VwGH vom 17.02.2010, 2009/08/0286

VwGH vom 17.02.2010, 2009/08/0286

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Krugerstraße 4/4 a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-22170/0002- II/A/7/2009, betreffend Aufhebung eines Beschlusses des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt beschloss in seiner

35. Sitzung vom zu Tagesordnungspunkt 20, dass der laut Bericht vorgeschlagenen Vorgangsweise zugestimmt wird. Der Vorlagebericht zu diesem Tagesordnungspunkt lautete wie folgt:

"Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre der Selbstverwaltung der PVA - Anrechnung von Pensionszuschüssen des ÖGB

Auf die aus Gremien der Selbstverwaltung ausgeschiedenen Funktionären sowie deren Hinterbliebenen nach den Bestimmungen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erlassenen Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger ('Entschädigungsgrundsätze') gewährten, diesen gemäß § 553 Abs. 4 bis 7 ASVG weiterhin gebührenden Entschädigungsleistungen sind sonstige Einkünfte mit Ausnahme von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ihrem Ausmaß nach damit vergleichbaren Ruhe- und Versorgungsbezügen öffentlich rechtlicher Gebietskörperschaften sowie der in § 292 Abs. 4 lit. d, i und m ASVG angeführten Bezüge in deren jeweils zufließendem Nettoausmaß anzurechnen.

Die praktische Relevanz dieser Regelung blieb dabei im Wesentlichen auf diesem Personenkreis angehörende pensionierte Gewerkschaftsbedienstete beschränkt, denen zusätzlich zu den ihnen zuerkannten gesetzlichen Pensionen auch laufende Pensionszuschüsse seitens des Österreichischen Gewerkschaftsbundes gewährt worden waren.

Die hievon betroffenen ausgeschiedenen Funktionäre der vormaligen Pensionsversicherungsanstalten der Arbeiter sowie der Angestellten bzw. deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind in der dem Bericht beigeschlossenen Aufstellung angeführt.

Mit Wirkung ab hat der Österreichische Gewerkschaftsbund aufgrund der ihm im Zusammenhang mit den damals akuten Turbulenzen um die B erwachsenen massiven finanziellen Verluste die weitere laufende Zahlung seiner bis dahin erbrachten Pensionszuschüsse eingestellt, deren bisherigen Bezieherinnen und Beziehern jedoch unter der Bedingung, dass sich diese bereit erklärten, auf eine Geltendmachung darüber hinaus allenfalls bestehender Ansprüche aus der Pensionszuschussordnung des ÖGB zu verzichten, substanzielle Abfindungsbeträge geleistet, welche sich im jeweiligen Einzelfall - abhängig vom Lebensalter der Betroffenen - auf das Ein- bis Vierfache des zuletzt bezogenen Jahresbetrages beliefen.

Da die aus diesem Titel gezahlten Beträge mittlerweile bereits weitgehend aufgezehrt sind, hat die Pensionsversicherungsanstalt als nunmehr leistungszuständiger Versicherungsträger zu entscheiden, ob, gegebenenfalls wie lange den in der beigeschlossenen Aufstellung angeführten Personen nicht mehr zufließende Pensionszuschüsse des ÖGB auf die diesen gemäß den 'Entschädigungsgrundsätzen' gebührenden Leistungen weiter angerechnet werden sollen.

Der vormalige Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger hat über schriftliche Anfrage der Anstalt mit Erlass vom , GZ: BMSG-20205/0002- II/A/2/2007, dazu den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass hiebei die selben Kriterien heranzuziehen seien, die auch bei einer Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf die Ausgleichszulage Anwendung fänden, und daraus anlässlich einer am mit dem Obmann sowie dem leitenden Angestellten der Anstalt geführten persönlichen Unterredung die weitere Schlussfolgerung abgeleitet, dass eine Anrechnung aus diesem Anspruchsgrund nicht mehr geleisteter Zahlungen des ÖGB nur dann unterbleiben dürfte, wenn die Rechtmäßigkeit deren erfolgter Einstellung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erwiesen oder aber die bezogen auf den Zeitpunkt deren im Vergleichswege vereinbarter Abfindung zu ermittelnde statistische Lebenserwartung des/der Betroffenen bereits abgelaufen wäre.

Im Gegensatz dazu hat der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Verweis auf das auch bei der Vollziehung ausgleichszulagenrechtlicher Bestimmungen zu beachtende Gebot sozialer Rechtsanwendung allerdings entschieden, dass eine Anrechnung sonstiger Einkünfte anspruchsberechtigter Personen nur in dem diesen jeweils tatsächlich zufließenden Ausmaß zulässig und ein allfälliger Verzicht auf deren Geltendmachung sowie Eintreibung dabei nur dann als unbeachtlich zu behandeln wäre, wenn dieser offenbar nur den Zweck verfolgte, den Träger der Ausgleichszulage durch Überwälzung der Leistungslast auf die öffentliche Hand zu schädigen (, ARD 5610 - ).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauslegung, wie aus dessen zur Frage der Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf die Notstandshilfe ergangenem Erkenntnis vom , 2004/08/0213, infas 4/2007, Seite 119, eindeutig hervorgeht, vollinhaltlich angeschlossen und dazu insbesondere noch die ergänzende Feststellung getroffen, dass es dabei keineswegs darauf ankomme, ob der Betroffene durch eine bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen womöglich höhere Einkünfte hätte erzielen können.

Dass den im Rahmen der mit dem ÖGB unter den dargestellten Umständen geschlossenen Abfindungsvergleichen abgegebenen Verzichtserklärungen derart verpönte rechtsmissbräuchliche Motive zugrunde gelegen wären, kann wohl mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Betroffener ist vielmehr davon auszugehen, dass die hiefür maßgebenden Beweggründe durchwegs in der zum Vergleichszeitpunkt bereits bestehenden Gewissheit gelegen waren, dass eine Durchsetzung allfälliger den jeweils gebotenen Abfindungsbetrag übersteigender Ansprüche gegen den ÖGB nur im Wege einer langwierigen, über drei Instanzen zu führenden gerichtlichen Auseinandersetzung erwirkt werden könnte, deren erfolgreicher Ausgang allerdings keineswegs absehbar erschien und gegebenenfalls womöglich zur Insolvenz des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geführt und damit auch eine Einbringlichkeit hiebei erstrittener Ansprüche ernsthaft in Frage gestellt hätte. Dazu kommt, dass lediglich einem verschwindend geringen Anteil jener überwiegenden Mehrzahl der ÖGB-Pensionistinnen und Pensionisten, die sich zur Abgabe einer solchen Verzichtserklärung bereit fand, aus Anlass früher ausgeübter Funktionen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung Entschädigungsleistungen gebühren und damit die Aussicht auf eine zumindest teilweise Kompensation damit aufgegebener Ansprüche gegen den ÖGB geboten war.

Im Hinblick auf die zu dieser Rechtsfrage ergangene übereinstimmende Judikatur beider zu deren Entscheidung im Anlassfall berufenen Höchstgerichte wird vorgeschlagen, von einer weiteren Anrechung von durch eine Leistung im Vergleichswege festgelegter Abfindungszahlungen bereinigten Ansprüchen auf Pensionszuschüsse des ÖGB auf die seitens der Anstalt an ausgeschiedene Mitglieder der Selbstverwaltung bzw. deren Hinterbliebene nach den 'Entschädigungsgrundsätzen' zu erbringende Leistungen nach individuellem Ablauf des deren Bemessung jeweils zugrunde gelegten Zeitraumes generell abzusehen.

Ein dem entsprechendes Vorgehen soll in jedem Einzelfall allerdings voraussetzen, dass die hiefür in Betracht kommende Person die ihr der Pensionsversicherungsanstalt gegenüber obliegende Verpflichtung, ihr künftig, insbesondere im Falle etwaiger Nachbesserungen der geleisteten Abfindungszahlung oder einer Wiederaufnahme der Pensionszuschussleistung seitens des ÖGB zufließende, den 'Entschädigungsgrundsätzen' gemäß anzurechnende Einkünfte umgehend zu melden und daraus allenfalls resultierende Überbezüge rückzuerstatten, durch Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung ausdrücklich anerkannt hat."

Nach dem Sitzungsprotokoll erhob der Vertreter der Aufsichtsbehörde Mag. T. dagegen Einspruch.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der am unter Tagesordnungspunkt 20 gefasste Beschluss des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 448 Abs. 4 zweiter Satz ASVG aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) habe aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Zusammenhang mit der B-Affäre ab die weitere Leistung des Pensionszuschusses eingestellt, wobei die meisten der Bezieher durch nach deren Lebensalter abgestufte Kapitalbeträge abgefunden worden seien. Durch die Annahme des Abfindungsangebotes des ÖGB hätten die Pensionszuschussbezieher an Stelle des laufenden monatlichen Pensionszuschusses einen einmaligen Kapitalbetrag erhalten. Der Beschluss der Pensionsversicherungsanstalt habe sich auf jene ausgeschiedenen Funktionäre oder deren Hinterbliebene bezogen, die als pensionierte Gewerkschaftsbedienstete oder deren Hinterbliebene zusätzlich zur gesetzlichen Pension einen Pensionszuschuss des ÖGB bezogen hätten, wobei die zuerkannte Funktionärspension im Ausmaß des Pensionszuschusses geruht habe. Unbestritten sei die grundsätzliche Anrechenbarkeit der Zusatzpension des ÖGB auf die zuerkannte Entschädigungsleistung. Es sei rechtlich unerheblich, durch welche Rechtsgestaltung der Anspruch auf Zahlung des Pensionszuschusses geendet habe; auch sei nicht entscheidend, ob sich der Betroffene bereits in Pension befinde. Die Abfindung des Anspruches auf den Pensionszuschuss des ÖGB entspreche einem Vergleich über den Anspruch, mit dem auf einen Teil der Leistung freiwillig verzichtet werde. Ein derartiger Verzicht wäre hier nur dann beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erbringung der Leistung durch den dazu Verpflichteten begründet wäre. Der Umstand, dass der ÖGB Abfindungszahlungen getätigt habe, indiziere aber keinesfalls die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der weiteren monatlichen Leistung des Pensionszuschusses durch den ÖGB. Die Betroffenen hätten Ansprüche gegen den ÖGB auf weitere Zahlung des Pensionszuschusses geltend machen müssen. Der Verzicht der Durchsetzung der Ansprüche gegen den ÖGB sei den Betroffenen anzulasten. Bei den Entschädigungsleistungen handle es sich - anders als bei Ausgleichszulagen - nicht um die Garantie eines Mindesteinkommens im Pensionsalter als Leistung mit Fürsorgecharakter. Die Entschädigungsleistungen stellten vielmehr freiwillige Zusatzpensionen dar, die neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung von der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger zuerkannt werden könnten; es sei hiebei ein engerer als im Ausgleichszulagenrecht vorgesehener Maßstab heranzuziehen. Der Abfindungsbetrag für den Pensionszuschuss des ÖGB sei auf die Entschädigungsleistung für ausgeschiedene Funktionäre bzw. deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene derart anzurechnen, dass der Anspruch auf Leistung der Entschädigungen unabhängig vom geleisteten Betrag der Abfindung nach Ablauf des fiktiven versicherungsmathematisch ermittelten Zeitraumes unter Zugrundelegung der Lebenserwartung wieder auflebe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen, und im Übrigen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die den Abschnitt VI des ASVG ("Aufsicht des Bundes") einleitenden §§ 448 und 449 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lauten auszugsweise:

"Aufsichtsbehörden

§ 448. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die Aufsicht über die sonstigen Versicherungsträger ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als oberste Aufsichtsbehörde auszuüben. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, ist von dem Bundesminister, der die oberste Aufsicht ausübt, das Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister herzustellen.

(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 81 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Hauptverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.

(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht über die einzelnen Versicherungsträger obliegt, wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgers nicht über mehr als ein Land erstreckt, bei Trägern der Krankenversicherung nur, wenn sie nicht mehr als 400 000 Versicherte aufweisen, dem nach dem Sprengel des Versicherungsträgers zuständigen Landeshauptmann. Gegenüber den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber dem Hauptverband ist der nach Abs. 1 mit der obersten Aufsicht betraute Bundesminister auch zur unmittelbaren Ausübung der Aufsicht berufen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über alle sonstigen Versicherungsträger; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des im § 427 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungsträgers, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen, entsenden; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 420 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung des beaufsichtigten Versicherungsträgers (100% bzw. 50% der niedrigsten Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des Hauptverbandes) entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.

(4) Der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Landeshauptmannes können gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen.

(5) Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von der 'Aufsichtsbehörde' die Rede ist, ist hierunter die jeweilige unmittelbare Aufsichtsbehörde zu verstehen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist jederzeit berechtigt, eine Aufgabe, die der jeweiligen unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt, an sich zu ziehen.

Aufgaben der Aufsicht

§ 449. (1) Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zu überwachen und darauf hinzuwirken, daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben."

§ 449 Abs. 2 bis 4 ASVG regeln bestimmte - im Beschwerdefall nicht in Rede stehende - Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörden.

§ 553 Abs. 4 bis 7a ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) lauten:

"(4) Präsident und Vizepräsidenten des Hauptverbandes, Obmänner, Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter der Überwachungsausschüsse und der Landesstellenausschüsse, die nach dem weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 420 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am in Geltung gestandenen Fassung.

(5) Den in Abs. 4 genannten Personen, deren Anwartschaften zum nach den Bestimmungen des § 420 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.

(6) Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Abs. 4 oder 5 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 420 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie

1. nach dem weiterhin Versicherungsvertreter sind und

2. vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben. Die Anwartschaft (Pension) darf das im § 420 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.

(7) Die Bestimmungen des § 420 Abs. 5 in der am in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 4 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

(7a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 420 Abs. 5 in der am in Geltung gestandenen Fassung haben ab von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Abs. 4 genannten Personen haben ab einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 420 Abs. 5 in der am in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten."

Der gemäß § 553 Abs. 7 ASVG somit weiterhin anzuwendende § 420 Abs. 5 ASVG in der am in Geltung gestandenen Fassung (davor zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 111/1986) lautete:

"Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern, Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse, Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern der Landesstellenausschüsse sowie den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre können jedoch Entschädigungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen sowie über ihr Ausmaß obliegt dem Vorstand. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches, der Zahl der Versicherten und der Dauer der Funktionsausübung

a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen und

b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungen an ausgeschiedene Funktionäre bzw. deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln, daß die Gewährung der Entschädigung unter Bedachtnahme auf die Richtlinien für die pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters sowie von einer Mindestdauer der Ausübung der Funktion abhängig gemacht wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen mit Ausnahme der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen sind; nicht anzurechnen ist ferner ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, insoweit er nach Art und Ausmaß mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar ist.

§ 107 Abs. 4 gilt entsprechend."

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erließ hiezu Grundsätze "für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger - (Entschädigungsgrundsätze - EG)". Im Abschnitt III der Entschädigungsgrundsätze finden sich Bestimmungen betreffend Entschädigungen an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind, sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen. § 14 der Entschädigungsgrundsätze (ausweislich der in www.sozdok.at abrufbaren Fassung) lautet:

"Anrechnung von Einkünften

§ 14 (1) Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.

(2) Unter Einkünften ist der Gesamtbetrag dessen zu verstehen, was dem Empfänger einer Entschädigungsleistung in Geld oder Geldeswert zufließt, nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben:


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1.
Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
2.
Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind;
3.
die im § 292 Abs. 4 lit. d, i und m des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Bezüge."
Im Verfahren ist strittig, welche Auswirkungen der Verzicht der ausgeschiedenen Funktionäre auf weitere ÖGB Pensionszuschüsse samt Gewährung einer Abfindungszahlung auf die von der beschwerdeführenden Partei zu leistenden Entschädigungen hat. Hiezu vertritt die beschwerdeführende Partei die Ansicht, die Abfindungszahlung des ÖGB Pensionszuschusses sei auf den Zeitraum anzurechnen, welcher der Bemessung der Abfindungszahlung zugrunde gelegt wurde, sodass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Entschädigungen wieder (in voller Höhe) aufleben. Die belangte Behörde hingegen meint, diese Abfindungszahlung sei -
unabhängig vom geleisteten Betrag der Abfindung - für den Zeitraum unter Zugrundelegung der Lebenserwartung anzurechnen, sodass der Anspruch auf Leistung der Entschädigungen erst nach Ablauf des fiktiven versicherungsmathematisch ermittelten Zeitraumes unter Zugrundelegung der Lebenserwartung wieder (in voller Höhe) auflebe. Die Parteien beziehen sich in ihrer Argumentation zur Beachtlichkeit eines Verzichts jeweils auf das Recht der Ausgleichzulage und das Recht der Notstandshilfe.
Gemäß §
420 Abs. 5 lit. b ASVG sind auf die Entschädigungen alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs mit Ausnahme der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder - falls vergleichbar - ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft anzurechnen. Allenfalls erzielbare weitere Einkünfte werden hier ebenso wenig erwähnt wie der Verzicht auf bisherige weitere Einkünfte.
Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht dann, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (sowie gemäß §
294 ASVG zu berücksichtigender Beträge) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht (§ 292 Abs. 1 ASVG). Stehen einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Ansprüche mit Einkommenscharakter zu, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Ansprüche tatsächliches Einkommen darstellen. Der subsidiäre, fürsorgeähnliche (sozialhilfeähnliche) Charakter der Ausgleichszulage verbietet im Allgemeinen die Berücksichtigung eines Verzichtes des Berechtigten auf derartige Leistungen (vgl. den ). Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf übrige Einkünfte nur dann beachtlich sei, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten begründet sei (vgl. RIS-Justiz RS0085238), ist es nunmehr aber ständige Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf übrige Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beachten ist, es sei denn, er hatte offenbar den Zweck, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen (vgl. den , RIS-Justiz RS0038599), wenn dieser Verzicht also rechtsmissbräuchlich erfolgte (vgl. das ).
Bei der Notstandshilfe handelt es sich um eine Leistung aus einer das Risiko der Einkommenslosigkeit infolge Verlustes der Beschäftigung deckenden Versicherung. Die Notstandshilfe ist in näher geregelter Weise an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden; sie wird dadurch, auch wenn der Gedanke der Subsidiarität wiederholt hervorgehoben wurde, aber nicht zur bloßen Fürsorge (vgl.
das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0107, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG kommt es nur auf das tatsächlich dem Arbeitslosen zufließende Einkommen an (§ 36 Abs. 3 iVm § 36a AlVG) nicht aber darauf, ob er durch eine bessere Verwertung seines Vermögens ("bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen") überhaupt bzw. höhere Einkünfte erzielen könnte, es sei denn, er würde sich für bestimmte die Erzielung von Einkünften betreffende Gestaltungsmöglichkeiten nur deshalb entscheiden, um einer Einkommensanrechnung "zu entgehen" (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0213, mwN).
Dass ein Verzicht auf weitere Einkünfte -
bei Rechtsmissbrauch - hinsichtlich des Anspruches auf Ausgleichszulage unbeachtlich ist, wird sohin gerade auf den sozialhilfeähnlichen (subsidiären) Charakter dieser Leistung gestützt. Zur Sozialhilfe ist auch anerkannt, dass der Hilfebedürftige zum zumutbaren Einsatz der eigenen Kräfte verpflichtet ist; kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Geldleistung umgewandelt, reduziert oder sogar zur Gänze eingestellt werden ( Tomandl, Sozialrecht6, 259; vgl. etwa §§ 9 f Wiener Sozialhilfegesetz). Die von der beschwerdeführenden Partei an ehemalige Funktionäre zu leistenden Entschädigungen haben - wie auch im angefochtenen Bescheid hervorgehoben - keinen sozialhilfeähnlichen Charakter. Es handelt sich vielmehr um - freiwillig begründete - zusätzliche Pensionen ("Entschädigungen"), die Ruhensbestimmungen unterliegen. Eine (sozialhilfeähnliche) Obliegenheit der Bezieher solcher Entschädigungen, sich um weitere Einkünfte zu bemühen (zur Ermöglichung von deren Anrechnung), oder auch dazu, bestehende Einkünfte aufrecht zu erhalten, ist daraus nicht ableitbar.
Ein Verzicht auf weitere Einkünfte wäre -
bezogen auf die Frage der Anrechenbarkeit auf die Entschädigungen - nur dann unbeachtlich, wenn dieser Verzicht rechtsmissbräuchlich erfolgte. Anhaltspunkte hiefür werden weder im angefochtenen Bescheid aufgezeigt noch sind sie ersichtlich, auch wenn sich - ex post betrachtet - der Rechtsstandpunkt des ÖGB betreffend seine Berechtigung zur Einstellung der Pensionszuschüsse als unzutreffend erwies (vgl. das ). Darauf, ob dem ÖGB die Erfüllung der Leistung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, kommt es damit nicht mehr an.
Da der Verzicht der ehemaligen Funktionäre auf weitere ÖGB Pensionszuschüsse sohin hier -
mangels Rechtsmissbräuchlichkeit - beachtlich ist, ist die im Beschluss des Vorstandes der beschwerdeführenden Partei vorgesehene Beendigung der Anrechnung der Abfindungszahlung auf die Entschädigungen nach Ablauf des der Bemessung der Abfindungszahlung zugrunde gelegten Zeitraumes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17.
Februar 2010