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VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0013

VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der mj. KF in G, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0997- I/7/2010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 (Anerkennung als Sonderfall Neueinsteiger), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1994 geborene Beschwerdeführerin beantragte am mit dem Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2009 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007" die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Dabei legte sie u.a. ein Betriebskonzept, einen mit datierten "Nutzungsvertrag" mit der F GmbH "für die Flächen gemäß Flächenbogen Frühjahr 2009 ab dem Zeitpunkt " und eine Arbeitsvereinbarung mit der F GmbH "für die maschinellen Bewirtschaftungen von sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes" der Beschwerdeführerin vor. In der genannten Arbeitsvereinbarung verpflichtete sich die F GmbH, "alle notwendigen Arbeitsschritte, die im Zuge der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und Kulturen" des Betriebes der Beschwerdeführerin anfielen, zu leisten und fehlendes Saatgut direkt einzubringen. Bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Jahres werde die Dienstleistung der F GmbH nach den "aktuellen Maschinenringsätzen/Ha" und das eingebrachte Saatgut abgerechnet.

Mit Bescheid vom wies der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für 2009 ab. Zum "Sonderfall - Neubeginner" führte die Behörde aus, dass die Beurteilung wegen "Schaffung künstlicher Voraussetzungen" negativ ausgefallen sei.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - vor, ihre Minderjährigkeit dürfe nicht als Entscheidungskriterium herangezogen werden. Sie habe neben der Erfahrung aus den elterlichen Betrieben und ihrer bisherigen Ausbildung (Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft - Francisco Josephinum Wieselburg) auch die Unterstützung ihrer Großeltern mütterlicherseits, die auch jahrelange landwirtschaftliche Berufserfahrung mitbrächten. Die vorgelegten Vereinbarungen zeigten fremdübliche Verrechnungen. Familiäre Unterstützung im landwirtschaftlichen Bereich sei üblich und gesellschaftspolitisch wünschenswert. Auf Grund einer Schenkung vom seien auch diverse Maschinen (z.B. Wendepflug, Sämaschinen, Anhänger) vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe zwar freie Flächen von einem der väterlichen Betriebe übernommen, die meisten Flächen aber gepachtet.

Der Berufung beigefügt war eine "Anmerkung" des Vaters der Beschwerdeführerin, in welcher er als persönliche Gründe für die Betriebsneugründung anführte, seine Tochter darin bestärken zu wollen, die erst begonnene berufliche Laufbahn weiterzuführen. Auch seine Eltern hätten ihm im selben Alter die Möglichkeit gegeben, einen eigenen Betrieb zu führen. Es gebe genug Beispiele für Fälle, in denen Eltern und Kinder zwei Betriebe führten.

Mit Schreiben vom teilte das landwirtschaftliche Bezirksreferat in Neusiedl/See der belangten Behörde mit, dass bei Neugründung des Betriebes der Beschwerdeführerin 2009 Ackerflächen im Ausmaß von 220 ha von der F GmbH (ohne Übertragung von Zahlungsansprüchen) übernommen worden seien. Dies sei keine ungewöhnliche Vorgangsweise. Die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass Flächen sowohl mit als auch ohne Zahlungsansprüche übergeben würden.

Mit Schreiben vom legte die Antragstellerin "Befund und Gutachten" eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Landwirtschaft vor, in welchem dieser ausführte, dass selbst bei Bejahen des Tatbestandes der "künstlichen Schaffung der Voraussetzungen" kein den Zielen der Stützungsregelung zuwider laufender Vorteil für die Beschwerdeführerin erwirkt werde. Das einzige Ziel, das theoretisch umgangen werden könne, wäre die Modulation. Doch selbst bei Zusammenrechnung der Zahlungsansprüche der Pachtflächen des abgebenden Betriebes und allenfalls zugewiesener Zahlungsansprüche des neuen Betriebes könne die Obergrenze des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 73/2009 nicht überschritten werden. Dass bei der Abspaltung eines Betriebes Zahlungsansprüche nicht weitergegeben würden, sei zulässig, politisch gewollt und komme regelmäßig vor. Die Abgrenzung zum abgebenden Betrieb sei formell klar geregelt. Die Bewirtschaftungsverträge und Abrechnungen hielten einem Fremdvergleich stand. Das Führen von Unternehmen durch Minderjährige unter Aufsicht des Vormundes sei rechtlich möglich und komme vor. Es gebe objektive Gründe, die die Aufnahme der Betriebsführung durch Minderjährige rechtfertigten (wirtschaftlich rechtzeitige Inanspruchnahme der Neubeginnerregelung; politische Unsicherheiten um das Weiterbestehen der Regelung; die Möglichkeit, sozialversicherungsrechtliche Bemessungszeiten zu erwerben).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des vorgelegten Gutachtens und der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen aus, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Anerkennung als Sonderfall Neubeginner sei vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 auszugehen. Nunmehr sei nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen worden seien. Die Verpflichtung dazu ergebe sich aus der in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 den Mitgliedstaaten zugewiesenen Aufgabe, sich zu vergewissern, dass die Begünstigten von EU-Mitteln keine Missbräuche begingen.

Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen durch Abspaltung vom Betrieb der F GmbH entstanden, wobei keine Zahlungsansprüche mitübertragen worden seien. Im MFA 2009 der Beschwerdeführerin seien lediglich Flächen im Gesamtausmaß von weniger als 2 ha beantragt worden, die im MFA 2008 des Betriebes der F GmbH nicht enthalten gewesen seien. Für beide Betriebe seien im MFA 2009 im Wesentlichen die gleichen Beihilfen, Maßnahmen und Umweltförderungen beantragt worden. Der Betrieb der F GmbH habe im Antragsjahr 2008 über 283,82 Zahlungsansprüche (ZA) verfügt, wobei eine Fläche von 490,33 ha beantragt worden sei. Nach Abspaltung des Betriebes der Beschwerdeführerin verfüge der Betrieb der F GmbH weiterhin über die genannte Anzahl von Zahlungsansprüchen, weil mit der Abspaltung keine Zahlungsansprüche weitergegeben worden seien. Der Betrieb der F GmbH habe mit MFA 2009 eine Fläche von 273,56 ha beantragt, was im Wesentlichen der Anzahl der diesem Betrieb zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche entspreche. Der Betrieb der Beschwerdeführerin hingegen habe im Antragsjahr 2009 die abgespaltene Fläche von rund 220 ha beantragt, wobei diesem Betrieb keinerlei Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden seien.

Zum Zeitpunkt der Neuanlage des Betriebes zum und der Beantragung der Anerkennung als Neubeginner am sei die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt gewesen. Sie habe im Schuljahr 2008/2009 die erste Klasse der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft Francisco Josephinum (Gesamtwochenstundenanzahl mehr als 30 Stunden) in Wieselburg, welches vom Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin rund 180 km entfernt sei, besucht.

Die Führung eines Betriebes mit einer Fläche von rund 220 ha zähle nicht zu jenem Kreis an Rechtsgeschäften, die die Beschwerdeführerin als Minderjährige ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vornehmen könne. Nach der Arbeitsvereinbarung vom zwischen der Beschwerdeführerin (vertreten durch deren Vater und deren Mutter) und der F GmbH (deren einziger Gesellschafter der Vater der Beschwerdeführerin sei) erfolge die Bewirtschaftung sämtlicher landwirtschaftlicher Flächen des Betriebes der Beschwerdeführerin durch den Betrieb des Vaters. Beide Betriebe hätten die gleiche Bewirtschaftungsweise, welche jener des Betriebs vor der Abspaltung entspreche. Die tatsächliche Bewirtschaftung erfolge im Familienverband. Da sich die Beschwerdeführerin als Schülerin im Internat befinden dürfte, müsse sich ihr Anteil an der tatsächlichen Bewirtschaftung auf geringem zeitlichen Niveau bewegen. Die Abwicklung der Rechtsgeschäfte erfolge durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter. Das Gesamtbild der Bewirtschaftung vor und nach der Abspaltung sei im Wesentlichen ident. Es würden lediglich nach außen hin zwei Bewirtschafter anstelle eines Betriebsinhabers in Erscheinung treten.

Die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen künstlich geschaffen würden, ergebe sich daraus, dass die Schaffung eines eigenständigen Betriebes angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und der konkreten Ausbildungssituation nicht plausibel erklärbar sei. Da sie bei der Abspaltung sowie der Beantragung der Anerkennung als Neubeginner erst 14 Jahre alt gewesen sei, könne die Beschwerdeführerin eine Bewirtschaftung sohin auf Jahre hinaus nicht eigenverantwortlich vornehmen. Eine wirtschaftliche Begründung für eine solche Vorgehensweise sei unter Zugrundelegung des Verhaltens eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers, der seine Geschäfte unter Beachtung der einschlägigen Rechtsregeln und entsprechend den im betreffenden Sektor bestehenden wirtschaftlichen und kaufmännischen Gepflogenheiten führe, nicht erkennbar. Die Abspaltung (ohne Weitergabe der Zahlungsansprüche) habe im Familienkreis stattgefunden. Auch wenn der bisherige Bewirtschafter nicht verpflichtet werden könne, Zahlungsansprüche weiter zu geben, sei von einer bewussten, akkordierten Vorgehensweise auszugehen. Seien vorher für rund 490 ha lediglich rund 220 Zahlungsansprüche vorhanden gewesen, sei mit der Abspaltung (zahlenmäßig) eine weitgehende Anpassung der Fläche (an die Zahlungsansprüche) erzielt worden. Über den Antrag auf Anerkennung als Neubeginner durch die Beschwerdeführerin habe offensichtlich erreicht werden sollen, dass auch für die abgespalteten Flächen kostenfrei Zahlungsansprüche zugeteilt würden, um damit zusätzliche Prämienzahlungen in Anspruch zu nehmen. Es sei somit nach der in einer Gesamtbetrachtung vorgenommenen Prüfung der objektiven und subjektiven Elemente von einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung auszugehen.

Das vorgelegte Gutachten stelle die künstliche Schaffung der Voraussetzungen gar nicht in Abrede. Es nenne als Beweggründe für diese Vorgehensweise die wirtschaftlich rechtzeitige Inanspruchnahme der Neubeginnerregelung, politische Unsicherheiten um das Weiterbestehen dieser Regelung sowie die Möglichkeit, Bemessungszeiten nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu erwerben. Wenn der Gutachter die Auffassung vertrete, dass dennoch kein den Zielen der Stützungsregelung zuwider laufender Vorteil erwirkt würde, sodass kein Anwendungsfall des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorliege, sei auf den 25. Erwägungsgrund der genannten Verordnung zu verweisen, wonach die Stützungsregelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik direkte Einkommensbeihilfen darstellten, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel sei eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Diese Regelung ziele darauf ab, Personen, die ihr Einkommen (zumindest teilweise) aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschafteten, eine Unterstützung zu gewähren. Mit der Neubeginner-Regelung sollten - unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und der Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen - jene Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erstmals aufnehmen, eine besondere Berücksichtigung finden. Die nationale Ausgestaltung verweise auf Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, wonach die Gruppe der Betriebsinhaber, die von der Neubeginner-Regelung begünstigt werden sollten, auf Junglandwirte (unter 40 Jahren) eingegrenzt werde. Die Begünstigung solle somit Personen, die sich erstmals als Landwirte niederließen, und einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten, sich somit im Erwerbsprozess befänden, zu Gute kommen.

Die Gewährung einer solchen Unterstützung an eine zum Zeitpunkt der Antragstellung 14jährige Schülerin, die bis zum

18. Geburtstag rechtlich nicht in der Lage sei, einen Betrieb ohne Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters zu führen, widerspreche diesem Ziel. Denn mit der Neubeginner-Regelung solle dem zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich wirtschaftenden Betriebsinhaber eine Unterstützung gewährt werden. Personen, die ihren Lebensunterhalt im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen von den Eltern bestritten und eine eigenverantwortliche Bewirtschaftung erst künftig, im konkreten Fall erst in mehreren Jahren, aufnehmen könnten, fielen nicht in den Kreis der Begünstigten. Im Beschwerdefall ziele die Antragstellung auf Anerkennung als Neubeginner vorrangig darauf ab, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit einen mit Zahlungsansprüchen ausgestatteten Betrieb zur eigenständigen Bewirtschaftung zu überlassen, sodass künftig ein angemessener Lebensunterhalt gewährleistet werde. Eine solche Begünstigung quasi "auf Vorrat" sei aber mit den Zielen der Regelung nicht vereinbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) wurde das Beihilferecht auf dem Gebiete der Landwirtschaft neu geregelt. Es sollte damit zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und zur Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen von der Produktion abgekoppelt werden. Es sollten verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Betriebsinhaber in eine einzige Zahlung ("Einheitliche Betriebsprämie") zusammengefasst werden, die auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum (2000 bis 2002) unter Berücksichtigung der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Beihilfebeträge zu bestimmen war. Zur Berechnung des Gesamtanspruchs eines Betriebes an Betriebsprämie wurde zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, welche ein Betriebsinhaber im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen im Zeitraum 2000 bis 2002 bezogen hatte, durch die Hektaranzahl an beihilfefähiger Fläche geteilt ("flächenbezogene Zahlungsansprüche"). Die Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche bestimmt nunmehr das Ausmaß der jährlich auszuzahlenden Betriebsprämie, vorausgesetzt der Betrieb verfügt weiterhin über die entsprechende beihilfefähige Fläche (vgl. zu all dem die Erwägungsgründe Nr. 21, 24f und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Anhammer u.a. in: Norer , Handbuch des Agrarrechts, 75ff).

Details dieser Regelung finden sich auch in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 795/2004).

Mit Wirkung vom wurde die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (EG) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 73/2009) ersetzt (vgl. Art. 149 dieser Verordnung).

Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (welcher Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht) erlaubt den Mitgliedstaaten, die nationale Reserve zu verwenden, um nach objektiven Kriterien und der Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

Gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ("Anti-Umgehungsklausel"; eine inhaltlich idente Regelung findet sich bereits in Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) erhalten Betriebsinhaber - unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen - keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hebt in ihrem Art. 52 zwar u.a. die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auf, bestimmt aber, dass diese weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem beginnende Prämienzeiträume beziehen, gilt.

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann ein Betriebsinhaber gem. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve nach den in Abschnitt 2 der Verordnung festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien erhalten.

Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (zu Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

Der Wert jedes u.a. gemäß Absatz 2 erhaltenen Zahlungsanspruchs wird nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dadurch berechnet, dass ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegter Referenzbetrag durch eine Zahl von Hektaren geteilt wird, die nicht höher ist als die Hektarzahl gemäß Absatz 2.

Die Beschwerdeführerin hat nach eigenem Vorbringen mit begonnen, den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen. Es kommen daher an gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und (innerstaatlich) § 8 Abs. 2 Z 10 des Marktordnungsgesetzes 2007 (in der Folge: MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, idF BGBl. I Nr. 72/2008 (vgl. § 32 Abs. 6 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 86/2009) mit der Maßgabe zur Anwendung, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.

Nach § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 in der angeführten Fassung werden in den Antragsjahren 2008 und 2009 Betriebsinhabern Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen, wenn sie

a) seit dem begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe

gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom , Seite 1, erfüllen.

Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des

Rates vom über die Förderung der Entwicklung

des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds

für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), wird die Beihilfe

für die Niederlassung von Junglandwirten Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in

einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation

verfügen,

c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung

ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass im Beschwerdefall zwar die in § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 (in der hier anzuwendenden Fassung) genannten Voraussetzungen erfüllt würden (wobei sie offenbar bei der noch in Ausbildung befindlichen Beschwerdeführerin die ausreichende berufliche Qualifikation bejahte), diese Voraussetzungen jedoch im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 künstlich geschaffen worden seien, um einen den Zielen der Stützungsregelung zuwider laufenden Vorteil zu erwirken.

Die belangte Behörde hat zur Begründung des angefochtenen Bescheides - von der Beschwerde unwidersprochen - darauf verwiesen, dass zu dem bereits bestehenden Betrieb der F GmbH nunmehr zwar der Betrieb der Beschwerdeführerin hinzugetreten ist, dass sich dadurch aber weder an den bewirtschafteten Flächen noch an der Art der Bewirtschaftung oder dem Maschinen- und Arbeitseinsatz Wesentliches geändert hat. Vor und nach der formalen Teilung des Betriebes bewirtschaftet die F GmbH mit ihren eigenen Arbeitskräften und Betriebsmitteln dieselben landwirtschaftlichen Flächen und zwar im Wesentlichen auf dieselbe Art und Weise. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass die Beschwerdeführerin die überwiegende Zeit vom Betrieb abwesend ist. Sie behauptet auch nicht, dass die Beschwerdeführerin betriebsintern Entscheidungen treffe oder Arbeitsleistungen erbringe. Aufgrund dieser Feststellungen kann es aber nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde von der künstlichen Schaffung des Betriebes der Beschwerdeführerin ausging, zumal die Beschwerdeführerin selbst für die Abspaltung ihres Betriebes von jenem der F GmbH keinen anderen Grund zu nennen vermochte als den von ihr als betriebswirtschaftlich sinnvoll und legitim erachteten Versuch des Erhalts von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen.

Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist davon abhängig, dass der Betriebsinhaber über im Eigentum oder Pacht befindliche Flächen verfügt (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Nutzungsvertrag" überhaupt ein Pachtvertrag iSd Art. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ("Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften") gesehen werden kann, fehlen ihm doch neben Angaben über die konkreten landwirtschaftlichen Flächen auch solche über die Art und Dauer der "Nutzung", Kündigungsbestimmungen sowie der dem Antrag vom beigelegten Fassung des Vertrages auch Bestimmungen über das Entgelt.

Dazu kommt, dass sämtliche für den Beschwerdefall maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge im familiären Umfeld abgewickelt werden und wurden, wobei insbesondere auffällt, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, der auch Gesellschaftergeschäftsführer der F GmbH ist, diese auch nach außen, und zwar auch bei Geschäften mit der F GmbH vertritt. Nach § 271 ABGB muss aber in Geschäften zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Geschäfte, die trotz Vorliegens eines Interessenwiderstreits vorgenommen werden, sind ungültig (vgl. Pichler in Rummel , ABGB, Rz 8 zu §§ 271, 272, und Schlemmer in Schwimann , Praxiskommentar zum ABGB2, Rz 7 zu § 271, jeweils mwN). Dass im Beschwerdefall ein Kollisionskurator eingeschritten wäre, ist aus den vorgelegten Verträgen nicht ersichtlich. Auf den in den Verwaltungsakten einliegenden Kopien der genannten Verträge scheinen ausschließlich die Unterschriften der Eltern der Beschwerdeführerin auf, wobei der Vater der Beschwerdeführerin die Verträge sowohl als deren gesetzlicher Vertreter als auch als Gesellschafter-Geschäftsführer der F GmbH unterfertigt hat.

Die Beschwerde bestreitet für den Fall des Bejahens der künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen auch die Absicht der Erwirkung eines den Zielen der Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteiles mit dem Vorbringen, dass "die möglichst effiziente Inanspruchnahme gesetzlich gewährleisteter Förderungen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen" nicht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 widerspreche, sondern sich mit diesen decke.

Dabei übersieht die Beschwerde, dass die Betriebsprämienregelung keineswegs das Ziel verfolgt, ohne jede Differenzierung gleichsam nach dem Gießkannenprinzip landwirtschaftliche Betriebe zu fördern. Vielmehr handelt es sich bei dieser Stützungsregelung um die Fortführung von Marktordnungsmaßnahmen (unter Berücksichtigung umweltpolitischer und regionalpolitischer Ziele) in der Form, dass bestimmte produktionsabhängige Einzelbeihilfen zu einer einzigen, leichter zu administrierenden "Einheitlichen Betriebsprämie" zusammengefasst wurden, wobei das Gesamtausmaß der Stützungszahlungen pro Betrieb im Wesentlichen beibehalten werden sollte. Die Ausnahmeregelung, Betriebsinhabern, die mangels (früherer) betrieblicher Tätigkeit 2005 keine Zahlungsansprüche aktivieren konnten, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen, sollte aber keineswegs jenen Betriebsinhabern, welche 2005 keine oder nicht für alle ihre Flächen Zahlungsansprüche erhalten haben, ermöglichen, fehlende Zahlansprüche aus der nationalen Reserve zu erhalten. Dies würde auch dem in Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) normierten Gebot der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und dem Ziel der Hintanhaltung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen widersprechen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass mit den vertraglichen Gestaltungen zum Zwecke der Abspaltung des Betriebes der Beschwerdeführerin vom Betrieb ihres Vaters das Ziel verfolgt werden sollte, sich rechtzeitig die Zuweisung von weiteren (bislang nicht zugesprochenen) Zahlungsansprüchen zu sichern. Andere wirtschaftlich sinnvolle Gründe wurden auch nicht genannt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vorgehensweise den oben genannten Zielen der Betriebsprämienregelung zuwiderläuft.

Der Anregung der beschwerdeführenden Partei, den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV mit der Frage zu befassen, ob Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch dann eine Stützungsregelung ausschließen könne, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb tatsächlich geführt werde, war schon deswegen nicht Folge zu leisten, weil die Annahme eines tatsächlich bewirtschafteten Betriebes ohnehin Voraussetzung für die Anwendung der genannten Bestimmung ist. Nur wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungsansprüchen formal erfüllt werden, kann eine Prüfung nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben, dass diese Voraussetzungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der Betriebsprämienregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am