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VwGH vom 28.03.2011, 2011/17/0005

VwGH vom 28.03.2011, 2011/17/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der E J in W, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom , Zl. VII- 10/221/3, betreffend Aufenthaltsabgabe Juni 2008 bis Februar 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzten Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin für die im Zeitraum Juni 2008 bis Februar 2009 gemeldeten 3447 abgabepflichtigen Nächtigungen eine abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von EUR 5.170,50 vor. Abzüglich der von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Zahlung in der Höhe von EUR 2.775,-- verbleibe ein an den Tourismusverband Pillerseetal zu entrichtender Restbetrag von EUR 2.395,50; zudem wurde ein Säumniszuschlag von 2 % vom Restbetrag (EUR 47,91) festgesetzt und insgesamt daher der Betrag von EUR 2.443,41 zur Zahlung binnen zwei Wochen vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich dabei auf die §§ 3, 5, 7 und 10 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pillerseetal und führte begründend aus, dass die abgabepflichtigen Nächtigungen von der Unterkunftgeberin (der Beschwerdeführerin) für die Zeit von Juni 2008 bis Februar 2009 mit insgesamt 3447 gemeldet worden seien. Bei einer geltenden Abgabe von EUR 1,50 je Person und Nächtigung gemäß der bezogenen Verordnung der Landesregierung vom errechne sich eine Abgabenschuld von EUR 5.170,50. Die Beschwerdeführerin habe die an sie entrichteten Aufenthaltsabgaben nur mit dem Teilbetrag von EUR 2.775,-- an den Tourismusverband abgeführt.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Betrieb sei durch seine geographische Randlage in Bezug auf die touristische Infrastruktur des Tourismusgebietes stark benachteiligt, etliche Angebote wie etwa Bustransfers und Langlaufloipen seien für ihre Gäste nicht nutzbar. Gemäß § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes sei eine Staffelung nach Gebietsteilen möglich, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zu Gute kämen. Die Bedingungen für ihre Gäste seien aber keinesfalls gleich mit denen der anderen Betriebe im Gebiet des Tourismusverbandes. Zudem sei die "Bettenabgabe" im September 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Nächtigungspreise für die laufende und die folgende Saison mit den Kunden (Reisebüros) bereits ausgehandelt und vereinbart gewesen seien, von EUR 1,-- auf EUR 1,50 und somit massiv erhöht worden und zwar auf Grund näher angeführter Abstimmungsmodalitäten im Tourismusverband. Weiters merkte die Beschwerdeführerin in ihrer an die belangte Behörde gerichteten Berufung an, dass eine beim Tourismusverband einlangende Gästeanfrage direkt an die Tourismusbetriebe weitergeleitet werden und nicht ein Reisebüro unter Einbehaltung einer Vermittlungsprovision von 10 % betrieben werden sollte.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die belangte Behörde brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Berufungsvorentscheidung auf die Hauptanliegen in der Berufung, nämlich die Kritik am Zeitpunkt der Erhöhung der "Bettenabgabe" und die Möglichkeit der Staffelung nach Gebietsteilen auf Grund der Randlage, nicht eingegangen sei. Die Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch die belangte Behörde sei für die Beschwerdeführerin der einzige Weg, diese Fragen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten rechtlichen Bestimmungen aus, die Beschwerdeführerin habe zwar die Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen gemeldet, die hiefür an sie entsprechend der Verordnung der Landesregierung vom über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pillerseetal zu entrichten gewesenen Aufenthaltsabgaben jedoch nicht vollständig abgeführt. Ein Eingehen auf die in der Berufung und im Antrag auf Entscheidung durch die belangte Behörde vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe um 50 Cent je Person und Nächtigung erübrige sich, da es der belangten Behörde als Verwaltungsbehörde gesetzlich nicht zukomme, ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw. Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Behörde auch nicht verpflichtet, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinander zu setzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Liege ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, habe sich die Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinander zu setzen.

Da dem vor der belangten Behörde mit Berufung angefochtenen Bescheid die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung der Tiroler Landesregierung vom mit einer einheitlichen Aufenthaltsabgabe von EUR 1,50 je Nächtigung für das gesamte Gebiet des Tourismusverbandes Pillerseetal zugrunde liege und das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entscheidungsrelevant sei, habe der Berufung keine Folge gegeben werden können.

1.5. Mit Beschluss vom , B 840/10-5, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung derselben ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der (näher angeführten) einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.6. In ihrer - ergänzten - Beschwerde macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

2.1. Die hier gegenständliche Abgabe ist im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, näher geregelt. Nach § 1 leg. cit. wird eine Aufenthaltsabgabe zur Förderung des Tourismus in Tirol erhoben (Abs. 1). Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (Abs. 2). Abgabepflichtig sind gemäß § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben, soweit in § 4 Abs. 1 leg. cit. nichts anderes bestimmt ist. Der Abgabenanspruch für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben entsteht gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. mit der Beendigung des Aufenthalts. Mit Entstehung des Abgabenanspruches wird gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. die Abgabe (auch) fällig.

Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. ist die nächtigende Person - soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist - zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.

Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. haftet der Unterkunftgeber für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist. Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. hat der Unterkunftgeber zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nichtabgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.

Die Höhe der Abgabe bestimmt § 6 näher wie folgt (auszugsweise):

"§ 6

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt 55 Cent je Person und Nächtigung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit zwei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen, nach Gebietsteilen und nach der Art der Unterkünfte unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.

(3) Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(n) Gemeinde(n) und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(4) Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.

(5) …"

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Feststellungen über die Anzahl der Nächtigungen, die auf ihrer Meldung beruhten und von den Abgabenbehörden zur Bemessung der Aufenthaltsabgabe herangezogen wurden.

Die Beschwerdeführerin argumentiert - ähnlich wie im Berufungsverfahren und vor dem Verfassungsgerichtshof - auch vor dem Verwaltungsgerichtshof dahin, dass die Abgabenbehörden im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch andere Gesetze zu berücksichtigen gehabt hätten und beruft sich dabei auf § 2 Abs. 6 Z. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2007, sowie auf § 5c Abs. 1 Z. 3 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/1999. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Preis (für die Nächtigung) einschließlich aller Steuern und Abgaben oder aber, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden könne, die Art der Berechnung anzuführen und gegenüber dem Verbraucher (Gast) rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung kundzutun. Die Beschwerdeführerin habe die Nächtigungspreise für die kommende Saison mit den Reiseveranstaltern und Kunden in der laufenden Saison festgelegt und diesen die Preise (samt Steuern und Abgaben) bekannt gegeben, sowie in Prospekten, Werbematerial, Internetplattformen und dergleichen angeführt. Die Beschwerdeführerin habe sohin "gezwungenermaßen" die Nächtigungspreise (inklusive der anfallenden Aufenthaltsabgabe) für die Sommersaison 2008 und die Wintersaison 2009 bereits vor Erlassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom mit den Reiseveranstaltern fest ausgehandelt und abgeschlossen. Auch das Werbematerial für diese Saisonen habe schon vor Erlassung der Verordnung hergestellt werden müssen, wobei in diesem Material die anfallende Aufenthaltsabgabe gemäß der (vorangehenden) Verordnung vom angeführt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die sich für sie daraus ergebenden Aufenthaltsabgaben bereits abgeführt, weitere Aufenthaltsabgaben (auf Grund der Verordnung vom ) hätten ihr nicht vorgeschrieben werden dürfen.

2.3. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Argumentation zunächst, dass Abgabenschuldner der Aufenthaltsabgabe der Unterkunftnehmer ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0179). Es kann aber dem Abgabengesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt sein, eine Abgabe ohne Rücksicht auf den Inhalt privatrechtlicher Vereinbarungen des Abgabenschuldners diesem aufzuerlegen; anderenfalls hätte es der Abgabenschuldner im Zusammenspiel mit seinem jeweiligen Vertragspartner in der Hand, die Abgabenpflicht eigenständig - ohne Rücksicht auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck - zu gestalten.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten, sie treffenden gesetzlichen Verpflichtungen vermögen jedenfalls den Abgabengesetzgeber nicht daran zu hindern, dem Unterkunftnehmer als Abgabenschuldner die entsprechende Aufenthaltsabgabe (den entsprechenden erhöhten Satz derselben) aufzuerlegen. Aus abgabenrechtlicher Sicht kann es auch dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Änderung des bestehenden Aufenthaltsabgabesatzes hinzuweisen gehabt hätte oder nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin von den Abgabenschuldnern auf Grund vermeintlicher privatrechtlicher Verpflichtungen nicht die Abgabe in der (aktuellen) Höhe sich hat entrichten lassen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003), kann dies an ihrer Haftung für die Entrichtung der (vollen) Abgabe nichts ändern (vgl. § 10 Abs. 1 erster Satz leg. cit.).

2.4. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich noch darauf, dass die erwähnte Verordnung der Tiroler Landesregierung vom - ihrer Ansicht nach entgegen § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes - keine Staffelung vornimmt. Auch widerspreche § 6 Abs. 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 (samt der darauf beruhenden erwähnten Verordnung) dem Gleichheitssatz, weil eine Übergangsregelung nicht (zwingend) vorgesehen sei, in der sich der Normadressat rechtskonform auf die Neufestsetzung der Aufenthaltsabgabe einstellen könne.

Mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch ebenso wie mit den auf Art. 18 B-VG gestützten, mit denen sie sich gegen die generelle Regelung für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Verordnungen wendet, nicht, den Verwaltungsgerichtshof zu einer entsprechenden Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Diesbezüglich kann auf den bereits erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 840/10-5, verwiesen werden, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der auf eben diese Bedenken gestützten Beschwerde der Beschwerdeführerin ablehnte.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am