VwGH 11.03.2014, Ro 2014/07/0025
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §31 Abs1; WRG 1959 §31 Abs3; |
RS 1 | Derjenige, der eine von den in § 31 Abs 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs 3 WRG 1959 herangezogen werden (Hinweis E , 2000/07/0266). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/07/0026 E RS 1 |
Norm | WRG 1959 §31 Abs3; |
RS 2 | Die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, geknüpft. Vielmehr ist ein gemäß § 31 Abs 3 WRG erteilter Auftrag durchaus nicht immer (so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück aus die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen (Hinweis E , 86/07/0193). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 91/07/0033 E RS 4 |
Normen | |
RS 3 | Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (Hinweis E , 2006/07/0091). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/07/0026 E RS 2 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §31 Abs1; WRG 1959 §31 Abs3; WRG 1959 §31 Abs4; |
RS 4 | Der Grundeigentümer kann, wenn er nicht selbst der Verpflichtete iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist, im Falle einer von seinem Grund ausgehenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 4 WRG 1959) subsidiär - wenn der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichtete nicht gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann - zur Sanierung bzw. zur Kostentragung verpflichtet werden (vgl. E , 91/07/0025; E , 92/07/0029; ). |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §31 Abs1; WRG 1959 §31 Abs3; WRG 1959 §31 Abs4; WRG 1959 §31; |
RS 5 | Allfällige Verpflichtungen der Vermieter zum Umbau der vermieteten Objekte haben mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (insbesondere wer Betreiber der Anlage war) unmittelbar nichts zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären (E , 2006/07/0091). |
Norm | VwGG §53 Abs2; |
RS 6 | Liegt ein Fall des § 53 Abs. 2 VwGG vor, ist Aufwandersatz nur einmal zuzuerkennen (vgl. E , 2001/07/0139; E , 2004/01/0547). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/07/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Dr. G sowie 2. der Mag. K, beide vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, den jeweils gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 64- 598090/2013-A, betreffend Aufträge gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zu den hg. Zl. Ro 2014/07/0025, 0026 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden (unter anderem) die Antragsteller als Eigentümer einer auf einer bestimmten Liegenschaft samt Haus in Wien 23 befindlichen Ölfeuerungsanlage gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung von durch ausgetretenes Heizöl kontaminiertem Erdreich durchzuführen.
Die mit den dagegen erhobenen Revisionen verbundenen Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen und unwiderruflichen Nachteil verbunden wäre, weil diese - vor Klärung der in den Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof - einen "äußerst kostspieligen Auftrag" an ein befugtes Unternehmen erteilen müssten. Dies bedeutete eine "massive Kostenbelastung" für die Revisionswerber. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden "jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen"; es sprächen auch keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung für einen unmittelbaren Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den - denselben Bescheid betreffenden - hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0023, mwN).
Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitern die vorliegenden Anträge. Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht einzugehen.
Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/07/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revisionen 1. des Dr. G H in L (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/07/0025) und 2. der Mag. K G in O (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/07/0026), beide vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 64 - 598090/2013-A, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.
Begründung
I.
1. Die Revisionswerber sind Eigentümer, E. ist Mieter der Liegenschaft in W., EZ. 1, KG L., auf der sich eine Ölfeuerungsanlage, die mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom und vom erstmalig genehmigt worden ist, befindet.
2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (der Erstbehörde) vom wurde u.a. den Revisionswerbern als Betreiber der Ölfeuerungsanlage gemäß § 31 Abs. 3 iVm Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nachstehender Auftrag erteilt:
"1) Das kontaminierte Erdreich ist ausgehend vom anzunehmenden Schadenszentrum (Füllleitung von der Füllstelle im Gehsteig bis zum Absperrschacht an der Grundgrenze) abzuheben und nachweislich schadlos zu beseitigen. Der Nachweis ist der Behörde zu übermitteln. Als kontaminiert gilt Bodenmaterial, das den Sanierungszielwert von 500 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe ('SKW') in der Trockensubstanz bzw. 0,2 mg/l SKW im Eluat übersteigt.
2) Bei den Arbeiten ist auf etwaige Einbauten Rücksicht zu nehmen. Sämtliche Arbeiten haben entsprechend den einschlägigen Richtlinien und den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes durchgeführt zu werden. Insbesondere dürfen die max. zulässigen Böschungswinkel nicht überschritten werden und es sind erforderlichenfalls Pölzungen, Umspundungen oder sonstige geeignete Stützmaßnahmen vorzusehen.
3) Eine Verfüllung der Baugrube darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörde und nur mit einwandfreiem Material, zumindest entsprechend der Klasse A2-G des Abfallwirtschaftsplanes, erfolgen.
4) Sämtliche Arbeiten sind von Gutachtern (einschlägigen Ziviltechnikern oder technischen Büros), die vom Verpflichteten zu beauftragen sind, begleitend zu überwachen. Von diesen ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten, dass die gesetzten Sanierungsziele erreicht worden sind, sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten Schadstoffes usw.) erstellen zu lassen und der MA 37- Gruppe A und MA 45-GA unverzüglich zu übermitteln. Erstrecken sich die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum als sechs Monate, sind Zwischenberichte in diesem Zeitabstand vorzulegen. Die MA 45-GA ist eine Woche vor Beginn der Arbeiten zu verständigen (...).
5) Die bestehende Füllleitung ist auszugraben und zu entfernen. Der Füllleitungsteil im Bereich des Privatgrundes kann im Erdreich verbleiben, wenn er vorher einer Druckprobe unterzogen und für dicht befunden wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist der MA 37-Gruppe A ein Befund vorzulegen.
Der Beginn der Arbeiten hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen.
Dem Auftrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen."
3. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Revisionswerber mit der Maßgabe ab, dass der Auftrag "gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 31a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959" erteilt werde.
Begründend führte der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, am sei es im Zuge einer Heizöllieferung für die gegenständliche Anlage im Bereich des im öffentlichen Gut gelegenen Füllschachtes bei einer Füllmenge von ca. 1.800 l zu einem Austritt von Heizöl gekommen. Die Füllstelle habe sich mit Heizöl aufgefüllt, worauf der Befüllvorgang gestoppt, das ausgeflossene Heizöl entfernt, der Füllanschluss überprüft und schließlich der Befüllvorgang fortgesetzt worden sei. Nachdem sich bei einer Füllmenge von ca. 1.892 l der Füllschacht wiederum mit Heizöl aufgefüllt habe, sei die Öllieferung gänzlich abgebrochen worden. Laut Lieferschein habe es sich um die Lieferung von 3000 l Heizöl für den Mieter E. gehandelt.
Am habe die seitens der Revisionswerber mit der Entfernung des Öleinfüllstutzens beauftragte T. GmbH die Erstbehörde telefonisch darüber informiert, dass es zu einem Ölaustritt gekommen sei.
Die T. GmbH habe der Erstbehörde am eine mit datierte Meldung über die Abtragung des Einfüllstutzens und der Füllleitung übermittelt, der ein Dichtheitsbefund angeschlossen gewesen sei, in dem die T. GmbH bestätigt habe, dass bei der bestehenden Füllleitung Undichtheiten festgestellt worden und dass 500 kg KW (Kohlenwasserstoff)- kontaminiertes Erdreich ausgehoben und entsorgt worden seien.
Am sei der Erstbehörde ein Analysenbericht der N. GmbH, eines staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für technische Chemie, vom übermittelt worden. Nach diesem Bericht habe die Prüfung einer im Zuge des ausgehobenen Erdreichs entnommenen Probe ergeben, dass der Grenzwert, ab dem Erdreich als kontaminiert anzusehen sei, um ein Vielfaches überschritten worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass sich die Revisionswerber ausschließlich gegen den Umstand, dass sie Adressaten des nunmehr angefochtenen Auftrages seien, nicht aber gegen Inhalt und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen richteten.
Zur Einhaltung der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotenen Sorgfalt sei jedermann verpflichtet, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, wobei gemäß § 31a Abs. 1 WRG 1959 Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein müssten, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten sei.
Die gegenständliche Ölfeuerungsanlage sei eine Anlage im Sinne des § 31a Abs. 1 WRG 1959, bei der die nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotene Sorgfalt einzuhalten sei.
Handlungspflichtig sei gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Sorgfaltspflichtige, das heißt derjenige, der in einer bestimmten Nahebeziehung zur Gefahrenquelle stehe und die Möglichkeit habe, die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch zu beherrschen. Die Verpflichtung, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen, treffe neben dem unmittelbaren Verursacher auch den Anlagenbetreiber, und zwar unabhängig davon, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer sei. Als Betreiber der Anlage sei derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage habe und auf dessen Rechnung sie betrieben werde; dies sei "in der Regel der Eigentümer oder der Bestandnehmer". Das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken sei jedoch keine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung. Die Handlungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 sei verschuldensunabhängig und hänge nicht davon ab, ob alle Vorkehrungen nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 getroffen worden seien oder nicht.
In § 4 des zwischen den Revisionswerbern und E. abgeschlossenen Mietvertrages vom sei vereinbart worden, dass der Hauptmieter das Mietobjekt und seine Einrichtungen, wie die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen derart zu warten und instand zu halten habe, dass den Vermietern und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwachse.
Da zu den Einrichtungen des verfahrensgegenständlichen Hauses auch die Ölfeuerungsanlage gehöre und auch der Lieferschein über die am angelieferten 3000 l Heizöl auf E. ausgestellt seien, sei E. als Betreiber der Anlage anzusehen. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Revisionswerber nicht auch Adressaten eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 sein könnten. Die Grundeigentümer hafteten grundsätzlich für eigene Handlungen und eigene Versäumnisse.
Die Revisionswerber hätten es unterlassen, die gegenständliche Ölfeuerungsanlage, deren Füllleitung lediglich einwandig ausgeführt sei, im Sinne der Übergangsbestimmung des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 entsprechend umzubauen. Angesichts des Umstandes, dass Heizöl ausgetreten und in das Erdreich gelangt sei, was auf die undichte einwandige Füllleitung zurückzuführen sei, müsse das Unterlassen als sorgfaltswidriges Verhalten der Revisionswerber bezeichnet werden.
Das Eigentum an der gegenständlichen Anlage mache die Revisionswerber nicht nur zu Sorgfaltspflichtigen gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959, sondern auch zu Verständigungs- bzw. Handlungspflichtigen gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959. Als Eigentümer der Anlage stünden auch die Revisionswerber in einer Nahebeziehung zur Gefahrenquelle und hätten die Möglichkeit, die durch sie herbeigeführte Gefahr rechtlich und faktisch zu beherrschen. Die Revisionswerber seien somit verpflichtet gewesen, Abwehrmaßnahmen zu treffen und die Behörde zu verständigen. Diese Leistungspflicht bestehe auch dann, wenn andere Personen ebenfalls zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet seien. Die Revisionswerber könnten sich von ihrer Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass E. als Mieter zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet sei.
Zu Recht seien daher den Revisionswerbern als Verpflichtete, die für eigene Handlungen und Versäumnisse im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 hafteten, die mit dem erstbehördlichen Bescheid zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben worden. Es handle sich dabei um Maßnahmen, die die Revisionswerber, denen die Anlage gehöre, als Sorgfaltspflichtige sowie Verständigungs- und Handlungspflichtige, nachdem sie die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch den Heizölaustritt erkannt hätten, von sich aus hätten ergreifen müssen.
4. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Revisionen.
5. Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Verwaltungsgericht Wien hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (bereits im Revisionsverfahren zurhg. Zl. Ro 2014/07/0023) vorgelegt, jedoch auf die Erstattung von Gegenschriften verzichtet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Erstrevisionswerber am und der Zweitrevisionswerberin am zugestellt. Für die Behandlung der am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionen gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - sinngemäß.
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt:
"Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(...)
(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(...)
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder - pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
(...)"
3.1. Die Revisionswerber bestreiten nicht, dass aus der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage nach einem Tankvorgang am aufgrund einer undichten Füllleitung Öl ausgetreten ist, wodurch es zu einer Kontaminierung des Bodens und zu einer Gefährdung des Grundwassers gekommen ist.
Sie wenden sich allerdings dagegen, dass sie Betreiber der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage seien, und bringen dazu im Wesentlichen vor, Anlagenbetreiber iSd WRG 1959 und Verfügungsberechtigter iSd § 24 Abs. 5 Wr. Ölfeuerungsgesetz sei der Mieter des Hauses. Der Anlagenbetreiber sei für den gesamten Betrieb der Anlage und auch deren Instandhaltung und Wartung verantwortlich. Der primär Verpflichtete wäre somit zur Meldung und zur Handlung verpflichtet gewesen.
Das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken sei keine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen. § 31 Abs. 4 WRG 1959 statuiere lediglich eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers, wenn kein Verpflichteter nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 herangezogen werden könne.
3.2. Bereits mit diesem Vorbringen gelingt es den Revisionen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0076, mwN). Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage betreibt, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0026, mwN).
Die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken gebunden, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht. Vielmehr ist ein Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 durchaus nicht immer an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0091, mwN).
Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem - denselben Vorfall betreffenden - Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/07/0023, ausgeführt hat, ist die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die vorliegende Ölfeuerungsanlage Gegenstand des zwischen den Revisionswerbern und E. abgeschlossenen Mietvertrages ist und im Zeitpunkt des Ölaustrittes von E. betrieben wurde, nicht zu beanstanden. Während des in Rede stehenden Zeitraumes der Kontamination des Bodens (einschließlich der damit verbundenen Gefährdung des Grundwassers) stand die Nutzungs- und Verfügungsmacht über die gegenständliche Ölfeuerungsanlage somit E.S. zu, weshalb dieser Verpflichteter iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionswerber als Vermieter der in Rede stehenden Ölfeuerungsanlage auch als deren Betreiber fungierten, finden sich hingegen nach der Aktenlage nicht.
Der Grundeigentümer kann jedoch, wenn er nicht selbst der Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist, im Falle einer von seinem Grund ausgehenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 4 WRG 1959) subsidiär - wenn der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichtete nicht gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann - zur Sanierung bzw. zur Kostentragung verpflichtet werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/07/0025, sowie vom , Zl. 92/07/0029, sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 173/97s).
Feststellungen dazu, dass E. nicht gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, enthält der angefochtene Bescheid allerdings - ausgehend von der behördlichen Auffassung, dass ein Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu erteilen sei - nicht.
Soweit die belangte Behörde darüber hinaus ausführt, die Revisionswerber hätten es unterlassen, die gegenständliche Ölfeuerungsanlage, deren Füllleitung lediglich einwandig ausgeführt sei, im Sinne der genannten Übergangsbestimmung entsprechend umzubauen und sich somit sorgfaltswidrig verhalten, ist dem zu entgegnen, dass allfällige Verpflichtungen der Vermieter zum Umbau der vermieteten Objekte mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (insbesondere wer Betreiber der Anlage war) unmittelbar nichts zu tun haben und unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären sind (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom ).
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Das Mehrbegehren war in zweifacher Hinsicht abzuweisen:
Einerseits liegt ein Fall des § 53 Abs. 2 VwGG vor, weshalb Aufwandersatz nur einmal zuzuerkennen war (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/07/0139, sowie vom , Zl. 2004/01/0547). Andererseits ist in dem für den Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag bereits die Umsatzsteuer enthalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/10/0062).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §31 Abs3; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070025.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-90436