VwGH 26.01.2010, 2009/08/0275
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die bloße Bezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen allein gibt noch keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld; dieser entsteht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles "Arbeitslosigkeit". |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Ing. N M in G, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Wienergasse, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SfA/05662/2009, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom abgewiesen. In der Begründung dazu führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von EUR 68.400,-- auf eigene Rechnung und Gefahr führe. 3 % von diesem Einheitswert (somit ein Betrag von EUR 2.052,--) übersteige die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG im Jahr 2009 (von EUR 357,74), weshalb keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nach § 12 Abs. 6 lit. b AlVG vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, worin dessen Aufhebung begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Nach § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gilt als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b). Nach Abs. 6 dieser Bestimmung gilt jedoch als arbeitslos, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG nicht übersteigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0303, ausgesprochen, gegen die bloße Anknüpfung an die Höhe des Einheitswertes des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes zu hegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0005, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
In der Beschwerde wird weder in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert in der Höhe von EUR 68.400,-- bewirtschaftet, noch dass 3 % von diesem Einheitswert die aktuelle monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG übersteigen.
Da es somit beim Beschwerdeführer bereits an einer der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich an der Arbeitslosigkeit, fehlt, wurde ihm das beantragte Arbeitslosengeld von der belangten Behörde unter Heranziehung von § 12 Abs. 6 lit. b AlVG zu Recht nicht zuerkannt. Die bloße Bezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen allein gibt noch keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld; dieser entsteht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles "Arbeitslosigkeit". Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser Versicherungsfall beim Beschwerdeführer solange nicht eintreten kann, als er als selbständig erwerbstätiger Landwirt die Geringfügigkeitsgrenze des § 12 Abs. 6 AlVG überschreitet.
Die Beschwerde, die sich einzig auf die Behauptung geleisteter Arbeitslosenversicherungsbeiträge stützt, war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009080275.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-90413