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VwGH vom 22.12.2010, 2007/06/0077

VwGH vom 22.12.2010, 2007/06/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des GJ in G, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 5/07-40.019/12-2007, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: S GmbH Co KG in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Gesuchen vom , die beide am bei der Behörde einlangten, kam die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für Zu- und Umbauten betreffend ein Hotel (und der gewerbebehördlichen Genehmigung zwecks Änderung der gewerblichen Betriebsanlage) auf den Grundstücken Nr. 674/5 und 674/8, alle KG P., ein. Die Zufahrt von der Gemeindestraße aus erfolgt über eine Privatstraße (Zufahrtsstraße), und diese verläuft in west-östlicher Richtung auf einem schmalen Fortsatz des Baugrundstückes Nr. 674/5.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Grundstücke Nr. 683/2 und Nr. 683/3. An die Zufahrtsstraße grenzt im Norden das Grundstück Nr. 683/3 an, südlich das Grundstück Nr. 683/2, das als Parkplatz dient. Das Gelände ist von Norden nach Süden abfallend, das Grundstück Nr. 683/3 liegt somit höher als der Parkplatz. Die Zufahrtstraße steigt von der Gemeindestraße (im Westen) zum Hotelgebäude (im Osten) hin an.

Projektgemäß soll es zu Zubauten beim Hotel kommen, darunter auch eine Tiefgarage mit 36 Stellplätzen. Dafür sollen bauliche Veränderungen an der Zufahrtsstraße erfolgen: Im nördlichen Bereich verbleibt sie als (nunmehr verschmälerte) Hotelzufahrt, der talseitige Teil wird zu einer Zufahrt zur Tiefgarage umgebaut, wobei entlang der südlichen Grundgrenze (also zum Parkplatz) eine Stützmauer errichtet wird. Die Zufahrt zur Tiefgarage weist kein sonderliches Gefälle auf (nach den Einreichunterlagen 1,8 % im Mittel). Sie führt in das zweite Untergeschoß des Hotels.

Die BH führte im bau- und im gewerbebehördlichen Verfahren Verhandlungen am und am durch. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen das Vorhaben, und zwar, soweit hier noch wesentlich, hinsichtlich der Änderungen im Zufahrtsbereich, insbesondere wegen Verletzung von Abstandsvorschriften und wegen der zu erwartenden Immissionen. Zwischen den Verhandlungen kam es zu geringfügigen Projektmodifikationen. Bei der Verhandlung am lag u. a. eine schalltechnische Immissionsberechnung/Vergleichsrechnung des technischen Büros Ing. P. vom vor, die von der Bauwerberin beigebracht worden war. Diese kam zum Ergebnis, die Vergleichsberechnung zeige, dass durch die Errichtung der Tiefgarage die Schallimmissionen im Bereich der exponierten Nachbarschaft durch den Zufahrts- und Parkplatzverkehr auch bei einer Erweiterung der zur Verfügung stehenden Stellplätze deutlich abnähmen. Durch die Verlagerung des Parkplatzverkehrs in das Innere des Gebäudes fielen die diesbezüglichen Immissionsanteile großteils weg. Die Schallimmissionen über die Öffnungen seien deutlich geringer als die eines vergleichbaren Freiparkplatzes. Im Zufahrtsbereich ergäben sich zwar durch die etwas höhere Fahrzeugfrequenz und die vor der Garageneinfahrt parkenden PKW geringfügige Veränderungen, die jedoch in Summe die Vorteile der eingehausten Parkplätze nicht kompensierten. Relevante Spitzenpegelereignisse entstünden im Zufahrts- und Parkplatzbereich hauptsächlich beim Zuschlagen von Autotüren. Da die verbleibenden Freiparkplätze deutlich von der Nachbargrundgrenze wegverlegt würden, seien auch hier gegenüber dem Bestand deutliche Verbesserungen zu erwarten. Weiters befindet sich im Akt eine ebenfalls von der Bauwerberin vorgelegte Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung des DI S vom .

Im Zuge der Verhandlung vom führte der verkehrstechnische Amtssachverständige u.a. aus, der Stellungnahme des DI S. sowie den eingereichten Plänen für die Hotelzufahrt sei aus verkehrstechnischer Sicht zuzustimmen. Die Zufahrt (hinauf zum Hotel) werde in der Breite um die Ein- und Ausfahrt der Parkgarage verringert. Sie diene dem Zulieferverkehr, der Feuerwehr und PKW.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige legte u.a. dar, hinsichtlich der Stellflächen im Freien und in der Tiefgarage liege die schalltechnische Immissionsberechnung des Büros Ing. P. vom Jänner 2006 vor. Wie bereits anlässlich der Verhandlung am festgestellt, sei aufgrund des Projektes mit einer geringeren Anzahl von Fahrten auf der Freifläche zu rechnen. Die vorgelegte schalltechnische Berechnung zeige, dass durch die neue Situation, unter Berücksichtigung aller möglichen Abstrahlflächen aus der Tiefgarage und den Fahrbewegungen bei den Zufahrten und den Freiflächen, eine Schallpegelabnahme von 2 bis 6 dB(A) eintrete.

Der bautechnische Amtssachverständige führte u.a. aus, es sei die Planung nunmehr so abgeändert worden, dass sich lediglich die Zufahrtsrampe im Mindestabstandsbereich zur Bauplatzgrenze befinde, nicht aber das überdachte Bauwerk. Die Zufahrtsrampe sei nicht überdacht.

Die BH erteilte mit Bescheid vom die angestrebte baupolizeiliche Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen (mit weiterem Bescheid vom die gewerbebehördliche Bewilligung). Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, heißt es in der Begründung, bei der Beurteilung der Frage, ob die Zu- und Abfahrten zum Hotel und zur Tiefgarage den gesetzlichen Bestimmungen des Bautechnikgesetzes (BauTG) und hinsichtlich der Tiefgaragenzu- und -abfahrt der Garagenverordnung entsprächen, komme den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht nur bei der Frage zu, ob die Benutzung der Zu- und Abfahrten zur Garage Belästigungen erwarten lasse. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten auf Grundlage der schalltechnischen Emissionsberechnung und der Einreichunterlagen festgestellt, dass in Zukunft mit einer geringeren Anzahl von Fahrten auf der Freifläche zu rechnen sei; insgesamt ergäben sich wesentlich geringere Fahrlängen der einzelnen Fahrten, weil die Tiefgarageneinfahrt im Zufahrtsbereich im Anschluss an die Einbindung der Gemeindestraße liege. Im Übrigen seien die Begrenzungsmauer und die Stützmauer (der Zufahrt) ein Bestandteil des eingereichten Gesamtprojektes. Es handle sich bei diesen Mauern aber nicht um einen "Bau", sondern um eine "bauliche Anlage". Diese Mauern müssten daher keinen Mindestabstand zur Grenze einhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Stützmauer handle es sich um einen - angesichts des Geländeverlaufes - freistehenden Bau als Teil der Tiefgarage, weshalb sie den Mindestabstandsbestimmungen unterliege, sei nicht zu folgen. Die Tiefgarage sei zwar im Sinne des § 1 BauPolG ein Bau, nicht richtig sei aber, dass grundsätzlich alle Zu- und Abfahrtsstraßen Teile einer Tiefgarage oder von Garagen seien. Es handle sich hier um eine private Zufahrtsstraße, die parallel zum Hang mit geringer Steigung von der Gemeindestraße nach ca. 40 m, gesäumt von einer als selbständig zu betrachtenden Stützmauer zum Nachbargrundstück, in die Tiefgarage einmünde und nicht Teil der Tiefgarage sei. Wenngleich die Errichtung der Zubringerstraße wie auch die Neugestaltung des Eingangsbereiches und die Errichtung der Tiefgarage als ein einheitliches Projekt zu betrachten seien, so unterlägen die einzelnen Teile des Projektes für sich dennoch verschiedenen Gesetzen, Bewilligungspflichten, Auflagen und Abstandsvorschriften oder seien zum Teil, wie die Zufahrtsstraße, als funktionell selbständig zu behandeln. Die Stützmauer sei gemäß § 1 BauPolG eine bauliche Anlage und kein Bau, womit sie die Abstandsbestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG nicht einhalten müsse. Zur Frage, ob bei der gegenständlichen Garage (angesichts ihrer Fläche eine Mittelgarage iSd § 39a Abs. 8 lit. b BauTG) die Benutzung der Zu- und Abfahrt eine Belästigung der Nachbarn erwarten ließe, die das örtlich zumutbare Maß überstiege (§ 39d Abs. 2 BauTG), könne nur auf die vorliegenden Gutachten der verschiedenen Sachverständigen verwiesen und festgestellt werden, dass (unter anderem) die Errichtung einer Tiefgarage und damit vor allem eine neue, bauliche Bewältigung der Parkplatzsituation bewilligt worden sei. In der Berufung werde auch nicht behauptet, dass das durch die Flächenwidmungsplanung (Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe) gegebene örtlich zumutbare Immissionsmaß überschritten werde. Den Gutachten des verkehrstechnischen, des bautechnischen und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei dazu zu entnehmen, dass die Gefahr eines Rückstaus auf der Zufahrtsstraße nicht bestehe, weil dafür das Verkehrsaufkommen als zu gering einzustufen sei, zumal nur sechs PKW-Abstellplätze (im Freien) vorgesehen seien und nur ein geringer Umschlagsgrad der einzelnen Plätze durch die Hotelnutzung zu erwarten sei. Weiters werde ein Großteil des Verkehrs, für die Anrainer entlastend, nunmehr direkt über die Gemeindestraße in die Tiefgarage geführt. Die eigentliche Zufahrt für die Gäste werde also abgesenkt, womit durch die neue Stützmauer nach allgemeiner Lebenserfahrung eine schallvermindernde Wirkung entstehe. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe dies in seinem Gutachten bestätigt und festgestellt, dass sich durch die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Projektes eine Verbesserung für die Nachbarn ergeben werde. Da keine Ausweitung der Hotelkapazität vorgesehen sei, könnten für ein vorübergehendes Parken logischerweise höchstens gleich viele Gäste wie bisher direkt zum Hotel zufahren, wobei zusätzlich nunmehr anzunehmen sein werde, dass ein Teil des "Ein- und Auscheckverkehrs" auch über die Tiefgarage stattfinden werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Stützmauer sei als unselbständiger Bestandteil der Tiefgarage ein "Bau", und verweist auf das zum Steiermärkischen Baugesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0220. Außerdem könne die Stützmauer nicht so wie im Plan dargestellt errichtet werden, sonst wäre sie ein freistehendes Bauwerk, das erst unter Inanspruchnahme des Grundes des Beschwerdeführers hinterfüllt werden müsste. Das Gelände verlaufe anders als nach den Plänen, was bei einem Ortsaugenschein festzustellen gewesen wäre. Eine nicht hinterfüllte Mauer, die an einen "Bau" angebaut werde, sei aber jedenfalls mit diesem zusammengehörig. Aus dem Bauakt, insbesondere aus der Stellungnahme des Büros für Verkehr und Raumplanung vom , ergebe sich, dass die Stützmauer als Teil der Zufahrtsrampe zumindest zum Teil überdacht werden solle, womit jedenfalls ein "Bau" vorliege. Bezüglich der Belästigung des Beschwerdeführers durch Immissionen lägen keine relevanten gutachterlichen Ergebnisse vor. Es seien keine Messungen im Bereich des Bauplatzes erfolgt, und Ing. J. verfüge über keine Ziviltechnikerbefugnis.

§ 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 (Wiederverlautbarung - BauPolG), in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 lautet auszugsweise:

"Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

..."

§ 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (BGG), in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 107/2003 lautet auszugsweise:

"(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen)."

§ 39d des Salzburger Bautechnikgesetzes (BTG), LGBl. Nr. 75/1976 idF LGBl. Nr. 107/2003, lautet:

"Situierung der Garagen und Abstellplätze; Ein- und Ausfahrten; Zu- und Abfahrten § 39d

(1) Abstellplätze und Garagen sollen möglichst nahe an den Straßen mit öffentlichem Verkehr gelegen sein.

(2) Die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihre Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für die Zu- und Abfahrten zu bzw von den Stellplätzen mit der Ergänzung, dass durch deren Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch auf den Zu- und Abfahrten selbst nicht beeinträchtigt werden darf.

(3) Bei Mittel- und Großabstellplätzen und -garagen darf die Benutzung der Zu- und Abfahrten keine Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen. Bei Großabstellplätzen und -garagen sind die Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten anzuordnen, wenn dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Vermeidung von das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist."

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Stützmauer unselbständiger Bestandteil der zweifellos als Bau zu qualifizierenden Tiefgarage sei und daher die erforderlichen Mindestabstände einzuhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0220, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es nicht allein entscheidend ist, ob Mauern in baulicher Verbindung mit einem Gebäude stehen und in bautechnischer Hinsicht dann allenfalls als Teil des Gebäudes zu qualifizieren sind, sondern vielmehr, ob sie rechtlich als abstandsrelevante Gebäudefront zu beurteilen sind, also hier als "Front" eines "Baus" (im Fall des zitierten hg. Erkenntnisses vom bildete die dort gegenständliche Mauer eine Gebäudefront). Im Beschwerdefall kann die Stützmauer nicht als Front eines "Baues" im Sinne des § 25 Abs. 3 BGG angesehen werden. Dabei kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob und inwieweit sie hinterfüllt wird oder nicht. Auch eine derartige freistehende Mauer wäre kein "Bau".

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die gegenständliche Zufahrt nicht überdacht ist. Dies ergibt sich schon aus den Projektunterlagen, denen allein im Baubewilligungsverfahren Relevanz zukommt. Zwar ist, abgesehen davon, im verkehrsplanerischen Gutachten vom davon die Rede, dass die "Neigung der Rampen für die Zufahrt zu den Garagengeschossen, … mit 15 % geplant" sei, sodass die Befahrbarkeit aufgrund der "Überdachung möglich und auch problemlos" gegeben sei. Damit ist aber, wie sich aus dem Kontext ergibt, keinesfalls die hier gegenständliche Zufahrtsrampe zur Tiefgarage gemeint, sondern die Rampen zu den Garagengeschossen innerhalb des Gebäudes. Eine vom Beschwerdeführer offenbar ins Auge gefasste Aktenwidrigkeit der Entscheidung liegt somit nicht vor.

Was die zu erwartenden Immissionen im Zusammenhang mit der projektierten Zufahrt anlangt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass "keine relevanten gutachtlichen Ergebnisse" vorlägen. Die vorgelegten Privatgutachten wurden von den von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen verwertet, die daran nichts Bedenkliches feststellen konnten. Der Sachverständige Ing. J. hat dargelegt, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist; es ging, was der Beschwerdeführer offenbar verkennt, um eine Vergleichsbeurteilung. Dies ist schon im Hinblick auf die im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich gebotene ex ante-Beurteilung in keiner Weise bedenklich. Dem Argument, der Sachverständige sei kein Ziviltechniker, ist zu entgegnen, dass dies kein zwingendes Erfordernis für einen im Verwaltungsverfahren heranziehbaren Gutachter ist. Schlüssig hat die belangte Behörde im Übrigen dargelegt, dass hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen sei. Weshalb diese Überlegungen der belangten Behörde unzutreffend sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am