesen abhandle - auch eine solche im Grunde des § 38 WRG 1959 abweislich erledige oder zur Erledigung offen lasse.

47 Dazu komme, dass sich die Berufungsvorbringen und die bisherigen Ermittlungen des LH vor allem mit der Sachverhaltsfrage befassten, ob das Vorhaben der Revisionswerberin im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich gelegen sei oder nicht, was nur in Verbindung mit der Rechtsgrundlage des § 38 WRG 1959 relevant sei. Außerdem stelle sich mit Hinweis auf die mit Spruchpunkt III. (des angefochtenen Bescheides) erledigten Begehren die Sachverhaltsproblematik, dass auf Grund der parallel bei verschiedenen Behörden eingebrachten, inhaltsähnlichen Anträge sichergestellt werden müsse, dass "dieselbe Sache" nur einmal entschieden werde (§ 38 AVG).

48 Auf Grund "der derzeit im Akt aufliegenden Sachverhalte" würden weder die Berufungsbehörde noch die Berufungswerber in die Lage versetzt, den konkreten Berufungsgegenstand zu identifizieren, weil der erstinstanzliche Entscheidungsgegenstand unbestimmbar bleibe. Damit setze sich die Berufungsbehörde dem Risiko aus, entweder ihre funktionelle Zuständigkeit zu überschreiten und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten oder ihre Entscheidungspflicht zu verletzen. Gleichzeitig werde den Berufungswerbern der Rechtsanspruch genommen, rechtsgrundlagenbezogen die erstinstanzliche Entscheidung zielführend anzufechten und abschließend eine meritorische Erledigung ihrer Anträge zu erwirken.

49 Schon aus diesem Grund sei der erstinstanzliche Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben gewesen, um einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herbeiführen zu können. Die dadurch wieder zur Erledigung offenen Anträge könnten damit erstmals im Wege der amtswegigen Ermittlungspflicht im Inhalt eindeutig konkretisiert werden und auf der rechtlich zutreffenden Basis einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zugeführt werden.

50 Da die mündliche Verhandlung, wie § 40 bis § 44 AVG und § 107 WRG 1959 in ihrem Zusammenhang zeigten, nicht allein dazu bestimmt sei, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen zu fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen solle, sei hier die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 66 Abs. 2 AVG unerlässlich.

51 Dabei - so die belangte Behörde weiter - sei zu beachten, dass die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei für das Vorhaben der Revisionswerberin keine wasserrechtliche Bewilligung, auch nicht nach § 38 WRG 1959, vorgelegen. Dies entspreche dem bereits genannten Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom .

52 Außerdem sei darauf zu achten, dass - die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - die im Devolutionsweg angestrebten Eventualanträge der mitbeteiligten Parteien ebenfalls auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gerichtet seien, sodass diese - nach Ab- oder Zurückweisung des Hauptantrages - gemäß § 6 AVG (sofern sie aufrechterhalten würden) an den zuständigen LH formlos weiterzuleiten wären. Insgesamt hätten der LH und die BH darauf zu achten, dass, obwohl sie von den mitbeteiligten Parteien durch verschiedenste Anträge befasst würden, "in derselben Sache" nur einmal entschieden werde (§ 68 AVG). (Es folgten in diesem Zusammenhang noch weitere Ausführungen der belangten Behörde.)

53 Schließlich hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides fest, es sei erstinstanzlich durch Rede und Gegenrede in einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Revisionswerberin zuerst der erstinstanzliche Entscheidungsgegenstand festzustellen. Dazu sei der objektive Erklärungswert der erstinstanzlichen Anträge durch Befragung der Parteien zu ermitteln. Die Parteien bzw. Antragsteller seien aufzufordern, die konkreten Umstände und Zusammenhänge zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorzubringen. Dann wäre festzustellen, ob und welche realisierten Ausführungen oder Maßnahmen der Revisionswerberin eine Übertretung nach welcher Vorschrift darstellten. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob und wenn ja, nach welchen wasserrechtlichen Rechtsgrundlagen bzw. Tatbestandsmerkmalen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe. Dabei wäre außerdem zwischenbehördlich und durch dokumentierte Befragung der Parteien klarzustellen, ob und inwieweit idente Anträge der Parteien in anderen Verfahren anhängig seien. In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen der mitbeteiligten Parteien um wasserrechtlich geschützte Rechtspositionen handle und ob bzw. in welchem Umfang diese auf Grund der von der Revisionswerberin realisierten Vorhaben tatsächlich beeinträchtigt seien, weil nur insoweit ein Beseitigungsanspruch bestehe und der Beseitigungsauftrag konkretisiert sein müsse. In tatsächlicher Hinsicht seien auch die bisher in den Parallelverfahren vorgenommenen Beweisaufnahmen (wie Privatgutachten der Parteien und gutachtlichen Stellungnahmen der herangezogenen Amtssachverständigen) zu sichten.

54 Abschließend folgten Ausführungen der belangten Behörde zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen.

55 Dieser Spruchpunkt II. wird mit der vorliegenden Revision bekämpft.

56 4. Ad weiterer Devolutionsantrag (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

57 Mit Eingabe vom beantragten die erst- bis sechstmitbeteiligten Parteien zusammengefasst, den Mandatsbescheid vom als Titelbescheid zu vollstrecken und der Revisionswerberin eine weitere Bauführung zu untersagen, weil ein gesetzesgemäßer Zustand offenbar auf andere Weise (etwa durch Auferlegung einer Zwangsstrafe) nicht hergestellt werden könne. In eventu wurde beantragt, die BH möge der Revisionswerberin - im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - die weitere Bauführung untersagen und dieser auftragen, die eigenmächtig errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen, weil eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach wie vor gegeben sei, der Verzicht auf den wasserrechtlichen Bewilligungskonsens - ohne gleichzeitigen Verzicht auf die Durchführung der Baumaßnahme an sich unter Vorbehalt der Durchführung derselben Baumaßnahme nunmehr ohne wasserrechtlichen Konsens - rechtlich unwirksam sei und der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom nach wie vor aufrecht sei; ferner, weil vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß § 30 Abs. 3 VwGG allerdings nicht Gebrauch gemacht werden dürfe, zumindest aber von der Revisionswerberin auf die Ausübung ihrer Rechte aus diesem Bescheid - wenn auch rechtsunwirksam - verzichtet worden sei, sodass gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 von einer eigenmächtigen konsenslosen Baumaßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet und im natürlichen Grundwasserkörper unter dem natürlichen Grundwasserniveau auszugehen sei; ferner, weil sich im Übrigen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auch auf Grund des Umstandes ergebe, dass zumindest teilweise die Baulichkeiten im natürlichen Grundwasserkörper zum Nachteil der mitbeteiligten Parteien eintauchten und eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil der mitbeteiligten Parteien mit einer damit verbundenen Substanzschädigung ihrer Häuser sowie die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung zu erwarten seien; ferner, weil die Bauausführung nicht in Entsprechung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und der darin erteilten Auflagen projektgemäß erfolge.

58 In eventu wurde der Antrag auf Feststellung gestellt, dass der von der Revisionswerberin am erklärte Verzicht auf den Konsens laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid der BH vom rechtsunwirksam sei, ferner dass das Grundstück Nr. 1242/3 nach wie vor im 30- jährlichem Hochwasserabflussgebiet der T liege, dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. 1242/3 in den natürlichen Grundwasserkörper eingegriffen werde und dadurch die Gefahr einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserabflusses sowie die Gefahr der Veränderung der Höhenlage des Grundwasserniveaus bestehe, und schließlich, dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. 1242/3 eine Gefährdung der Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne und auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe.

59 In dieser Angelegenheit wurden mit den Schriftsätzen vom sowohl ein Devolutionsantrag an den LH als auch an die belangte Behörde eingebracht. In dem an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag wurde im Wesentlichen beantragt, dass diese über den Antrag der mitbeteiligten Parteien vom entscheiden und der Revisionswerberin - im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - die weitere Bauführung untersagen und dieser auftragen möge, die eigenmächtig ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen.

60 Ferner wurde mit Schriftsatz vom ein im Begehren deckungsgleicher Devolutionsantrag an die belangte Behörde wegen Säumnis des LH bezüglich des angeführten Devolutionsantrages bzw. Schriftsatzes vom gerichtet.

61 Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden die Devolutionsanträge der erst- bis sechstmitbeteiligten Parteien vom , über deren Antrag vom zu entscheiden und der Revisionswerberin - im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - die weitere Bauführung zu untersagen und dieser aufzutragen, die eigenmächtig ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsens errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen, als unzulässig zurückgewiesen.

62 Dieser Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der vorliegenden Revision nicht bekämpft.

63 5. Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Abänderung des angefochtenen Spruchpunktes die Aufhebung der Bescheide der BH vom hinsichtlich der zweitbis fünftmitbeteiligten Parteien ersatzlos beheben, den Devolutionsantrag der erstmitbeteiligten Partei vom als unbegründet abweisen, in eventu der Berufung der mitbeteiligten Parteien den Erfolg versagen oder den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

64 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Verwaltungsgericht Oberösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision. Mit ergänzender Eingabe übermittelte das Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme (Gegenschrift) der belangten Behörde.

65 Der Erstmitbeteiligte, die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien sowie die viert- und fünftmitbeteiligten Parteien brachten gesonderte Gegenschriften ein und begehrten Kostenersatz. Die Sechstmitbeteiligte äußerte sich zur Revision nicht.

66 Die Revisionswerberin erstattete zu den Gegenschriften eine replizierende Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

67 Vorauszuschicken ist, dass für die Behandlung der vorliegenden (Übergangs-)Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

68 Soweit die erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien in ihren Gegenschriften eine verspätete Erhebung der Revision vom behaupten, sind sie auf § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG zu verweisen, wonach im gegenständlichen Fall die Frist zur Einbringung einer Revision bis zum Ablauf des möglich war. Auch das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, die Revision erweise sich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig, weil die Entscheidung über die Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, geht ins Leere, weil diese Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz VwGbk-ÜG für Revisionen gegen Bescheide der belangten Behörde nicht gilt.

69 § 73 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet:

"4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

70 § 66 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."

71 Das WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 lautet auszugsweise:

"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(...)

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(...)

b) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

(...)

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(...)

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

(...)

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

(...)

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(...)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."

72 Nach Ansicht der Revisionswerberin sei die Stattgabe des Devolutionsantrages durch die belangte Behörde als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei darauf zurückzuführen, dass die mitbeteiligten Parteien stets am letzten Tag der ihnen eingeräumten Fristen weitere Fristverlängerungsanträge mit Ankündigungen von in weiterer Folge nicht eingehaltenen Verfahrensschritten erstattet hätten. Der Gipfel dieses Verhaltens sei darin zu sehen, dass die Übermittlung des Aktes zum Zwecke der Akteneinsicht an die BH beantragt worden und dann nach erfolgter Übermittlung dort keine Akteneinsicht genommen worden sei. Die laufenden Fristverlängerungsanträge könnten nur als Wunsch verstanden werden, die Behörde möge nicht vor Ablauf der gewährten Fristverlängerung entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung könne es aber der Behörde im Verhältnis zu jener Partei, die diesen Wunsch geäußert habe, nicht zum ausschließlichen Verschulden im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG angerechnet werden, wenn sie mit der Entscheidung zuwarte (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 91/07/0049, vom , 97/07/0146, und vom , 2006/07/0108).

73 Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0282, und die dort zitierte Judikatur).

74 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits (mehrfach) darin, dass die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte unterlässt, wie auch bei grundlosem Zuwarten ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen (vgl. erneut das Erkenntnis 2013/07/0282, mwN).

75 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse, die erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, für sich allein nicht geeignet sind, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, ab Vorliegen eines vollständigen Antrages nicht nur konkrete Aufträge an die Sachverständigen zur Abgabe der für die Entscheidung wesentlichen Stellungnahmen zu erteilen, sondern mit den für die Entscheidung relevanten Sachverständigen sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0278, mwN).

76 Die in der Revision zitierte Judikatur, die zwei Fälle, in denen Parteien einen "Aussetzungswunsch" geäußert hatten, und einen Fall betraf, in dem ausgeführt wurde, dass mangels eines Aussetzungswunsches die Entscheidungspflicht der Behörde nicht beseitigt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Revisionswerberin ist jedoch darin zu folgen, dass das bereits im Sachverhalt (vgl. oben Rz 31 ff) wiedergegebene und in der Revision zusammengefasst beschriebene Verhalten der mitbeteiligten Parteien (hier: u.a. des erstmitbeteiligten Devolutionswerbers) zweifellos zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat, indem Fristverlängerungsanträge gestellt, angekündigte Privatgutachten letztlich nicht vorgelegt und zunächst begehrte Akteneinsicht nicht genommen wurden.

77 Dem steht jedoch - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte - gegenüber, dass der LH letztlich die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte nicht gesetzt hat, um ein verfahrensverzögerndes parteiliches Fehlverhalten zu verhindern (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 310 zu § 73 AVG, bzw. das hg. Erkenntnis vom , 88/08/0144). Hinzu kommt der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Parteien zutreffend dargelegte Umstand, dass seit der letzten Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien vom bis zum Devolutionsantrag vom fast sechs Monate (in denen der LH eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des hydrologischen Amtssachverständigen vom einholte) vergangen sind.

78 Gegen die Stattgabe des Devolutionsantrags des Erstmitbeteiligten mit Spruchpunkt II.A. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken.

79 Die Revisionswerberin bringt ferner vor, es habe lediglich der Erstmitbeteiligte einen Devolutionsantrag erstattet. Dennoch habe die belangte Behörde über die Berufungen auch der zweit- bis fünftmitbeteiligten Parteien abgesprochen, wofür sie nicht zuständig gewesen sei. Es hätten nicht sämtliche mitbeteiligte Parteien jeweils gleichlautende (verfahrenseinleitende) Anträge bzw. einen einzigen Antrag gestellt. Dementsprechend habe auch die BH sechs unterschiedliche Bescheide erlassen. Es sei kein Mehrparteienverfahren vorgelegen. Die belangte Behörde sei daher ausschließlich zur Entscheidung im Berufungsverfahren des Erstmitbeteiligten als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig gewesen.

80 "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2011/07/0149, und vom , 2013/07/0181, jeweils mwN).

81 Die BH hat nun zwar in getrennten Bescheiden vom über die jeweiligen Anträge der mitbeteiligten Parteien abgesprochen. Der Spruch jedes dieser Bescheide, einschließlich der angeführten Rechtsgrundlagen, ist jedoch ident und zitiert keine konkrete Eingabe bzw. keinen konkreten Antrag der jeweiligen mitbeteiligten Parteien. Vielmehr wurden in allen erstinstanzlichen Bescheiden "Ihre Anträge auf Einstellung der Bauausführungen (...) und auf Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen" als unbegründet abgewiesen. Eingangs der Bescheidbegründung wurden die von den jeweiligen mitbeteiligten Parteien eingebrachten Schreiben, mit denen die Anträge gestellt worden waren, zwar erwähnt; sowohl die Darstellung des weiteren Verfahrensverlaufs als auch die rechtliche Würdigung, in der auch kein einziges gegebenenfalls beeinträchtigtes Grundstück einer der mitbeteiligten Parteien konkret angesprochen wurde, sind jedoch ident. Die BH hat somit zwar getrennte Bescheide erlassen, deren Spruchinhalte aber übereinstimmen, und im Ergebnis offensichtlich unter Berücksichtigung möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) die Anträge der mitbeteiligten Parteien - inhaltlich betrachtet - "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" verbunden.

82 Auch die von den mitbeteiligten Parteien, jeweils mit Schriftsatz desselben Rechtsvertreters, eingebrachten Berufungen sind inhaltsgleich.

83 Wenngleich die mitbeteiligten Parteien von vornherein eine Verletzung lediglich ihrer eigenen subjektiven Rechte geltend machen konnten, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Bescheide der BH vom in einem Mehrparteienverfahren, in dem die erst- bis sechstmitbeteiligten Parteien jeweils dasselbe (nämlich die Einstellung der Bauausführungen und die Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen durch die Revisionswerberin) begehrten, ergangen sind und der jeweilige Verfahrensgegenstand insoweit nicht trennbar ist.

84 Angesichts dessen kann aber die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach sie nach Stattgabe des Devolutionsantrages des Erstmitbeteiligten die Zuständigkeit zur Entscheidung über die (inhaltsgleichen) Berufungen aller mitbeteiligten Parteien erlangt habe, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dafür spricht im gegenständlichen Fall auch der Umstand, dass im Falle einer positiven Sachentscheidung der Berufungsbehörde (im Sinne einer Stattgabe der Berufung des Erstmitbeteiligten entsprechend dessen (Haupt-)Berufungsbegehren) auch die (Berufungs-)Anträge der anderen mitbeteiligten Parteien auf Einstellung der Bauausführungen und auf Beseitigung der durchgeführten Baumaßnahmen erledigt wären.

85 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG für eine Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz nicht erfüllt gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, was an den Anträgen der mitbeteiligten Parteien, es möge der Auftrag erteilt werden, weitere Baumaßnahmen zu unterlassen und bereits gesetzte Baumaßnahmen wieder zu entfernen, undeutlich gewesen sein solle. Auf Basis welcher Rechtsgründe die Anträge gestellt worden seien, sei für das Antragsbegehren nur mittelbar von Bedeutung. Selbst wenn tatsächlich am Antragsumfang Zweifel bestünden, hätte die Berufungsbehörde diese Zweifel am Umfang der Anbringen einer Aufklärung zuführen müssen. Ferner werde die Behauptung der belangten Behörde bestritten, wonach ausschließlich Ermittlungen zur Frage des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches geführt worden seien. Selbst in diesem Fall hätte eben die Berufungsbehörde bzw. die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den "fehlenden" Sachverhalt ermitteln müssen.

86 Dabei übersieht die Revisionswerberin allerdings, dass mit dem in Rede stehenden Devolutionsantrag des Erstmitbeteiligten vom der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Erstmitbeteiligten gegen den Bescheid der BH vom begehrt wurde. Wie bereits dargelegt, konnte die belangte Behörde (als Berufungsbehörde) aber nur über jene "Sache" entscheiden, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat.

87 Nun hat die BH mit ihren Bescheiden vom die "Anträge auf Einstellung der Bauausführungen (...) und auf Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen" abgewiesen. In den im Spruch ihrer Bescheide angeführten Rechtsgrundlagen wurde als Bewilligungstatbestand § 32 Abs. 2 WRG 1959 erwähnt. In der Bescheidbegründung befasste sich die BH zwar überwiegend, aber nicht nur mit den behaupteten Auswirkungen auf den Grundwasserbereich (vgl. § 32 Abs. 2 WRG 1959), sondern im Ergebnis auch mit dem Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959. Dabei vertrat sie in ihren rechtlichen Erwägungen auch die - unrichtige (vgl. den hg. Beschluss vom , 2011/07/0186) - Rechtsansicht, dass eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage im Hochwasserabflussbereich der T (somit nach § 38 WRG 1959) vorliege.

88 Zutreffend hat die belangte Behörde angesichts dessen erkannt, dass zwischen Spruch und Begründung der erstinstanzlichen Bescheide der BH insofern ein Widerspruch gegeben zu sein scheint, als zwar die Bescheidbegründung in geringem Ausmaß auch auf die Frage des Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung im Zusammenhang mit möglichen Baumaßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet Bezug nimmt, dies jedoch im Spruch der Bescheide nicht zum Ausdruck kommt. Es erscheint daher unklar, ob mit den erstinstanzlichen Bescheiden auch über die Anträge der mitbeteiligten Parteien, insoweit sie sich auf eine behauptete "eigenmächtige Neuerung" im Grunde des § 38 WRG 1959 beziehen, abgesprochen wurde. Davon hängt aber auch die "Sache" ab, über die die Berufungsbehörde entscheiden darf.

89 Angesichts der überdies von der belangten Behörde ausführlich dargestellten komplexen Verfahrenssituation mit mehreren parallel eingebrachten, teilweise inhaltsähnlichen Anträgen, der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und der nachvollziehbar dargestellten Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begegnet die Vorgangsweise der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 AVG keinen Bedenken.

90 Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde bemängelt und dazu ausführt, sie hätte im Falle der Einräumung des Parteiengehörs die im gegenständlichen Revisionsschriftsatz vorgetragenen Argumente darlegen und Privatgutachten zur Ausfüllung bestehender Lücken in der Sachverhaltsermittlung vorlegen können, zeigt sie angesichts oben genannter rechtlicher Erwägungen die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

91 Wenn die Revisionswerberin schließlich bemängelt, die belangte Behörde habe den im Devolutionsantrag des Erstmitbeteiligten gestellten Antrag nach § 123 WRG 1959 zurückweisen oder abweisen müssen, ist eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin nicht erkennbar.

92 Die vorliegende Revision war aus den genannten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

93 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG, iVm §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Schlagworte:
Verschulden der Behörde § 73 Abs 2 letzter Satz AVG

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