VwGH vom 30.06.2016, Ro 2014/07/0028

VwGH vom 30.06.2016, Ro 2014/07/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Ökobüro - Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen in Wien, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0367-I/6/2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung und von Anträgen in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. P M in S 2. A L in D, beide vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0227):

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projektes "Trinkwasserkraftwerk Seebach - Kraftwerk Schwarze Sulm, Ausbaustufe Teil A", befristet bis zum erteilt.

2 In seiner Begründung hielt der LH im Zusammenhang mit § 104a WRG 1959 u.a. fest, vom Kraftwerksprojekt seien zwei Wasserkörper betroffen. Der "untere" Wasserkörper OK 8027901 befinde sich in einem "nicht sehr guten", teilweise sogar schlechten Zustand und werde durch das Projekt nicht verändert. Im "oberen" Wasserkörper OK 8026600 sei in einem Teilbereich von etwa 8 km einer der in § 30a WRG 1959 genannten Zustände von einer Verschlechterung um eine Stufe, nämlich von "sehr gut" auf "gut" betroffen. § 104a Abs. 1 Z 1a WRG 1959 verlange als Zielzustand das Erreichen eines guten Zustandes. Auch bei Verwirklichung des Projektes werde dieser Zustand weiterhin erreicht. Rechtlich gesehen sei diese Verschlechterung von "sehr gut" auf "gut" die "geringstmögliche negative Auswirkung", die bewirke, dass ein Projekt an den Vorgaben des § 104a Abs. 2 WRG 1959 zu messen sei.

3 Dieser - im Vergleich zu anderen möglichen negativen Auswirkungen - eher geringen negativen Auswirkung des Projekts auf die in § 30a WRG 1959 genannten Ziele stünden die gutachterlich schlüssig belegten regionalen und überregionalen Vorteile des konkreten Wasserkraftwerksprojektes für die Umwelt, für das Klima und für die Wirtschaft gegenüber. Da durch das gegenständliche Vorhaben schadstofffreie Energie in beträchtlichem Ausmaß bereitgestellt werden könne, müsse auch dahingehend von der belangten Behörde ein hohes öffentliches Interesse an dieser Maßnahme für die nachhaltige Energieentwicklung erkannt werden.

4 Der LH kam in Abwägung dieser Umstände des zu beurteilenden Falles zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Kraftwerkes Schwarze Sulm gegenüber den festgelegten Beeinträchtigungen der in §§ 30 ff, 104 und 104a WRG 1959 angeführten Umweltziele durch das Projekt deutlich überwögen. Das Vorhaben sei daher unter Zugrundelegung des § 104a Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfähig.

5 In weiterer Folge leitete der LH auf Anregung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW) ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 ein.

6 Mit dem auf §§ 21a, 30a WRG 1959 gestützten Bescheid des LH vom wurden die mitbeteiligten Parteien als Konsensinhaber des Bewilligungsbescheides vom zur Erreichung des Anpassungszieles "Pflichtwasserdotierung der Ausleitungsstrecke entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer idF BGBl. II Nr. 461/2010" verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides Projektunterlagen mit folgendem Inhalt vorzulegen:


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Redimensionierung der Basisdotation;
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Planliche Darstellung und detaillierte Beschreibung der zu errichtenden Fischaufstiegshilfe unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung der genehmigten Fischaufstiegshilfe, um die Einhaltung der aktuellen Vorgaben sicherzustellen (technischer Bericht);
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Rechnerischer Nachweis und Beschreibung des Managements zur Pflichtwasserdotation;
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Hydraulische Bemessung aller Anlagenteile;
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Katasterplan mit eingetragenen Anlagenteilen (in lesbarem Maßstab);
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Darstellung der Maßnahmen in maßgeblichen Querschnitten;
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Name und Adresse (wenn möglich Zustimmungserklärung) der betroffenen Grundeigentümer bzw. Fischereiberechtigter.
7 In den rechtlichen Erwägungen des Bescheides wurde u. a. ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das öffentliche Interesse die Adaptierung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Pflichtwasserabgabe erfordere.
8 Gemäß § 12 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer seien "zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen". Es stelle sich daher die Frage, ob die genannten Entnahmen bei der Beurteilung des Zustandes des betreffenden Oberflächenwasserkörpers zu berücksichtigen seien. Aus § 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959 gehe hervor, dass ein Oberflächenwasserkörper ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers sei. Quellen seien, im Unterschied zu Grundwasser, Oberflächengewässer und somit dem Oberflächenwasserkörper zuzurechnen. Die Qualitätszielverordnung sei somit für das gesamte Oberflächengewässer, welches aus mehreren Oberflächenwasserkörpern bestehe, von der Quelle bis zur Mündung anzuwenden. Bei der Bewertung des Oberflächenwasserkörpers 802660000 würden deshalb am die tatsächlich den Gewässerkörper beeinträchtigenden Entnahmen (Quellen des Wasserverbandes Koralm) berücksichtigt. Bereits im Bewilligungsbescheid 2007 und im Berufungsbescheid 2009 seien diese wasserrechtlich bewilligten Entnahmen berücksichtigt worden. Die damaligen Beurteilungen ("geringfügige Entnahme") seien seit Inkrafttreten der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer im Jahre 2010 rechnerisch erfassbar. Diese Neuberechnung ergebe den "guten Zustand" des Oberflächenwasserkörpers 802660000 (früher "sehr gut"), weil in den Monaten Jänner, Februar und März die Mittelwasserführung unterschritten und dem Oberflächenwasserkörper mehr als 10 % Quellwasser entnommen würden. Eine darüber hinausgehende Verschlechterung durch die Verwirklichung des Projekts sei nicht festgestellt worden, sodass der vorgegebene Zielzustand "guter ökologischer und guter chemischer Zustand" erreicht werden könne.
9 Eine von der belangten Behörde gegen diesen Bescheid des LH vom erhobene Amtsbeschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0227, als unbegründet abgewiesen.
10 In dem zitierten Erkenntnis nahm der Verwaltungsgerichtshof auf das C- 346/14,
Kommission gegen Österreich , Bezug, mit dem eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich, wonach letztere dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 7 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verstoßen habe, dass mit Bescheid des LH vom das gegenständliche Kraftwerk an der Schwarzen Sulm bewilligt worden sei, als unbegründet abgewiesen worden war.
11 Der EuGH war in seinen Entscheidungsgründen von einer "zumindest teilweisen Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers" durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben ausgegangen. In einem Teilbereich von etwa 8 km komme es zu einer Verschlechterung um eine Stufe, nämlich von "sehr gut" auf "gut". Die vom LH in seinem Bescheid vom vertretene Rechtsansicht, dass das Kraftwerk Schwarze Sulm gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfähig sei, war durch das , bestätigt worden. Nach Ansicht des EuGH war die Genehmigung unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten - trotz der zugrunde gelegten Verschlechterung der Wasserqualität der Schwarzen Sulm - zulässig, weil die Errichtung des Wasserkraftwerkes im Hinblick auf das Ziel der Schaffung erneuerbarer Energiequellen im öffentlichen Interesse liege und die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung eine ausreichende Prüfung der gegenläufigen Interessen vorgenommen habe.
12 Neben der bereits erwähnten Amtsbeschwerde des BMLFUW erhob auch die revisionswerbende Partei gegen den auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid des LH vom Berufung. Sie brachte vor, sie sei eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und in diesem Verfahren übergangene Partei. Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 diene dem Schutz der in § 105 WRG 1959 genannten, primär auch auf den Schutz der Umwelt abzielenden Interessen. Österreich sei ebenso wie die Europäische Union Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Nach der Rechtsprechung des EuGH bilde die Aarhus-Konvention einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung (Hinweis auf das , Lesoochranarske zoskupenie, Randnr. 30). Aus dem genannten Urteil folge ferner, dass die innerstaatlichen Behörden bei Fehlen entsprechender innerstaatlicher Umsetzungsbestimmungen verpflichtet seien, der betroffenen Öffentlichkeit - direkt gestützt auf Art. 9 Aarhus-Konvention - in allen umweltbezogenen Verfahren (nicht bloß Bewilligungsverfahren) einen Rechtsschutz, d.h. Zugang zu Gerichten einzuräumen, um von Behörden vorgenommene Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen im innerstaatlichen Recht verstießen. Dies habe jüngst auch das dt. BVerwG (in einem Verfahren betreffend das Luftreinhalterecht) anerkannt.
13 Die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels - so die revisionswerbende Partei - sei unabhängig von der Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren zu gewähren. In diesem Sinne verlangten die Aarhus-Konvention und das Unionsrecht, dass es (zumindest) eine Überprüfungsmöglichkeit gebe, welche nicht von einer möglichen oder tatsächlichen Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren abhängig gemacht werden dürfe. Nach Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention seien NGO's ex definitione "(betroffene) Öffentlichkeit".
14 Grundsätzlich seien in der österreichischen Rechtsordnung Parteistellung und Anfechtungsmöglichkeiten gekoppelt. Die Berufungsmöglichkeit erwachse insofern aus der Parteistellung. Die Aarhus-Konvention und die in Österreich anerkanntermaßen vorliegenden Umsetzungsdefizite hätten auch den österreichischen Gesetzgeber bewogen, einen neuen, davon abweichenden Weg einzuschlagen. Mit der UVP-G-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, habe der Gesetzgeber ein (nachträgliches) Überprüfungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren eingeführt. Dieses Recht stehe völlig losgelöst von einer Beteiligungsmöglichkeit der NGO. Mit anderen Worten habe eine Umweltorganisation weder eine Möglichkeit, sich an einem UVP-Feststellungsverfahren zu beteiligen, noch bestehe eine Pflicht zur Beteiligung (um z.B. eine Präklusion zu verhindern).
15 In diesem Zusammenhang sei allerdings festzuhalten, dass die österreichische Rechtslage deutlich einfacher mit der EuGH-Rechtsprechung zur Aarhus-Konvention in Einklang zu bringen wäre und die im folgenden aufgezeigte Lösung nicht nur innerstaatlichem Recht deutlich besser entspräche, sondern auch unionsrechtlichen Vorgaben. Gemeint sei die Einräumung einer Formalparteistellung mit einem "gewöhnlichen" Berufungsrecht (bzw. ab : Beschwerderecht). Auch Formalparteien seien nicht verpflichtet, sich an einem Verfahren aktiv zu beteiligen, um ihre Anfechtungsmöglichkeit zu wahren, weil sie nach herrschender Lehre nicht präkludiert sein könnten. Der Umfang der wahrnehmbaren Rechte könne durch einfaches Gesetz normiert werden, ebenso die Anfechtungsmöglichkeit. Warum der Gesetzgeber mit der UVP-G-Novelle daher einen relativ komplexen Weg gewählt habe, bleibe unklar. Die Einräumung einer Formalparteistellung würde auch den dem bloßen Nachprüfungsrecht innewohnenden Mangel beseitigen, dass die Zeit zwischen möglicher erstmaliger Kenntnisnahme vom Inhalt des Verfahrens und Ende der Rechtsmittelfrist sehr kurz sei und insofern rechtstaatliche Bedenken kaum von der Hand gewiesen werden könnten.
16 Im gegenständlichen Verfahren habe die revisionswerbende Partei keine Möglichkeit gehabt, sich am Verfahren zu beteiligten. Auf Grund von Art. 9 Abs. 2 und 3 Aarhus-Konvention sei ihr nun (zumindest) ein Überprüfungsrecht zum Schutz jener Rechte, die dem Schutz der Umwelt dienten, einzuräumen.
17 Ausdrücklich werde in diesem Sinne auch der Antrag gestellt, die Behörde möge der revisionswerbenden Partei vor Entscheidung Akteneinsicht gewähren. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem die revisionswerbende Partei keinerlei Möglichkeit gehabt habe, am Verfahren teilzunehmen, nicht ausreiche, dass sie sich faktisch, bloß konkludent oder auf Umwegen (z.B. Umweltinformationsgesetz) über den Verfahrensstand und den Akteninhalt informieren könne, sondern es müsse dieses Recht ausdrücklich und erkennbar eingeräumt werden.
18 Unter der Unterschrift "Zur Beschwer/zu den Berufungsgründen im Einzelnen" führte die revisionswerbende Partei in ihrer Berufung aus, es sei von der Behörde zwar ein Auftrag nach § 21a WRG 1959 erlassen worden und es erschienen insofern formell allein die Projektwerber beschwert, allerdings sei auch die revisionswerbende Partei als NGO im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Rechte beschwert. Es lägen nämlich mehrere Fehler vor, welche dazu führten, dass der Auftrag nicht weitgehend genug sei.
19 Bereits die Erlassung der wasserrechtlichen Bewilligung vom sei unter gravierender Verletzung der öffentlichen Interessen erfolgt. Dies zeige auch der Umstand, dass knapp ein Jahr nach der (Anmerkung: zwischenzeitig im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom ergangenen) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dieser Angelegenheit bereits ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 durchgeführt worden sei, dessen Voraussetzung es sei, dass öffentliche Interessen trotz der Einhaltung der Auflagen und sonstigen einschlägigen Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien. Es zeige sich sohin, dass die öffentlichen Interessen bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von der belangten Behörde nicht hinreichend wahrgenommen worden seien.
20 Nach der Unter-Überschrift "Nicht ordnungsgemäße Durchführung der Zustandsbewertung" führte die revisionswerbende Partei in ihrer Berufung zusammengefasst aus, wie der LH in seinem Bescheid vom grundsätzlich richtig festhalte, könne von einem "sehr guten Zustand der Schwarzen Sulm" als Oberflächenwasserkörper ausgegangen werden. Der LH ziehe als Kriterium zur Einstufung des ökologischen Zustandes von Fließgewässern unrichtig die Trinkwasserentnahme im Quellbereich heran. Er habe die QZV Ökologie Oberflächengewässer nicht ordnungsgemäß angewandt und es erfolge die Herabstufung des ökologischen Zustandes des Oberflächenwasserkörpers im Projektbereich von "sehr gut" auf "gut" entgegen der geltenden Rechtslage. Der ökologische Zustand der Schwarzen Sulm sei daher nicht rechtmäßig von "sehr gut" auf "gut" herabgesetzt worden. Nehme man diese Herabsetzung nicht vor, so ergebe sich die Anwendbarkeit des § 104a WRG 1959 infolge einer Verschlechterung des Gewässerzustandes sowie die daraus resultierende, im öffentlichen Interesse notwendige Untersagung der Wasserbenutzung als gelindestes Mittel.
21 Nach der Unter-Überschrift "Nicht hinreichender Schutz weiterer öffentliche(r) Interessen" bemängelte die revisionswerbende Partei in ihrer Berufung, im erstinstanzlichen Bescheid werde die Jahreswasserfracht nicht angegeben; es sei somit nicht schlüssig nachzuvollziehen, ob im Quellgebiet mehr als 20 % der Jahresfracht entnommen würden. Dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ließen sich auch keine Anpassungsziele nach § 21a WRG 1959 entnehmen. Bei den bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen handle es sich großteils nur um die Vorlage von Unterlagen (z.B. planliche Darstellung der Fischaufstiegshilfen), sodass nicht erkennbar sei, wie damit inhaltliche Qualitätsziele erreicht werden sollten. Der Auftrag zur Vorlage von Projektunterlagen sei ohne konkrete Formulierung von Anpassungszielen nicht zulässig.
22 Dem erstinstanzlichen Bescheid ließen sich keine Angaben zur Jahreswasserfracht entnehmen. Ausgehend davon, dass für die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers und hier für die Beurteilung, ob nur geringfügige Wasserentnahmen stattfänden, Angaben zur Jahreswasserfracht erforderlich seien, könne nicht beurteilt werden, ob die Herabsetzung auf "gut" rechtskonform erfolgt sei und ob im Quellgebiet mehr als 20 % Jahresfracht entnommen würden.
23 Auch seien keine dahingehenden Ermittlungen erfolgt bzw. es sei im erstinstanzlichen Bescheid nicht dargestellt worden, wie groß der Anteil der Trinkwasserentnahme insgesamt sei. Es werde einzig die Entnahme im Quellgebiet erwähnt, ohne jedoch auf weitere Quellen und Zubringer einzugehen oder aber die Auswirkungen der Belastungen durch die Entnahme im Quellgebiet auf das Gewässersystem darzustellen.
24 Die Angaben im erstinstanzlichen Bescheid, wonach in der Ausleitungsstrecke eine Kleinwasserkraftanlage "Jakoblipp" bewilligt sei und betrieben werde, entsprächen nicht den Tatsachen (wird näher ausgeführt).
25 Die revisionswerbende Partei beantragte in ihrer Berufung, den Bescheid des LH vom dahingehend abzuändern, dass die Wasserbenutzung auf Dauer untersagt werde, in eventu die Art und das Ausmaß der Wasserbenutzung auf Dauer eingeschränkt werde, in eventu die Wasserbenutzung vorübergehend untersagt werde, in eventu die Art und das Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend eingeschränkt werde. In eventu möge die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
26 Für den Fall, dass die belangte Behörde die Ansicht vertrete, es stünde (der revisionswerbenden Partei) kein Berufungs- , sondern bloß ein Überprüfungsrecht zu, wurden mit dem Berufungsanträgen inhaltlich übereinstimmende Überprüfungsanträge gestellt.
27 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom wurde die Berufung der revisionswerbenden Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
28 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der (für den Fall, dass nach Ansicht der belangten Behörde kein Berufungsrecht, sondern bloß ein Überprüfungsrecht bestehe, gestellte) Überprüfungsantrag der revisionswerbenden Partei betreffend den Bescheid des LH vom als unzulässig zurückgewiesen.
29 Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen.
30 In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Aarhus-Konvention der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei. Österreich verfüge über gewisse Einrichtungen, wie insbesondere die Umweltanwaltschaften, zur Geltendmachung von Umweltrechtsverstößen im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Subjektive Rechte könnten aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden und es sei eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens im innerstaatlichen Recht nicht gegeben.
31 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, die Bestimmungen der Aarhus-Konvention seien direkt anzuwenden, sei nicht zu folgen. Dazu verwies die belangte Behörde auf das . Aus der Aarhus-Konvention ergebe sich somit unmittelbar keine Parteistellung für die revisionswerbende Partei. In der Folge seien aber auch Rechtsvorschriften auf unionsrechtlicher Ebene sowie das nationale Recht zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob nationale Rechtsvorschriften, welche in Umsetzung der Aarhus-Konvention ergangen oder im Lichte dieses Übereinkommens rechtskonform auszulegen seien, eine Parteistellung der revisionswerbenden Partei begründeten.
32 Die Umsetzung der Aarhus-Konvention in das innerstaatliche Recht sei im Wesentlichen auf Basis von EG-Richtlinien, die die Anpassung des Gemeinschaftsrechtes an die Vorgaben der Aarhus-Konvention zum Ziel hätten, erfolgt. Die Europäische Union sei seit Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Die Konvention sei zum einen mit der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL) vom umgesetzt worden. Zum anderen gebe es die EG-Verordnung (EG 1367/2006) vom über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, welche die Bestimmungen aller drei Säulen der Aarhus-Konvention für die Institutionen der Gemeinschaft anwendbar mache. Abgesehen von der EG-Verordnung 1367/2006 seien zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention bislang, im Unterschied zu den ersten beiden Säulen, keine europäischen Rechtsakte ergangen. Innerstaatliche Rechtsakte zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention hätten sich daher unmittelbar an dieser Konventionsbestimmung selbst zu orientieren. Bezüglich der EU-Umsetzung der dritten Säule der Aarhus-Konvention seien die wichtigsten Aspekte in der Umweltinformations-RL und der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL abgedeckt und damit automatisch Teil der nationalen Umsetzung dieser beiden Richtlinien.
33 Der revisionswerbenden Partei sei zuzustimmen, dass die Aarhus-Konvention einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilde.
34 Im gegenständlichen Fall gehe es um die Frage, ob eine Umweltschutzvereinigung Partei eines wasserrechtlichen Verfahrens über eine Anlage sein könne, welche möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe bzw. möglicherweise zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes führe. Die Materie des "Gewässerzustandes" sei von der Union vor allem mit der WRRL geregelt worden und es könne daher auch für den gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Ausgangsrechtsstreit dem Unionsrecht unterliege.
35 Aus der Rechtsprechung des EuGH könne für den gegenständlichen Fall geschlossen werden, dass es mangels einer einschlägigen Regelung der Union Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz für Rechte gewährleisteten, welche aus dem Unionsrecht erwüchsen.
36 Aus dem , sei ersichtlich, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, die Aarhus-Konvention sei, weil sie Teil der Unionsrechtsordnung sei, unmittelbar anzuwenden, unrichtig sei. Zum anderen sei festzuhalten, dass die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen seien, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention stünden.
37 Die Anwendung des weiteren , (Djurgarden) auf den gegenständlichen Fall sei von vornherein auszuschließen, weil Gegenstand der UVP-Richtlinie nur Umweltverträglichkeitsprüfungen seien und das maßgebliche Verfahren nicht den Bestimmungen des nationalen UVP-G 2000 zu subsumieren sei. Auch sonst gebe es, wie bereits ausgeführt, keine Bestimmungen der Union, welche hier direkt anzuwenden wären. Maßgeblich sei also das geltende nationale Recht in Bezug auf die Parteistellung von Umweltschutzorganisationen im wasserrechtlichen Verfahren.
38 Bei einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 handle es sich um ein Einparteienverfahren, in dem andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation hätten. Daher ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Parteistellung der revisionswerbenden Partei.
39 Die die Parteistellung und das Überprüfungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen regelnden Bestimmungen im UVP-G 2000 seien schon deshalb nicht (auch nicht analog) anzuwenden, weil das gegenständliche Vorhaben nicht einer solchen Überprüfung nach dem nationalen UVP-G 2000 zu unterziehen gewesen sei. Maßgeblich sei nur das geltende nationale Recht in Bezug auf die Parteistellung von Umweltschutzorganisationen im wasserrechtlichen Verfahren nach dem WRG 1959.
40 In der Berufung habe die revisionswerbende Partei auch vorgebracht, aus dem , folge, dass die innerstaatlichen Behörden bei Fehlen von entsprechenden innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen verpflichtet seien, der betroffenen Öffentlichkeit - direkt gestützt auf Art. 9 Aarhus-Konvention - in allen umweltbezogenen Verfahren einen Zugang zu Gerichten einzuräumen, um von Behörden vorgenommene Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen im innerstaatlichen Recht verstießen. In dem dazu von der revisionswerbenden Partei zitierten Urteil des deutschen BVerwG vom , Zl. 7 C 21.12, habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des EuGH bezogen, wonach der nationale Richter sein nationales Recht in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen habe, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention festgelegten Zielen stehe. Das österreichische Recht - so die belangte Behörde - könne aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus § 8 AVG iVm § 102 WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergebe.
41 Zum Antrag auf Überprüfung des Bescheides des LH vom betonte die belangte Behörde erneut, dass die Aarhus-Konvention nicht direkt anzuwenden sei. Daher ergebe sich weder aus der Aarhus-Konvention noch aus dem europäischen Recht ein Überprüfungsrecht, das im nationalen Verfahren anzuwenden sei. Auch die österreichische Rechtsordnung kenne keinen Überprüfungsantrag im WRG 1959, weshalb diesem Antrag nicht stattzugeben gewesen sei.
42 Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG stehe nur den Parteien im Sinn des § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die "ihre Sache betreffen". Es setze also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt werde, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung habe, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sei. Mache eine Nichtpartei Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so sei ihr Antrag (z.B. auf Akteneinsicht) als unzulässig zurückzuweisen. Da sich weder aus dem nationalen Recht noch aus der Aarhus-Konvention oder dem europäischen Recht eine Parteistellung der revisionswerbenden Partei ergebe, sei der Antrag auf Akteneinsicht der Nichtpartei als unzulässig zurückzuweisen.
43 Gegen diesen am zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
44 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine Gegenschrift der belangten Behörde, in der die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.
45 Die mitbeteiligten Parteien beantragen in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.


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46 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
47 Aufgrund der an die Revisionswerberin am erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides des BMLFUW vom und der mit Schriftsatz der Revisionswerberin vom erhobenen Revision gelten für die Behandlung der Revision gemäß § 4 Abs. 1 und 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
48 Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung, Gewährung von Parteistellung, Gewährung eines Akteneinsichtsrechts und eines Überprüfungsrechts "und letztlich Untersagung der Wassernutzung" als verletzt.
49 Begründend wird in der Revision ausgeführt, mit der belangten Behörde bestehe insoweit Übereinstimmung, als die revisionswerbende Partei eine anerkannte Umweltorganisation im Sinn des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sei, das Verfahren nach § 21a WRG 1959 dem Schutz der im § 105 WRG 1959 genannten Interessen diene und Österreich ebenso wie die Europäische Union Vertragspartei der Aarhus-Konvention sei.
50 Divergenz bestehe hinsichtlich der generellen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention einerseits sowie der Bedeutung im innerstaatlichen Recht andererseits. Diese unterschiedliche Auffassung beruhe auf einer unterschiedlichen Schlussfolgerung jener Entscheidungen - auf unions- und innerstaatlicher bzw. rechtsvergleichender Ebene -, die sich mit der Frage der Anfechtungsbefugnis beschäftigten. Gemeint seien das , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/02/0239, und die Entscheidung des deutschen BVerwG vom , 7 C 21.12.
51 Die belangte Behörde übersehe bei ihren Überlegungen, dass es für die Bejahung der Parteistellung einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention nicht bedürfe. Die zentrale Norm für die Beurteilung der Parteistellung nach österreichischem Verständnis sei § 8 AVG. Die Bestimmung des § 102 WRG 1959 sei nach wohl herrschender Ansicht nicht als taxative Aufzählung zu verstehen. Es sei gemäß § 8 AVG zu fragen, ob die revisionswerbende Partei "ein rechtliches Interesse der Beteiligung an einem Verfahren nach § 21a WRG 1959" haben könne. Für die Auslegung sei nicht nur innerstaatliches Recht, sondern auch Unionsrecht heranzuziehen. Im Gegensatz dazu klammere sich die belangte Behörde rein an innerstaatliche Vorschriften. Dies beruhe auf der unrichtigen Ansicht, dass eine Auslegung österreichischer Bestimmungen nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Frage komme, wenn die unionsrechtlichen Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar seien. Diese Auffassung sei aber mit dem im Unionsrecht seitens des EuGH stets betonten "effet utile" auf der einen Seite und dem Ausspruch im , auf der anderen Seite nicht in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten hätten die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention stünden.
52 Das Unionsrecht gebiete gerade, einer NGO ein rechtliches Interesse am umweltbezogenen Verfahren einzuräumen. Dies zeige auch die zitierte Entscheidung des deutschen BVerwG auf. Die belangte Behörde ziehe sich hingegen auf § 8 AVG und § 102 WRG 1959 zurück und denke "in althergebrachten Strukturen des österreichischen Verwaltungsrechts".
53 Gerade die in diesem Zusammenhang heranzuziehende Schutznormtheorie sei - mangels positivrechtlicher Verankerung - jedoch offen für eine Weiterentwicklung. In diesem Sinne gelte es, das österreichische Recht mit Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention in Einklang zu bringen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus den "Findings and recommendations" des Aarhus-Compliance Komitees ACCC/C/201/48, die auf die Rechtslage (bzw. den Vollzug) in Österreich im Hinblick auf die Aarhus-Konvention kein gutes Licht werfe. Das ACCC halte fest, dass der österreichische Vollzug insofern nicht mit den Vorschriften der Konvention im Einklang stehe, als er Umweltorganisationen in zahlreichen Gesetzen keine Möglichkeit gewähre, Entscheidungen mit Umweltbezug anzufechten.
54 Wenn die WRRL - dies sei wohl unstrittig - primär dem Umweltschutz diene, diese durch diverse Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt worden sei (z.B. §§ 30a ff und 104a WRG 1959) und gleichzeitig NGOs in der Aarhus-Konvention das Recht eingeräumt werde, an umweltbezogenen Verfahren teilzunehmen, so seien sämtliche Kriterien erfüllt, um von einem rechtlichen Interesse im Sinn des § 8 AVG auszugehen und der revisionswerbenden Partei im gegenständlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen.
55 Auch wenn man die Frage nach der Parteistellung verneine, so bedeute dies nicht gleichermaßen, dass auch kein Nachprüfungsrecht bestehe. Dieses Nachprüfungsrecht sei zwar nach österreichischer Lehre grundsätzlich, aber auch nicht notwendigerweise, an die Parteistellung (kraft subjektiven Rechts) geknüpft. Einerseits kämen z.B. Formalparteien in Frage, andererseits Amtsparteien. Beide seien insofern nicht mit den Parteien kraft rechtlichen Interessen oder Rechtsanspruchs nach § 8 AVG vergleichbar, als ihre Rechte (idR) taxativ aufgezählt seien. Die Ausgestaltung der diversen Formal- und Amtsparteistellungen sei mannigfach, ein einziges subjektivöffentliches Recht hätten alle dennoch gemeinsam, nämlich jenes auf Ausübung eben jenes formalen Rechts, das ihnen ausdrücklich eingeräumt worden sei.
56 Wenn beispielsweise eine Bürgerinitiative im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren nur ein Recht auf Beteiligtenstellung habe, so möge ihr zwar ein Recht fehlen, ihrer Stellungnahme mit den klassischen Parteienrechten (Einwendungen, Parteiengehör, Akteneinsicht, Beschwerde, etc.) zum Durchbruch zu verhelfen. Es bleibe ihr aber unbenommen das Recht, durch die Behörde nicht in ihrem Recht auf bloße Beteiligung beschnitten zu werden.
57 Befasse man sich vor diesem Hintergrund mit den beiden Kernaussagen des , - 1. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention sei für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar; 2. die Mitgliedstaaten hätten allerdings die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention stünden -, so resultiere daraus, dass maßgeblich für die Frage, ob einer NGO ein Überprüfungsrecht zukomme - anders als für die Frage der Parteistellung - nicht sei, wer Partei des Verfahrens nach § 21a WRG 1959 bzw. von WRG-Verfahren generell sei. Insofern seien für diesen Aspekt die Bestimmungen des § 8 AVG und § 102 WRG 1959 irrelevant. Maßgeblich sei vielmehr die Auslegung jener Bestimmungen, aus denen die Rechtsmittelmöglichkeit erwachse. Dies sei zum Zeitpunkt der Entscheidung das AVG in Zusammenhang mit den materiellen Bestimmungen gewesen. Nach den meisten Materiengesetzen sei allein durch Auslegung zu ermitteln gewesen, wem Parteistellung und insofern eine Rechtsmittelbefugnis zugekommen sei.
58 Müsse nun die Behörde die nationalen Verfahrensbestimmungen mit dem Unionsrecht in Einklang bringen, dann habe sie der revisionswerbenden Partei als Umweltorganisation (zumindest) ein beschränktes Recht auf Überprüfung eines umweltrechtlichen Bescheides einzuräumen. Das Recht der Berufung möge - wie die belangte Behörde ausführe - nur jenem zustehen, der ein rechtliches Interesse nach § 8 AVG habe. Ein solches Interesse habe aber eben die revisionswerbende Partei vermittelt durch das Unionsrecht. Insofern bedürfe es keines Rückgriffs auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, um entgegenstehendes innerstaatliches Recht zu verdrängen. Es bedürfe auch nicht der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, sondern lediglich der Auslegung des § 8 AVG iVm § 21a WRG 1959 dahingehend, dass die revisionswerbende Partei ein rechtliches Interesse auf Überprüfung des verfahrensbeendenden Bescheides habe.
59 Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2009/02/0239 sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem diese Entscheidung zu Grunde liegenden Fall sei die Beteiligung bzw. das Nachprüfungsrecht einer Verordnung nach § 43 StVO beschwerdegegenständlich gewesen. Einerseits handle es sich dabei um einen generellen Rechtsakt, andererseits könne bezweifelt werden, ob die allfällige Mitberücksichtigung von Umweltaspekten ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren sei, wie es die Aarhus-Konvention verstehe.
60 Im gegenständlichen Fall sei aber der Eingriff in das Schutzgut Wasser betroffen; ein Schutzgut, das auch unionsrechtlich durch die WRRL geschützt sei. Insofern könne nicht bezweifelt werden, dass es sich dabei um ein umweltbezogenes Genehmigungsverfahren handle. Nicht zu vergessen sei, dass es sich bei der Aarhus-Konvention um unionsrechtliches Primärrecht handle. Nicht nur die Einzelstaaten seien bei der Anwendung bzw. Umsetzung daran gebunden, sondern selbst die Organe der Europäischen Union seien verpflichtet, bei ihren Entscheidungen die Aarhus-Konvention rechtskonform anzuwenden.
61 Letztlich dürfe nicht übersehen werden, dass Art. 47 GRC ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewähre.
62 Die revisionswerbende Partei stellte die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge
"1.
in der Sache selbst entscheiden, den Zurückweisungsbescheid beheben und in Stattgebung der Berufung den Bescheid des (LH) vom (...) nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass die Wasserbenutzung auf Dauer untersagt wird, in eventu die Art und das Ausmaß der Wasserbenutzung auf Dauer eingeschränkt wird, in eventu die Wasserbenutzung vorübergehend untersagt wird, in eventu die Art und das Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend eingeschränkt wird;
2.
in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben."
63 Der Revision kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu.
64 Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0166, u.a.).
65 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. dazu das Erkenntnis vom , 2013/07/0228, mwN).
66 Nach innerstaatlichem Recht kommt der revisionswerbenden Partei - wie sie auch selbst zugesteht - im gegenständlichen Verfahren nach § 21a WRG 1959 somit keine Parteistellung zu.
67 In ihrer Berufung an die belangte Behörde argumentierte die revisionswerbende Partei jedoch mit der Verpflichtung der Behörden, bei Fehlen "entsprechender innerstaatlicher Umsetzungsbestimmungen" der "betroffenen Öffentlichkeit" -
direkt gestützt auf Art. 9 Aarhus-Konvention - in allen umweltbezogenen Verfahren einen Rechtschutz, d.h. einen Zugang zu Gerichten einzuräumen, um von Behörden vorgenommene Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen im innerstaatlichen Recht verstießen. Sie verwies auf die ihrer Ansicht nach unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention und die daraus resultierenden Verpflichtungen, mit denen sich der EuGH mehrfach beschäftigt habe.
68 Hingegen führt die revisionswerbende Partei in der vorliegenden Revision aus, dass es für die Bejahung der Parteistellung einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention nicht bedürfe. Es seien die nationalen Verfahrensbestimmungen so auszulegen, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention stünden. Das Unionsrecht gebiete gerade, einer NGO ein rechtliches Interesse an umweltbezogenen Verfahren einzuräumen. Gleichzeitig betont sie aber auch, es bestehe eine Divergenz mit der belangten Behörde (u.a.) zur generellen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention.
69 Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die revisionswerbende Partei u.a. durch die Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Bescheid des LH vom und die Zurückweisung ihres den genannten Bescheid betreffenden Überprüfungsantrages in Rechten verletzt wurde, ist zunächst auszuführen, dass die revisionswerbende Partei ihr in der Berufung erstattetes Vorbringen, es wäre ihr vor dem Hintergrund des Unionsrechts Parteistellung und ein Berufungsrecht im gegenständlichen § 21a WRG-Verfahren bzw. ein Nachprüfungsrecht einzuräumen, ausschließlich auf die Aarhus-Konvention stützte. Erstmals in der Revision erfolgt nun darüber hinaus eine - allerdings bloß allgemeine - Erwähnung der "WRRL" (Richtlinie 2000/60/EG), ohne sich dabei jedoch auf eine konkrete Bestimmung dieser Richtlinie zu berufen bzw. einen direkten konkreten Zusammenhang mit der hier zentralen Bestimmung des § 21a WRG 1959 herzustellen. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass die WRRL "durch diverse Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt wurde(n) (zB §§ 30a ff und 104a WRG)" und das "Schutzgut Wasser" unionsrechtlich "durch die WRRL geschützt" sei.
70 Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, auf den sich die revisionswerbende Partei stützt, lautet:

"(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen."

71 In dem auch von der revisionswerbenden Partei mehrfach zitierten Urteil vom , C-240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK), führte der EuGH dazu Folgendes aus:

"45 Es ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Da nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige (im) innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab.

46 Allerdings wird mit diesen Bestimmungen, auch wenn sie allgemein formuliert sind, darauf abgezielt, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen.

47 Mangels einer einschlägigen Regelung der Union ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht, hier der Habitatrichtlinie, erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. u. a. Urteil vom , Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnrn. 44 und 45).

48 Dabei dürfen nach gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil Impact, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Daher kann - ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union in Frage zu stellen - nicht in Betracht gezogen werden, Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus so auszulegen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.

50 Daraus folgt, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitatrichtlinie geschützte Art betroffen ist, sein nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen hat, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen steht.

51 Das vorlegende Gericht hat daher das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation wie dem Zoskupenie zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 44, und Impact, Randnr. 54).

52 Daher ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat. Das vorlegende Gericht hat jedoch das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation wie dem Zoskupenie zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten."

72 In seinem (ein naturschutzrechtliches Verfahren über die Errichtung von Wasserkraftwerken und die Ableitung von Wasser zur Energiegewinnung betreffenden) Erkenntnis vom , 2012/10/0016, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das erwähnte , dargelegt, dass im Bereich des Unionsrechts dem vom dortigen Beschwerdeführer (einem Grundeigentümer) zur Darlegung seines Standpunktes herangezogenen Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukam. Der EuGH hat im zitierten Urteil ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 3 der "Aarhus-Konvention" keine klare und präzise Verpflichtung enthalte, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhänge. Es sei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Rz 44 ff des zitierten Urteils).

Der Beschwerdeführer - so der Verwaltungsgerichtshof - konnte somit die von ihm behauptete Parteistellung im Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das erwähnte Wasserkraftwerk auch aus dem Unionsrecht nicht ableiten, weshalb sich die Beantwortung der Frage erübrigte, ob die gegenständliche Rechtssache überhaupt im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelegen wäre.

73 Auch im vorliegenden Fall ist demnach zu beachten, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukommt. Die revisionswerbende Partei kann unter Verweis allein auf diese Bestimmung aus dem Unionsrecht weder eine Parteistellung in dem gegenständlichen Verfahren nach § 21a WRG 1959 noch ein "Überprüfungsrecht" ableiten. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, das österreichische Recht könne im vorliegenden Fall nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus § 8 AVG iVm § 102 WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergebe, ist nicht zu beanstanden.

74 Die Bezugnahme der revisionswerbenden Partei auf die den Umweltorganisationen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren eingeräumten Rechte, nämlich auf Stellung eines Überprüfungsantrages (nunmehr Beschwerderecht) gegen negative UVP-Feststellungsbescheide und auf Parteistellung in UVP-Verfahren (vgl. v.a. §§ 3 Abs. 7a, 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 10 UVP-G 2000), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil - wie die belangte Behörde ebenso zutreffend angemerkt hat - das hier maßgebliche Verfahren nicht den Bestimmungen des nationalen UVP-G 2000 zu subsumieren ist.

75 Wie bereits dargelegt, hängt die Durchführung und Wirkung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes ab. Die zentrale Bestimmung des § 21a WRG 1959, auf die sich der erstinstanzliche Bescheid stützt, dient jedoch nicht der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention und auch nicht der direkten Umsetzung anderer europarechtlicher Normen, die einer anerkannten Umweltorganisation Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verschaffen würde.

76 Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Beschwerdefall kommt auch der in der Beschwerde erwähnten Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committee keine Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2012/10/0137).

77 Soweit die Revision überdies auf Art. 47 GRC, welcher ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewähre, verweist, legt sie nicht konkret dar, inwiefern diese Bestimmung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der revisionswerbenden Partei in dem in Rede stehenden Verfahren nach § 21a WRG 1959 Parteistellung oder das von ihr begehrte Überprüfungsrecht verschafft.

78 Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , C-240/09, das nationale Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen ist, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.

79 Selbst wenn aber - wie die revisionswerbende Partei im Ergebnis meint - das Urteil des EuGH, C-240/09, so zu verstehen ist, dass anerkannten Umweltorganisationen auch außerhalb eines UVP-Verfahrens Parteistellung einzuräumen ist, um Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen, ist für die revisionswerbende Partei im vorliegenden Verfahren nichts gewonnen. Zum einen hat sie in ihrer Berufung keine konkreten Rechtsvorschriften der EU ins Treffen geführt bzw. ein darauf bezogenes Sachverhaltsvorbringen erstattet, woraus sie im Verfahren nach § 21a WRG 1959 ihre Parteistellung ableitet. Zum anderen ist - wie bereits ausgeführt -

die Aarhus-Konvention nicht unmittelbar anwendbar.

80 Angemerkt wird, dass der hier vorliegende Fall mangels Bezugnahme auf konkrete aus der WRRL ableitbare Rechte nicht mit jenen Fällen vergleichbar ist, die den Verwaltungsgerichtshof zur Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH veranlasst haben (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/07/0051 und Ra 2015/07/0055).

81 Im Übrigen geht es der revisionswerbenden Partei - wie auch aus den in der Revision dargelegten Revisionspunkten und insbesondere dem gestellten Hauptantrag hervorgeht - in erster Linie um eine (dauerhafte) Untersagung der Wassernutzung - somit der wasserrechtlichen Bewilligung - der mitbeteiligten Parteien. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom , Ro 2014/07/0028-7, mit dem der von der revisionswerbenden Partei als Antrag auf aufschiebende Wirkung bezeichnete, jedoch als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu qualifizierende Antrag abgewiesen wurde, u. a. dargelegt, dass in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf dem Prüfstand steht. Dieses Verfahren ist nicht der geeignete "Ort", um die Untersagung der Ausübung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung geltend zu machen. Der Bewilligungsbescheid des LH vom ist vorliegend jedoch nicht zu überprüfen.

82 Darüber hinaus hat der EuGH in dem eingangs bereits zitierten Urteil vom , C-346/14, die in der Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich vertretene Ansicht, dass letztere dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 7 der WRRL verstoßen habe, dass mit Bescheid des LH vom das gegenständliche Kraftwerk an der Schwarzen Sulm bewilligt worden sei, nicht geteilt. Den sich im Ergebnis gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom gerichteten Bedenken der revisionswerbenden Partei ist somit auch aus europarechtlichen Erwägungen der Boden entzogen.

83 Mangels Parteistellung im § 21a WRG 1959-Verfahren wurde die revisionswerbende Partei auch durch die Zurückweisung ihres Antrages auf Akteneinsicht, zu der die vorliegende Revision kein konkretes Vorbringen enthält, in keinen Rechten verletzt.

84 Die Revision erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

85 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG und § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014 und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am