Suchen Hilfe
VwGH 06.02.2014, Ro 2014/07/0023

VwGH 06.02.2014, Ro 2014/07/0023

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 1
Derjenige, der eine von den in § 31 Abs 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs 3 WRG 1959 herangezogen werden (Hinweis E , 2000/07/0266).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0026 E RS 1
Norm
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 2
Die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, geknüpft. Vielmehr ist ein gemäß § 31 Abs 3 WRG erteilter Auftrag durchaus nicht immer (so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück aus die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen (Hinweis E , 86/07/0193).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0033 E RS 4
Normen
ABGB §1090;
ABGB §1091;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 3
Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (Hinweis E , 2006/07/0091).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0026 E RS 2
Normen
ABGB §1090;
ABGB §1091;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 4
Es ist für den VwGH aufgrund des Inhaltes des Mietvertrages, insbesondere aufgrund der darin enthaltenen Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung der Beheizungsanlage, zu der die Ölfeuerungsanlage samt allen Zu- und Ableitungen gehört (vgl. E , 2006/07/0091), sowie des sich aus dem Lieferschein ergebenden direkten Bezuges von Heizöl im Namen und auf Rechnung des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar, weshalb diese Anlage vom Revisionswerber zum Zeitpunkt des Ölaustritts nicht betrieben worden sein sollte.
Normen
ABGB §1090;
ABGB §1091;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 5
Der Anlagenbetreiber gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 kann sich von seiner Leistungspflicht (gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959) nicht durch sein Vorbringen befreien, dass seine Vermieter die Verpflichtung zur Erfüllung von Vorschriften bezüglich einer (undichten) Ölleitung träfe (vgl. OGH B , 1 Ob 1/93). Allfällige Verpflichtungen der Vermieter haben mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (wer zB Betreiber der Anlage war) nichts unmittelbar zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären (vgl E , 2006/07/0091).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 3/10, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 64- 598090/2013, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0023 protokollierten Revision (gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (unter anderem) der Antragsteller als Mieter einer näher genannten Liegenschaft samt Haus in Wien 23., gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung von durch ausgetretenes Heizöl kontaminiertem Erdreich durchzuführen.

Seinen mit der dagegen erhobenen Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, die Befolgung der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Behördenaufträge würde für ihn zu "erheblichen Kosten" führen, welche im Fall seines Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof endgültig verloren wären. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen; auch die mit der Angelegenheit befassten Verwaltungsorgane seien von keiner besonderen Dringlichkeit bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen, weil bei Erlassung des erstbehördlichen Bescheides nicht von der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit Gebrauch gemacht worden sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0008, mwN).

Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag. Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht einzugehen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des E S in W, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 3/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 64- 598090/2013, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Revisionswerber ist Mieter, K.G. und G.H. sind Eigentümer der Liegenschaft in W., EZ. 1, KG L., auf der sich eine Ölfeuerungsanlage, die mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom und vom erstmalig genehmigt worden ist, befindet.

2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (der Erstbehörde) vom wurde u.a. dem Revisionswerber als Betreiber der Ölfeuerungsanlage gemäß § 31 Abs. 3 iVm Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 nachstehender Auftrag erteilt:

"1) Das kontaminierte Erdreich ist ausgehend vom anzunehmenden Schadenszentrum (Füllleitung von der Füllstelle im Gehsteig bis zum Absperrschacht an der Grundgrenze) abzuheben und nachweislich schadlos zu beseitigen. Der Nachweis ist der Behörde zu übermitteln. Als kontaminiert gilt Bodenmaterial, das den Sanierungszielwert von 500 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe ('SKW') in der Trockensubstanz bzw. 0,2 mg/l SKW im Eluat übersteigt.

2) Bei den Arbeiten ist auf etwaige Einbauten Rücksicht zu nehmen. Sämtliche Arbeiten haben entsprechend den einschlägigen Richtlinien und den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes durchgeführt zu werden. Insbesondere dürfen die max. zulässigen Böschungswinkel nicht überschritten werden und es sind erforderlichenfalls Pölzungen, Umspundungen oder sonstige geeignete Stützmaßnahmen vorzusehen.

3) Eine Verfüllung der Baugrube darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörde und nur mit einwandfreiem Material, zumindest entsprechend der Klasse A2-G des Abfallwirtschaftsplanes, erfolgen.

4) Sämtliche Arbeiten sind von Gutachtern (einschlägigen Ziviltechnikern oder technischen Büros), die vom Verpflichteten zu beauftragen sind, begleitend zu überwachen. Von diesen ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten, dass die gesetzten Sanierungsziele erreicht worden sind, sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten Schadstoffes usw.) erstellen zu lassen und der MA 37- Gruppe A und MA 45-GA unverzüglich zu übermitteln. Erstrecken sich die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum als sechs Monate, sind Zwischenberichte in diesem Zeitabstand vorzulegen. Die MA 45-GA ist eine Woche vor Beginn der Arbeiten zu verständigen (...).

5) Die bestehende Füllleitung ist auszugraben und zu entfernen. Der Füllleitungsteil im Bereich des Privatgrundes kann im Erdreich verbleiben, wenn er vorher einer Druckprobe unterzogen und für dicht befunden wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist der MA 37-Gruppe A ein Befund vorzulegen.

Der Beginn der Arbeiten hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen.

Dem Auftrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der Auftrag "gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 31a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959" erteilt werde.

Begründend führte der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, am sei es im Zuge einer Heizöllieferung für die gegenständliche Anlage im Bereich des im öffentlichen Gut gelegenen Füllschachtes bei einer Füllmenge von ca. 1.800 l zu einem Austritt von Heizöl gekommen. Die Füllstelle habe sich mit Heizöl aufgefüllt, worauf der Befüllvorgang gestoppt, das ausgeflossene Heizöl entfernt, der Füllanschluss überprüft und schließlich der Befüllvorgang fortgesetzt worden sei. Nachdem sich bei einer Füllmenge von ca. 1.892 l der Füllschacht wiederum mit Heizöl aufgefüllt habe, sei die Öllieferung gänzlich abgebrochen worden. Laut Lieferschein habe es sich um die Lieferung von 3000 l Heizöl für den Revisionswerber gehandelt.

Am habe die seitens der Eigentümer K.G. und G.H. mit der Entfernung des Öleinfüllstutzens beauftragte T. GmbH die Erstbehörde telefonisch darüber informiert, dass es zu einem Ölaustritt gekommen sei.

Die T. GmbH habe der Erstbehörde am eine mit datierte Meldung über die Abtragung des Einfüllstutzens und der Füllleitung übermittelt, der ein Dichtheitsbefund angeschlossen gewesen sei, in dem die T. GmbH bestätigt habe, dass bei der bestehenden Füllleitung Undichtheiten festgestellt und 500 kg KW(Kohlenwasserstoff)-kontaminiertes Erdreich ausgehoben und entsorgt worden seien.

Am sei der Erstbehörde ein Analysenbericht der N. GmbH, eines staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für technische Chemie, vom übermittelt worden. Nach diesem Bericht habe die Prüfung einer im Zuge des ausgehobenen Erdreichs entnommenen Probe ergeben, dass der in der Auflage 1) angegebene Grenzwert, ab dem Erdreich als kontaminiert anzusehen sei, um ein Vielfaches überschritten worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass sich der Revisionswerber in seiner Berufung ausschließlich gegen den Umstand, dass er Adressat des nunmehr angefochtenen Auftrages sei, nicht aber gegen Inhalt und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen richte.

Zur Einhaltung der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotenen Sorgfalt sei jedermann verpflichtet, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, wobei gemäß § 31a Abs. 1 WRG 1959 Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein müssten, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten sei.

Die gegenständliche Ölfeuerungsanlage sei eine Anlage im Sinne des § 31a Abs. 1 WRG 1959, bei der die nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotene Sorgfalt einzuhalten sei.

Handlungspflichtig sei gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Sorgfaltspflichtige, das heißt derjenige, der in einer bestimmten Nahebeziehung zur Gefahrenquelle stehe und die Möglichkeit habe, die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch zu beherrschen. Die Verpflichtung, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen, treffe neben dem unmittelbaren Verursacher auch den Anlagenbetreiber, und zwar unabhängig davon, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder, wie im vorliegenden Fall, bloß deren Bestandnehmer sei. Als Betreiber der Anlage sei derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage habe und auf dessen Rechnung sie betrieben werde; dies sei in der Regel der Eigentümer oder der Bestandnehmer. Das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken sei jedoch keine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung. Die Handlungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 sei verschuldensunabhängig und hänge nicht davon ab, ob alle Vorkehrungen nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 getroffen worden seien oder nicht.

In § 4 des zwischen dem Revisionswerber und den Liegenschaftseigentümern K.G. und G.H. abgeschlossenen Mietvertrages vom sei vereinbart worden, dass der Hauptmieter das Mietobjekt und seine Einrichtungen, wie die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen derart zu warten und instand zu halten habe, dass den Vermietern und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwachse.

In § 1 des Mietvertrages werde als Mietgegenstand das "gesamte Haus und Grundstück EZ. 1299 Garten" angeführt. Die gegenständliche Ölfeuerungsanlage sei Bestandteil des Hauses und daher ebenfalls Gegenstand des Mietvertrages, zumal sie von der Mitvermietung nicht ausgeschlossen worden sei. Sie falle somit auch unter die in § 4 des Mietvertrages vereinbarte Erhaltungspflicht mit der Verpflichtung zur Instandhaltung und Wartung. Irgendwelche eingeschränkte Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ölfeuerungsanlage seien dem Mietvertrag nicht zu entnehmen. Auch der Lieferschein über die bestellten, am gelieferten 3000 l Heizöl sei auf den Namen des Revisionswerbers ausgestellt gewesen.

Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb der Revisionswerber nicht als Betreiber der Ölfeuerungsanlage zum Zeitpunkt des Heizölaustrittes anzusehen sei.

Die in § 31 Abs. 1 WRG 1959 normierte Sorgfaltspflicht sowie die in § 31 Abs. 2 WRG 1959 normierte Handlungs- und Verständigungspflicht hätten somit den Revisionswerber als den Betreiber der Anlage getroffen.

§ 31 Abs. 1 WRG 1959 verpflichte zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern solle. Dazu zähle, dass die Ölfeuerungsanlage den gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen unterzogen werde und in allen Bestandteilen gesetzeskonform ausgeführt sei. Das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Dichtheit der Füllleitung sowie die Weiterverwendung der einwandigen Füllleitung zeigten jedenfalls, dass der Revisionswerber die nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotene Sorgfalt nicht habe walten lassen.

Die Handlungs- und Verständigungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 werde auch dann ausgelöst, wenn trotz Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintrete. Dadurch, dass Heizöl ausgetreten und in das Erdreich gelangt sei, sei im vorliegenden Fall zweifelsohne die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten.

Dieser Heizölaustritt sei der Behörde nicht unverzüglich am , sondern erst am durch die T. GmbH mitgeteilt worden. Die von der T. GmbH gesetzten Maßnahmen - nämlich das Entfernen des Öleinfüllstutzens sowie die Entsorgung von 500 kg ausgehobenem, mit Kohlenwasserstoff kontaminiertem Erdreich - seien verspätet gesetzt worden und nicht ausreichend, um von der Erlassung eines behördlichen Auftrages abzusehen. Eine Bestätigung, ob und inwieweit mit dem vorgenommenen Aushub der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entgegengetreten worden sei, sei der Behörde nicht vorgelegt worden.

Ob und inwieweit die Vermieter im Innenverhältnis aufgrund des Mietvertrages für die aus der Durchführung des Auftrages resultierenden Kosten in Anspruch genommen werden könnten, sei für die Frage, ob der Revisionswerber Anlagenbetreiber gewesen sei, nicht wesentlich.

4.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision.

5.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Verwaltungsgericht Wien hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Für die Behandlung der am erhobenen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - sinngemäß.

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt:

"Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(...)

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder - pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

(...)"

3.1. Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass aus der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage nach einem Tankvorgang am aufgrund einer undichten Füllleitung Öl ausgetreten ist, wodurch es zu einer Kontaminierung des Bodens und zu einer Gefährdung des Grundwassers gekommen ist.

Er wendet sich jedoch gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, dass er der Betreiber der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage sei, und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel Eigentümer oder Bestandnehmer jene Personen seien, welche die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlagen hätten. Der Umstand, dass er Mieter der Liegenschaft und des Hauses sei, reiche für die Annahme, er sei der Betreiber der Ölfeuerungsanlage, allerdings nicht aus. Zur Ölfeuerungsanlage gehöre im gegenständlichen Fall auch die Öleinfüllleitung, welche durch den Garten der Liegenschaft verlaufe. Der Revisionswerber sei aber nicht Bestandnehmer der gesamten Anlage, sondern nur des auf der Liegenschaft errichteten Hauses mit der Benützungsmöglichkeit des Gartens. Die Ölleitung sei nicht von den Erhaltungspflichten des Mieters umfasst.

Aus der Tatsache, dass der Revisionswerber die Ölfeuerungsanlage als Mieter habe verwenden und auch darüber entscheiden dürfen, ob geheizt werde oder nicht, sei allein noch nicht zwingend zu schließen, dass er der Betreiber dieser Anlage sei. Es genüge auch nicht, dass der Revisionswerber Lieferungen von Heizöl in Auftrag gegeben und diese entgegengenommen habe. Weil er nicht der Betreiber der Anlage sei, sei auch die Verpflichtung zur vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung nicht in seinem Verpflichtungsbereich gelegen.

Die Verpflichtung zur Erfüllung von Vorschriften bezüglich der Ölleitung träfen die Eigentümer der Liegenschaft, welche auch über alle notwendigen Unterlagen und Informationen verfügten. Jener Teil der Anlage, von welcher die konkret verwirklichte Gefahr ausgegangen sei, sei daher ausschließlich in der Verfügungsmacht der Vermieter gestanden.

Nach der zivilrechtlichen Vereinbarung mit den Vermietern der Liegenschaft sei der Revisionswerber nicht verpflichtet, die Gefahrenquelle Ölzuleitung zu warten und diese an sich ändernde gesetzliche Bestimmungen anzupassen, sondern bloß dazu verpflichtet, die Gebrauchsabgabe für den Öleinfüllstutzen zu entrichten.

3.2. Damit gelingt es der Revision allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0076, mwN). Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage betreibt, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0026, mwN).

Die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken gebunden, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht. Vielmehr ist ein Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 durchaus nicht immer an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0091, mwN).

Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).

Nach § 1 ("Mietgegenstand") des im Akt erliegenden Mietvertrages vom besteht der Mietgegenstand aus dem "gesamten Haus und Grundstück EZ. 1299 Garten". Wie sich aus § 4 ("Erhaltungspflicht") des Mietvertrages weiters ergibt, hat der Hauptmieter das Mietobjekt und seine Einrichtungen, wie insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und instand zu halten, dass (u.a.) dem Vermieter kein Nachteil erwächst.

Die belangte Behörde hat - davon und von der Bestellung des im März 2013 gelieferten Heizöls ausgehend - in schlüssiger Weise dargelegt, dass die gegenständliche Ölfeuerungsanlage Gegenstand des Mietvertrages ist und vom Revisionswerber auch betrieben wurde.

Es ist für den Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Inhaltes des im Verwaltungsakt erliegenden Mietvertrages vom , insbesondere aufgrund der darin enthaltenen Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung der Beheizungsanlage, zu der die Ölfeuerungsanlage samt allen Zu- und Ableitungen gehört (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom ), sowie des sich aus dem im Akt erliegenden Lieferschein vom ergebenden direkten Bezuges von Heizöl im Namen und auf Rechnung des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar, weshalb diese Anlage vom Revisionswerber zum Zeitpunkt des Ölaustritts nicht betrieben worden sein sollte.

Der Landeshauptmann von Wien hat somit zu Recht dem Revisionswerber als Anlagenbetreiber gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 den gegenständlichen wasserrechtlichen Auftrag erteilt.

Der Revisionswerber kann sich von seiner Leistungspflicht auch nicht durch sein Vorbringen befreien, dass seine Vermieter die Verpflichtung zur Erfüllung von Vorschriften bezüglich der Ölleitung träfe (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 1/93). Allfällige Verpflichtungen der Vermieter haben mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (wer z.B. Betreiber der Anlage war) nichts unmittelbar zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom ).

4. Die Verfahrensrüge der Revision macht geltend, die vom Revisionswerber ausdrücklich beantragte Vernehmung seiner Person als Partei sei unterblieben. Diese Parteienvernehmung hätte ergeben, dass der Revisionswerber als Bescheidadressat mangels Eigenschaft als Betreiber der gegenständlichen Anlage gar nicht in Frage komme, der Revisionswerber keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ölfeuerungsanlage und Ölzuleitung habe und ihn daher auch nicht die von der belangten Behörde angenommene Erhaltungspflicht traf.

Mit diesem Vorbringen hat es der Revisionswerber allerdings - vor dem Hintergrund des unter Punkt II.3.2. Gesagten - unterlassen, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels konkret darzutun.

5. Die Revision erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070023.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-90427