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VwGH vom 22.03.2010, 2009/08/0285

VwGH vom 22.03.2010, 2009/08/0285

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Dr. TB in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner und Mag. Eva Graf-Hohenauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/1/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-221370/0004- II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, 4. L GmbH in Wien),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch richtet, dass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG im Zeitraum vom bis zum nicht vorliegt, als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hatte die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung als Sprachlehrerin bei der viertmitbeteiligten Partei vom bis zum der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 des Bescheides vom hatte die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung als Sprachlehrerin bei der viertmitbeteiligten Partei vom bis zum nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und auch nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei.

Auf Grund einer Beschwerde der im nunmehrigen Beschwerdeverfahren viertmitbeteiligten Partei hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0142, den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren erlassenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der viertmitbeteiligten Partei vom bis zum und vom bis zum der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der viertmitbeteiligten Partei vom bis zum und vom bis zum nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und auch nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 5 ASVG unterlegen sei.

Die belangte Behörde führte aus, dass im fortgesetzten Verfahren auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu untersuchen gewesen sei, ob die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis zum dadurch unterbrochen worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft aus eigenem zeitweise nicht oder nur in einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß zur Verfügung gestellt habe, indem sie ihre Verfügbarkeit nicht oder nur mit einem geringeren Stundenausmaß bekannt gegeben habe. Die viertmitbeteiligte Partei habe im fortgesetzten Verfahren in zwei Stellungnahmen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin für näher genannte Zeiträume, darunter für den Zeitraum vom bis zum , als nicht verfügbar erklärt habe.

Zum Zeitraum bis führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme angegeben habe, sie habe sich für den ganzen April 1997 Urlaub genommen, im Mai 1997 aber gearbeitet. In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin den genauen Zeitraum ihres Urlaubs mit "von Mitte April bis Mitte Mai" angegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne nicht mehr exakt sagen, ob sie für den ganzen Monat April Urlaub genommen habe oder von Mitte April bis Mitte Mai; beides sei möglich. Sie habe auf die Lohnabrechnung für Mai 1997 verwiesen, nach der Lohn für 30 Tage geleistet worden sei. Sie habe jedoch eingeräumt, es sei möglich, dass sie nur einen Teil des Monats Mai 1997 gearbeitet habe. Das Entgelt für Juni 1997 habe sie im Juli 1997 ausbezahlt bekommen. Es sei manchmal vorgekommen, dass die Abrechnung erst einen Monat später erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe auf den vorgelegten Tätigkeitsbericht für Juni 1997 verwiesen, aus dem sich eine Tätigkeit für die Bibliothek ergebe. Sie habe ferner auf den am Tätigkeitsbericht vermerkten Stundenlohn von S 120,-- verwiesen. Eine Unterrichtszeit habe die Beschwerdeführerin nicht direkt belegen können. Der Tätigkeitsbericht zeige jedoch, dass sie im Juni 1997 in der Schule gewesen sei, und stelle damit ein Indiz dafür dar, dass sie in dieser Zeit auch unterrichtet habe, da es unwahrscheinlich erscheinen müsse, dass sie für 30 Minuten in die Schule gefahren und dann wieder heimgefahren wäre. An welchen Tagen sie genau einen Kurs abgehalten und ob sie den ganzen Juni 1997 gearbeitet habe, könne die Beschwerdeführerin nicht mehr sagen, aber teilweise habe sie im Juni 1997 sicher gearbeitet.

Zwar seien die Monate Mai, Juni und Juli Hochsaison, allerdings habe man in dieser Zeit versucht, neue Lehrer einzuschulen. Aus diesem Grund hätten Stammlehrer zurücktreten müssen und eher als "Einschuler" der neuen Lehrer fungiert. Ein Standardkurs habe im Allgemeinen einen ganzen Monat gedauert, und zwar vom ersten Montag des Monats bis zum Ende des Monats, nicht etwa vom 15. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats. Daneben habe es auch Intensivkurse gegeben, die unter Umständen nur zehn Tage oder zwei Wochen gedauert hätten. Die Verfügbarkeitslisten seien vor Ort von der Schulleitung geführt worden. Oft habe man am Freitag von der Schulleitung erfahren, dass in der nächsten Woche ohnehin kein Kurs frei sei, man brauche sich gar nicht erst in die Liste eintragen. Die Beschwerdeführerin habe zur Stammbelegschaft gehört und sich - abgesehen von ihren Urlauben - das ganze Jahr über jede Woche verfügbar gehalten. Dies sei der Schulleitung bekannt gewesen.

Die von der Beschwerdeführerin für Juni 1997 vorgelegten Stundenaufzeichnungen würden folgende Tätigkeiten belegen:

"10.6., 9 Uhr bis 9:45 Uhr

:30 bis 14:50 Uhr

25.6., 17:00 bis 17:30 Uhr

27.6., 12 bis 14 Uhr

30.6., 18:30 bis 19:50 Uhr"

Entsprechend diesen Angaben weise das Lohnkonto für Juni 1997

einen Betrag von S 402,-- auf.

Mag. E. habe sowohl in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die Lohnabrechnungen verwiesen. Danach habe die Beschwerdeführerin im April S 0,-- Entgelt und im Mai S 2.000,-- erhalten. Das entspreche einer Beschäftigung von zwei bis drei Tagen. Auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit nur für 10 Wochenstunden verpflichtet hätte, würde diesem Betrag mit Sicherheit keine Tätigkeit für den gesamten Mai 1997 entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe sich für April 1997 überhaupt nicht verfügbar gehalten und für den Großteil des Monates Mai 1997 auch nicht. Auch im Juni 1997 habe die Beschwerdeführerin sich nicht verfügbar gehalten. Sie habe für Juni 1997 zwar drei Stunden Bibliotheksarbeiten verrechnet. Dazu sei sie aber nicht beauftragt gewesen. Diese Stunden hätten mit der Unterrichtszeit nichts zu tun gehabt. Die Beschwerdeführerin sei für diese Stunden auch nicht bezahlt worden. Im Juli 1997 sei Hochsaison gewesen, die Beschwerdeführerin habe offenbar aus diesem Grund mehr Wochenstunden verrichtet und ein entsprechend höheres Gehalt bekommen. Die Beschwerdeführerin sei wie alle Lektorinnen stets monatlich abgerechnet worden. Es sei nicht vorgekommen, dass das Entgelt für einen Monat erst zum Ende des darauf folgenden Monats ausbezahlt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich im Juni 1997 nicht für verfügbar erklärt. Dies sei dadurch belegt, dass im Mai, Juni und Juli 1997 Hochsaison gewesen sei. Mag. E. gehe davon aus, dass jemand, der in dieser Zeit nicht gearbeitet habe, sich nicht für verfügbar erklärt habe. Sie könne sich überdies noch daran erinnern, dass die Beschwerdeführerin damals nicht verfügbar gewesen sei, da 1997 nur wenige Lehrer in der Schule beschäftigt gewesen seien.

Die belangte Behörde stellte schließlich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbereitschaft ab unterbrochen habe. Die genaue Dauer und Lage ihres Urlaubs hätten nicht mehr festgestellt werden können. Verfügbarkeitslisten seien nicht vorgelegt worden. Aus den für die strittige Zeit vorgelegten Lohnkonten bzw. dem für Juni 1997 vorgelegten Tätigkeitsbericht sei abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin im April 1997 nicht gearbeitet habe und im Mai und Juni 1997 kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Entgelt für die Arbeit des Monats Juni sei im Juli ausbezahlt worden, könnte angesichts der Tatsache, dass im Juli 1997 ein unüblich hoher Betrag ausbezahlt worden sei, zutreffen. Grund des besonders hohen Entgelts im Juli 1997 könne aber auch die besonders hohe Beanspruchung der Beschwerdeführerin im Juli 1997, einem Monat mit besonders hoher Frequenz, gewesen sein. Der für Juni 1997 vorgelegte Tätigkeitsbericht lasse zwar erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich im Juni 1997 in der Schule aufgehalten habe, daraus könne aber nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass sie im Juni 1997 Arbeiten geleistet habe, die einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Lohnanspruch begründet hätten bzw. dass sie sich in diesem Umfang verfügbar erklärt hätte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich als Teil der Stammbelegschaft grundsätzlich durchgehend in einem Ausmaß zur Verfügung gehalten, das einem über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Lohn entsprechen würde, vermöge für den Zeitraum April bis Juni 1997 deshalb nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe, sie habe ihre Arbeitskraft in dieser Zeit für einige nicht mehr exakt feststellbare Wochen unterbrochen.

In rechtlicher Hinsicht kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm § 11 Abs. 3 ASVG, im Zeitraum vom 1. bis der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm § 11 Abs. 4 ASVG unterlegen. Hinsichtlich des Monats Juni 1997 sei die Beschwerdeführerin nicht der Vollversicherungspflicht unterlegen, die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid, soweit darin die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom bis zum und vom bis zum verneint wird, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die zweitmitbeteiligte Partei erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verneinung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach dem ASVG im Zeitraum vom bis zum richtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin (im ersten Rechtsgang mitbeteiligte Partei) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , in dem ihre Pflichtversicherung in diesem Zeitraum bereits verneint worden war, keine Beschwerde erhoben hat. Gegen diesen Bescheid hat die im nunmehrigen Beschwerdeverfahren viertmitbeteiligte Partei die zur hg. Zl. 2005/08/0142 protokollierte Beschwerde erhoben, auf Grund derer der Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid den Abspruch für den Zeitraum vom bis zum aus dem ersten Rechtsgang wiederholt. Insoweit kommt aber der Beschwerdeführerin, die hinsichtlich dieses Zeitraumes den Bescheid des ersten Rechtsganges nicht bekämpft hat, keine Beschwer zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0275), sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verneinung der Pflichtversicherung im Zeitraum vom bis zum richtet, macht die Beschwerdeführerin geltend, schon aus den von ihr vorgelegten Aufzeichnungen sei ersichtlich, dass sie im Zeitraum Juni 1997 in der Bibliothek tätig gewesen sei. Es stehe fest, dass sie sich zu dieser Zeit tatsächlich arbeitsbereit gehalten habe und auch in der Schule tätig gewesen sei. Auf Grund der vorgelegten Tätigkeitsliste für Juni 1997 habe sie in diesem Monat auch gearbeitet. Dass mit dem Arbeitgeber die Abmachung getroffen worden sei, dass auf Grund von Steuerbegünstigungen für den Arbeitgeber entsprechende Zahlungen auch im Folgemonat geleistet werden könnten, könne nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1997 tatsächlich nicht tätig gewesen sei. Auch dass im Juli 1997 ein unüblich hoher Betrag an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei, spreche für ihre Tätigkeit im Juni 1997. Die viertmitbeteiligte Partei sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Arbeitsaufzeichnungen nachvollziehbar zu führen und vorzulegen; dies könne jedoch nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin auch im Monat Juni 1997 der Vollversicherung unterlegen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Protokolle sowie ihre Aussage, "dass manchmal Monate auch zusammengezählt werden und dann im Folgemonat bezahlt," seien von der belangten Behörde nicht richtig beurteilt worden.

2. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die viertmitbeteiligte Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom bis zum auch von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen wurde. Die belangte Behörde ist allerdings, ausgehend von den Lohnkonten, deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde, sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen und vom Tätigkeitsbericht für Juni 1997 zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht in einem solchen Umfang für die viertmitbeteiligte Partei tätig geworden ist, dass sie daraus Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gehabt hätte. Den dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Damit endete die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 4 ASVG mit .

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Vereinbarung mit der viertmitbeteiligten Partei über eine Entgeltzahlung im Folgemonat von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde. Soweit dieses Vorbringen aber - wie das gesamte weitere Beschwerdevorbringen - als Rüge der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu verstehen ist, zeigt es keine zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich nämlich im Wesentlichen in der Behauptung der Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen "Beurteilung", vermag aber keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit oder Denkgesetzwidrigkeit der Beweiswürdigung darzulegen. Ob auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, unterliegt nicht dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0360).

3. Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht bereits betreffend den Zeitraum vom bis zum als unzulässig zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am